Europäische Union

2000/412/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2000 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von IKF 916 (Cyazofamid) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1547)

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Avis juridique important | 32000D0412 2000/412/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2000 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von IKF 916 (Cyazofamid) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1547) Amtsblatt Nr. L 155 vom 28/06/2000 S. 0062 - 0062 Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2000 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von IKF 916 (Cyazofamid) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1547) (2000/412/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/80/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Richtlinie 91/414/EWG, nachstehend "die Richtlinie" genannt, wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft zulässigen Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln vorgesehen. (2) Ishira Sangyo Kaisha Ltd hat bei den französischen Behörden am 16. Dezember 1999 Unterlagen für den Wirkstoff IKF 916 (Cyazofamid) eingereicht. (3) Die genannten Behörden unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen hinsichtlich der an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich derjenigen gemäß Anhang III der Richtlinie. In der Folge übermittelte der Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2. (4) Die Unterlagen für IKF 916 (Cyazofamid) wurden am 20. März 2000 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet. (5) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen. (6) Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen zu erlauben. Darüber hinaus soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen. (7) Der Antragsteller kann unbeschadet einer solchen Entscheidung aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen vorzulegen, um bestimmte Fragen bezüglich der Unterlagen zu klären. Die Aufforderung des berichterstattenden Mitgliedstaats, weitere Daten zur Erläuterung der Unterlagen einzureichen, hat keine Auswirkungen auf die Frist für die Vorlage des Berichts gemäß dem Erwägungsgrund 9. (8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben vereinbart, daß Frankreich die eingehende Prüfung der Unterlagen für IKF 916 (Cyazofamid) vornehmen wird. (9) Frankreich übermittelt baldmöglichst, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Entscheidung, die Schlußfolgerungen seiner Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und den diesbezüglichen Bedingungen. (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Verwendungen erfuellen die folgenden Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält - diejenigen von Anhang III der Richtlinie: Die von Ishira Sangyo Kaisha Ltd bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs IKF 916 (Cyazofamid) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 20. März 2000 an den Ständigen Ausschuß fiür Pflanzenschutz weitergeleitet wurden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. Juni 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (2) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.