Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1121 des Rates vom 5. Mai 2026 über den im Namen der Europäischen Union in den Gremien des Europarats in Bezug auf das Erweiterte Teilabkommen über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1121 21.5.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1121 DES RATES vom 5. Mai 2026 über den im Namen der Europäischen Union in den Gremien des Europarats in Bezug auf das Erweiterte Teilabkommen über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 hat der Europäische Rat die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt und bekräftigt, dass Russland die volle Verantwortung für diesen Akt der Aggression trägt und für sein Handeln zur Rechenschaft gezogen werden wird. (2) In ihrer Resolution A/RES/ES-11/1 vom 2. März 2022 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) die Tatsache anerkannt, dass die militärischen Operationen der Russischen Föderation innerhalb des Hoheitsgebiets der Ukraine ein Ausmaß haben, das die internationale Gemeinschaft in Europa seit Jahrzehnten nicht mehr gesehen hat, die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen (Verbot der Anwendung von Gewalt) darstellt, auf das Schärfste missbilligt und von der Russischen Föderation die sofortige Einstellung ihrer Gewaltanwendung gegen die Ukraine und den unverzüglichen, vollständigen und bedingungslosen Abzug aller ihrer Streitkräfte aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen verlangt. (3) Am 2. März 2022 gab die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) bekannt, dass sie Ermittlungen zur Lage in der Ukraine eingeleitet habe, die sich auf eine Befassung mit dieser Situation durch 39 Vertragsstaaten des IStGH stütze und auf der Feststellung beruhe, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gebe, dass Straftaten begangen worden seien, die in die Zuständigkeit des IStGH fallen. Die Gerichtsbarkeitsregelung für das Verbrechen der Aggression im Römischen Statut hindert den IStGH jedoch derzeit daran, im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine seine Gerichtsbarkeit für das Verbrechen der Aggression auszuüben. (4) In seinen Schlussfolgerungen vom 20./21. Oktober 2022 hat der Europäische Rat den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und die Kommission ersucht, Optionen zu prüfen, mit denen die Übernahme der Verantwortung, einschließlich für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine, in vollem Umfang gewährleistet werden kann. In seinen Schlussfolgerungen vom 15. Dezember 2022 hat der Europäische Rat weitere Anstrengungen begrüßt und befürwortet, um sicherzustellen, dass die Verantwortlichen für Kriegsverbrechen und andere schwerste Verbrechen im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine in vollem Umfang zur Rechenschaft gezogen werden, darunter auch die Mittel, um zu gewährleisten, dass die für das Verbrechen der Aggression Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Er hat die Kommission, den Hohen Vertreter und den Rat ersucht, die Arbeiten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht voranzubringen, und dabei betont, dass die strafrechtliche Verfolgung des Verbrechens der Aggression die internationale Gemeinschaft als Ganzes berührt. (5) In ihrer Resolution A/RES/ES-11/6 vom 23. Februar 2023 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Notwendigkeit unterstrichen, die Verantwortlichen für die schwersten im Hoheitsgebiet der Ukraine begangenen völkerrechtlichen Verbrechen durch geeignete, faire und unabhängige nationale oder internationale Untersuchungen und Strafverfolgungen zur Rechenschaft zu ziehen und dafür zu sorgen, dass allen Opfern zu Gerechtigkeit verholfen wird und künftige Verbrechen verhütet werden. (6) Seit Januar 2023 haben Treffen zwischen Vertretern von rund 40 Staaten, der Dienststellen der Europäischen Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie des Europarats im Rahmen der Kerngruppe für die Einrichtung eines Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Kerngruppe“) stattgefunden, um die Modalitäten für die Einrichtung eines Sondergerichtshofs zu erörtern, der befugt ist, gegen Personen, die die größte Verantwortung für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine tragen, Ermittlungen zu führen, sie strafrechtlich zu verfolgen und abzuurteilen. (7) Am 3. Juli 2023 wurde bei der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) das Internationale Zentrum für die Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine (ICPA) eingerichtet, das die Zusammenarbeit bei den nationalen Ermittlungen zur Gewährleistung einer angemessen Untersuchung des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine gewährleisten und diese Bemühungen koordinieren soll; unterstützt wird dies durch die erweiterten Befugnisse von Eurojust auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die es Eurojust ermöglicht, Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten zu sichern, zu analysieren und aufzubewahren. (8) In seinen Schlussfolgerungen vom Juni, Oktober und Dezember 2023 hat der Europäische Rat seine Unterstützung für die Einrichtung des Sondergerichtshofs bekräftigt. In seinen Schlussfolgerungen vom März 2024 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Russische Föderation und ihre Führung für ihren Angriffskrieg gegen die Ukraine und für ihre anderen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen sowie für den gewaltigen Schaden, den ihr Krieg verursacht, in vollem Umfang zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Darüber hinaus hat der Europäische Rat erklärt, dass er die Bemühungen — auch im Rahmen der Kerngruppe — um die Einrichtung eines Gerichtshofs für die Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine unterstützt, der breiteste regionenübergreifende Unterstützung und Legitimität genießen sollte. (9) Am 21. März 2025 hat die Kerngruppe ihre Arbeit auf fachlicher Ebene an den Entwürfen der Rechtsinstrumente abgeschlossen, die für die Einrichtung des Sondergerichtshofs erforderlich sind; nämlich das Abkommen zwischen der Ukraine und dem Europarat über die Einrichtung des Sondergerichtshofs, das dem Abkommen beigefügten Statut des Sondergerichtshofs und das Erweiterte Teilabkommen über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs. (10) Am 9. Mai 2025 haben die Außenministerminister und andere Vertreter von Teilnehmenden der in Lwiw einberufenen Kerngruppe die „Erklärung von Lwiw“ angenommen, in der sie ihr Engagement für die Einrichtung des Sondergerichtshofs im Rahmen des Europarats, für die rasche Aufnahme seiner Tätigkeit und für die Unterstützung seines wirksamen Funktionierens bekräftigten. (11) Am 24. Juni 2025 hat das Ministerkomitee des Europarats (im Folgenden „Ministerkomitee“) die Beschlüsse zur Ermächtigung des Generalsekretärs des Europarats, das Abkommen zwischen dem Europarat und der Ukraine über die Einrichtung des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Abkommen über die Einrichtung des Sondergerichtshofs“), dem das Statut des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Sondergerichtshof“) beigefügt ist, im Namen des Europarats zu unterzeichnen, verabschiedet. Ferner hat das Ministerkomitee die Einrichtung eines Erweiterten Teilabkommens über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Erweitertes Teilabkommen“) genehmigt. (12) Am 25. Juni 2025 haben der Präsident der Ukraine und der Generalsekretär des Europarats das Abkommen über die Einrichtung des Sondergerichtshofs unterzeichnet. (13) Gemäß seinem Statut hat der Sondergerichtshof die Aufgabe, Angehörige der politischen und militärischen Führung, die für Angriffshandlungen gegen die Ukraine verantwortlich sind und damit gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verstoßen, strafrechtlich zu verfolgen und abzuurteilen. Der Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs, der mit der Entschließung zur Einrichtung des Erweiterten Teilabkommens eingesetzt werden soll, soll die finanziellen Mittel für den Sondergerichtshof bereitstellen und andere administrative und managementbezogene Aspekte seines Betriebs unterstützen, damit der Sondergerichtshof sein Mandat erfüllen kann. (14) Am 21. Januar 2026 hat das Ministerkomitee einen Beschluss verabschiedet, in dem es die Fertigstellung des Entwurfs einer Entschließung zur Einrichtung des Erweiterten Teilabkommens begrüßt hat; ferner hat es die Tatsache gewürdigt, dass das Vorbereitungsteam dank eines freiwilligen Beitrags der Union seine Aufgaben ab dem 1. Januar 2026 wahrnehmen konnte. Daraufhin haben der Europarat und die Union am 22. Januar 2026 eine Beitragsvereinbarung über einen Beitrag unterzeichnet, der über den Dienst für außenpolitische Instrumente der Europäischen Kommission finanziert wird. Die Beitragsvereinbarung sieht ein Projekt von bis zu 24 Monaten vor, mit dem ein Vorbereitungsteam eingesetzt werden soll, das die institutionellen, logistischen und organisatorischen Grundlagen für die nächsten Phasen des Sondergerichtshofs schafft. (15) Nach Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 Absätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) hat die Union ihre Werte zu schützen und zu fördern sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, beizutragen. (16) Es ist daher angezeigt, dass die Union dem Generalsekretär des Europarats ihre Absicht notifiziert, dem Erweiterten Teilabkommen beizutreten — vorbehaltlich des Vollzugs der internen Verfahren, die für die Zustimmung, durch das Abkommen gebunden zu sein, erforderlich sind — und sich am Erlass des Beschlusses der Vertreter innerhalb des Ministerkomitees von mindestens 16 Mitgliedstaaten des Europarats sowie der Vertreter der Union zur Annahme der Entschließung zur Einrichtung des Erweiterten Teilabkommens zu beteiligen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in den Gremien des Europarats in Bezug auf das Erweiterte Teilabkommen (im Folgenden „Erweitertes Teilabkommen“) über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine zu vertreten ist, besteht darin, dem Generalsekretär des Europarats die Absicht der Union zu notifizieren, dem Erweiterten Teilabkommen beizutreten, wobei sie sich die Notifizierung des Abschlusses der für den Abschluss des Erweiterten Teilabkommens erforderlichen internen Verfahren vorbehält, und sich an der Annahme des Beschlusses der Vertreter innerhalb des Ministerkomitees von mindestens 16 Mitgliedstaaten des Europarats und der Vertreter der Europäischen Union zur Annahme der Entschließung zur Einrichtung des Erweiterten Teilabkommens zu beteiligen. Der Entwurf eines Beschlusses und der Entwurf einer Entschließung nach Absatz 1 sind dem vorliegenden Beschluss beigefügt. Formale und geringfügige Änderungen des Entwurfs eines Beschlusses und des Entwurfs einer Entschließung nach Absatz 1, die den Inhalt dieser Texte nicht berühren, können von der Kommission im Namen der Union ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2026 Im Namen des Rates Der Präsident M. KERAVNOS (1)  Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten (ABl. L 148 vom 31.5.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/838/oj). ÜBERSETZUNG ENTWURF Entschließung CM/Res(2026)… zum Erweiterten Teilabkommen über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine Die Vertreter im Ministerkomitee von … sowie die Vertreter von … — gestützt auf die Satzung des Europarates (SEV Nr. 1), in deren Präambel betont wird, dass die Festigung des Friedens auf der Grundlage der Gerechtigkeit und internationalen Zusammenarbeit für die Erhaltung der menschlichen Gesellschaft und der Zivilisation von lebenswichtiger Bedeutung ist; unter Hinweis auf die Verpflichtungen aller Staaten nach Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der Verpflichtung, in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen und ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel beizulegen; unter Bekräftigung ihres unerschütterlichen Bekenntnisses zur Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen; unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/68/262 vom 27. März 2014 alle Staaten aufgefordert hat, von Handlungen mit dem Ziel der teilweisen oder gänzlichen Zerstörung der nationalen Einheit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine, einschließlich aller Versuche, die Grenzen der Ukraine durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder andere rechtswidrige Mittel zu ändern, abzulassen und diese zu unterlassen; unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/71/205 vom 19. Dezember 2016 die Verantwortung aller Staaten bekräftigt hat, jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen, und die Russische Föderation nachdrücklich aufgefordert hat, die ukrainischen Staatsbürger, die unter Missachtung der grundlegenden Standards der Justiz unrechtmäßig in Haft genommen und verurteilt wurden, sofort freizulassen; unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/73/194 vom 17. Dezember 2018 die vorübergehende Besetzung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol verurteilt und darauf hingewiesen hat, dass diese vorübergehende Besetzung und die Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit der Ukraine durch die Russische Föderation gegen die Verpflichtungen verstoßen, die zur Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität und der bestehenden Grenzen der Ukraine eingegangen wurden; unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/76/70 vom 9. Dezember 2021 die Russische Föderation nachdrücklich aufgefordert hat, ihre Streitkräfte vollständig und bedingungslos von der Krim abzuziehen und ihre vorübergehende Besetzung des Hoheitsgebiets der Ukraine unverzüglich zu beenden, und ferner betont hat, dass die Präsenz russischer Truppen auf der Krim die nationale Souveränität, politische Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine verletzt und die Sicherheit und Stabilität der Nachbarländer und der europäischen Region untergräbt; unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/ES-11/1 vom 2. März 2022 in Anerkennung der Tatsache, dass die militärischen Operationen der Russischen Föderation innerhalb des Hoheitsgebiets der Ukraine ein Ausmaß haben, das die internationale Gemeinschaft in Europa seit Jahrzehnten nicht mehr gesehen hat, die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen darstellt, auf das Schärfste missbilligt hat, von der Russischen Föderation die sofortige Einstellung ihrer Gewaltanwendung gegen die Ukraine verlangt hat und die Beteiligung von Belarus an dieser rechtswidrigen Gewaltanwendung gegen die Ukraine missbilligt hat; unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/ES-11/6 vom 23. Februar 2023 die Notwendigkeit unterstrichen hat, die Verantwortlichen für die schwersten im Hoheitsgebiet der Ukraine begangenen völkerrechtlichen Verbrechen durch geeignete, faire und unabhängige nationale oder internationale Untersuchungen und Strafverfolgungen zur Rechenschaft zu ziehen und dafür zu sorgen, dass allen Opfern zu Gerechtigkeit verholfen wird und künftige Verbrechen verhütet werden; unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/79/184 vom 17. Dezember 2024 den Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine, der einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen darstellt, und die Nutzung der Krim als Stützpunkt dafür und für den Versuch der rechtswidrigen Annexion der Oblaste Cherson, Saporischschja, Donezk und Luhansk verurteilt hat; unter Hinweis darauf, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarates am 15. März 2022 in ihrer Stellungnahme 300 (2022) die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine auf das Schärfste verurteilt und darauf hingewiesen hat, dass die Eskalation der militärischen Aktivitäten ab dem 24. Februar 2022 eine Fortsetzung des seit dem 20. Februar 2014 geführten Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine darstellt; unter Hinweis darauf, dass das Ministerkomitee am 16. März 2022 beschlossen hat, die Russische Föderation aufgrund ihrer Aggression gegen die Ukraine aus dem Europarat auszuschließen, da diese Aggression einen schwerwiegenden Verstoß der Russischen Föderation gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Satzung des Europarates und aus dem Völkerrecht darstellt; in der Überzeugung, dass im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine dringend eine umfassende Rechenschaftspflicht gewährleistet werden muss, und in Anerkennung der Rolle, die der Europarat bei der Sicherstellung einer entschlossenen Reaktion auf diese Aggression spielt, wie in der auf dem 4. Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs des Europarates am 16. und 17. Mai 2023 angenommenen Erklärung von Reykjavik und deren Anlage I mit dem Titel „Erklärung zur Unterstützung des Erweiterten Teilabkommens über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine“ bekräftigt worden ist; unter Hinweis auf das Statut für den Internationalen Militärgerichtshof vom 8. August 1945, in dessen Artikel 6 Buchstabe a die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verbrechen gegen den Frieden festgelegt ist; unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und in Würdigung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf die Lage in der Ukraine, aber auch in Würdigung der Tatsache, dass die Ukraine zwar am 25. Oktober 2024 das Römische Statut ratifiziert hat und am 1. Januar 2025 Vertragsstaat geworden ist, die Gerichtsbarkeitsregelung über das Verbrechen der Aggression im Römischen Statut den Internationalen Strafgerichtshof jedoch daran hindert, in diesem besonderen Zusammenhang seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression auszuüben; in Würdigung der Bemühungen des Internationalen Zentrums für die Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine (ICPA) zur Koordinierung und Stärkung der einzelstaatlichen Ermittlungen zum Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine mit dem Ziel, eine angemessene Untersuchung des Verbrechens der Aggression sicherzustellen; unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/79/284 vom 16. April 2025 den Beitrag des Europarates zur Arbeit der Kerngruppe für die Einrichtung eines Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine und seiner Bereitschaft, mögliche Optionen für die Bereitstellung fachlicher und technischer Unterstützung für die Einrichtung und gegebenenfalls den Betrieb eines solchen Sondergerichtshofs zu prüfen, anerkannt hat; gestützt auf die Entschließung mit Satzungscharakter Res(93)28 des Ministerkomitees zu Teilabkommen und erweiterten Abkommen; gestützt auf die Entschließung Res(96)36 des Ministerkomitees zur Festlegung der Kriterien für Teilabkommen und erweiterte Abkommen des Europarates in der durch die Entschließung CM/Res(2010)2 geänderten Fassung; in dem Bewusstsein, dass ein Forum geschaffen werden muss, in dessen Rahmen auch Nichtmitglieder des Europarates an Initiativen des Europarates zur Bekämpfung der Straflosigkeit bei internationalen Verbrechen teilnehmen können; gestützt auf die Beschlüsse vom 24. Juni 2025, mit denen das Ministerkomitee die Einrichtung des Verwaltungsausschusses des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Verwaltungsausschuss“) in Form eines erweiterten Teilabkommens im Rahmen des Europarates genehmigt und den Generalsekretär des Europarates (im Folgenden „Generalsekretär“) ermächtigt hat, das Abkommen zwischen dem Europarat und der Ukraine über die Einrichtung des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Abkommen“) im Namen des Europarates zu unterzeichnen — beschließen, das Erweiterte Teilabkommen über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine, der durch die in der Anlage beigefügte Satzung des Verwaltungsausschusses des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Satzung“) geregelt ist, zu begründen; laden alle Mitgliedstaaten und Beobachterstaaten des Europarates sowie andere Staaten und internationale Organisationen ein, im Einklang mit der Satzung diesem Erweiterten Teilabkommen beizutreten; rufen alle Mitgliedstaaten und Beobachterstaaten des Europarates, die Europäische Union, die Vereinten Nationen und andere Staaten und internationale Organisationen auf, mit dem Verwaltungsausschuss und dem Sondergerichtshof zusammenzuarbeiten, um dessen Arbeit und die Erfüllung seines Mandats zu erleichtern. Anlage zu Entschließung CM/Res(2026)… Satzung des Verwaltungsausschusses des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine Artikel 1 Ziel des Verwaltungsausschusses (1)   Der Verwaltungsausschuss wird als Plattform für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit eingerichtet und wird innerhalb des institutionellen Rahmens des Europarates tätig. (2)   Ziel des Erweiterten Teilabkommens über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine ist es, den Sondergerichtshof für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden „Sondergerichtshof“) zu finanzieren und ihn bei anderen Verwaltungs- und Geschäftsleitungsaufgaben zu unterstützen, damit er sein im Statut des Sondergerichtshofs festgelegtes Mandat erfüllen kann. Artikel 2 Aufgaben des Verwaltungsausschusses Der Verwaltungsausschuss a) stellt sicher, dass die erforderlichen Finanzmittel für den Sondergerichtshof und den Verwaltungsausschuss, einschließlich seines Sekretariats, bereitgestellt werden, b) genehmigt den vom Generalsekretär in Absprache mit dem Kanzl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.