Europäische Union

76/219/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1975 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1997-05-29

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1976D0219 — DE — 29.05.1997 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Dezember 1975 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (76/219/EWG) (ABl. L 046, 21.2.1976, p.30) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 1997   L 152 33 11.6.1997 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Dezember 1975 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (76/219/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3, auf Antrag der Französischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die vor dem 1. Januar 1974 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1975 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie bestimmt jedoch, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Französische Republik hat für verschiedene Sorten von Mais um eine solche Ermächtigung nachgesucht. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von 700 und höher. Es ist allgemein bekannt, daß Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von 700 und höher zur Zeit noch nicht in der Französischen Republik zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 2. Fall der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Französischen Republik daher voll entsprochen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1976 veröffentlicht werden, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: GETREIDE ▼M1 ————— ▼B Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Artikel 3 Die Französische Republik teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. ( 1 ) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. ( 2 ) ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.