Europäische Union

2002/676/EG,EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. April 2002 über die Freistellung der Mischanwendung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Klimaänderungsabgabe gewähren will, sowie über die Erweiterung der Freistellung auf bestimmte konkurrierende Vorgänge (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1189)

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Avis juridique important | 32002D0676(01) 2002/676/EG,EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. April 2002 über die Freistellung der Mischanwendung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Klimaänderungsabgabe gewähren will, sowie über die Erweiterung der Freistellung auf bestimmte konkurrierende Vorgänge (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1189) Amtsblatt Nr. L 229 vom 27/08/2002 S. 0015 - 0023 Entscheidung der Kommission vom 3. April 2002 über die Freistellung der Mischanwendung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Klimaänderungsabgabe gewähren will, sowie über die Erweiterung der Freistellung auf bestimmte konkurrierende Vorgänge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1189) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/676/EG, EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere Artikel 4 Buchstabe c) und auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1) ("Stahlbeihilfenkodex"), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a) und das dazugehörige Protokoll 14, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag(2) bzw. Artikel 6 Absatz 5 des Stahlbeihilfenkodex(3) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen betreffend die Freistellung der Mischanwendung im Rahmen der Klimaänderungsabgabe, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Das Vereinigte Königreich hat bei der Kommission mit Schreiben vom 14. Februar 2000 die Klimaänderungsabgabe ("CCL") angemeldet. Die Rechtsgrundlage für die Klimaänderungsabgabe ist das Haushaltsgesetz 2000, Abschnitt 30 sowie die Anhänge 6 und 7. Das Vereinigte Königreich hat bei der Kommission mit Schreiben vom 5. April 2000 die Klimaänderungsabgabe im Einklang mit den gemeinschaftlichen Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie angemeldet. (2) Die Kommission hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 28. März 2001 (SG(2001) D/287332) und 5. April 2001 (SG(2001) D/287443) von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Freistellung der Mischanwendung im Rahmen der Klimaänderungsabgabe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bzw. nach Artikel 6 Absatz 5 der gemeinschaftlichen Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung aufgefordert. (4) Die Kommission hat Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags ging mit Schreiben vom 31. Juli 2001 eine Stellungnahme des Verbands der britischen Zementindustrie (British Cement Association) und mit Schreiben vom 31. Juli eine Stellungnahme des Verbands der britischen Kalkindustrie (British Lime Association) ein. Außerdem hat die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 5 der gemeinschaftlichen Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie mit Schreiben vom 27. Juli 2001 eine Stellungnahme des Verbands der britischen Stahlindustrie (UK Steel Association), mit Schreiben vom 2. August 2001 eine Stellungnahme des Europäischen Verbands unabhängiger Stahlwerke, mit Schreiben vom 19. Juli 2001 eine Stellungnahme von Corus sowie mit Schreiben vom 6. August 2001 eine Stellungnahme von ASW erhalten. Die Kommission hat dem Vereinigten Königreich diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 7. und 21. August 2001 zugeleitet. (5) Mit Schreiben vom 6. August hat das Vereinigte Königreich auf die Schreiben der Kommission vom 28. März und 5. April geantwortet. Mit Schreiben vom 21. September hat das Vereinigte Königreich seine Stellungnahme zu den Bemerkungen Dritter abgegeben. 2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG 2.1. Klimaänderungsabgabe (6) Das Klimaänderungs-Abgabenpaket setzt die Politik im Bereich der Umweltbesteuerung um und ist ein zentraler Teil des Klimaänderungsprogramms der britischen Regierung. Darin sind die Vorschläge der Regierung aufgeführt, um das für das Vereinigte Königreich gesetzlich verbindliche Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 12,5 % (Kyoto-Protokoll) und das Inlandsziel eines 20-prozentigen Abbaus der Kohlenstoffdioxidemissionen bis zum Jahr 2010 zu erreichen. (7) Die Klimaänderungsabgabe soll sich auf die gewerbliche Nutzung von Energieerzeugnissen zu Brennstoffzwecken erstrecken. Zur Verwendung als Brennstoff zählen Beleuchtung, Heizung, Motorenantrieb sowie als Antrieb für Geräte. Energieerzeugnisse, die als Brennstoff verwendet werden, unterliegen der Klimaänderungsabgabe, wenn sie von den Verbrauchern in der Industrie (einschließlich Brennstoffindustrie), im Handel, in der Landwirtschaft, in der öffentlichen Verwaltung und bei sonstigen Diensten verwendet werden. Die Steuer wird beim Verkauf an den Endverbraucher erhoben. Zu den abgabepflichtigen Energieerzeugnissen zählen Elektrizität, Gas, Kohle und sonstige Festbrennstoffe sowie fluessiges Erdölgas. (8) Mineralöle sind in die Steuer nicht einbezogen, da hierauf bereits Verbrauchsteuern gemäß der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(5) ("die Mineralölrichtlinie") erhoben werden. (9) Rechtsgrundlage der Klimaänderungsabgabe ist das Haushaltsgesetz 2000, Abschnitt 30 sowie die Anhänge 6 und 7, das am 28. Juli 2000 die königliche Zustimmung erhalten hat. (10) In ihren Schreiben vom 28. März und 5. April 2001 erhob die Kommission keine Einwände gegen die Freistellung von Elektrizität, Gas und Kohle, wenn sie für den öffentlichen Verkehr und Bahntransporte verwendet werden; die Freistellung von eingesetzten Brennstoffen und Elektrizität, die von hochwertigen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzeugt wird; die Freistellung von aus sauberen Energiequellen erzeugtem Strom; sowie Erleichterungen für Einrichtungen, die Klimaänderungsvereinbarungen abschließen. Diese Maßnahmen wurden, sofern sie Elemente staatlicher Beihilfen aufwiesen, von den Behörden des Vereinigten Königreichs für zehn Jahre angemeldet. Die Klimaänderungsabgabe trat am 1. April 2001 in Kraft, soweit von der Kommission keine Einwände erhoben wurden. 2.2. Freistellung bei Verwendung für einen anderen Zweck als für Brennstoff und Freistellung der Mischanwendung (11) Laut Klimaänderungsabgabe sind die unter die Abgabe fallenden Energieerzeugnisse freigestellt, wenn sie nicht als Brennstoff verwendet werden. Die Klimaänderungsabgabe erstreckt sich daher nicht auf Energieerzeugnisse, die zur Gänze als Rohstoff verwendet werden (Freistellung bei Verwendung für andere Zwecke als für Brennstoffzwecke). Darüber hinaus ist die Verwendung des Erzeugnisses von der Klimaänderungsabgabe auch dann freigestellt, wenn ein Energieerzeugnis hauptsächlich für andere Zwecke als für Brennstoffzwecke verwendet wird (Freistellung der Mischanwendung). Eine vollständige Liste der Vorgänge, die für eine Mischanwendung vorgesehen sind, ist in den Klimaänderungsbestimmungen 2001 (Verwendung als Brennstoff) (Climate Change (Use as Fuel) Regulations 2001) enthalten. Die Kommission hat das Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 5 der Gemeinschaftlichen Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie im Hinblick auf diese Freistellung der Mischanwendung eingeleitet. 2.3. Gründe für die Eröffnung des Verfahrens (12) Im Zuge der Eröffnung des Verfahrens hatte die Kommission Zweifel zum Ausdruck gebracht, ob die Freistellung der Mischanwendung als eine allgemeine Maßnahme angesehen werden könne, da sie bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren, nämlich die Erzeugung einiger Metalle, Batterien und einiger Chemikalien, begünstige. Die Kommission vertrat auch die Ansicht, dass im Stahlproduktionssektor durch die Freistellung ein oder mehrere Unternehmen anderen gegenüber begünstigt würden, je nachdem, welche Herstellungsmethode zur Anwendung käme. (13) Die Kommission vertrat die Ansicht, dass die Freistellung der Mischanwendung mit den Wesensmerkmalen und der Logik des Steuersystems nicht zu rechtfertigen sei, weil sie dem Ziel der Klimaänderungsabgabe, der Verringerung der Kohlenstoffdioxidemissionen, zuwiderlaufe. Die Kommission nahm die Behauptung der Behörden des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, wonach eine Klimaänderungsabgabe, die nur die Verwendung von Energieerzeugnissen als Brennstoff besteuere, mit den Bestimmungen der Mineralölrichtlinie und dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen(6) ("der Vorschlag") im Einklang stehe. (14) Die Kommission stellte zwar fest, dass eine solche Definition des Anwendungsbereichs der Energiesteuer, wonach nicht alle Verwendungsformen von Energieerzeugnissen besteuert werden, der Logik eines Systems entsprechen mag, wie es durch die Mineralölrichtlinie und den Vorschlag geschaffen worden sei. Doch würde ihrer Ansicht nach die vorgesehene Freistellung der Mischanwendung über eine solche Definition des Anwendungsbereichs der Abgabe hinausgehen. Diese Zweifel wurden wie folgt begründet: a) Das Vereinigte Königreich stellt Brennstoffe völlig von der Abgabe frei, auch wenn sie nur teilweise für andere als für Energiezwecke im Sinne der Definition genutzt werden. Die Kommission bezweifelt jedoch, dass es den Behörden des Vereinigten Königreichs nicht möglich sein sollte, einen Mechanismus vorzusehen, der es erlaubt, die jeweilige Verwendung als Brennstoff und für andere Zwecke bei bestimmten Prozessen zu ermitteln und die Abgabe entsprechend zu erheben. b) Die Freistellung behandelt vergleichbare Sachlagen nicht gleich, da einige Mischanwendungen von der Abgabe freigestellt sind, während andere Vorgänge, die ebenfalls als Mischanwendung betrachtet werden könnten, nicht freigestellt werden. c) Der Vorschlag ist nicht in Kraft und kann nicht als Bezugsgrundlage dienen, um die Logik und allgemeinen Wesensmerkmale des Steuersystems zu ermitteln. Er kann jedoch als Anhaltspunkt dienen. Die Kommission stellte fest, dass die Freistellung nicht für die in sämtlichen metallurgischen Prozessen verwendete Energie gilt, was gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) des Vorschlags erforderlich wäre. 3. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (15) Die von Dritten unterbreiteten Bemerkungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Der Verband der britischen Zementindustrie (British Cement Association) unterstützt grundsätzlich die Freistellung der Mischanwendung, äußert jedoch dahingehend Bedenken, dass vergleichbare Sachlagen in der Praxis nicht gleich behandelt werden. Insbesondere benachteiligt die Klimaänderungsabgabe die Hersteller von Zement. Die Freistellung der Mischanwendung schafft eine Wettbewerbsverfälschung zwischen Zement- und Betonerzeugnissen sowie jenen Stahlerzeugnissen, die mit Hilfe von Hochöfen hergestellt werden. Gemäß den Ausführungen der British Cement Association besteht die wesentliche chemische Reaktion von Zement im chemischen Abbau von Kalziumkarbonat (CaCO3) zu Kalziumoxid (CaO). Die Umwandlung von CaCO3 in CaO ist eine chemische Reaktion, die in der Regel Energie im Ausmaß von 496 kWh pro Tonne CaCO3 erfordert. Für Dolomitkalkstein ist die Zahl ähnlich. Bei der Zementherstellung wird ein Großteil der als Brennstoff zugeführten Energie für die Beschleunigung der chemischen Reaktion zur Kalzinierung von Kalkstein verwendet. b) Der Verband der britischen Kalkindustrie (British Lime Association) unterstützt den Ansatz des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Mischanwendung grundsätzlich, hat jedoch Bedenken, weil dabei vergleichbare Sachlagen in der Praxis nicht gleich behandelt und die Kalkhersteller benachteiligt werden. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Freistellung der Mischanwendung den Wettbewerb im Vereinigten Königreich zu verfälschen droht und dass die Liste der freigestellten Anwendungen geändert und auf Kalk ausgeweitet werden soll. Gemäß den Ausführungen des Verbands der britischen Kalkindustrie wird bei der Kalkherstellung ein Erz, nämlich Kalkstein, in eine aktive Chemikalie, Kalk, umgewandelt, wofür Energie benötigt wird. Die chemische Reaktion für die Herstellung von hochprozentigem Kalzium-Branntkalk lautet: CaCO3 CaO + CO2, während die chemische Reaktion für die Herstellung von Dolomitkalkstein mit der Formel CaCO3 MgCO3 + Energie = CaOMgO + 2CO2 definiert wird. Bei der industriellen Herstellung wird thermische Energie mit einer Temperatur über 1000 °C für die Umwandlung von Kalkstein zu Kalk benötigt. c) Der Verband der britischen Stahlindustrie (UK Steel Association) gibt keine Stellungnahme dazu ab, ob es sich bei der Freistellung der Mischanwendung um eine allgemeine Maßnahme handelt oder ob diese den Wesensmerkmalen und der Logik des Steuersystems entspricht. Der Verband hat wegen der durch die Freistellung der Mischanwendung verursachten Verfälschung des Wettbewerbs Bedenken und vertritt die Ansicht, dass die Verfälschung vorzugsweise durch die zusätzliche Freistellung des in Lichtbogenofen verwendeten Stroms von der Klimaänderungsabgabe durch die Regierung des Vereinigten Königreichs beseitigt werden könnte. d) Der Europäische Verband unabhängiger Stahlwerke stellt fest, dass die Verwendung von Koks in Hochöfen zu anderen als zu Brennstoffzwecken unter 50 % des Koksinputs ausmacht und dass eine Unterscheidung von Verwendungsformen für Brennstoffzwecke und andere Zwecke nicht allzu schwierig sein sollte. Er vertritt die Auffassung, dass der Lichtbogenofen im Einklang mit dem Vorschlag als metallurgischer Prozess freigestellt werden sollte und dass die Freistellung von Koks im Hochofen ohne eine ähnliche Freistellung für die Stahlhersteller, die Lichtbogenöfen verwenden, eine Beihilfe für die Stahlproduzenten des Vereinigten Königreichs, die Hochöfen verwenden, darstellt, was im Widerspruch zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie steht. e) Nach Auffassung von ASW ist die Freistellung der Mischanwendung eine staatliche Beihilfe, die nur Corus zugute kommt, was den Lichtbogenofen benachteiligt und mit der Logik und Wesensart des Systems nicht gerechtfertigt werden kann. ASW ist der Ansicht, dass die Kokskomponente im Hochofen, die zu anderen als zu Brennstoffzwecken verwendet wird, bestenfalls 47 % des Koksinputs beträgt. Es wird betont, dass die Stahlherstellung mit dem Lichtbogenofen weniger umweltbelastend ist, da weniger Energie erforderlich ist und weniger Kohlendioxid erzeugt wird. ASW ist ferner der Auffassung, dass die Freistellung der Mischanwendung mit dem Vorschlag unvereinbar ist, da sie sich nicht auf alle metallurgischen Prozesse erstreckt. Schließlich vertritt ASW die Ansicht, dass die Freistellung der Mischanwendung nicht den gemeinschaftlichen Richtlinien über staatliche Beihilfen zu Umweltschutzzwecken(7) ("Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen") entspricht. f) Corus vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Freistellung der Mischanwendung um keine staatliche Beihilfe handle, da sie mit den Wesensmerkmalen oder der allgemeinen Logik des Systems zu rechtfertigen sei. Nach Ansicht von Corus steht die Freistellung mit den allgemeinen Grundsätzen der Mineralölrichtlinie und dem Vorschlag im Einklang. Corus ist der Ansicht, dass Koks im Hochofen als Rohstoff eingesetzt wird und nur zwischen 0 % und 3 % des eingesetzten Koks für Zwecke verwendet wird, die nicht mit der chemischen Reduktion in Verbindung stehen. Corus argumentiert, dass im Lichtbogenofen nur die Kohlenstoffzusätze (in Form von Koks oder Kohle) als Rohstoff dienen und dass der wirtschaftliche Nachteil der Produzenten, die mit Lichtbogenofen arbeiten, minimal ist. Abschließend vertritt Corus die Ansicht, dass die Freistellung der Mischanwendung, wenn sie als staatliche Beihilfe angesehen werden sollte, mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen vereinbar ist. 4. STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS 4.1. Aufteilung (16) Das Vereinigte Königreich vertritt die Auffassung, dass sich die Klimaänderungsabgabe nur dann auf steuerpflichtige Waren erstreckt, wenn diese ausschließlich als Brennstoff verwendet werden. Nach Ansicht der britischen Behörden kann die Klimaänderungsabgabe auf eine abgabenpflichtige Ware, die als Brennstoff verwendet wird, nicht erhoben werden, wenn diese sowohl als Brennstoff als auch zu einem anderen Zweck (als Rohstoff) verwendet wird (Aufteilung). (17) Zur Untermauerung dieser Haltung weisen die britischen Behörden darauf hin, dass in keiner Stellungnahme der Beteiligten die Aufteilung als Lösung des Problems der Mischanwendung vorgeschlagen wird. Außerdem machen sie die Kommission auf die sehr unterschiedlichen Zahlen aufmerksam, die für die Energie- und Nicht-Energie-Anteile von Koks in Hochöfen genannt werden und die eine genaue Bestimmung der Verwendung von Energieerzeugnissen als Brennstoff oder zu anderen Zwecken erschweren. Die britischen Behörden weisen auch darauf hin, dass äußerst variable Faktoren, wie z. B. die Qualität von Koks und Erz, berücksichtigt werden müssen. (18) Die Kommission wird gebeten zur Kenntnis zu nehmen, dass kein anderer Mitgliedstaat bei der Lösung der Frage der Mischanwendung von Brennstoffen eine Aufteilungsmethode angewendet hat. Die britischen Behörden geben zu bedenken, dass dieser Umstand ihre Ansicht, wonach eine Aufteilung wissenschaftlich nicht möglich oder durchführbar sei, bestätige. 4.2. Mischanwendung im Einklang mit den Wesensmerkmalen und der Logik des Systems (19) Da die britischen Behörden eine Aufteilung nicht für möglich erachten, vertreten sie die Auffassung, dass bei einer Mischanwendung der abgabenpflichtigen Ware es der Logik und dem Wesensmerkmal des Systems entspricht, eine vollständige Freistellung der Ware zu gewähren, wo sie in erster Linie als Rohstoff (Verwendung zu anderen Zwecken als Brennstoff) und als Nebenprodukt auch zu Heizzwecken verwendet wird. Nach Ansicht der Behörden des Vereinigten Königreichs entspricht eine Freistellung wegen Mischanwendung aus denselben Gründen der Logik und den Wesensmerkmalen des Systems, wie sie auch für die Freistellung bei Verwendung zu anderen Zwecken als zu Brennstoffzwecken gelten. (20) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs spiegelt die Freistellung bei der Verwendung zu anderen Zwecken als zu Brennstoffzwecken die weithin akzeptierte Ansicht wider, dass es Herstellungsprozesse gibt, bei denen bestimmte Energieformen nicht zur Heizung oder Beleuchtung oder für elektronischen Antrieb oder Motorenantrieb, sondern ausschließlich als Rohstoff verwendet werden. Die Klimaänderungsabgabe wird gemäß ihren Zielsetzungen und im Einklang mit der sonstigen Energiebesteuerung im Vereinigten Königreich auf die Verwendung von Energie als Brennstoff erhoben. Die Verwendung von Energie als Rohstoff fällt nicht in den beabsichtigten Anwendungsbereich der Energiebesteuerung im Vereinigten Königreich - diese Verwendungsformen sind sowohl von der Klimaänderungsabgabe als auch von den Verbrauchsteuern auf Mineralöl freigestellt. (21) Die britischen Behörden betonen, dass die Freistellung der Verwendung von Energie für andere Zwecke als für Brennstoffzwecke von der Kommission genehmigt worden ist. Diese Freistellung entspreche aus zwei Gründen den Wesensmerkmalen und der Logik des Steuersystems: a) Der Einsatz von Energie als Rohstoff wird von der Chemie der Reaktionen bestimmt. Eine bestimmte Produktionsmenge erfordert den Einsatz einer bestimmten Menge des Energieerzeugnisses. Diese chemische und physikalische Relation kann nicht geändert werden. Der Hersteller hat hier keine Möglichkeit, die Effizienz des Vorgangs in Bezug auf das erforderliche Energieerzeugnis zu verbessern. Eine Klimaänderungsabgabe auf Energie wäre unter diesen Umständen (die normalerweise den Anreiz zu einer effizienteren Verwendung von Energie erhöhen würden) zwecklos. Laut britischen Behörden gibt es im Stahlsektor eine Reihe von mit den Hochofen-Nebenprozessen (bei denen Energie als Brennstoff verwendet wird und denen die Freistellung der Mischanwendung nicht zugute kommt) in Zusammenhang stehenden Möglichkeiten, die die Effizienz verbessern können. Dazu zählen u. a. Gebläseeffizienz, Temperaturkontrolle, Leitungsisolierung und Wärmerückgewinnung. Es wird jedoch festgehalten, dass keiner dieser Schritte zu einer Reduktion der für die chemische Reaktion erforderlichen Rohstoffmenge, sei es Koks oder Öl, führt. b) Die Art des erforderlichen Rohstoffs wird durch die Chemie der Reaktion äußerst eingeschränkt. Einige Reaktionen erfordern z. B. auf Kohlenstoff basierende Festbrennstoffe, andere erfordern Energie als Rohstoff in Form von Gas. Der Hersteller hat keine Möglichkeit, auf alternative Energiequellen, wie Strom aus erneuerbaren Energiequellen, umzusteigen; eine Klimaänderungsabgabe auf Energie hätte unter diesen Umständen (die normalerweise ein Anreiz für den Umstieg auf andere Quellen wären) keinen Zweck. (22) Die britischen Behörden sind der Auffassung, dass die Freistellungen bei Verwendung zu anderen als zu Brennstoffzwecken sowie bei Mischanwendung völlig den Wesensmerkmalen und der Logik des Energiebesteuerungssystems entsprechen und dass es im Grunde keinen Unterschied zwischen Energieverwendungsformen zu anderen als zu Brennstoffzwecken und Brennstoffen, die der Mischanwendung unterliegen, gibt. Daher sollte beim Besteuerungsansatz für Nichtbrennstoffzwecke und Mischanwendungen kein Unterschied gemacht werden. (23) Die britischen Behörden sind der Meinung, dass die Freistellungen bei Verwendung der Energie zu anderen als zu Brennstoffzwecken und bei Mischanwendungen mit allen anderen Aspekten der Klimaänderungsabgabe im Einklang stehen. Diese Logik wird an Hand anderer Freistellungen und Nachlässe im Zusammenhang mit der Klimaänderungsabgabe unter Beweis gestellt. Das Maßnahmenpaket, das mit der Klimaänderungsabgabe geschnürt wurde, enthält Freistellungen für die öffentliche Beförderung, für einige Formen von erneuerbarer Energie und für hochwertige KWK sowie zeitlich befristet für Erdgas in Nordirland. Die Freistellungen umfassen auch Verringerungen der Klimaänderungsabgabe für Einrichtungen, die Energiesparvereinbarungen abschließen. Diese Aspekte des Klimaänderungsabgabenpakets würden klar auf die Erreichung der gleichen Gesamtziele abstellen und ebenso genau den Wesensmerkmalen und der Logik der Klimaänderungsabgabe entsprechen. (24) In Bezug auf die Bemerkungen Dritter vertreten die britischen Behörden die Auffassung, dass die Stellungnahmen den Grundsatz der Freistellung der Mischanwendung meist voll unterstützen und die wesentliche Streitfrage darin besteht, ob die Freistellung den richtigen Prozessen zugute kommt. Was speziell die Bemerkungen des Verbands der britischen Zementindustrie und des Verbands der britischen Kalkindustrie betrifft, wird festgehalten, dass nach Aussage beider Verbände bei der Herstellung von Zement und Kalk chemische Umwandlungsprozesse vor sich gehen - die den Charakter mineralogischer Umwandlungsprozesse annehmen - und daher zur Freistellung der Mischanwendung berechtigt sind. Die britischen Behörden ziehen die zur Verfügung gestellten chemischen Angaben nicht in Zweifel, geben aber zu bedenken, dass diese für eine Beurteilung der Freistellungsberechtigung bei Mischanwendung nicht relevant sind. Bei der Herstellung von Zement und Kalk ist Energie zur Herbeiführung der Reaktionen ausschließlich als Brennstoff erforderli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.