Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1353 des Rates vom 4. August 2016 über die Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/643/GASP

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1353. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er den Hauptgeschäftsführer schriftlich darüber; der Hauptgeschäftsführer antwortet ebenfalls schriftlich auf diese Unterrichtung. Wird der Hauptgeschäftsführer nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass in der Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken besteht, informiert der Bedienstete den Leiter der Agentur. (2)   Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Agentur oder ihrer Mitglieder handeln könnte, unterrichtet der Bedienstete die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen. Das Rechnungsprüfungskollegium sowie etwaige externe Rechnungsprüfer, die Finanzprüfungen der Agentur durchführen, unterrichten den Anweisungsbefugten über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der Agentur oder ihrer Mitglieder. Artikel 23 Der Rechnungsführer (1)   Der Lenkungsausschuss ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut der Agentur unterliegt, in der Wahrnehmung seiner Aufgaben innerhalb der Agentur völlig unabhängig und gegenüber dem Lenkungsausschuss verantwortlich ist. Der Rechnungsführer ist in der Agentur für Folgendes zuständig: a) Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen; b) Rechnungsführung sowie Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen nach Kapitel 6 dieses Titels und nach den Artikeln 19, 20 und 21; c) Umsetzung der Rechnungsführungsvorschriften und des Kontenplans nach Kapitel 6 dieses Titels; d) Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Bereitstellung oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen, wobei der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit überprüfen kann, e) Kassenführung. (2)   Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten sämtliche Informationen, die für die Erstellung von Jahresrechnungen erforderlich sind, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Situation der Agentur und des Haushaltsvollzugs vermitteln. Der Anweisungsbefugte garantiert die Zuverlässigkeit dieser Informationen. (3)   Die Jahresrechnungen werden, bevor sie vom Hauptgeschäftsführer angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Rechnungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Situation der Agentur vermitteln. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 überzeugt sich der Rechnungsführer, dass die Jahresrechnungen nach den in Artikel 39 genannten Rechnungsführungsvorschriften erstellt wurden und dass alle Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden. Der Anweisungsbefugte oder sein Bevollmächtigter tragen stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der von ihnen bewirtschafteten Mittel, für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter ihrer Aufsicht getätigten Ausgaben und für die Vollständigkeit und Genauigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Informationen. Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, prüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Jahresrechnungen unterzeichnen zu können. Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art und den Geltungsbereich jedes Vorbehalts. Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist nur der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu verwalten. Der Rechnungsführer ist für ihre Verwahrung verantwortlich. (4)   Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes Bediensteten, auf die das Statut der Agentur Anwendung findet, bestimmte Aufgaben übertragen, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben im Einklang mit der Finanzregelung der Agentur unbedingt erforderlich ist. (5)   Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer vom Lenkungsausschuss jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden. In einem solchen Fall ernennt der Lenkungsausschuss einen vorläufigen Rechnungsführer. Artikel 24 Verantwortlichkeit der Finanzakteure (1)   Artikel 16 bis 26 berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der Finanzakteure nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Agentur sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Union oder Beamte von Mitgliedstaaten beteiligt sind. (2)   Jeder Anweisungsbefugte und Rechnungsführer kann nach Maßgabe des Statuts der Agentur disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Agentur oder ihrer Mitglieder werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet, insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). (3)   Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Agentur durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat. Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der in den geltenden Rechtsvorschriften für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erlassen. (4)   In Bezug auf die Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten gilt Artikel 73 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Artikel 25 Interessenkonflikte (1)   Finanzakteure im Sinne von Kapitel 2 des Titels III und sonstige Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug und Finanzmanagement — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der Agentur in Konflikt geraten könnten. Besteht ein solches Risiko, hat der betreffende Handlungsträger von derartigen Handlungen abzusehen und den Hauptgeschäftsführer zu befassen, der schriftlich feststellt, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Der betreffende Handlungsträger unterrichtet auch seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Ist der Handlungsträger der Hauptgeschäftsführer, muss er die Angelegenheit dem Leiter der Agentur unterbreiten. Liegt ein Interessenkonflikt vor, stellt der betreffende Handlungsträger alle seine Tätigkeiten in der Angelegenheit ein. Der Hauptgeschäftsführer oder der Leiter der Agentur, falls der Interessenkonflikt den Hauptgeschäftsführer betrifft, trifft alle weiteren geeigneten Maßnahmen. (2)   Ein Interessenkonflikt im Sinne von Absatz 1 besteht dann, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann. Artikel 26 Aufgabentrennung Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus. KAPITEL 3 Interne Prüfung Artikel 27 Ernennung, Befugnisse und Aufgaben des internen Prüfers (1)   Die Agentur verfügt über das Amt eines internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss. (2)   Der interne Prüfer darf weder der Anweisungsbefugte noch der Rechnungsführer sein. (3)   Der interne Prüfer berät die Agentur in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt. Dem internen Prüfer obliegt es insbesondere, a) die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und b) die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden. (4)   Die Tätigkeit des internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der Agentur. Der interne Prüfer hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen. Der interne Prüfer nimmt Kenntnis von dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Hauptgeschäftsführers sowie von allen vorliegenden Informationen. (5)   Der interne Prüfer erstellt einen jährlichen Prüfplan und unterbreitet ihn dem Hauptgeschäftsführer. (6)   Der interne Prüfer nimmt Kenntnis vom Bericht des Anweisungsbefugten nach Artikel 19 sowie von allen vorliegenden Informationen. (7)   Der interne Prüfer teilt dem Hauptgeschäftsführer seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Der interne Prüfer erstattet zudem in den folgenden Fällen Bericht: — Kritischen Risiken und einschlägigen Empfehlungen wurde nicht Rechnung getragen; — bei der Umsetzung der in den vorangegangenen Jahren abgegebenen Empfehlungen sind beträchtliche Verzögerungen eingetreten. Der Hauptgeschäftsführer gewährleistet die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der im Rahmen der Prüfungen abgegebenen Empfehlungen. Der Hauptgeschäftsführer übermittelt dem Lenkungsausschuss alljährlich einen Bericht, der eine Zusammenfassung enthält, die die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt. Der Lenkungsausschuss prüft die Informationen und stellt fest, ob die Empfehlungen vollständig und zügig umgesetzt wurden. (8)   Die Agentur stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum internen Prüfer die Kontaktangaben des internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung. (9)   Die Berichte und Feststellungen des internen Prüfers werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat. Artikel 28 Unabhängigkeit des internen Prüfers Die Unabhängigkeit des internen Prüfers, die Haftung des internen Prüfers für die in Ausübung seiner Aufgaben getroffenen Maßnahmen und das Recht des internen Prüfers, beim Gerichtshof der Europäischen Union zu klagen, werden im Einklang mit Artikel 100 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt. KAPITEL 4 Einnahmen- und Ausgabenvorgänge Artikel 29 Ausführung der Einnahmen (1)   Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen. (2)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen. Ist zu dem in der Zahlungsaufforderung vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, auch gegebenenfalls durch Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, durch Zwangsvollstreckung. Erwägt der Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtsbeschluss ist zu begründen. Er enthält die Feststellung, dass zwecks Einziehung der Forderung Maßnahmen getroffen wurden, sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die er sich stützt. Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen der Agentur. Das Verzeichnis wird nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedert. Der Rechnungsführer führt auch Beschlüsse an, denen zufolge ganz oder teilweise auf die Einziehung festgestellter Forderungen verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem Jahresabschluss der Agentur beigefügt. (3)   Für jede Schuld, die nicht zu dem in der Zahlungsaufforderung genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, sind nach Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (5) Zinsen zu zahlen. (4)   Für Forderungen der Agentur gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der Agentur gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Artikel 30 Beiträge der Mitgliedstaaten zum Gesamthaushaltsplan der Agentur (1)   Die Festsetzung der Beiträge, wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet, stellt sich wie folgt dar: a) Wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet, erfolgt die Aufteilung der Beiträge auf die Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird, nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel gemäß Artikel 41Absatz 2 des Vertrags über die Europäischen Union und im Einklang mit dem Beschluss 2000/436/EG, Euratom des Rates (6) oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen. b) Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel-Reserven“ der Tabelle „Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans — nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten“ in der Anlage zum letzten Haushaltsplan der Union zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, ist proportional dem Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beiträge abgerufen werden. (2)   Der Zeitplan für die Zahlung der Beiträge wird wie folgt festgelegt: a) Die beteiligten Mitgliedstaaten leisten die zur Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Agentur vorgesehenen Beiträge in drei gleichen Tranchen, die jeweils am 15. März, 15. Juni und 15. Oktober eines Haushaltsjahres fällig sind. Die Agentur übermittelt den beteiligten Mitgliedstaaten mindestens 60 Tage vor dem Fälligkeitsdatum der Tranche Schreiben über den Beitragsabruf. b) Wird ein Berichtigungshaushaltsplan verabschiedet, so zahlen die beteiligten Mitgliedstaaten die erforderlichen Beiträge innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des entsprechenden Beitragsabrufs. c) Jeder Mitgliedstaat trägt die Bankgebühren, die im Zusammenhang mit der Zahlung seiner eigenen Beiträge anfallen. d) Ist der Jahreshaushaltsplan bis 30. November noch nicht gebilligt, so kann die Agentur auf Antrag eines Mitgliedstaats diesem individuelle vorläufige Beitragsabrufe übermitteln, die innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des jeweiligen Beitragsaufrufs zu entrichten sind. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist und geht spätestens 10 Tage nach Ablauf der Frist bei der Agentur ein, sind keine Zinsen gemäß Artikel 29 Absatz 3 an die Agentur zu entrichten. Beträgt der Zahlungsverzug mehr als zehn Tage, so werden Verzugszinsen für den gesamten Zeitraum fällig. Artikel 31 Ausführung der Ausgaben (1)   Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen. (2)   Eine Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus rechtlichen Verpflichtungen ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können. Eine rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht, die eine Belastung zur Folge hat. Außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen wird die Mittelbindung von dem Anweisungsbefugten vorgenommen, der die rechtliche Verpflichtung eingeht. Mittelbindungen fallen in eine der folgenden Kategorien: a) individuell: bei der Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest; b) global: bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eines der Elemente, die zur Bestimmung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest; c) vorläufig: vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Verwaltungsausgaben, bei denen entweder der Betrag oder die Endempfänger nicht endgültig feststehen. Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt das vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen. (3)   Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung. Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte a) den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft, b) das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft, c) die Fälligkeit der Zahlung prüft. Die Anordnung einer Ausgabe ist die Handlung, mit der der Anweisungsbefugte den Rechnungsführer nach Überprüfung der Verfügbarkeit der Mittel anweist, die festgestellte Ausgabe zu zahlen. (4)   Bei allen Maßnahmen, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts der Agentur bewirken können, muss der Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht. (5)   Im ersten Jahr des dreijährigen Planungsrahmens der Agentur genehmigt der Lenkungsausschuss die operativen Ausgaben der Agentur für die von ihr abgedeckten Tätigkeiten, sofern die in diesem Absatz aufgeführten Kriterien eindeutig erfüllt sind. Der Planungsrahmen umfasst die genauen Ziele und die erwarteten Ergebnisse. Er enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahme(n) und Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge. Etwaige wesentliche Änderungen im ersten Jahr des dreijährigen Planungsrahmens der Agentur werden nach dem gleichen Verfahren angenommen wie der ursprüngliche Planungsrahmen. Der Lenkungsausschuss kann die Befugnis, nicht wesentlicher Änderungen am Planungsrahmen vorzunehmen, an den Anweisungsbefugten der Agentur delegieren. Artikel 32 Fristen Die Zahlung der Ausgaben erfolgt im Einklang mit Artikel 92 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 innerhalb der dort festgelegten Fristen. KAPITEL 5 Haushaltsvollzug Artikel 33 Vergabeverfahren (1)   Für die Auftragsvergabe gelten Titel V der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels. (2)   Bei Aufträgen, deren Wert zwischen 60 000 EUR und den Schwellenwerten in Artikel 118 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 liegt, kann das Verfahren angewendet werden, das in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 für Aufträge von geringem Wert (höchstens 60 000 EUR) vorgesehen ist. (3)   Die Agentur kann mit der Europäischen Kommission, den interinstitutionellen Ämtern, dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (7) geschaffenen Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union und mit anderen Unionseinrichtungen Verträge über von diesen zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder durchzuführende Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf. Artikel 34 Gemeinsame Auftragsvergabe (1)   Die Agentur kann auf ihren Wunsch an den Vergabeverfahren der Kommission, an interinstitutionellen Vergabeverfahren und an den Vergabeverfahren der übrigen Einrichtungen oder Agenturen der Union als Auftraggeber beteiligt werden. (2)   Im Rahmen von Kooperationsmaßnahmen mit Mitgliedstaaten, wie den in Kapitel IV des Beschlusses (GASP) 2015/1835genannten, kann die Agentur gemeinsame Vergabeverfahren durchführen. (3)   Führt die Agentur ein Vergabeverfahren gemeinsam mit einem öffentlichen Auftraggeber eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durch, finden die auf die Agentur anwendbaren Verfahrensregeln Anwendung. In Fällen, in denen der Anteil der Mittel, für die der öffentliche Auftraggeber eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verantwortlich ist oder die er verwaltet, am geschätzten Gesamtwert des Auftrags 50 % oder mehr beträgt, sowie in anderen hinlänglich begründeten Fällen gelten die Verfahrensregeln der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8), der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder jeder andere Rechtsakt der Union, die im Hinblick auf den vorliegenden Gegenstand Anwendung finden könnte. (4)   Die Agentur kann mit öffentlichen Auftraggebern des Aufnahmemitgliedstaates gemeinsame Vergabeverfahren durchführen, um ihren administrativen Bedarf zu decken. In diesem Fall gilt Artikel 133 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 entsprechend. Artikel 35 Sachverständige Bei der Auswahl von Sachverständigen kann die Agentur die Bestimmungen des Artikels 287 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 anwenden, vorbehaltlich etwaiger besonderer Verfahren, die im Basisrechtsakt des Programms, mit dessen Durchführung die Agentur beauftragt ist, festgelegt sind. Die Sachverständigen werden auf der Grundlage eines vorab mitgeteilten Festbetrags vergütet und aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz ausgewählt. Die Auswahl externer Sachverständiger erfolgt auf der Grundlage der für die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kompetenzen, Erfahrungen und Kenntnisse und unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten. Artikel 36 Finanzhilfen In Bezug auf Finanzhilfen gelten Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen des Gründungsakts. Artikel 37 Preisgelder (1)   In Bezug auf Preisgelder gelten Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels. (2)   Wettbewerbe für Preisgelder mit einem Einheitswert ab 10 000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie im Planungsrahmen der Agentur vorgesehen sind. Artikel 38 Rechtsbehelfsbelehrung (1)   Wird ein Antragsteller oder Bieter, Begünstigter oder Auftragnehmer durch einen Verfahrensakt eines Anweisungsbefugten in seinen Rechten beeinträchtigt, ist dem betreffenden Verfahrensakt eine Belehrung über die verfügbaren administrativen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, mit denen dieser Verfahrensakt angefochten werden kann, beizufügen. (2)   In der Rechtsbehelfsbelehrung sind insbesondere die Art des Rechtsbehelfs, die Stellen, bei denen er eingelegt werden kann, sowie die Rechtsbehelfsfrist zu bezeichnen. KAPITEL 6 Rechnungsführung Artikel 39 Rechnungsführungsvorschriften Die Agentur richtet ein Rechnungsführungssystem ein, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten bereitstellt. Der Rechnungsführer der Agentur legt Vorschriften fest, die auf international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens beruhen. Der Rechnungsführer kann von diesen Normen abweichen, wenn er dies für erforderlich hält, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, des Aufwands und des Ertrags sowie des Cashflows zu vermitteln. Weicht ein Rechnungsführer inhaltlich von diesen Normen ab, wird dies in den Vermerken zu den Jahresabschlüssen angegeben und begründet. Artikel 40 Rechnungsführungsgrundsätze Die in den Jahresa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.