Europäische Union

2002/676/EG,EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. April 2002 über die Freistellung der Mischanwendung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Klimaänderungsabgabe gewähren will, sowie über die Erweiterung der Freistellung auf bestimmte konkurrierende Vorgänge (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1189)

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ch. Die Energie liefert - in Form von Wärme - die Temperatur, die für das Kalkbrennen und für die Ermöglichung der Reaktion der Grundstoffe Kalziumkarbonat und/oder Magnesiumkarbonat erforderlich ist. In beiden Fällen wird die Energie eher als Brennstoff denn als Rohstoff verwendet. Betont wird, dass die Freistellung der Mischanwendung für Vorgänge gilt, wo ein Energieerzeugnis in erster Linie als Rohstoff verwendet wird, wo es jedoch auch Wärme als Nebenprodukt liefert. Da Energie für die Zement- oder Kalkproduktion nicht als Rohstoff verwendet wird, würde es den Wesensmerkmalen und der Logik der Klimaänderungsabgabe zuwiderlaufen, die Zement- und Kalkherstellung in die Liste der Vorgänge einzubeziehen, die unter die Freistellung der Mischanwendung fallen. (25) Die britischen Behörden vertreten zwar die Meinung, dass die Freistellung der Mischanwendung den Wesensmerkmalen und der Logik der Klimaänderungsabgabe, die eine Umweltsteuer darstellt, entspricht, räumen aber ein, dass sie in bestimmten Sachlagen zu aberwitzigen Umweltauswirkungen führen könnte. Dies ist der Fall, wenn ein Vorgang wegen der Mischanwendungsbestimmung von der Abgabe freigestellt wird, während ein konkurrierender Vorgang, der die Umwelt weniger belastet, der Steuer unterworfen wird. Aus diesem Grund treten die Behörden des Vereinigten Königreichs für eine allgemeine Beseitigung solcher Verfälschungen ein, weswegen sie ihre Anmeldung entsprechend geändert haben. (26) Vorgeschlagen wird, die Freistellung der Mischanwendung so zu ändern, dass sie auch für Fälle gilt, in denen ein weniger energieintensiver Recyclingprozess wahrscheinlich höheren Klimaänderungsabgaben unterliegt als ein energieintensiverer, konkurrierender primärer Prozess, der unter die Freistellung bei Verwendung von Energie zu anderen als zu Brennstoffzwecken oder bei Mischanwendung fällt. Diese neue Freistellung soll in jenen sehr beschränkten Fällen Anwendung finden, wo die Wesensmerkmale und Logik des Systems der Klimaänderungsabgabe im Rahmen der Energiebesteuerung zur Zeit zu einem Ergebnis führt, das dem Gesamtziel der Abgabe, nämlich dem Umweltschutz, zuwiderläuft. Sie gilt ausschließlich für: a) Recyclingprozesse, wenn der Recyclingprozess weniger energieintensiv ist (geringerer Energieverbrauch bei Erzeugung derselben Produktmenge) als der primäre Prozess, wo der Recyclingprozess aber Gefahr läuft, einer höheren Klimaänderungsabgabe unterworfen zu werden als der primäre Prozess (definiert als Klimaänderungsabgabe, die pro Tonne des Erzeugnisses anfällt); und b) das Auftreten dieser Sachlage, weil der primäre Prozess unter die Freistellung bei Verwendung von Energie zu anderen als zu Brennstoffzwecken oder unter die Freistellung der Mischanwendung fällt; sowie c) jene Prozesse oder Teilvorgänge, die direkt zueinander in Konkurrenz stehen - z. B. würde bei der Stahlherstellung die neue Freistellung nur für jene Energie gelten, die im Lichtbogenofen verwendet wird, weil das der Vorgang ist, der zum Hochofen der Primärhersteller in Konkurrenz steht; die Freistellung würde jedoch nicht für andere Teile der Stahlproduktion gelten. (27) Die britischen Behörden verpflichten sich, die Bedingungen der Freistellung bekannt zu machen und die Unternehmer, die glauben, dass sie für die Freistellung in Frage kommen, bei ihrem Antrag zu unterstützen. Alle Anträge würden unter Abwägung der oben genannten Kriterien - und erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme technischer Experten - beurteilt. Gültige Anträge würden genehmigt werden und die Empfänger hätten das Recht, bei ihrem Energieversorgungsunternehmen eine Bescheinigung über die Abgabenverringerung einzureichen (oder Bescheinigungen, die bereits wegen anderer Vergünstigungen eingereicht wurden, zu ändern). 4.3. Anwendungsbereich der Freistellung (28) Die britischen Behörden vertreten den Standpunkt, dass sie die Vorgänge, die den Kriterien der Freistellung bei Mischanwendung entsprechen, genau ermittelt haben und dass diese in den Klimaänderungsabgabebestimmungen (Verwendung als Brennstoff) 2001 aufgezählt sind. Die Energieverwendungsformen, die für die Freistellung von der Klimaänderungsabgabe ermittelt wurden, stellen das Ergebnis von Expertenberatungen in der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung des VK (HM Customs and Excise) sowie von ergänzenden Konsultationen mit unabhängigen Experten des Referats zur Förderung der Energietechnik (Energy Technology Support Unit (ETSU)) dar. Wo dies erforderlich war, führten die Behörden auch mit den Vertretern der betroffenen Industriezweige technische Konsultationen durch. (29) Hinsichtlich der Bemerkungen Dritter treffen die Behörden die allgemeine Feststellung, dass zwischen Brennstoff zu Heizzwecken, der in der Folge eine chemische Reaktion ermöglicht, und Brennstoff, der als Rohstoff verwendet wird, klar zu unterscheiden ist. In ersterem Fall spielt es keine Rolle, wie der Brennstoff oder die Wärme erzeugt wird. In letzterem Fall wird die Menge und die Art der Energie sehr genau vom Wesen der chemischen Reaktion bestimmt. (30) Die britischen Behörden vertreten daher die Auffassung, dass der Lichtbogenofen und sonstige Prozesse, die von Dritten ins Treffen geführt wurden (Zement, Glas, Keramik und Kalk), den Kriterien einer Freistellung wegen Mischanwendung nicht entsprechen. Der Brennstoff wird nicht als Rohstoff verwendet, noch wird seine Verwendung von unveränderlichen wissenschaftlichen Gleichungen bestimmt. Er wird eher zu reinen Heizzwecken verwendet. (31) In Bezug auf die speziellen Bemerkungen Dritter aus dem Stahlsektor wird nicht die Ansicht geteilt, wonach die Verwendung von Koks im Hochofen in erster Linie Brennstoffzwecken dient (wie von ASW und dem Verband unabhängiger europäischer Stahlwerke nahe gelegt wird). Die britischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die technische Grundlage für die Behauptung, dass weniger als 50 % Koks im Hochofen verwendet wird, auf einer ungenauen Auslegung der Zahlen beruht, die vom Internationalen Eisen- und Stahlinstitut(8) (International Iron and Steel Institute) zur Verfügung gestellt wurden. Bei einer genaueren Auslegung der Zahlen wird zwischen 57 % und 90 % des im Hochofen eingesetzten Koks zu einem anderen Zweck als zu Brennstoffzwecken verwendet, doch kann es zu bedeutenden Abweichungen kommen, die von Faktoren wie der Erz- und Koksqualität(9) bestimmt werden. (32) Die britischen Behörden sind auch nicht der Ansicht, dass der Hochofen und der Lichtbogenofen von der Klimaänderungsabgabe freigestellt werden sollten, weil es sich dabei um metallurgische Prozesse handelt (Anregung von EISA, ASW und der UK Steel Association). Sie vertreten die Auffassung, dass es für metallurgische Prozesse im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 des Vorschlags keine vereinbarte Definition gibt und dass die Freistellung der Mischanwendung alle Prozesse, einschließlich metallurgischer Prozesse, umfasst, wo der Hauptzweck der Energie in der Verwendung als Rohstoff liegt, wo sie als Nebenprodukt jedoch auch Wärme erzeugt. (33) Was die Bemerkungen über Vorgänge betrifft, die unter den EG-Vertrag fallen, vertreten die britischen Behörden die Meinung, dass die genannten Prozesse, die als mineralogische Prozesse angesehen werden können, keine Freistellung wegen Mischanwendung rechtfertigen. Bei der Zement- und Kalkherstellung ist die Energie ausschließlich als Brennstoff erforderlich, um die für das Kalkbrennen und die Auslösung der Reaktionen von Kalziumkarbonat und/oder Magnesiumkarbonat notwendigen Temperaturen zu erreichen. Demgemäß entspräche es nicht der Logik und den Wesensmerkmalen der Klimaabgabenänderung, die Zement- oder Kalkherstellung in die Liste der Prozesse aufzunehmen, die wegen Mischanwendung freigestellt werden. (34) Die britischen Behörden vertreten die Ansicht, dass die Freistellung direkter Mitbewerber, die für die Umwelt eine geringere Belastung darstellen, mit Auswirkungen verbunden ist, die auf sekundäre Metallhersteller in der Eisen- und Nichteisenindustrie beschränkt sind. Ihnen sind keine anderen Erzeugnisse oder Herstellungsprozesse bekannt, die den Auswahlkriterien entsprechen würden. So vertreten sie z. B. die Ansicht, dass andere Recyclingprozesse, wie z. B. Glas, Gummi, Plastik, Zement, Kalk oder Keramik, für die Freistellung nicht in Frage kämen. Diese Beurteilung stellt jedoch kein Präjudiz für Anträge dar, die für sonstige Prozesse eingereicht und im Licht der oben genannten Kriterien geprüft werden. 5. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (35) Die Freistellung der Mischanwendung ist nach Artikel 87 des EG-Vertrags, nach Artikel 4 Buchstabe c) des EGKS-Vertrags, nach den gemeinschaftlichen Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie sowie nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und dem dazugehörigen Protokoll 14 zu beurteilen. (36) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag legt fest, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen, in welcher Form dies auch immer geschieht, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und untersagt. (37) Die Einführung von Umweltsteuern auf den Verbrauch von Strom, Kohle oder sonstigen Festbrennstoffen, Gas und fluessigem Erdölgas wird weder von Artikel 87 EG-Vertrag noch von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag ausdrücklich erfasst, da es sich dabei um allgemeine Maßnahmen handelt, die nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen. Freistellungen von einer allgemeinen Steuer, Zollvergünstigungen und Steuerrückerstattungen fallen jedoch in den Geltungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag und Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag, wenn sie auf bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige abzielen, außer wenn diese Freistellungen mit den Wesensmerkmalen oder der allgemeinen Natur des Systems zu rechtfertigen sind (vgl. Grundsätze, die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich direkte Unternehmenssteuerung(10) und insbesondere in Punkt 13 ff. dargelegt werden). (38) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Freistellung der Mischanwendung den begünstigten Unternehmen einen Vorteil verschafft, der mit staatlichen Mitteln finanziert wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Freistellung eine allgemeine Maßnahme ist, wie dies die britischen Behörden behaupten, oder ob sie eine staatliche Beihilfe darstellt, muss nach Meinung der Kommission beurteilt werden, ob die Auswirkungen bestimmte Unternehmen oder die Herstellung bestimmter Waren begünstigen würden. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Freistellung der Mischanwendung nur bestimmten Unternehmen und Produktionszweigen zugute kommt. Laut Angaben der britischen Behörden erstreckt sich die Freistellung der Mischanwendung auf die Verwendung von Energieerzeugnissen für bestimmte Verfahren, die in den Klimaänderungsabgabebestimmungen (Verwendung als Brennstoff) 2001 aufgeführt werden. Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass es sich bei der Freistellung der Mischanwendung um eine spezifische Maßnahme handelt. (39) Die Kommission stellt fest, dass erst geklärt werden muss, ob die Freistellung der Mischanwendung mit der Logik und den Wesensmerkmalen des Steuersystems gerechtfertigt werden kann. (40) Die Kommission stellt fest, dass die Klimaänderungsabgabe auf Energie erhoben wird, die Brennstoffzwecken dient, dass sie aber nicht auf Energie erhoben wird, die zu anderen als zu Brennstoffzwecken verwendet wird. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass es der Logik und den Wesensmerkmalen eines Umweltsteuersystems entspricht, eine Steuer auf Energieerzeugnisse zu erheben, die als Brennstoff verwendet werden und Energieerzeugnisse auszuklammern, die ausschließlich für andere als für Brennstoffzwecke verwendet werden. Die Kommission hat diese Freistellung von der Klimaänderungsabgabe zur Kenntnis genommen. (41) Die Kommission stellt fest, dass die britischen Behörden ihre Schlussfolgerungen über die Vorgänge, die Energieerzeugnisse ausschließlich zu Brennstoffzwecken verwenden, aufgrund von Überlegungen von Experten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung des Vereinigten Königreichs (HM Customs and Excise) gezogen haben und dabei erforderlichenfalls ergänzend von unabhängigen Wissenschaftlern des Referats für Energietechnologie beraten wurden. Die Kommission stellt ferner fest, dass in keiner der von Dritten übermittelten Bemerkungen behauptet wird, dass die im Lichtbogenofen verwendete Energie oder die bei der Herstellung von Zement und Kalk verwendete Energie als Rohstoff oder Reduktionsmittel verwendet wird. Die Kommission akzeptiert daher den Standpunkt der britischen Behörden, wonach die in diesen Verfahren verwendete Energie in erster Linie für Brennstoffzwecke verwendet wird. (42) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags und gemäß Artikel 4 Buchstabe c) der gemeinschaftlichen Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie brachte die Kommission ihre Zweifel darüber zum Ausdruck, dass es den britischen Behörden nicht möglich sein sollte, in Bezug auf die Vorgänge, die Energie teilweise als Brennstoff und teilweise zu anderen Zwecken verwenden, eine entsprechende Aufteilung der Klimaänderungsabgabe vorzunehmen. Die Kommission bezweifelte überhaupt, ob eine vollständige Freistellung der Mischanwendung notwendig sei. (43) Die Kommission hält jedoch aufgrund der während des Prüfverfahrens zur Verfügung gestellten Informationen fest, dass bei der Aufteilung der Klimaänderungsabgabe auf den Brennstoffanteil der für Mischformen verwendeten Energie beträchtliche praktische Schwierigkeiten aufzutreten scheinen. Die Kommission stellt ferner fest, dass bei der Aufteilung der Energie in Brennstoff-/Nichtbrennstoffanteile äußerst variable Faktoren, wie z. B. die Qualität der Rohstoffe, berücksichtigt werden müssen und dass keine der Parteien, die der Kommission Stellungnahmen übermittelten, die Aufteilung als Alternative zur Freistellung der Mischanwendung genannt hat. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Aufteilung für die britischen Behörden vielleicht wirklich keinen gangbaren Weg darstellt. (44) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Freistellung der Mischanwendung auch Sachlagen miteinschließt, in denen ein Energieerzeugnis in erster Linie als Rohstoff verwendet wird, als Nebenprodukt jedoch auch Wärme liefert. Nach Auffassung der Kommission kann die Art und Menge des erforderlichen Energieerzeugnisses in solchen Fällen von der Art der chemischen Reaktion bestimmt werden. Wenn dies der Fall ist, hat der Hersteller nach Meinung der Kommission nur sehr beschränkte Möglichkeiten, die Art und Menge des für den Vorgang erforderlichen Energieerzeugnisses zu verändern. (45) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass insofern, als der Vorschlag für eine Richtlinie zur Besteuerung von Energieerzeugnissen Hinweise dafür liefern kann, ob die Freistellung der Mischanwendung der allgemeinen Logik und den Wesensmerkmalen des Systems entspricht, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) des Vorschlags eine Freistellung für Strom und Energieerzeugnisse vorsieht, die in erster Linie der chemischen Reduktion dienen und in metallurgischen und elektrolytischen Prozessen verwendet werden. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass eine Freistellung der Mischanwendung grundsätzlich mit dem Vorschlag im Einklang steht, wenn ein Energieerzeugnis oder Strom hauptsächlich für andere Zwecke und nicht als Brennstoff verwendet wird. (46) Unter Berücksichtigung all dieser Überlegungen ist die Kommission daher der Auffassung, dass es zumindest dort, wo die Aufteilung keinen gangbaren Weg darstellt, der Logik und den Wesensmerkmalen des Umweltsteuersystems entspricht, Energieerzeugnisse, die in erster Linie anderen Zwecken und nicht Brennstoffzwecken dienen, freizustellen. Aufgrund der im Laufe der Prüfung gesammelten Informationen nimmt die Kommission die Tatsache zur Kenntnis, dass der im Hochofen verwendete Koks in erster Linie der chemischen Reduktion dient. (47) Die Kommission brachte Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Freistellung der Mischanwendung zum Ausdruck. Ihrer Auffassung nach kann eine Freistellung insofern den Wettbewerb verfälschen und sich negativ auf die Umwelt auswirken, als Vorgänge, die die Umwelt weniger belasten, im Vergleich zu direkt konkurrierenden Prozessen, die in den Anwendungsbereich der Freistellung wegen Mischanwendung fallen, benachteiligt würden. (48) Die britischen Behörden sind sich dieser Auswirkungen der Klimaänderungsabgabe bewusst; sie haben ihre Anmeldung demgemäß geändert und verpflichten sich zur Freistellung bestimmter Prozesse, wenn bestimmte Kriterien erfuellt sind. (49) Die Kommission nimmt die Bewertung der Änderung durch das Vereinigte Königreich zur Kenntnis, wonach sich diese nur auf sekundäre Metallhersteller in der Eisen- und Nichteisenindustrie auswirken wird, da es sich dabei um die einzigen Produktionszweige handelt, wo in der Herstellung Recyclingverfahren mit geringerer Umweltbelastung zu primären Prozessen, die unter die Freistellung der Mischanwendung fallen, in Konkurrenz stehen. Die Kommission nimmt den Standpunkt des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, wonach die Änderung keine Auswirkungen auf die Zement- oder Kalkherstellung haben wird, da es sich dabei um keine Recyclingprozesse handelt und aufgrund der Anwendung der Freistellung wegen Verwendung zu Nichtbrennstoffzwecken oder Mischanwendung auf ein konkurrierendes Primärproduktionsverfahren keine Verfälschung vorliegt. (50) Es ist zu klären, ob die auf konkurrierende Prozesse ausgeweitete Freistellung mit den Wesensmerkmalen und der Logik der Regelung zu rechtfertigen ist oder ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt. (51) Im Licht des Anwendungsbereichs der Klimaänderungsabgabe, die sich auf die Besteuerung von als Brennstoff verwendeter Energie erstreckt, ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Freistellung von Prozessen, deren Einstufung die Verwendung von Energieerzeugnissen ausschließlich zu Brennstoffzwecken ergibt, den Wesensmerkmalen und der Logik des Systems entspricht. (52) Die Kommission vertritt daher die Meinung, dass es sich bei der Freistellung um eine staatliche Beihilfe handelt. Es ist zu ermitteln, ob die Freistellung als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden kann. Die Kommission stellt fest, dass in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrags festgelegt ist, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Aktivitäten mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (53) Die Kommission stellt fest, dass im Rahmen der von den britischen Behörden angemeldeten Modifizierung direkt konkurrierende primäre Produktionsprozesse und Recycling-Verfahren bei der Besteuerung mit der Klimaänderungsabgabe gleich behandelt werden. Sie vertritt die Auffassung, dass die Modifizierung daher zu einer wesentlichen Verringerung der Wettbewerbsverfälschungen beitragen und die nachteiligen Umweltfolgen, die sich sonst aus der Anwendung der Freistellung bei Mischanwendung ergeben würden, mildern wird. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Meinung, dass eine solche Freistellung, die die negativen Umweltfolgen, die sich sonst ergeben hätten, einschränkt, aus umweltpolitischer Sicht vertretbar ist. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass die Handelsbedingungen durch die Freistellung negativ beeinflusst werden. Vielmehr soll die Freistellung die Aufrechterhaltung fairer Handelsbedingungen sicherstellen. Die Kommission vertritt daher die Meinung, dass die Beihilfe zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann, bis die anderen staatlichen Beihilfekomponenten der Klimaänderungsabgabe neu angemeldet werden müssen. (54) Angesichts der Position des Vereinigten Königreichs und seiner Verpflichtung, direkt zueinander in Konkurrenz stehende primäre Herstellungsprozesse und Recyclingverfahren zum Zweck der Besteuerung mittels Klimaveränderungsabgabe gleich zu behandeln, wodurch die Benachteiligung der Vorgänge mit geringerer Umweltbelastung beschränkt wird, sind die Zweifel der Kommission im Zusammenhang mit den Folgen für die Umwelt und der Verfälschung des Wettbewerbs zerstreut worden. 6. SCHLUSSFOLGERUNG (55) In Anbetracht des Gesagten ist die Kommission der Auffassung, dass die Freistellung der Mischanwendung der Logik und den Wesensmerkmalen der Klimaänderungsabgabe entspricht. Die Kommission ist der Meinung, dass die Freistellung der Prozesse, die für die Umwelt eine geringere Belastung darstellen, nämlich von Recycling-Produktionsprozessen, die zu primären Produktionsprozessen, die in den Anwendungsbereich der Freistellung bei Verwendung zu anderen Zwecken als zu Brennstoffzwecken oder der Freistellung bei Mischanwendung direkt in Konkurrenz stehen, eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Kommission befürwortet daher die Freistellung der Mischanwendung und erhebt keine Einwände gegen die Freistellung konkurrierender Prozesse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Freistellung der Mischanwendung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Klimaänderungsabgabe gewähren will und die durch das Haushaltsgesetz 2000, Abschnitt 30 sowie die Anhänge 6 und 7, eingeführt wurde, stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag dar. Artikel 2 Die Freistellung von Prozessen, die mit geringeren Umweltschäden verbunden sind, nämlich Herstellungsprozessen unter Anwendung von Recyclingverfahren, die in direkter Konkurrenz zu primären Produktionsprozessen stehen, die in den Anwendungsbereich der Freistellung bei Verwendung zu Nichtbrennstoffzwecken oder Mischanwendung fallen, stellt im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag eine Beihilfe dar. Die Beihilfe erfuellt jedoch die Bedingungen für die Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die vorliegende Genehmigung wird zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 3. April 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (2) ABl. C 185 vom 30.6.2001, S. 22. (3) ABl. C 191 vom 7.7.2001, S. 3. (4) Vergleiche Fußnoten 2 und 3. (5) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. (6) ABl. C 139 vom 6.5.1997, S. 14. (7) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (8) Die Verwendung von Energie in der Stahlindustrie, Technologieausschuss, Brüssel, September 1998, Internationales Eisen- und Stahlinstitut, Absatz 3.3.8.3. CJ Cairns et al. (9) Diese Auslegung der Zahlen wurde vom Verfasser des Berichts der Kommission gegenüber bestätigt. (10) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.