Europäische Union

Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits

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6.8.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 207/30 BESCHLUSS DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (2010/417/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, entsprechende Verhandlungen aufzunehmen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ein Luftverkehrsabkommen mit Kanada (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt. (2) Das Abkommen wurde am 30. November 2008 paraphiert. (3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts unterzeichnet und vorläufig angewendet werden. (4) Es sind angemessene Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an dem mit Artikel 17 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss und an dem Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 21 des Abkommens sowie für die Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens hinsichtlich Flug- und Luftsicherheit zu treffen — BESCHLIESSEN: Artikel 1 Unterzeichnung (1)   Die Unterzeichung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird hiermit im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. (2)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen. Artikel 2 Vorläufige Anwendung Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten nach Maßgabe des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf das Datum der letzten Note folgt, mit der die Vertragsparteien einander den Abschluss der einschlägigen innerstaatlichen Verfahren für die vorläufige Anwendung dieses Abkommens notifiziert haben. Artikel 3 Gemeinsamer Ausschuss (1)   Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten werden in dem mit Artikel 17 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten vertreten. (2)   Der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt in Bezug auf Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen und nicht die Annahme von Beschlüssen mit bindender Rechtswirkung erfordern, wird von der Kommission festgelegt und dem Rat und den Mitgliedstaaten im Voraus übermittelt. (3)   In Bezug auf Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wird der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu vertretende Standpunkt auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt, sofern in den im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten anwendbaren Abstimmungsverfahren nichts anderes vorgesehen ist. (4)   In Bezug auf Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu vertretende Standpunkt auf Vorschlag der Kommission oder der Mitgliedstaaten vom Rat einstimmig festgelegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat das Generalsekretariat des Rates binnen eines Monats nach Festlegung dieses Standpunkts davon in Kenntnis gesetzt, dass er — insbesondere aufgrund eines Parlamentsvorbehalts — dem vom Gemeinsamen Ausschuss zu verabschiedenden Beschluss nur zustimmen kann, wenn seine Gesetzgebungsorgane einwilligen. (5)   Der Standpunkt der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss wird von der Kommission vertreten, es sei denn, es liegt eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vor; in letztgenanntem Fall wird der Standpunkt vom Vorsitz des Rates oder, falls der Rat dies beschließt, von der Kommission vertreten. Artikel 4 Streitbeilegung (1)   Die Kommission vertritt die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 21 des Abkommens. (2)   Die Aussetzung der Anwendung oder erneute Gewährung von Vorteilen nach Artikel 21 Absatz 7 des Abkommens wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat beschlossen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. (3)   Alle sonstigen angemessenen Maßnahmen nach Artikel 21 des Abkommens in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, werden von der Kommission beschlossen, die hierbei von einem besonderen Ausschuss aus vom Rat ernannten Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 5 Unterrichtung der Kommission (1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede nach Artikel 3 des Abkommens getroffene Entscheidung, eine Genehmigung zugunsten eines Luftfahrtunternehmens Kanadas zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder zu beschränken. (2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 6 (Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt) des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind. (3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 7 (Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt) des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind. Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009. Im Namen des Rates Die Präsidentin B. ASK 6.8.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 207/32 LUFTVERKEHRSABKOMMEN zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten INHALTSVERZEICHNIS Artikel Titel 1. Überschriften und Begriffsbestimmungen 2. Gewährung von Rechten 3. Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf 4. Investitionen 5. Anwendung von Rechtsvorschriften 6. Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt 7. Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt 8. Zölle, Steuern und Gebühren 9. Statistiken 10. Verbraucherinteressen 11. Verfügbarkeit von Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen und -diensten 12. Gebühren für die Nutzung von Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen und -diensten 13. Gewerblicher Rahmen 14. Wettbewerbsumfeld 15. Luftverkehrsmanagement 16. Beibehaltung von Bezeichnungen und Genehmigungen 17. Gemeinsamer Ausschuss 18. Umweltschutz 19. Arbeit und Beschäftigung 20. Internationale Zusammenarbeit 21. Streitbeilegung 22. Änderung 23. Inkrafttreten und vorläufige Anwendung 24. Kündigung 25. Registrierung des Abkommens 26. Beziehung zu anderen Übereinkünften LUFTVERKEHRSABKOMMEN KANADA einerseits und DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE REPUBLIK FINNLAND, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK UNGARN, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt), sowie DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT andererseits, Kanada und die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) sowie die Europäische Gemeinschaft — IN DEM WUNSCH, ein Luftverkehrssystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmaß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern, IN DEM WUNSCH, ihre Interessen im Hinblick auf den Luftverkehr zu fördern, IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines effizienten Luftverkehrs für die Förderung des Handels, des Fremdenverkehrs und der Investitionstätigkeit, IN DEM WUNSCH nach einem Ausbau der Luftverkehrsdienste, IN DEM WUNSCH, im Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten, ENTSCHLOSSEN, die potenziellen Vorteile der Regulierungszusammenarbeit sowie — soweit praktisch möglich — einer Vereinheitlichung von Regelungen und Konzepten zu nutzen, IN ANERKENNUNG der großen potenziellen Vorteile, die aus wettbewerbsorientierten Luftverkehrsdiensten und einer tragfähigen Luftverkehrsindustrie erwachsen können, IN DEM WUNSCH, ein wettbewerbsorientiertes Umfeld für den Luftverkehr zu fördern, in der Erkenntnis, dass ohne gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Luftfahrtunternehmen die potenziellen Vorteile ausbleiben könnten, IN DEM WUNSCH, ihren Luftfahrtunternehmen billige und gleiche Wettbewerbsbedingungen für das Erbringen von Luftverkehrsdiensten im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu bieten, IN DEM WUNSCH, größtmöglichen Nutzen für Fluggäste, Verlader, Luftfahrtunternehmen, Flughäfen und deren Beschäftigte sowie mittelbar begünstigte Dritte zu erzielen, IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Umweltschutzes für die Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik, UNTER VERWEIS auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes und der Förderung eines angemessenen Verbraucherschutzniveaus bei Luftverkehrsdiensten, UNTER VERWEIS auf die Bedeutung von Kapital für die Luftverkehrsbranche zur Weiterentwicklung der Luftverkehrsdienste, IN DEM WUNSCH, in Ergänzung des genannten ICAO-Abkommens ein Luftverkehrsabkommen zu schließen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Überschriften und Begriffsbestimmungen (1)   Die Überschriften in diesem Abkommen dienen nur zur Bezugnahme. (2)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet — soweit nichts anderes bestimmt ist — der Ausdruck a) „Luftfahrtbehörden“ die Behörden oder Personen, die von den Vertragsparteien zur Wahrnehmung der in diesem Abkommen aufgeführten Aufgaben ermächtigt werden; b) „Luftverkehrsdienste“ die Linienluftverkehrsdienste auf den in diesem Abkommen genannten Strecken zur getrennten oder gemeinsamen Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post; c) „Abkommen“ das vorliegende Abkommen und seine Anhänge sowie alle diesbezüglichen Änderungen; d) „Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das über eine Bezeichnung und Genehmigung nach Artikel 3 verfügt; e) „Vertragspartei“ entweder Kanada oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, gemeinsam oder einzeln; f) „ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich der gemäß Artikel 90 des ICAO-Abkommens angenommenen Anhänge sowie Änderungen dieser Anhänge oder des ICAO-Abkommens gemäß dessen Artikeln 90 und 94, sofern diese Anhänge und Änderungen von Kanada und den Mitgliedstaaten angenommen wurden; und g) „Hoheitsgebiet“ im Falle Kanadas dessen Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer nach Maßgabe des kanadischen Rechts, einschließlich des Luftraums über diesen Gebieten; im Falle der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unter den in diesem Vertrag sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten festgelegten Bedingungen Anwendung findet, einschließlich des Luftraums über diesen Gebieten; die Anwendung dieses Abkommens auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet, und des fortdauernden Ausschlusses des Flughafens Gibraltar von den Luftverkehrsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft, wie sie am 18. September 2006 zwischen den Mitgliedstaaten galten, gemäß der am 18. September 2006 in Cordoba vereinbarten Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar. Artikel 2 Gewährung von Rechten (1)   Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des Luftverkehrs durch Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei folgende Rechte: a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen, c) in dem durch dieses Abkommen zugelassenen Umfang das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet auf den in diesem Abkommen genannten Strecken zum gemeinsamen oder getrennten Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, zu landen, sowie d) die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte. (2)   Daneben gewährt jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei für andere als die in Artikel 3 (Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf) dieses Abkommens genannten Luftfahrtunternehmen jener Vertragspartei die in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels aufgeführten Rechte. Artikel 3 Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf (1)   Die Vertragsparteien erkennen die von der jeweils anderen Vertragspartei ausgestellten Zulassungen oder sonstigen Genehmigungen zur Durchführung von Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens als Bezeichnung nach diesem Abkommen an. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei, die Zulassungen oder sonstige Genehmigungen ausgestellt haben, überprüfen auf Ersuchen der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei den Status dieser Zulassungen oder Genehmigungen. (2)   Erhält eine Vertragspartei Anträge von einem bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei in der vorgeschriebenen Form und Weise, so gewährt sie diesem Luftfahrtunternehmen entsprechend ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften die beantragten Genehmigungen und Erlaubnisse zur Durchführung der Luftverkehrsdienste mit möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung, sofern a) das betreffende Luftfahrtunternehmen nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, die üblicherweise von den Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, welche die Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt, angewandt werden, die notwendigen Voraussetzungen erfüllt; b) das betreffende Luftfahrtunternehmen die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, welche die Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt, erfüllt; c) vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs 2 im Falle kanadischer Luftfahrtunternehmen die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien liegt und wenn das Luftfahrtunternehmen als kanadisches Luftfahrtunternehmen zugelassen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in Kanada hat, im Falle von Luftfahrtunternehmen eines Mitgliedstaats die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz liegt und wenn das Luftfahrtunternehmen als Gemeinschaftsluftfahrtunternehmen zugelassen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat und d) das Luftfahrtunternehmen ansonsten seinen Verkehrsbetrieb im Einklang mit den Bedingungen dieses Abkommens durchführt. (3)   Eine Vertragspartei kann die in Absatz 2 genannten Genehmigungen oder Erlaubnisse verweigern und die Betriebsgenehmigungen oder -erlaubnisse widerrufen, aussetzen, mit Bedingungen verknüpfen oder beschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei anderweitig aussetzen oder beschränken, falls diese Luftfahrtunternehmen gegen die Bestimmungen von Absatz 2 verstoßen oder falls eine Vertragspartei entsprechend Artikel 14 (Wettbewerbsumfeld) Absatz 5 festgestellt hat, dass die Bedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei kein faires und wettbewerbsorientiertes Umfeld darstellen und erhebliche Benachteiligungen oder Beeinträchtigungen ihrer eigenen Luftfahrtunternehmen zur Folge haben. (4)   Die in Absatz 3 aufgeführten Rechte werden erst im Anschluss an Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss wahrgenommen, sofern nicht zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die in Absatz 2 genannten Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften Sofortmaßnahmen notwendig sind oder die Flug- und die Luftsicherheit Maßnahmen gemäß Artikel 6 (Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt) und Artikel 7 (Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt) erfordern. Artikel 4 Investitionen Jede Vertragspartei gestattet Staatsangehörigen Kanadas oder eines Mitgliedstaats vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs 2 die vollständige Eigentümerschaft an ihren Luftfahrtunternehmen. Artikel 5 Anwendung von Rechtsvorschriften Jede Vertragspartei fordert die Einhaltung a) ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften und Verfahren in Bezug auf den Einflug der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge in ihr Hoheitsgebiet, deren Aufenthalt darin oder deren Ausflug aus demselben oder in Bezug auf den Betrieb und die Verwendung dieser Luftfahrzeuge durch Luftfahrtunternehmen beim Ein- oder Ausflug und innerhalb des besagten Gebietes und b) ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Einflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht, einschließlich Post, in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt darin oder den Ausflug aus demselben (z. B. Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Transit, Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne) durch Luftfahrtunternehmen und durch oder für Fluggäste, Besatzungen oder Fracht, einschließlich Post, beim Transit, Ein- oder Ausflug und innerhalb des besagten Gebietes. Bei der Anwendung dieser Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gewährt jede Vertragspartei unter vergleichbaren Umständen Luftfahrtunternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie eigenen oder anderen Luftfahrtunternehmen gewährt, die ähnliche internationale Luftverkehrsdienste erbringen. Artikel 6 Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt (1)   Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt. In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsparteien eine weitergehende Zusammenarbeit auf, unter anderem in Bezug auf den Flugbetrieb, um insbesondere den Austausch von Informationen mit potenziellen Auswirkungen auf die Sicherheit des internationalen Luftverkehrs, die Beteiligung an den Überwachungstätigkeiten der jeweils anderen Vertragspartei oder die Durchführung gemeinsamer Überwachungstätigkeiten auf dem Gebiet der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und die Entwicklung gemeinsamer Projekte und Initiativen — auch mit Drittstaaten — zu ermöglichen. Soweit die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten betroffen sind, wird diese Zusammenarbeit im Rahmen des am 6. Mai 2009 in Prag unterzeichneten Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Sicherheit der Zivilluftfahrt entwickelt. (2)   Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine, die von einer Vertragspartei über ihre Luftfahrtbehörden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Sicherheit der Zivilluftfahrt erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, werden von der anderen Vertragspartei und ihren Luftfahrtbehörden für die Zwecke des Erbringens der Luftverkehrsdienste als gültig anerkannt, sofern diese Zeugnisse oder Erlaubnisscheine gemäß den nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Standards und mindestens in Übereinstimmung mit diesen Standards erteilt worden sind. (3)   Falls die Vorrechte oder Bedingungen der in Absatz 2 genannten Erlaubnisscheine oder Zeugnisse, die einer Person oder einem Luftfahrtunternehmen oder in Bezug auf ein beim Erbringen der Luftverkehrsdienste eingesetztes Luftfahrzeug von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei erteilt wurden, abweichende Standards erlauben sollten, die unter den nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards liegen und bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation registriert wurden, oder falls diese Luftfahrtbehörden höhere oder andere als die nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Standards anwenden sollten, so kann die andere Vertragspartei zur Klärung der fraglichen Praxis Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses verlangen. Die Vertragsparteien erkennen die von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei als gültig anerkannten Zeugnisse und Erlaubnisscheine im Sinne einer Regelung der gegenseitigen Anerkennung der jeweiligen Zeugnisse und Genehmigungen weiterhin an, bis die Konsultationen zu einem Konsens geführt haben. Enthält das am 6. Mai 2009 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die Sicherheit der Zivilluftfahrt Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen, so wendet jede Vertragspartei diese Bestimmungen an. (4)   Die Vertragsparteien bemühen sich entsprechend geltendem Recht und im Rahmen des am 6. Mai 2009 in Prag unterzeichneten Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Sicherheit der Zivilluftfahrt in Bezug auf die in dem Abkommen geregelten Angelegenheiten um die Verwirklichung der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen. (5)   Eine Partei oder ihre zuständigen Luftfahrtbehörden können jederzeit Konsultationen mit der anderen Vertragspartei oder deren zuständigen Luftfahrtbehörden über die von jenen Luftfahrtbehörden eingehaltenen und angewandten Sicherheitsstandards und -anforderungen verlangen. Stellen die Vertragspartei oder ihre zuständigen Luftfahrtbehörden, die um die Konsultationen ersucht hatten, nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei oder deren zuständige Luftfahrtbehörden in diesen Bereichen nicht tatsächlich Sicherheitsstandards und -anforderungen einhalten und anwenden, die — sofern nichts anderes beschlossen wurde — wenigstens den Mindeststandards nach dem ICAO-Abkommen entsprechen, so werden dieser Vertragspartei oder ihren zuständigen Luftfahrtbehörden diese Feststellungen und die Schritte notifiziert, die zur Erfüllung dieser Mindeststandards als notwendig erachtet werden. Versäumen es die andere Vertragspartei oder ihre zuständigen Luftfahrtbehörden, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder gegebenenfalls eines anderen festgelegten Zeitraumes entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, so stellt dies für die Vertragspartei oder ihre zuständigen Luftfahrtbehörden, die um die Konsultationen ersucht hatten, einen hinreichenden Grund dafür dar, die Betriebserlaubnisse oder technischen Zulassungen zu widerrufen, auszusetzen oder e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.