Europäische Union

Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D1194. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eiligen Hoheitsgebiet befinden. Für die Kontrolle einer länderübergreifenden Stätte ist der Mitgliedstaat des Koordinators zuständig. (3)   Die Mitgliedstaaten tragen alle benötigten Informationen zusammen und erstellen gemäß dem im Anhang aufgeführten Zeitplan alle vier Jahre einen Bericht. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diesen Bericht bis zum 1. März des Jahres, in dem das Kontrollverfahren stattfindet. Die Kommission legt den Bericht der europäischen Jury zur Prüfung vor. (4)   Die europäische Jury legt bis zum Ende des Jahres, in dem das Kontrollverfahren stattfindet, einen Bericht über den Zustand der mit dem Siegel ausgezeichneten Stätten vor; dieser Bericht enthält erforderlichenfalls Empfehlungen, die im folgenden Kontrollzeitraum zu berücksichtigen sind. (5)   Um ein kohärentes Vorgehen beim Kontrollverfahren zu gewährleisten, legt die Kommission in Zusammenarbeit mit der europäischen Jury gemeinsame Indikatoren für die Mitgliedstaaten fest. Artikel 16 Aberkennung des Siegels oder Verzicht (1)   Stellt die europäische Jury fest, dass eine Stätte die Kriterien nicht mehr erfüllt oder dem mit ihrer Bewerbung eingereichten Projekt und Arbeitsprogramm nicht mehr nachkommt, so leitet sie über die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein, um die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen bei der Stätte zu unterstützen. (2)   Wurden 18 Monate nach Beginn des Dialogs die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen bei der Stätte nicht durchgeführt, so teilt die europäische Jury diese Tatsache der Kommission mit. Dieser Mitteilung wird eine Begründung beigefügt und sie enthält praktische Empfehlungen zur Verbesserung der Situation. (3)   Wurden die praktischen Empfehlungen 18 Monate, nachdem die Mitteilung gemäß Absatz 2 erfolgte, nicht umgesetzt, so gibt die europäische Jury der Kommission gegenüber eine Empfehlung ab, der betreffenden Stätte das Siegel abzuerkennen. (4)   Stellt die europäische Jury fest, dass eine Stätte, die an einer länderübergreifenden Stätte oder einer nationalen themenbezogenen Stätte beteiligt ist, die Kriterien nicht mehr erfüllt oder dem mit ihrer Bewerbung eingereichten Projekt und Arbeitsprogramm nicht mehr nachkommt, so gilt das Verfahren gemäß den Absätzen 1, 2 und 3. Die Aberkennung gemäß dem vorliegenden Absatz gilt für die gesamte länderübergreifende Stätte bzw. die gesamte nationale themenbezogene Stätte. Allerdings kann in Fällen, in denen die Kohärenz der länderübergreifenden bzw. der nationalen themenbezogenen Stätte nicht beeinträchtigt wird, die europäische Jury empfehlen, die Aberkennung auf die fragliche teilnehmende Stätte zu beschränken. (5)   Unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Empfehlung trifft die Kommission die Entscheidung über die Aberkennung des Siegels. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen über die Aberkennung. (6)   Eine Stätte kann jederzeit auf das Siegel verzichten. In diesem Fall teilt sie dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit, die ihrerseits die Kommission über den Verzicht unterrichten. Die Kommission formalisiert den Verzicht und unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen entsprechend. Artikel 17 Praktische Modalitäten (1)   Die Kommission setzt die Maßnahme um. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Gewährleistung der Gesamtkohärenz und der Qualität der Maßnahme; b) Gewährleistung der Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der europäischen Jury; c) im Lichte der Ziele und Kriterien Aufstellung von Leitlinien zur Unterstützung bei den Auswahl- und Kontrollverfahren in enger Zusammenarbeit mit der europäischen Jury; d) Unterstützung der europäischen Jury. (2)   Die Kommission ist auf Ebene der Union für die Kommunikation im Zusammenhang mit dem Siegel und die Gewährleistung seiner Öffentlichkeitswirksamkeit zuständig; insbesondere erstellt und unterhält sie hierzu eine eigene Website. Die Kommission stellt ferner sicher, dass ein Logo für die Maßnahme gestaltet wird. (3)   Die Kommission fördert die Vernetzung der mit dem Siegel ausgezeichneten Stätten. (4)   Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Maßnahmen und die durch die europäische Jury anfallenden Kosten werden aus der in Artikel 20 vorgesehenen Finanzausstattung finanziert. Artikel 18 Evaluierung (1)   Die Kommission veranlasst die externe und unabhängige Evaluierung der Maßnahme. Bei einer solchen Evaluierung, die gemäß dem Zeitplan im Anhang alle sechs Jahre stattfindet, werden sämtliche relevanten Aspekte untersucht, einschließlich der Effizienz der bei der Umsetzung der Maßnahme angewandten Verfahren, der Anzahl der Stätten, der Wirkung der Maßnahme, der Ausweitung ihres geografischen Geltungsbereichs, der Möglichkeiten zu ihrer Verbesserung und der Frage, ob sie weitergeführt werden sollte. (2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung nach Absatz 1 einen Evaluierungsbericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vor. Artikel 19 Übergangsbestimmungen (1)   Mitgliedstaaten, die nicht an der zwischenstaatlichen Initiative zum Europäischen Kulturerbe-Siegel von 2006 (im Folgenden „zwischenstaatliche Initiative“) teilgenommen haben, können im Jahr 2013 bis zu vier Stätten für die Zuerkennung des Siegels in die Vorauswahl aufnehmen. (2)   Mitgliedstaaten, die an der zwischenstaatlichen Initiative teilgenommen haben, können im Jahr 2014 bis zu vier Stätten für die Zuerkennung des Siegels in die Vorauswahl aufnehmen. Sie können Stätten vorschlagen, denen bereits im Rahmen der zwischenstaatlichen Initiative ein Siegel zuerkannt wurde. (3)   Alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Stätten werden von der europäischen Jury nach denselben Kriterien bewertet wie alle anderen Stätten, und sie durchlaufen auch dasselbe Verfahren, das für die übrigen Stätten gilt. (4)   Erfüllt eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stätten nicht die Kriterien oder werden zusätzliche Informationen benötigt, so leitet die europäische Jury über die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein, um zu prüfen, ob die Bewerbung vor einer Entscheidung verbessert werden kann. Erforderlichenfalls können Besuche bei der betreffenden Stätte durchgeführt werden. Artikel 20 Finanzbestimmungen (1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Maßnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf 650 000 EUR festgesetzt. (2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt. Artikel 21 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. BUZEK Im Namen des Rates Der Präsident W. SZCZUKA (1)   ABl. C 267 vom 1.10.2010, S. 52. (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 19. Juli 2011. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. November 2011. (3)   ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 11. ANHANG Zeitplan Jahr   2011 Inkrafttreten des Beschlusses Vorarbeiten 2012 Vorarbeiten 2013 Erste Auswahl von Stätten für die Mitgliedstaaten, die nicht an der zwischenstaatlichen Initiative teilgenommen haben 2014 Erste Auswahl von Stätten für die Mitgliedstaaten, die an der zwischenstaatlichen Initiative teilgenommen haben 2015 Auswahl 2016 Kontrolle 2017 Auswahl 2018 Evaluierung des Siegels 2019 Auswahl 2020 Kontrolle 2021 Auswahl 2022 — 2023 Auswahl 2024 Kontrolle Evaluierung des Siegels 2025 Auswahl … …

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.