Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1353 des Rates vom 4. August 2016 über die Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/643/GASP

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12.8.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 219/98 BESCHLUSS (EU) 2016/1353 DES RATES vom 4. August 2016 über die Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/643/GASP DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (1), insbesondere auf Artikel 18, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. September 2007 hat der Rat den Beschluss 2007/643/GASP (2) über die Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur, über die Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Vorschriften für die finanziellen Beiträge aus dem operativen Haushalt der Europäischen Verteidigungsagentur angenommen. (2) Nach Annahme des Beschlusses (GASP) 2015/1835 ist es erforderlich, den Beschluss 2007/643/GASP aufzuheben und neue Finanzregelungen für die Europäische Verteidigungsagentur festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: TITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Dieser Beschluss enthält die grundlegenden Finanzvorschriften der Europäischen Verteidigungsagentur (im Folgenden „Agentur“). Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „beteiligte Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten, die sich an der Agentur beteiligen; b) „beitragende Mitgliedstaaten“ die beteiligten Mitgliedstaaten, die zu einem bestimmten Projekt oder Programm der Agentur beitragen; c) „Gesamthaushaltsplan“ den gemäß Beschluss (GASP) 2015/1835 erstellten Gesamthaushaltsplan; d) „zusätzliche Einnahmen“ die zusätzlichen Einnahmen im Sinne des Artikels 15 des Beschlusses (GASP) 2015/1835; e) „Anweisungsbefugter“ den Hauptgeschäftsführer der Agentur, der die in Artikel 10 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 festgelegten Befugnisse ausübt; f) „Haushaltsplan“ den Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Agentur veranschlagt und bewilligt werden; g) „Kontrolle“ jede Maßnahme, die ergriffen wird, um eine hinreichende Gewähr für die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Vorgängen, die Verlässlichkeit der Berichterstattung, den Schutz von Vermögenswerten und Informationen, die Prävention, Aufdeckung und Korrektur betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten und ihre Weiterverfolgung sowie die angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen zu geben. Kontrollen können verschiedene Prüfungen beinhalten sowie auch die Umsetzung von politischen Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der in Satz 1 genannten Ziele; h) „Prüfung“ die Überprüfung eines spezifischen Aspekts eines Einnahme- oder Ausgabevorgangs. TITEL II HAUSHALTSPLAN DER AGENTUR Artikel 3 Haushaltsplan der Agentur Der Haushaltsplan der Agentur umfasst den Gesamthaushaltsplan, die Haushaltspläne zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen gemäß Kapitel IV des Beschlusses (GASP) 2015/1835 Finanzregelung und alle Haushaltsmittel aus zusätzlichen Einnahmen. KAPITEL 1 Haushaltsgrundsätze Artikel 4 Wahrung der Haushaltsgrundsätze Nach Artikel 12 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 wird der Haushaltsplan der Agentur im Einklang mit den im vorliegenden Beschluss festgelegten Haushaltsgrundsätzen aufgestellt und ausgeführt. Artikel 5 Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit (1)   Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei einer Haushaltslinie der Agentur veranschlagt sind. (2)   Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan der Agentur bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden. (3)   In den Haushaltsplan der Agentur können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen. (4)   Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Agentur gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Agentur ein. Artikel 6 Grundsatz der Jährlichkeit (1)   Die im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. (2)   Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die entweder im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden oder bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres, sofern die meisten vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember abgeschlossen sind. (3)   Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. (4)   In Anbetracht der Bedürfnisse der Agentur können die nicht verwendeten Mittel in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des folgenden Haushaltsjahres eingesetzt werden, sofern der Lenkungsausschuss dies gemäß Artikel 15 genehmigt. Diese Mittel werden vorrangig verwendet. (5)   Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, in Jahrestranchen erfolgen. Artikel 7 Grundsatz des Haushaltsausgleichs (1)   Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen. (2)   Die Agentur ist nicht befugt, im Rahmen ihres Haushaltsplans Kredite aufzunehmen. (3)   Etwaige Haushaltsüberschüsse, die in einem Haushaltsjahr im Gesamthaushaltsplan der Agentur anfallen, sind als ein den beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung stehendes Guthaben zu betrachten und ihnen in Form eines Abzugs vom dritten Beitrag des folgenden Haushaltsjahres zu erstatten. Artikel 8 Grundsatz der Rechnungseinheit Die Aufstellung des Haushaltsplans der Agentur, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung ist der Rechnungsführer jedoch befugt, Transaktionen in anderen Währungen vorzunehmen. Artikel 9 Grundsatz der Gesamtdeckung Alle Einnahmen dienen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Alle Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip im Haushaltsplan ausgewiesen. Artikel 10 Grundsatz der Spezialität (1)   Die Mittel werden mindestens nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. (2)   Der Anweisungsbefugte kann Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel unbeschränkt und von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung erfolgt, vornehmen. Mittelübertragungen von Titel zu Titel, bei denen die Obergrenze nach Unterabsatz 1 überschritten wird, hat der Anweisungsbefugte dem Lenkungsausschuss vorzuschlagen. Der Lenkungsausschuss kann sich binnen drei Wochen gegen derartige Mittelübertragungen aussprechen. Anderenfalls gelten sie nach Ablauf dieser Frist als genehmigt. Der Anweisungsbefugte unterrichtet den Lenkungsausschuss über die nach Unterabsatz 1 vorgenommenen Mittelübertragungen. Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und den Mittelübertragungen sind sachdienliche und ausführliche Unterlagen beizufügen, die sowohl in Bezug auf die aufzustockenden Haushaltslinien als auch in Bezug auf die Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden, Aufschluss über die bisherige Mittelverwendung und den voraussichtlichen Mittelbedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres geben. Artikel 11 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1)   Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, zu verwenden. (2)   Der Grundsatz der Sparsamkeit erfordert, dass die Ressourcen, die von der Agentur für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit betrifft die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen. Der Grundsatz der Wirksamkeit betrifft das Erreichen bestimmter gesetzter Ziele und angestrebter Ergebnisse. Artikel 12 Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs (1)   Der Haushalt der Agentur wird unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt. (2)   Für die Zwecke der Ausführung des Haushalts der Agentur ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird: a) Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge; b) eine zuverlässige Berichterstattung; c) die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen; d) die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten; d) eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. (3)   Eine wirksame und effiziente interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere die in Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Merkmale auf; berücksichtigt werden die Struktur und Größe der Agentur, die Art der ihr übertragenen Aufgaben und die jeweiligen Beträge und finanziellen und operativen Risiken. Artikel 13 Grundsatz der Transparenz (1)   Für die Aufstellung des Haushaltsplans der Agentur, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz. (2)   Vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird der Haushaltsplan der Agentur einschließlich des Stellenplans und der Berichtigungshaushaltspläne in ihrer festgestellten Form innerhalb von vier Wochen nach ihrer Annahme auf der Website der Agentur veröffentlicht. TITEL III VORSCHRIFTEN FÜR DEN GESAMTHAUSHALTSPLAN KAPITEL 1 Finanzplanung Artikel 14 Gesamthaushaltsplan (1)   Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 31. März eines jeden Jahres einen vorläufigen Voranschlag für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das kommende Jahr vor. (2)   Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres schlägt der Leiter der Agentur dem Lenkungsausschuss einen überarbeiteten vorläufigen Voranschlag für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das kommende Jahr, zusammen mit dem Entwurf für den dreijährigen Planungsrahmen, vor. (3)   Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 30. September eines jeden Jahres den Entwurf des Gesamthaushaltsplans zusammen mit dem Entwurf für den dreijährigen Planungsrahmen vor. Dieser Entwurf umfasst: a) die als notwendig erachteten Mittel i) zur Deckung der laufenden Kosten sowie der Kosten für Personal und Sitzungen, ii) zur Beschaffung von externer Beratung, insbesondere operationeller Analysen, die unerlässlich sind, damit die Agentur ihre Aufgaben erfüllen kann, sowie für spezielle Maßnahmen zum gemeinsamen Nutzen aller beteiligten Mitgliedstaaten; b) eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen. (4)   Der Lenkungsausschuss ist bestrebt sicherzustellen, dass die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Mittel einen beträchtlichen Teil der in Absatz 3 genannten Gesamtmittel ausmachen. Diese Mittel müssen dem tatsächlichen Bedarf entsprechen und der Agentur gestatten, ihre operative Funktion wahrzunehmen. (5)   Dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans werden ausführliche Begründungen und ein Stellenplan beigefügt. (6)   Der Lenkungsausschuss kann einstimmig beschließen, dass der Entwurf des Gesamthaushaltsplans darüber hinaus ein bestimmtes Projekt oder Programm umfasst, wenn dies eindeutig einen gemeinsamen Nutzen für alle beteiligten Mitgliedstaaten hat. (7)   Die Mittel werden Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung zusammenfassen und erforderlichenfalls in Artikel unterteilt sind. (8)   Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über den Umfang der benötigten Mittel oder über den Umfang der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht. (9)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus a) den Beiträgen, die von den beteiligten Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Schlüssels für das Bruttonationaleinkommen (BNE) zu entrichten sind; b) sonstigen Einnahmen, darunter einbehaltene Beträge von Dienstbezügen und Zinserträge der Bankkonten der Agentur. Für die zweckgebundenen Einnahmen werden im Gesamthaushaltsplan Haushaltslinien mit — soweit möglich — den vorgesehenen Beträgen eingerichtet. (10)   Der Lenkungsausschuss nimmt den Entwurf des Gesamthaushaltsplans bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres einstimmig an. Dabei wird der Vorsitz im Lenkungsausschuss entweder vom Leiter der Agentur oder einem vom Leiter der Agentur bestimmten Vertreter oder von einem vom Leiter der Agentur dazu aufgeforderten Mitglied des Lenkungsausschusses wahrgenommen. Der Hauptgeschäftsführer erklärt den Haushaltsplan für angenommen und unterrichtet die beteiligten Mitgliedstaaten darüber. (11)   Wurde zu Beginn eines Haushaltsjahres der Entwurf des Gesamthaushaltsplans noch nicht angenommen, so können für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung des Haushaltsplans monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden. Die Agentur darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Gesamthaushaltsplans vorgesehen sind. Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers mit qualifizierter Mehrheit beschließen, Ausgaben von mehr als einem Zwölftel zu genehmigen, sofern die Summe der für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsmittel den Gesamtbetrag der im abgelaufenen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel nicht übersteigt. Der Hauptgeschäftsführer kann die Beiträge abrufen, die zur Deckung der nach dieser Bestimmung genehmigten Mittel erforderlich sind; diese sind binnen 30 Tagen nach Versendung des Beitragsabrufs zu entrichten. Artikel 15 Berichtigungshaushaltsplan (1)   Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen kann der Hauptgeschäftsführer dem Lenkungsausschuss einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. (2)   Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Gesamthaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, angenommen und bekannt gegeben. Der Lenkungsausschuss handelt unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit dieser Umstände. KAPITEL 2 Finanzakteure und Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Artikel 16 Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten (1)   Der Hauptgeschäftsführer übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Der Anweisungsbefugte führt den Gesamthaushaltsplan in eigener Verantwortung und im Rahmen der bewilligten Mittel im Einklang mit dieser Finanzregelung und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Er hat die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. (2)   Der Hauptgeschäftsführer kann Haushaltsvollzugsbefugnisse gemäß den Bedingungen, die in dieser Finanzregelung festgelegt sind, dem Beschluss (EU) 2016/1351 des Rates (4) (im Folgenden „Statut der Agentur“) unterliegenden Bediensteten der Agentur übertragen. Die derart Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden. (3)   Aufgaben, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten, können externen Stellen oder Einrichtungen vertraglich übertragen werden. (4)   Der Hauptgeschäftsführer schlägt dem Lenkungsausschuss die Organisationsstruktur sowie die internen Kontrollsysteme vor, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind, und führt sie ein; dabei beachtet er die Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind. Die Einrichtung dieser Struktur und dieser Systeme erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse, in der der Kostenwirksamkeit der Struktur und der Systeme Rechnung getragen wird. Der Lenkungsausschuss erteilt seine Genehmigung für Beschlüsse in Zusammenhang mit der Organisationsstruktur der Agentur. Der Hauptgeschäftsführer kann eine Gutachter- und Beratungsfunktion einrichten, die ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unterstützt. (5)   Der Anweisungsbefugte bewahrt die Nachweise zu den abgewickelten Vorgängen während eines Zeitraums von fünf Jahren auf, gerechnet vom Datum des Beschlusses über die Entlastung der Agentur zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans des betreffenden Jahres. (6)   Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Artikel 31 des Beschlusses (GASP) 2015/1835. Artikel 17 Ex-ante-Kontrollen (1)   Jeder Vorgang wird mindestens einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen, bei der dessen operative und finanzielle Aspekte auf der Grundlage von Unterlagen und der verfügbaren Ergebnisse früherer Kontrollen geprüft werden. Die Ex-ante-Kontrollen erstrecken sich auf die Einleitung und die Überprüfung eines Vorgangs. Die Einleitung und die Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen. (2)   Unter Einleitung eines Vorgangs sind sämtliche Vorgänge zur Vorbereitung von auf die Agentur bezogenen Haushaltsvollzugshandlungen zu verstehen. (3)   Unter Ex-ante-Überprüfung eines Vorgangs sind sämtliche vom Anweisungsbefugten eingeführten Ex-ante-Prüfungen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen. Die Feststellung der Ausgaben und Anordnung der Zahlung erfolgt durch einen anderen als den Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. (4)   Bei den Ex-ante-Kontrollen wird geprüft, ob die angeforderten Belege und sonstigen verfügbaren Informationen kohärent sind. Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Risiko- und Kostenwirksamkeitsaspekten fest. Im Zweifelsfalle fordert der für die Feststellung der betreffenden Ausgabe zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen. Mit den Ex-ante-Kontrollen soll insbesondere Folgendes festgestellt werden: a) die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und Einnahmen und die Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen; b) die Anwendung des in Artikel 11 aufgeführten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Für die Kontrollen kann der Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit den laufenden Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als einen einzigen Vorgang behandeln. Artikel 18 Ex-post-Kontrollen (1)   Der Anweisungsbefugte kann Ex-post-Kontrollen vorsehen, um im Zuge von Ex-ante-Kontrollen bereits genehmigte Vorgänge zu überprüfen. Dabei kann es sich je nach Risiko um Stichprobenkontrollen handeln. Die Ex-post-Kontrollen können auf der Grundlage von Belegen und erforderlichenfalls vor Ort durchgeführt werden. (2)   Die Ex-post-Kontrollen und die Ex-ante-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen. Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen zuständigen Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Artikel 19 Jahresberichte Der Hauptgeschäftsführer legt dem Lenkungsausschuss jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten vor. Zu diesem Zweck legt der Hauptgeschäftsführer den Jahresabschluss der Agentur unter Einhaltung der in Artikel 44 festgelegten Fristen vor. Der Jahresabschluss der Agentur besteht aus verschiedenen Abschnitten, darunter a) der Tätigkeitsbericht, in dem die wichtigsten Aspekte des Haushaltsjahres beschrieben werden; b) der Jahresabschluss; c) der Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans. Den endgültigen Jahresrechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführenden beigefügt, in dem er erklärt, dass der Jahresabschluss gemäß den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurde. Die endgültigen Jahresrechnungen enthalten Finanz- und Verwaltungsinformationen sowie Kontrollergebnisse; in ihm erklärt der Hauptgeschäftsführer, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die er in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmeldet, a) die im Bericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln; b) die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden; c) die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten. Der Tätigkeitsbericht enthält Angaben dazu, inwieweit die vorgegebenen Ziele realisiert wurden, welche Risiken mit den Maßnahmen verbunden sind, wie die zur Verfügung gestellten Mittel verwendet wurden und wie effizient und wirksam die Systeme der internen Kontrolle sind, sowie eine Gesamtbewertung der Kosten und Nutzen der Kontrollen. Artikel 20 Jahresabschlüsse (1)   Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt. Sie umfassen a) die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, aus denen sämtliche Aktiva und Passiva, die Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des vorhergehenden Haushaltsjahres hervorgehen; sie werden gemäß den in Artikel 39 genannten Rechnungsführungsvorschriften erstellt; b) die Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen; c) die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält. (2)   Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle nach der international anerkannten Rechnungsführungspraxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Agentur von Belang sind. Artikel 21 Bericht über den Haushaltsvollzug Der Bericht über den Haushaltsvollzug der Agentur umfasst den Gesamthaushaltsplan, die Haushaltspläne zu Ad-hoc-Tätigkeiten sowie die Haushaltsmittel aus zusätzlichen Einnahmen und wird in Euro erstellt. Der Bericht über den Haushaltsvollzug folgt der Gliederung des Haushaltsplans. Er besteht aus a) einer Übersicht, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammenfasst; b) Erläuterungen, die die Informationen in der Übersicht ergänzen und kommentieren. Artikel 22 Schutz der finanziellen Interessen der Union (1)   Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.