Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 22. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2011/C 135/03 der Kommission hinsichtlich seiner Anwendbarkeit, der Aufgaben der Europäischen IVS-Beratergruppe und der Transparenz ihrer Arbeitsweise

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie C C/2024/2348 27.3.2024 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2011/C 135/03 der Kommission hinsichtlich seiner Anwendbarkeit, der Aufgaben der Europäischen IVS-Beratergruppe und der Transparenz ihrer Arbeitsweise (C/2024/2348) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (1), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme (IVS) wurde mit dem Beschluss 2011/C 135/03 der Kommission (2) eingesetzt. Der genannte Beschluss gilt bis zum 27. August 2017. Da die Richtlinie 2010/40/EU keine zeitliche Befristung für die Beratergruppe vorsieht, ist es nicht angebracht, eine zeitliche Befristung festzulegen, weshalb es notwendig ist, diese Befristung aufzuheben. (2) Beschluss C(2016) 3301 final der Kommission (3) legt horizontale Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission fest und enthält auch eine Beschlussvorlage für die Einsetzung von Expertengruppen. Daher sollte der Beschluss 2011/C 135/03 mit dem Beschluss C(2016) 3301 final im Einklang stehen. (3) Gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2661 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geänderten Fassung muss die Kommission die Europäische IVS-Beratergruppe und einschlägige Akteure konsultieren, bevor sie einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Arbeitsprogramms erlässt. Daher sollte im Beschluss 2011/C 135/03 eine neue Aufgabe der Europäischen IVS-Beratergruppe festgelegt werden. (4) Daher muss der Beschluss 2011/C 135/03 hinsichtlich der Aufnahme dieser neuen Aufgabe geändert werden, um sicherzustellen, dass er die Anforderungen des Beschlusses C(2016) 3301 erfüllt, und die zeitliche Befristung seiner Anwendbarkeit aufgehoben werden — BESCHLIEẞT: Einziger Artikel Der Beschluss 2011/C 135/03 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Durchführung eines Erfahrungsaustausches und des Austausches bewährter Praktiken auf dem Gebiet der Einführung und der Funktionsweise von IVS;“ b) folgender Buchstabe d wird angefügt: „d) Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen, die von der Kommission nach der Richtlinie 2010/40/EU anzunehmen sind.“ 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen wird im Register der Expertengruppen der Kommission und ähnlicher Einrichtungen veröffentlicht. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien, darunter die für die durchzuführenden Arbeiten benötigten Fachkenntnisse, klar dargelegt. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Für die Ernennung von Einzelpersonen, die ein gemeinsames Interesse vertreten, und von Organisationen ist deren Registrierung im Transparenzregister erforderlich.“ b) Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen; 3. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5.   Die Sitzungen von Expertengruppen und Untergruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission oder gegebenenfalls virtuell statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Bedienstete der Kommission können an den Sitzungen der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme und deren Untergruppen teilnehmen.“ b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: „8.   Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden, soweit möglich, einvernehmlich angenommen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.“ 4. Die folgenden Artikel 5a und 5b werden eingefügt: „Artikel 5a Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen Die Mitglieder der Gruppe und der Untergruppen sowie die hinzugezogenen Experten und die Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und deren Durchführungsbestimmungen – wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter – zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (*1) und (EU, Euratom) 2015/444 (*2) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 5b Transparenz 1.   Die Gruppe und ihre Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden ‚das Register der Expertengruppen‘) aufgenommen. 2.   In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und deren Untergruppen werden im Register der Expertengruppen folgende Angaben veröffentlicht: a) die Namen der ad personam ernannten Einzelpersonen, b) die Namen der Einzelpersonen, die ernannt wurden, um ein gemeinsames Interesse zu vertreten, das vertretene Interesse wird offengelegt, c) die Namen der Mitgliedsorganisationen, das vertretene Interesse wird offengelegt, d) die Bezeichnung anderer öffentlicher Einrichtungen, e) die Namen der Beobachter. 3.   Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht werden, die Protokolle zeitnah nach der Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (*3) beeinträchtigt würde. (*1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj)." (*2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53 ELI http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj)." (*3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj)“." 5. Artikel 7 wird gestrichen. Brüssel, den 22. März 2024 Für die Kommission Adina VĂLEAN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/40/oj. (2)  Beschluss 2011/C 135/03 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Einsetzung der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme (IVS) (ABl. C 135 vom 5.5.2011, S. 3). (3)  Beschluss C(2016) 3301 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission. (4)  Richtlinie (EU) 2023/2661 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 2023/2661 vom 30.11.2023, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2661/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2348/oj ISSN 1977-088X (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.