Europäische Union

2007/306/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1806)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-29

Quellenkennung: 32007D0306. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02007D0306 — DE — 29.07.2026 — 007.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1806) (Nur die deutsche Fassung ist verbindlich) (2007/306/EG) (ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 20) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 3. Februar 2012   L 34 12 7.2.2012 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2268 DER KOMMISSION  vom 14. Dezember 2016   L 342 34 16.12.2016  M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1117 DER KOMMISSION  vom 24. Juni 2019   L 176 59 1.7.2019 ►M4 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1562 DER KOMMISSION  vom 16. September 2019   L 240 13 18.9.2019  M5 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/736 DER KOMMISSION  vom 11. Mai 2022   L 136 108 13.5.2022 ►M6 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/2321 DER KOMMISSION  vom 17. November 2025   L 2321 1 19.11.2025 ►M7 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/1819 DER KOMMISSION  vom 27. Juli 2026   L 1819 1 29.7.2026 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1806) (Nur die deutsche Fassung ist verbindlich) (2007/306/EG) ▼M4 Artikel 1 Der Adressat führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um die wirksame Marktrücknahme von ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und der Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5-Raps aus Zucht und Saatguterzeugung zu gewährleisten, und er erhebt Daten zum Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union. ▼M6 Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2028 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union. ▼M4 Artikel 2 ▼M6 (1)   Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2028 toleriert, sofern a)  es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und b)  der Gehalt nicht mehr als 0,1 % Massenanteil beträgt. ▼M4 (2)   Der Adressat gewährleistet die Verfügbarkeit von zertifiziertem Referenzmaterial für ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5-Raps über die American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/crm. ▼M6 Artikel 2a Der Adressat gewährleistet, dass das Referenzmaterial gemäß Anhang IV Nummer 7 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates weiterhin zur Verfügung steht. ▼B Artikel 3 Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung werden für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert. ▼M7 Artikel 4 Diese Entscheidung ist an BASF Agricultural Solutions US LLC, 2 T.W. Alexander Drive, Durham, NC 27713, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch BASF Agricultural Solutions Belgium NV, Technologiepark Zwijnaarde 101, 9052 Gent, Belgien, gerichtet. ▼M2 —————

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.