Europäische Union

2002/884/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2002 über von den Niederlanden gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Absatz 5 EG-Vertrag notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen über Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4116)

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Avis juridique important | 32002D0884 2002/884/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2002 über von den Niederlanden gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Absatz 5 EG-Vertrag notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen über Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4116) Amtsblatt Nr. L 308 vom 09/11/2002 S. 0030 - 0043 Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2002 über von den Niederlanden gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Absatz 5 EG-Vertrag notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen über Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4116) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/884/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHLAGE 1. Gemeinschaftsrecht (1) In der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), werden die Bestimmungen über Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen festgelegt. Laut Artikel 1 Absatz 1 gilt die Richtlinie für die in Anhang I verzeichneten Stoffe und Zubereitungen. (2) Durch die Richtlinie 89/678/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989(3) zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG wurde in die Richtlinie 76/769/EWG ein Artikel 2a eingefügt, demzufolge die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen bezüglich der bereits unter die Richtlinie 76/769/EWG fallenden Stoffe und Zubereitungen nach dem in Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG(5), vorgesehenen Verfahren erlassen werden. (3) Die Richtlinie 76/769/EWG wurde mehrfach geändert. Anhang I wurde durch eine Reihe gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ergänzt, und für das Inverkehrbringen und/oder die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen nach Anhang I wurden weitere Beschränkungen erlassen. In bestimmten Fällen wurden auch Beschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder die Verwendung von Produkten erlassen, die diese Stoffe und Zubereitungen enthielten oder damit behandelt waren. (4) Durch die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG(6), die auf der Grundlage des früheren Artikels 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95) erlassen wurde, wurde in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG unter anderem eine neue Nummer 32 eingefügt, die Kreosot und ähnliche Kohlenteerdestillate sowie Zubereitungen, die diese enthalten (nachstehend als Kreosot bezeichnet) betrifft. Darin wurden Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Kreosot zur Holzbehandlung und von mit Kreosot behandeltem Holz vorgesehen. (5) Gemäß Nummer 32 durfte Kreosot nicht zur Holzbehandlung verwendet werden, wenn es Benzo[a]pyren (nachstehend als "B[a]P" bezeichnet) und wasserlösliche Phenole (nachstehend als "WLP" bezeichnet) oberhalb bestimmter Konzentrationen enthielt. Der für B[a]P festgelegte Grenzwert lag bei einer Massenkonzentration von maximal 0,005 % (= 50 ppm), der für WLP bei maximal 3 % (= 30 g/kg). Ferner durfte damit behandeltes Holz nicht in den Verkehr gebracht werden. (6) Allerdings konnte die Verwendung von Kreosot zur Holzbehandlung in Industrieanlagen über eine Ausnahmegenehmigung gestattet werden, wenn der B[a]P-Gehalt bei einer Massenkonzentration unter 0,05 % (= 500 ppm) und der WLP-Gehalt bei einer Massenkonzentration unter 3 % (= 30 g/kg) lag. Kreosot in Übereinstimmung mit diesen Grenzwerten durfte nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und die Verpackungen mussten mit der Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen" gekennzeichnet sein. Auf diese Weise behandeltes Holz, das erstmalig in den Verkehr gebracht wurde oder vor Ort wiederbehandelt wurde, durfte nur für gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden (z. B. in den Bereichen Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Umzäunungen, Häfen, Wasserwege). In bestimmten Fällen war seine Verwendung ganz ausgeschlossen, z. B. innerhalb von Gebäuden, oder falls es zu Berührung mit Erzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung kommen könnte, auf Spielplätzen und anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht. Früher behandeltes Holz, das auf dem Gebrauchtwarenmarkt in Verkehr gebracht wurde, durfte außer in den oben genannten Fällen verwendet werden, und zwar unabhängig davon, mit welcher Art von Kreosot es behandelt worden war. (7) Auf der Grundlage einer Studie über die gesundheitlichen Auswirkungen von Kreosot(7) und der anschließenden Überprüfung durch den Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (nachstehend als SCTEE bezeichnet)(8) leitete die Kommission 1999 Erörterungen mit den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG über Kreosot ein. (8) Am 26. Oktober 2001 erließ die Kommission die Richtlinie 2001/90/EG(9) zur siebten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG (Kreosot). In der Präambel wird im zweiten Erwägungsgrund auf die Studie über die gesundheitlichen Auswirkungen Bezug genommen und die Schlussfolgerung gezogen, dass die Krebs erzeugende Wirkung von Kreosot größer ist als bislang angenommen. Im dritten Erwägungsgrund wird das Ergebnis der Überprüfung dieser Studie durch den SCTEE erwähnt, der zu dem Schluss kam, dass von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt in einer Massenkonzentration unter 0,005 % und/oder von mit derartigem Kreosot behandeltem Holz für die Verbraucher ein Krebsrisiko ausgeht, und das Ausmaß des Risikos sei eindeutig Besorgnis erregend. (9) Durch die Richtlinie 2001/90/EG wird die Nummer 32 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG ersetzt und es werden neue Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von zur Holzbehandlung bestimmtem Kreosot und von mit Kreosot behandeltem Holz eingeführt. Gemäß den Vorschriften dieser Nummer darf Kreosot nicht für die Behandlung von Holz verwendet werden und damit behandeltes Holz darf nicht in Verkehr gebracht werden. Als Ausnahme darf Kreosot jedoch für die Holzbehandlung in Industrieanlagen oder für die vor Ort durch Fachleute durchgeführte Wiederbehandlung verwendet werden, vorausgesetzt es enthält B[a]P in einer Massenkonzentration unter 0,005 % (= 50 ppm) und WLP in einer Massenkonzentration unter 3 % (= 30 g/kg). Diese Art von Kreosot darf nicht an Verbraucher abgegeben und nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 20 Litern oder mehr in den Verkehr gebracht werden. Die Verpackung muss die Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen oder zu gewerblichen Zwecken" tragen. (10) Die Verwendung von auf diese Weise behandeltem Holz, das erstmalig in den Verkehr gebracht wird oder vor Ort wiederbehandelt wird, darf nur für gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden (z. B. in den Bereichen Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Umzäunungen, für landwirtschaftliche Zwecke, Häfen, Wasserwege). In bestimmten Fällen ist seine Verwendung jedoch ganz ausgeschlossen, z. B. innerhalb von Gebäuden, auf Spielplätzen, in Parks, Gärten und anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht, sowie für Gartenmobiliar oder falls es zu Berührung mit Erzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung kommen kann. Holz, das vor der Geltung der Richtlinie 76/769/EWG, geändert durch Richtlinie 2001/90/EG, mit Kreosot behandelt wurde, kann auf dem Gebrauchtwarenmarkt zur Wiederverwendung angeboten werden, außer in den Fällen, in denen seine Verwendung vollkommen verboten ist. 2. Einzelstaatliche Bestimmungen (11) Die der Kommission notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen haben die Form eines Entwurfs eines Erlasses über polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe enthaltende Beschichtungen (Besluit PAK-houdende coatings)(10) nach dem Gesetz über umweltgefährdende Stoffe (mit Kreosot behandeltes Holz). (12) Mit Artikel 1 Abschnitt B des Entwurfs eines Erlasses wird eine neue Nummer 4a unter dem Titel "Mit Kreosot behandeltes Holz" eingefügt, die einen neuen Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a) enthält, demzufolge gilt: "Ab einem durch Königlichen Erlass festzulegenden Zeitpunkt ist es verboten, mit Kreosot behandeltes Holz für Anwendungen, bei denen es zu Kontakt mit Oberflächen- oder Grundwasser kommt, in die Niederlande einzuführen, zu verwenden, anderen zu überlassen, zu gewerblichen Zwecken für den niederländischen Markt zu besitzen oder zu lagern." (13) Gemäß Absatz 2 des neuen Artikels 8a würde sich das Verbot nicht auf mit Kreosot behandeltes Holz erstrecken, das vor einem durch Königlichen Erlass festzulegenden Zeitpunkt verwendet worden ist, solange es an seinem Verwendungsort belassen wird. In Absatz 3 sind zwei weitere Ausnahmen von der Anwendung des Verbots vorgesehen. Sie betreffen mit Kreosot behandeltes Holz: - das unter ein Zollverfahren fällt und bestimmt ist für den Zollgutversand, für die Verbringung in ein Zollgutlager oder für die vorübergehende Einfuhr im Sinne des Artikels 4 Absatz 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(11); - das aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des EWR stammt und in den Niederlanden nicht in Verkehr gebracht werden soll. (14) Gemäß Artikel 8b der neuen Nummer 4a gilt, dass jeder, der mit Kreosot behandeltes Holz, das nicht unter das Verbot fällt, einführt, anderen überlässt, zu gewerblichen Zwecken besitzt oder lagert, Unterlagen zu diesem Holz führen und auf Verlangen nachweisen muss, dass das fragliche mit Kreosot behandelte Holz nicht für unter das Verbot fallende Anwendungen bestimmt ist. Es sind spezifische Mindestanforderungen für diese Unterlagen vorgesehen, darunter: - Name und Anschrift des Herstellers oder Lieferanten, von dem das mit Kreosot behandelte Holz bezogen worden ist; - Datum, an dem der Hersteller oder Lieferant das mit Kreosot behandelte Holz geliefert hat; - Anwendungsbereich des mit Kreosot behandelten Holzes; - Name und Anschrift der Person, der das mit Kreosot behandelte Holz überlassen oder geliefert worden ist; - Datum der Lieferung des mit Kreosot behandelten Holzes; - empfangene oder gelieferte Menge des mit Kreosot behandelten Holzes. 3. Frühere Notifizierungen nach Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag (15) Die Niederlande hatten die Kommission zu einem früheren Zeitpunkt von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, diese einzelstaatlichen Bestimmungen einzuführen. Die Notifizierung wurde am 25. Januar 2001 unterbreitet; mit ihr wurde um die Genehmigung der Kommission in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG, geändert durch die Richtlinie 94/60/EG, ersucht. Gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag billigte die Kommission den Entwurf einzelstaatlicher Bestimmungen mit der Entscheidung 2002/59/EG(12). (16) Die Erwägungsgründe der Entscheidung 2002/59/EG, auf die zum Zwecke der vorliegenden Entscheidung uneingeschränkt verwiesen wird, enthalten eine ausführliche Beschreibung der Argumente, die von den Niederlanden vorgebracht und anhand der eingereichten Unterlagen belegt wurden, sowie die wesentlichen Fakten und Rechtselemente, auf die sich die Kommission bei ihrer Beurteilung stützt. Aus Gründen der Klarheit erfolgt unter 17 bis 20 eine kurze Zusammenfassung. (17) Die Niederlande vertraten die Auffassung, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt in Zusammenhang mit einem Problem, das in den Niederlanden nach der Verabschiedung der Richtlinie 94/60/EG aufgetreten war, die Einführung der notifizierten Bestimmungen rechtfertigen. (18) Die von den Niederlanden eingereichten Unterlagen enthielten Anhaltspunkte für bestimmte Umweltrisiken, die durch Kreosotverbindungen entstehen, insbesondere durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, die aus mit Kreosot behandeltem Holz ausgelaugt werden, das in Kontakt mit Oberflächen- oder Grundwasser kommt. Außerdem zeigten die vorgelegten Informationen die besonders schwer wiegende Expositionssituation in den Niederlanden in Bezug auf die Kompartimente Oberflächenwasser und Grundwasser auf. (19) Der SCTEE gab am 12. Juni 2001 eine vorläufige Stellungnahme(13) zu den vorgelegten Unterlagen ab, in der er zu dem Schluss kam, dass die Begründung der Notifizierung der Niederlande einen schwierigen Sachverhalt darstellt und keine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit vorliegt. Am 13. Juli 2001 hat die Kommission durch die Entscheidung 2001/599/EG(14) den in Artikel 95 Absatz 6 zweiter Unterabsatz genannten Zeitraum von sechs Monaten um weitere sechs Monate verlängert, um eine gründliche Prüfung aller vorgelegten Belege zu ermöglichen. Die Entscheidung wurde den Niederlanden am Tag ihres Erlasses notifiziert. (20) Der SCTEE gab am 21. Oktober 2001 kurz vor dem Erlass der Richtlinie 2001/90/EG seine endgültige Stellungnahme ab, die die wissenschaftliche Validität der von den Niederlanden vorgelegten Unterlagen weitgehend bestätigt. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme billigte die Kommission den Entwurf einzelstaatlicher Bestimmungen mit der Entscheidung 2002/59/EG vom 23. Januar 2002. Die Entscheidung wurde den Niederlanden am gleichen Tag notifiziert. II. DAS VERFAHREN (21) Gemäß der Richtlinie 2001/90/EG müssen die Mitgliedstaaten die zur Einhaltung der Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften bis spätestens zum 31. Dezember 2002 annehmen und veröffentlichen und sie spätestens ab dem 30. Juni 2003 anwenden. (22) Wie unter Ziffer 16 erwähnt, billigte die Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag mit ihrer Entscheidung 2002/59/EG den Entwurf einzelstaatlicher Bestimmungen, die die Niederlande ihr in Bezug auf mit Kreosot behandeltes Holz notifiziert hatten. (23) Mit Schreiben vom 25. April 2002 notifizierte die Ständige Vertretung der Niederlande der Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag wiederum die einzelstaatlichen Bestimmungen (mit der dazugehörigen Begründung), die die Niederlande einzuführen beabsichtigen, die aber von der Richtlinie 76/769/EWG, geändert durch Richtlinie 2001/90/EG, abweichen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 informierte die Ständige Vertretung der Niederlande die Kommission darüber, dass sich die niederländische Regierung zur Untermauerung ihrer Position auch auf Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag beruft. (24) Mit Schreiben vom 8. August 2002 teilte die Kommission den niederländischen Behörden mit, dass die Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 und 5 EG-Vertrag bei ihr eingegangen ist und dass die Sechsmonatsfrist für die Untersuchungen gemäß Artikel 95 Absatz 6 am 4. Mai 2002, dem Tag des Eingangs der Notifizierung, angelaufen ist. (25) Mit Schreiben vom 8. August 2002 unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten von der Notifizierung der Niederlande. Ferner veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(15), um Dritte über den Entwurf einzelstaatlicher Maßnahmen zu informieren, die die Niederlande einzuführen beabsichtigen. III. BEURTEILUNG 1. Zulässigkeit (26) Die Niederlande ersuchen um die Billigung einzelstaatlicher Bestimmungen durch die Kommission, die mit denen der Richtlinie 76/769/EWG, geändert durch Richtlinie 2001/90/EG, einer Harmonisierungsmaßnahme auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag, nicht in Einklang sind. Die Richtlinie 2001/90/EG wurde gemäß Artikel 2a der Richtlinie 76/769/EWG erlassen. Sie ersetzt die Nummer 32 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG, die durch die Richtlinie 94/60/EG auf der Grundlage von Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95) eingeführt worden war und das Inverkehrbringen und die Verwendung von Kreosot und von mit Kreosot behandeltem Holz harmonisiert. (27) Die Unterschiede zwischen den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2001/90/EG und den einzelstaatlichen Bestimmungen sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (28) Insgesamt sind die einzelstaatlichen Bestimmungen restriktiver als die der Richtlinie 2001/90/EG, und zwar in folgender Hinsicht: - In den Niederlanden würde verboten, was die Richtlinie gestattet, nämlich das Inverkehrbringen und/oder die Verwendung von Holz, welches in Industrieanlagen bzw. vor Ort durch Fachleute für gewerbliche und industrielle Anwendungen mit (Grund-)Wasserkontakt mit Kreosot behandelt bzw. wiederbehandelt wurde, das B[a]P in einer Massenkonzentration unter 0,005 % und WLP in einer Massenkonzentration unter 3 % enthält. - Das Inverkehrbringen zwecks Wiederverwendung oder die Wiederverwendung für Anwendungen mit Oberflächen- oder Grundwasserkontakt ist in den Niederlanden für früher mit Kreosot behandeltes Holz verboten, wenn das Holz von seinem Verwendungsort entfernt wird. (29) Mit der Richtlinie 2001/90/EG werden alle Bestimmungen über mit Kreosot behandeltes Holz ersetzt, die durch die Richtlinie 94/60/EG in die Richtlinie 76/769/EWG eingeführt wurden und in Bezug auf die die Niederlande zu einem früheren Zeitpunkt die Billigung zur Einführung der fraglichen einzelstaatlichen Bestimmungen erhalten hatten. Die Unterschiede zwischen den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG, geändert durch die Richtlinie 94/60/EG, wiederum geändert durch die Richtlinie 2001/90/EG, und den einzelstaatlichen Bestimmungen sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (30) Aus der Tabelle geht klar hervor, dass die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2001/90/EG restriktiver sind als die der Richtlinie 94/60/EG, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Holz, das zu einem früheren Zeitpunkt in den Verkehr gebracht wurde und das mit Kreosot behandelt wurde, dessen B[a]P-Gehalt über einer Massenkonzentration von 0,05 % liegt. Allerdings sind die von den Niederlanden notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt notifiziert und von der Kommission gebilligt worden waren, weiterhin restriktiver als die Richtlinie 2001/90/EG. (31) In ihrem Schreiben vom 25. April 2002, das am 3. Mai 2002 der Kommission notifiziert und durch das Schreiben vom 10. Juli 2002 ergänzt wurde, berufen sich die Niederlande zur Untermauerung ihrer Notifizierung sowohl auf Artikel 95 Absatz 4 als auch auf Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag. (32) Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag hat folgenden Wortlaut: "Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit." (33) Gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit. (34) Diese Vertragsbestimmungen unterscheiden zwischen Situationen, in denen von Mitgliedstaaten notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten sind, und Situationen, in denen sie einzuführen sind; in beiden Fällen müssen die spezifischen Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß den wesentlichen Bestimmungen von Artikel 95 gegeben sein. Während die Anwendung der Bedingungen von Artikel 95 Absatz 4 voraussetzt, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen grundsätzlich bereits vor dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme bestehen, so gelten die Bedingungen von Artikel 95 Absatz 5 grundsätzlich für im Entwurfsstadium notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen. (35) Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen lediglich im Entwurf existieren. Sie sind weder in Kraft, noch wurden sie vor dem Erlass der Richtlinie 2001/90/EG angenommen. Es sind jedoch besondere Umstände bei der Feststellung zu berücksichtigen, ob die von den Niederlanden unterbreitete Notifizierung vor dem Hintergrund der Bedingungen von Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag oder eher vor dem Hintergrund der Bedingungen von Artikel 95 Absatz 5 zu beurteilen sind. (36) Insbesondere wurden die einzelstaatlichen Bestimmungen der Kommission zum ersten Mal am 23. Januar 2001 notifiziert, d. h. vor dem Erlass der Richtlinie 2001/90/EG, und sie wurden durch die Entscheidung 2002/59/EG gebilligt. Der ständigen Rechtsprechung zufolge darf ein Mitgliedstaat keine einzelstaatlichen Maßnahmen anwenden, die von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichen, bis die Kommission eine entsprechende Entscheidung getroffen hat(16). Darüber hinaus wurden zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2001/90/EG weder Umweltbelange noch das spezifische Problem, auf das die Niederlande hinwiesen, berücksichtigt. Die Anerkennung dieser Belange und der spezifischen Verhältnisse in den Niederlanden erfolgte nach Erlass der Richtlinie. Dies wiederum veranlasste die Kommission dazu, die einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen und gleichzeitig ihre Absicht zu erklären, die neu erlassene Richtlinie zu überarbeiten(17). (37) Da die Niederlande einzelstaatliche Bestimmungen notifizieren, die bereits vor Erlass der Richtlinie 2001/90/EG notifiziert worden waren, halten sie es natürlich "für erforderlich, diese einzelstaatlichen Bestimmungen beizubehalten", die die Kommission im Sinne von Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag gebilligt hat. Nun erfuellt die erneute Notifizierung aber offensichtlich nicht die Bedingungen von Artikel 95 Absatz 5, denn nicht "nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch ... die Kommission", sondern lange vor dem Erlass der Richtlinie 2001/90/EG hielten die Niederlande die Einführung der einzelstaatlichen Bestimmungen für erforderlich. (38) Es sei darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht keine einzelstaatlichen Maßnahmen anwenden darf, die von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichen, bis die Kommission diese gebilligt hat. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass sich Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag auf einzelstaatliche Maßnahmen bezieht, die ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme aufrechterhalten möchte, also auf Maßnahmen, die bereits in diesem Mitgliedstaat gelten. Am 23. Januar 2002 billigte die Kommission den Entwurf einzelstaatlicher Maßnahmen, die die Niederlande einzuführen wünschen und die unter dem Blickwinkel des Umweltschutzes von der Richtlinie 94/60/EG abweichen. Die Richtlinie 2001/90/EG wurde jedoch am 26. Oktober 2001 erlassen. Die einzelstaatlichen Maßnahmen, die von der Kommission wie beschrieben gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag im Entwurf gebilligt wurden, weichen von der Richtlinie 2001/90/EG ab; daher ist es erforderlich, dass die Kommission ihre Anwendung billigt. Folglich n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.