Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1121 des Rates vom 5. Mai 2026 über den im Namen der Europäischen Union in den Gremien des Europarats in Bezug auf das Erweiterte Teilabkommen über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D1121. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er des Sondergerichtshofs ausgearbeiteten jährlichen Ausgabenplan des Sondergerichtshofs, c) verabschiedet den vom Präsidenten des Sondergerichtshofs ausgearbeiteten Tätigkeitsbericht des Sondergerichtshofs, d) leistet außergerichtliche Beratung zu allen administrativen Aspekten des Betriebs des Sondergerichtshofs, einschließlich Fragen der Effizienz, und gibt operative Leitlinien dazu vor, e) empfiehlt den Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern Maßnahmen zur Förderung der Ziele des Sondergerichtshofs und des Verwaltungsausschusses, f) stellt eine Geschäftsordnung für die Arbeit des Verwaltungsausschusses und alle sonstigen für die Durchführung seiner Tätigkeiten erforderlichen Regelungen auf und überprüft die von den Richtern des Sondergerichtshofs angenommene Verfahrens- und Beweisordnung sowie etwaige daran vorgenommene Änderungen, g) prüft und verabschiedet gegebenenfalls Strategien, um die regionenübergreifende Unterstützung des Sondergerichtshofs weiter voranzubringen, h) ernennt die Mitglieder des Beratungsgremiums und wählt die Richter, den Ankläger des Sondergerichtshofs (im Folgenden „Ankläger“) und die Stellvertretenden Ankläger gemäß den im Statut des Sondergerichtshofs vorgesehenen Verfahren, i) gewährleistet die wirksame Zusammenarbeit der Mitglieder und assoziierten Mitglieder in allen einschlägigen Bereichen auf der Grundlage eines Lastenteilungssystems, j) erlässt Vorschriften für den Übergang zu einem Residualmechanismus, insbesondere in Bezug auf den Zeugenschutz, die Überwachung der Strafvollstreckung, die Bearbeitung von Anträgen auf vorzeitige, vorläufige und endgültige Haftentlassung, die Aufbewahrung von Beweismitteln und der Aufzeichnungen des Sondergerichtshofs und die Finanzierung solcher verbleibenden Aufgaben, k) prüft Vorkehrungen für die koordinierte Übertragung bestimmter verbleibender außergerichtlicher Aufgaben des Sondergerichtshofs an den Europarat, insbesondere in Bezug auf die Verwaltung von Aufzeichnungen und des Archivs, l) prüft Mechanismen zur Unterstützung der Mitglieder und assoziierten Mitglieder in Bezug auf die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Strafen, der Freilassung verurteilter Personen und dem Zeugenschutz nach Beendigung des Erweiterten Teilabkommens entstehen, möglicherweise auch mittels eines Treuhandfonds, und m) nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die für die Ausübung seines Mandats erforderlich sind. Artikel 3 Teilnahme (1)   Jeder Mitglied- oder Beobachterstaat des Europarates und der Europäischen Union, jeder andere Staat, der für die Resolution A/RES/ES-11/6 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Februar 2023 gestimmt hat, sowie jeder Staat und jede internationale Organisation, der beziehungsweise die an der Kerngruppe für die Einrichtung eines Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine teilgenommen hat, kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation Mitglied oder assoziiertes Mitglied des Verwaltungsausschusses werden. (2)   Der Verwaltungsausschuss kann andere Staaten oder internationale Organisationen, die einen entsprechenden Antrag stellen, ermächtigen, dem Verwaltungsausschuss als Mitglied oder assoziiertes Mitglied beizutreten. (3)   Assoziierte Mitglieder können jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation Mitglieder werden. Artikel 4 Zusammensetzung (1)   Jedes Mitglied muss und jedes assoziierte Mitglied kann eine Delegation von höchstens zwei Vertretern in den Verwaltungsausschuss entsenden. Einer der Vertreter wird zum Leiter der Delegation ernannt. (2)   Der Verwaltungsausschuss wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für eine Amtszeit von drei Jahren ohne Möglichkeit der Wiederwahl. Artikel 5 Sitzungen (1)   Der Verwaltungsausschuss tritt so oft wie nötig, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Reise- und Unterbringungskosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden von den Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern selbst getragen. Der Verwaltungsausschuss kann seine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren und auf elektronischem Wege fassen. (2)   Die erste Sitzung des Verwaltungsausschusses wird vom Generalsekretär einberufen. Weitere Sitzungen und deren Ort werden durch Beschluss des Verwaltungsausschusses festgelegt. (3)   Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Über Verfahrensfragen wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. (4)   Unbeschadet des Absatzes 5 können assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilnehmen. Assoziierte Mitglieder können in den Sitzungen des Verwaltungsausschusses mündliche oder schriftliche Erklärungen abgeben. (5)   Assoziierte Mitglieder, die freiwillige Beiträge in Höhe des vom Verwaltungsausschuss nach Artikel 8 festgelegten Betrags an den Verwaltungsausschuss leisten, genießen während des Haushaltsjahres, für das sie den betreffenden Beitrag geleistet haben, dieselben Rechte wie die Mitglieder. (6)   Der Generalsekretär kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilnehmen oder sich dort ohne Stimmrecht vertreten lassen. Der Verwaltungsausschuss kann Vertreter der einschlägigen Organe des Europarates oder einschlägiger internationaler Organisationen einladen, ohne Stimmrecht an seinen Sitzungen oder einem Teil seiner Sitzungen entsprechend den Tagesordnungspunkten teilzunehmen. Er kann auch Sachverständige einladen, ohne Stimmrecht an der Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte teilzunehmen. Artikel 6 Sekretariat (1)   Der Verwaltungsausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, das vom Generalsekretär gestellt wird. Das Sekretariat wird von einem Exekutivsekretär geleitet, der vom Generalsekretär ernannt wird. (2)   Der Exekutivsekretär ist berechtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses in dessen Namen Verträge und Vereinbarungen zu schließen. (3)   Der Exekutivsekretär nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Einberufung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses im Benehmen mit dem Vorsitzenden, b) laufende Verantwortung für die Beaufsichtigung und Verwaltung der Arbeit des Sekretariats des Verwaltungsausschusses, c) Gewährleistung – gemeinsam mit dem Sekretariat – der administrativen und organisatorischen Unterstützung der Arbeit des Verwaltungsausschusses, einschließlich des regelmäßigen Austauschs und der Vorbereitung seiner Sitzungen, d) Zusammenarbeit mit dem Präsidenten und dem Kanzler des Sondergerichtshofs in Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des Verwaltungsausschusses, e) Zuständigkeit für die Übermittlung von Schriftstücken des Präsidenten und des Kanzlers des Sondergerichtshofs an den Verwaltungsausschuss, f) Zusammenarbeit mit einschlägigen nationalen und internationalen Organen in verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des Verwaltungsausschusses, g) Zusammenarbeit mit der Regierung des Sitzstaats und der Ukraine in verschiedenen Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit der Arbeit des Verwaltungsausschusses und h) Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die ihm in dieser Satzung übertragen werden. (4)   Der Exekutivsekretär nimmt alle sonstigen vom Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben wahr. (5)   Unbeschadet des Absatzes 6 verfügt das Sekretariat über die volle Verwaltungsautonomie gegenüber dem Europarat und seinen Organen. (6)   Vorbehaltlich des Artikels 11 dieser Satzung findet das Personalstatut des Europarates auf das Sekretariat Anwendung. Artikel 7 Unabhängigkeit (1)   Gemäß dem Statut des Sondergerichtshofs sind die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und das Personal des Sondergerichtshofs bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. (2)   Jedes Mitglied und jedes assoziierte Mitglied des Verwaltungsausschusses sowie der Europarat und seine Organe verpflichten sich, die Unabhängigkeit des Sondergerichtshofs, einschließlich seines Personals sowie der Richter, des Anklägers, der Stellvertretenden Ankläger und der Dienststellen, zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Jedes Mitglied und jedes assoziierte Mitglied verpflichtet sich, den ausschließlich unabhängigen Charakter des Sekretariats zu achten und nicht zu versuchen, es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen. (3)   Gemäß dem Personalstatut des Europarates holen die Mitglieder des Sekretariats bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von Regierungen, Behörden, nichtstaatlichen Organisationen oder Dritten weder ein noch nehmen sie sie entgegen. Artikel 8 Finanzierung und Haushalt (1)   Das Erweiterte Teilabkommen verfügt gemäß der Entschließung mit Satzungscharakter Res(93)28 über einen eigenen Haushalt, der den Ausgabenplan des Sondergerichtshofs und des Verwaltungsausschusses umfasst. Der Haushalt wird mit den jährlichen Beiträgen der Mitglieder und den freiwilligen Beiträgen der assoziierten Mitglieder des Verwaltungsausschusses finanziert. (2)   Der Verwaltungsausschuss legt die Höhe der jährlichen Beiträge seiner Mitglieder und der empfohlenen freiwilligen Beiträge seiner assoziierten Mitglieder fest. Diese Beiträge sollen grundsätzlich auf den Kriterien für die Festlegung des jährlichen Beitragssatzes zum allgemeinen Haushalt des Europarates beruhen und können nach den Grundsätzen, auf denen dieser Beitragssatz beruht, angepasst werden, wobei auch etwaige andere Beiträge nach Absatz 3 berücksichtigt werden. (3)   Der Verwaltungsausschuss kann zusätzliche freiwillige Zuschüsse und andere Beiträge im Zusammenhang mit seiner Arbeit, einschließlich Sachleistungen und der Abordnung von Personal, entgegennehmen und einsetzen. Diese Beiträge müssen mit den Zielen und Aufgaben des Verwaltungsausschusses im Einklang stehen. (4)   Der Verwaltungsausschuss genehmigt jedes Jahr den vom Generalsekretär im Benehmen mit dem Kanzler des Sondergerichtshofs vorgeschlagenen Ausgabenplan des Sondergerichtshofs. Der Verwaltungsausschuss verabschiedet außerdem seinen eigenen Ausgabenplan und den seines Sekretariats, die vom Generalsekretär aufgestellt werden. (5)   Der Verwaltungsausschuss genehmigt jedes Jahr den Jahresabschluss des Erweiterten Teilabkommens, der vom Generalsekretär gemäß der Finanzordnung des Europarates (im Folgenden „Finanzordnung“) aufgestellt und dem Verwaltungsausschuss gemäß der Finanzordnung zusammen mit dem Bericht des externen Rechnungsprüfers vorgelegt wird. (6)   Um den Generalsekretär in Bezug auf die Verantwortung für die Verwaltung des betreffenden Haushaltsjahres zu entlasten, übermittelt der Exekutivsekretär dem Ministerkomitee den Jahresabschluss des Erweiterten Teilabkommens zusammen mit der Genehmigung oder etwaigen Bemerkungen sowie die Berichte des externen Rechnungsprüfers, wie in der Finanzordnung vorgesehen. (7)   Die Finanzordnung gilt für die Verabschiedung und Verwaltung des Haushalts des Erweiterten Teilabkommens unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Satzung. (8)   Für die Finanzmittel des Verwaltungsausschusses gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (SEV Nr. 2). Artikel 9 Zusammenarbeit (1)   Der Verwaltungsausschuss ist bestrebt, zum Zwecke der Erfüllung seines Mandats mit den einschlägigen nationalen und internationalen Partnern zusammenzuarbeiten. (2)   Jedes Mitglied oder assoziierte Mitglied ist bestrebt, im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Zwecke der Erfüllung des Mandats des Verwaltungsausschusses mit dem Verwaltungsausschuss, der Ukraine und dem Sitzstaat zusammenzuarbeiten. (3)   Der Verwaltungsausschuss bemüht sich bei allen einschlägigen Formen der Zusammenarbeit mit dem Sondergerichtshof um eine gerechte Lastenteilung und erörtert die bevorzugten Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Sondergerichtshof und den Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern des Verwaltungsausschusses. Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder des Verwaltungsausschusses bemühen sich, die erforderlichen Abkommen und Vereinbarungen zu schließen, um den wirksamen Betrieb des Sondergerichtshofs zu erleichtern, auch in Bezug auf Fragen wie die Identifizierung und Feststellung des Verbleibs von Personen, die Zustellung von Unterlagen, die Festnahme, Überstellung oder Inhaftierung von Personen, den Schutz und die Umsiedlung von Zeugen sowie die Vollstreckung von Strafen. (4)   Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder des Verwaltungsausschusses nehmen zur Kenntnis, dass das Inkrafttreten des Sitzabkommens, das die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Sondergerichtshofs im Hoheitsgebiet des Sitzstaats ermöglicht, geknüpft ist an den Abschluss von a) 10 Kooperationsabkommen und b) einer Mindestzahl bindender Zusagen über die Zusammenarbeit in jedem der folgenden Bereiche: i) Schutz und Umsiedlung von Zeugen; ii) Vollstreckung von Strafen; iii) Haftentlassung, einschließlich der vorläufigen Haftentlassung. Artikel 10 Vertraulichkeit Sofern der Verwaltungsausschuss nichts anderes beschließt, werden seine Sitzungen und Dokumente vertraulich behandelt. Artikel 11 Abweichungen von den Vorschriften und Regelungen des Europarates Der Verwaltungsausschuss kann mit Zustimmung des Ministerkomitees von den geltenden Vorschriften und Regelungen des Europarates abweichen, wenn das für die effiziente Wahrnehmung der Aufgaben des Verwaltungsausschusses erforderlich ist. Artikel 12 Änderungen (1)   Die Mitglieder können Änderungen dieser Satzung vorschlagen. (2)   Alle Änderungsvorschläge werden vom Verwaltungsausschuss geprüft. Änderungsvorschläge werden vom Verwaltungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit nach Artikel 5 Absatz 3 dieser Satzung und mit einem gleichlautenden Beschluss, den das Ministerkomitee in auf die Vertreter der Mitgliedstaaten des Verwaltungsausschusses beschränkter Zusammensetzung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates festgelegten Mehrheit fasst, beschlossen. (3)   Der Wortlaut der vom Verwaltungsausschuss und vom Ministerkomitee beschlossenen Änderungen wird den Mitgliedern vom Generalsekretär des Europarates zur Annahme übermittelt. (4)   Jede nach diesem Artikel beschlossene Änderung tritt am dreißigsten Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem alle Mitglieder dem Generalsekretär des Europarates mitgeteilt haben, dass sie sie entsprechend ihren innerstaatlichen Verfahren angenommen haben. Artikel 13 Geltungsdauer (1)   Um die richterliche Unabhängigkeit des Sondergerichtshofs zu schützen und die wirksame Erfüllung seines Mandats zu gewährleisten, unterliegt das Erweiterte Teilabkommen nicht der Anforderung eines dreijährigen Versuchszeitraums nach Nummer 6 der Entschließung Res(96)36 des Ministerkomitees zur Festlegung der Kriterien für Teilabkommen und erweiterte Abkommen des Europarates. (2)   Das Ministerkomitee kann auf Empfehlung des Verwaltungsausschusses beschließen, das Erweiterte Teilabkommen zu beenden. (3)   Nach Eingang einer Notifikation des Präsidenten des Sondergerichtshofs über die Erfüllung des Mandats des Sondergerichtshofs prüft der Verwaltungsausschuss geeignete Modalitäten für die Einrichtung eines Residualmechanismus für die Nachfolge des Sondergerichtshofs durch ein gesondertes internationales Instrument. Der Verwaltungsausschuss kann den Vertragsparteien des Abkommens empfehlen, den Sondergerichtshof aufzulösen und einen Residualmechanismus einzurichten. (4)   In einer Situation nach Absatz 3 verabschiedet der Verwaltungsausschuss auf Empfehlung der Vertragsparteien des Abkommens, des Sitzstaats und des Präsidenten des Sondergerichtshofs einen detaillierten Übergangsplan. Dieser Plan umfasst insbesondere den Zeugenschutz, die Überwachung der Strafvollstreckung, die Bearbeitung von Anträgen auf vorzeitige, vorläufige und endgültige Haftentlassung, die Aufbewahrung von Beweismitteln und Aufzeichnungen des Sondergerichtshofs und die Finanzierung. Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder des Verwaltungsausschusses bemühen sich um Zusammenarbeit, um eine geordnete Abwicklung der Tätigkeiten des Sondergerichtshofs zu gewährleisten. Artikel 14 Beilegung von Streitigkeiten Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder bemühen sich, Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Satzung durch Verhandlungen oder andere, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen ihnen vereinbarte friedliche Mittel beizulegen. Artikel 15 Austritt und Ausschluss (1)   Jedes Mitglied oder assoziierte Mitglied kann durch Notifikation an den Generalsekretär aus dem Verwaltungsausschuss austreten. (2)   Der Generalsekretär bestätigt den Eingang der Notifikation und unterrichtet die Mitglieder und assoziierten Mitglieder des Verwaltungsausschusses. (3)   Der Austritt eines Mitglieds wird zum Ende des Haushaltsjahres wirksam, in dem er notifiziert wird, wenn diese Notifikation vor dem 1. Juni des betreffenden Haushaltsjahres erfolgt, oder zum Ende des darauffolgenden Haushaltsjahres, wenn die Notifikation über den Austritt am oder nach dem 1. Juni des Haushaltsjahres erfolgt. Der Austritt eines assoziierten Mitglieds wird mit Eingang der Notifikation wirksam. (4)   Im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Finanzordnung prüft der Verwaltungsausschuss die finanziellen Folgen des Austritts beziehungsweise Ausschlusses eines Mitglieds oder assoziierten Mitglieds und trifft die entsprechenden Vorkehrungen. (5)   Der Generalsekretär unterrichtet das betreffende Mitglied unverzüglich über die Folgen seines Austritts nach Absatz 3. (6)   Der Verwaltungsausschuss kann beschließen, dass ein Mitglied oder assoziiertes Mitglied, das in einer Weise handelt, die mit dem Mandat des Verwaltungsausschusses unvereinbar ist oder dessen Arbeit behindert, mit dem vom Verwaltungsausschuss festgelegten Zeitpunkt als Mitglied beziehungsweise assoziiertes Mitglied des Verwaltungsausschusses ausscheidet. ÜBERSETZUNG ENTWURF Beschluss der Vertreter im Ministerkomitee von mindestens 16 Mitgliedstaaten des Europarats sowie der Vertreter der Europäischen Union zur Annahme der Entschließung zur Einrichtung des Erweiterten Teilabkommens Die Vertreter im Ministerkomitee von [mindestens 16 Mitgliedstaaten] sowie die Vertreter [der Europäischen Union]: 1. haben die Entschließung CM/Res(202x)x zur Einrichtung des Erweiterten Teilabkommens über den Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine angenommen und somit ihre Absicht bekundet, dem Erweiterten Teilabkommen beizutreten – vorbehaltlich des Abschlusses der internen Verfahren, die für die Zustimmung, durch das Abkommen gebunden zu sein, erforderlich sind; 2. sind übereingekommen, dass das Ministerkomitee – in seiner Zusammensetzung beschränkt auf Staaten/die Europäische Union, die ihre Absicht notifiziert haben, dem Erweiterten Teilübereinkommen beizutreten, und ihre für die Zustimmung, durch das Abkommen gebunden zu sein, erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen haben – über das Inkrafttreten des Erweiterten Teilübereinkommens entscheidet, sobald i) die oben genannten Staaten/die Europäische Union sich darauf verständigt haben, dass ihre Gesamtzahl, einschließlich der gemäß ihrem Beitragssatz wichtigsten Beitragszahler des Erweiterten Teilabkommens, für ein solches Inkrafttreten ausreicht, wobei diese Zahl mehr 16 beträgt; ii) sie die Haushaltsparameter unter Berücksichtigung der Arbeit des Vorbereitungsteams gemäß ihren internen Verfahren für angemessen und annehmbar halten und iii) die Staaten/die Europäische Union, die entsprechend ihrem Beitragssatz einen wesentlichen Beitrag zum Erweiterten Teilabkommen leisten, dem Inkrafttreten des Abkommens zugestimmt haben; 3. haben das Sekretariat ersucht, über die Fortschritte der vorbereitenden Arbeiten des Vorbereitungsteams Bericht zu erstatten; 4. haben erklärt, dass jeder Mitgliedstaat oder Beobachterstaat des Europarats, jeder andere Staat oder jede internationale Organisation, der bzw. die vor Inkrafttreten seine bzw. ihre Absicht notifiziert, dem Erweiterten Teilübereinkommen als Mitglied oder assoziiertes Mitglied beizutreten, und seine bzw. ihre für die Zustimmung, durch das Abkommen gebunden zu sein, erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat, als Gründungsmitglied des Erweiterten Teilübereinkommens gilt und berechtigt ist, sich an der Annahme jenes Beschlusses zu beteiligen; 5. haben beschlossen, dass der Verwaltungsausschuss des Sondergerichtshofs im Einklang mit dem schrittweisen Vorgehen zur Einrichtung des Sondergerichtshofs die Durchführung der ersten Phase des Sondergerichtshofs nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Satzung des Sondergerichtshofs überprüft und mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder, einschließlich der Ja-Stimmen aller wichtigen Beitragszahler, über den Übergang zu Phase 2 des Sondergerichtshofs nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Satzung des Sondergerichtshofs, einschließlich der Billigung der entsprechenden haushaltspolitischen und organisatorischen Regelungen, entscheidet. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1121/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.