Europäische Union

2002/884/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2002 über von den Niederlanden gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Absatz 5 EG-Vertrag notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen über Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4116)

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Quellenkennung: 32002D0884. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ahmen die Niederlande eine zweite Notifizierung derselben einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die sie bereits vorher notifiziert hatten und die von der Kommission gebilligt worden waren. Unter diesen besonderen Umständen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die Niederlande dieselben einzelstaatlichen Bestimmungen, die unter dem Blickwinkel des Umweltschutzes restriktiver sind als die Maßnahmen der Richtlinie 2001/90/EG, "aufrechzuerhalten" wünschen. Daher ist die Notifizierung der Niederlande vor dem Hintergrund von Artikel 95 Absatz 4 zu beurteilen. (39) Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Richtlinie 76/464/EWG vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft(18) auch auf das Anbringen von mit Kreosot behandelten Pfählen in oberirdischen Gewässern durch eine Person anzuwenden ist(19). Allerdings bezieht sich diese Richtlinie auf Ableitungen unter anderem in die oberirdischen Binnengewässer, das Küstenmeer, die inneren Küstengewässer und das Grundwasser, die einer vorherigen Genehmigung unterliegen, und erstreckt sich weder auf das Inverkehrbringen von mit Kreosot behandeltem Holz, noch enthält sie ein generelles Verbot der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz im Kontakt mit Oberflächengewässern. Daher gehen die in Aussicht genommenen niederländischen Bestimmungen, die das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz für Anwendungen, bei denen es zu Kontakt mit Oberflächengewässern kommt, ganz verbieten, über die Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EG hinaus und weichen von der Richtlinie 2001/90/EG ab. (40) Ferner gilt die Richtlinie 80/68/EWG vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe(20) auch für den Fall, dass eine Person mit Kreosot behandeltes Holz so anbringt, dass es in direkten Kontakt mit dem Grundwasser kommt, falls Besorgnis erregende Mengen oder Konzentrationen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (nachstehend PAK genannt) infolge von Auslaugen aus dem Holz festgestellt werden. Unter diesen Umständen ist die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Kontakt mit Grundwasser nach dieser Richtlinie verboten. Gemäß dieser Richtlinie ist jedoch weder die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Kontakt mit Grundwasser vollständig verboten, noch erstreckt sie sich auf das Inverkehrbringen von mit Kreosot behandeltem Holz. Daher würden die in Aussicht genommenen niederländischen Bestimmungen mit dem Ziel, das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz für Anwendungen ganz zu verbieten, bei denen es zu Kontakt mit dem Grundwasser kommt, über die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 80/68/EWG hinausgehen und von der Richtlinie 2001/90/EG abweichen. (41) Die von den Niederlanden unterbreitete Notifizierung enthält eine Erläuterung der Gründe im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, die ihrer Auffassung nach die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen rechtfertigen. (42) Vor diesem Hintergrund kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Niederlande der Kommission den genauen Wortlaut der einzelstaatlichen Bestimmungen, die die Kommission mit der Entscheidung 2002/59/EG billigte und die nicht mit denen der Richtlinie 2001/90/EG vereinbar sind, die aber beibehalten werden sollen, notifizierten, und auch eine Erläuterung der Gründe lieferten, die ihrer Auffassung nach die Beibehaltung dieser Bestimmungen rechtfertigen. (43) Die von den Niederlanden unterbreitete Notifizierung zwecks Billigung des Entwurfs der einzelstaatlichen Bestimmungen, die mit der Entscheidung 2002/59/EG gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag bereits gebilligt worden waren und unverändert sind, betrifft Maßnahmen, die restriktiver sind als die der Richtlinie 2001/90/EG. Daher gilt die Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag insoweit als zulässig, als die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2001/90/EG nicht mit denen der Richtlinie 94/60/EG identisch sind. 2. Beurteilung (44) Gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass ein Mitgliedstaat, der von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit für eine Ausnahmeregelung Gebrauch macht, alle Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Ausnahmeregelung erfuellt. Insbesondere müssen die einzelstaatlichen Bestimmungen durch die in Artikel 30 EG-Vertrag genannten wichtigen Gründe gerechtfertigt sein oder sich auf den Schutz der Umwelt und der Arbeitsumwelt beziehen. Außerdem erfordert die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 95 Absatz 4, dass ein spezifisches Problem für den notifizierenden Mitgliedstaat in Zusammenhang mit den von diesem Staat geltend gemachten Gründen vorliegt. (45) Wenn die Kommission die Einführung derartiger einzelstaatlicher Bestimmungen für gerechtfertigt hält, muss sie gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag prüfen, ob die betreffenden Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. 2.1. Kreosot - Allgemeine Informationen (46) Kreosot ist ein komplexes Gemisch von über 200 chemischen Verbindungen, zumeist aromatischen Kohlenwasserstoffen, aber auch stickstoff- und schwefelhaltigen Phenolverbindungen und aromatischen Verbindungen. Es ist ein mittelschweres Kohlenteerdestillat (Siedepunkt etwa 200 bis 400 °C). (47) Kreosot kann über 30 verschiedene polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten. Der PAK-Gesamtgehalt kann 85 % erreichen. Die wichtigsten PAK sind: - Acenaphthen, - Naphthalin, - Phenanthren, - Anthracen, - Fluoren, - Fluoranthen, - Chrysen, - Triphenylen, - Benzo[a]anthracen, - Benzo[b]fluoranthen, - Benzo[k]fluoranthen, - Benzo[a]pyren. (48) Benzo[a]pyren (B[a]P) ist einer der am gründlichsten erforschten PAK. Der B[a]P-Gehalt wird bei der Einstufung als Indikator bzw. als Marker verwendet und ist an sich noch kein Indiz für den PAK-Gesamtgehalt von Kreosot. Je nach Art des verwendeten Kreosots kann die B[a]P-Massenkonzentration zwischen 0,003 % und 0,3 % liegen (30 bis 3000 ppm). Durch verfeinerte Destillation von Kohlenteer und durch eine entsprechende Auswahl der Fraktionen kann ein niedrigerer B[a]P- bzw. Phenolgehalt erreicht werden. Das Western European Institute for Wood Preservation hat mehrere Industrienormen entwickelt, die sich hauptsächlich durch verschiedene Werte für den Gehalt an bestimmten Destillationsfraktionen und, was in diesem Zusammenhang besonders wichtig ist, andere Werte für den B[a]P-Gehalt unterscheiden. Die in den Einstufungsnormen angegebenen Grenzwerte liegen bei 500 ppm und 50 ppm. (49) Sowohl die physikalischen als auch die chemischen Eigenschaften von Kreosot können für bestimmte Verwendungszwecke oder aus Umwelterwägungen verändert werden. Durch Beifügung von Komponenten mit niedrigerem Siedepunkt kann ein Produkt mit geringerer Viskosität hergestellt werden, das zum Auftragen mit dem Pinsel besser geeignet ist. Dieses Produkt ist auch unter der Bezeichnung Karbolineum bekannt. In der Richtlinie 2001/90/EG wird keine entsprechende Unterscheidung getroffen: dort werden eine ganze Reihe von Kohleteerdestillaten, die jeweils mit Namen, Einecs- und CAS-Nummern bezeichnet werden, aufgezählt und gleich behandelt. (50) Kreosot wird hauptsächlich und fast ausschließlich als Holzschutzmittel verwendet. Umfangreiche industrielle und gewerbliche Anwendungen überwiegen deutlich: Eisenbahnschwellen, Strommasten, Wasserbau (Schutz von Uferbefestigungen), Zäune und Pfähle für Landwirtschaft und Obstbau. Kreosot und verwandte Produkte werden auch von Einzelverbrauchern zur Holzimprägnierung verwendet. (51) Die wichtigsten Eigenschaften von Kreosot sind: - sehr guter Schutz gegen Pilzbefall, - sehr guter Schutz gegen Insektenbefall, - Langzeitwirkung, - Resistenz gegenüber Auslaugung und Verwitterung. (52) Kreosot wird in äußerst geringem Umfang auch in Arzneimitteln zur Behandlung bestimmter Hauterkrankungen, beispielsweise der Psoriasis, verwendet. Ökotoxische Wirkungen (53) Berichte über eine kreosotbedingte Umweltkontaminierung liegen aus einer Reihe von Ländern vor; häufig wurde diese durch alte Holzverarbeitungsanlagen verursacht. Die meisten Informationen über die Umweltauswirkungen von Kreosot stammen aus Berichten über Industrieunfälle, bei denen Kreosot freigesetzt wurde, und aus Berichten über die Kontaminierung durch stillgelegte Anlagen zur Kreosotverarbeitung. Die Umweltkontaminierung wurde durch eine Analyse ausgewählter PAK-Verbindungen verfolgt, zu denen insbesondere B[a]P zählt. (54) Kreosot ist giftig für bestimmte Organismen im Boden und hochgiftig für Wasserorganismen (wobei die 96h LC 50-Werte oft bei weniger als 1 mg/l liegen). Viele seiner Bestandteile sind bioakkumulierend. (55) Die wichtigsten Merkmale der PAK in der Umwelt sind: - PAK binden sich fest an organische Substanzen im Boden. - PAK werden im Boden oder in anderen Umweltmedien im Allgemeinen nur langsam abgebaut; Kreosotrückstände können viele Jahre lang in der Umwelt fortbestehen (über 20 bis 30 Jahre). - Die wichtigsten Abbauprozesse sind Photodegradation (unter Einwirkung des Sonnenlichtes) und mikrobieller Abbau (durch bestimmte Bakterien). Mikrobieller Abbau kann unter aerobischen und anaerobischen Bedingungen stattfinden. PAK-Verbindungen mit vier oder mehr Ringen sind unter Umständen nur schwer abbaubar. - PAK, die in Gewässer gelangen, gehen schnell in die Sedimente über. - In Gewässern werden die meisten PAK mit niedrigerem Molekulargewicht hauptsächlich durch mikrobiellen Abbau entfernt, die Verbindungen mit höherem Molekulargewicht dagegen durch Photooxidation und Sedimentierung. Der mikrobielle Abbau der leichter wasserlöslichen PAK erfolgt unter aerobischen und anaerobischen Bedingungen. Die Bioakkumulation von PAK-Bestandteilen bei aquatischen Arten ist nachgewiesen. (56) PAK-Emissionen in Luft, Wasser und Boden können während der Imprägnierung ebenso auftreten wie bei der Lagerung am Ort der Imprägnierung und bei der Verwendung von behandeltem Holz. Die PAK, die in den einzelnen Umweltmedien nachgewiesen werden, stammen jedoch aus ganz verschiedenen Quellen (alle Verbrennungsprozesse, Verkehr usw.), und es ist oft schwierig, nachgewiesene Konzentrationen auf eine bestimmte Quelle, beispielsweise mit Kreosot behandeltes Holz, zurückzuführen. (57) Eine in Schweden veröffentlichte Studie(21) hat gezeigt, dass mit Kreosot imprägnierte Pfähle nach 40 Jahren im Boden einige der in Kreosot enthaltenen Verbindungen verloren hatten, und zwar vor allem jene mit dem niedrigsten Siedepunkt (< 270 °C). Der über dem Erdboden befindliche Teil der Pfähle hatte den größeren Anteil davon verloren. Allerdings war die Mobilität der ausgelaugten Verbindungen sehr gering, da sie nur in jenem Boden nachgewiesen werden konnten, der mit den Pfählen in engem Kontakt gestanden hatte. Dies steht im Einklang mit der Beobachtung, dass die Mobilität von PAK im Boden, gerade weil PAK von organischer Materie so stark absorbiert wird, extrem niedrig ist. (58) Erhöhte PAK-Werte in Gewässern werden oft auf die Präsenz mit Kreosot behandelten Holzes zurückgeführt. Die Migration von Kreosot-Bestandteilen aus behandeltem Holz ins Wasser, die in Süßwasser ausgeprägter ist als in Meerwasser, ist durch zahlreiche Studien nachgewiesen. In Meerwasser scheint eine Migration nur begrenzt stattzufinden. Pfähle, die in einer Studie untersucht wurden, wiesen nach 10 Jahren im Meer noch 93 % ihrer Kreosotbestandteile in der ursprünglichen Zusammensetzung auf(22). Die Verschmutzung von Sedimenten durch aus Uferbefestigungen ausgelaugtes Kreosot ist in den Niederlanden dokumentiert(23) und auch in Studien zur Verschmutzung durch ehemalige Imprägnierungsanlagen nachgewiesen worden. (59) In jüngerer Zeit hat der SCTEE(24) auf der Grundlage einer in den Niederlanden durchgeführten Studie(25) die Umweltrisiken dargelegt, die mit der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in den Gewässern (Oberflächen- und Grundwasser) verbunden sind, sogar dann, wenn der B[a]P-Gehalt des zur Holzbehandlung verwendeten Kreosots niedrig ist. (60) Was die Exposition des Menschen über die Umwelt betrifft, so gibt es zur kreosotbedingten Umweltverschmutzung durch PAK nur wenige empirische Daten. 2.2. Der Standpunkt der Niederlande (61) Die Niederlande vertreten die Auffassung, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen zum einen durch das Erfordernis, die Gewässer vor den Risiken durch mit Kreosot behandeltes Holz zu schützen, das in Kontakt mit Oberflächen- und Grundwasser kommt, und zum anderen durch die spezifische Expositionssituation in den Niederlanden gerechtfertigt sind. (62) Die Niederlande berufen sich auf die Unterlagen, die sie zur Untermauerung der früheren Notifizierung vorgelegt hatten, sowie auf das Ergebnis der Überprüfung durch den SCTEE(26). Eine ausführliche Beschreibung der einschlägigen Nachweise, auf die sich die Niederlande beziehen, ist in der Entscheidung 2002/59/EG enthalten, auf die zum Zwecke dieser Entscheidung verwiesen wird. Außerdem weisen die Niederlande darauf hin, dass die Richtlinie 2001/90/EG ausschließlich Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit zum Gegenstand hat und weder Umweltbelange noch die spezifische Expositionssituation in den Niederlanden berücksichtigt. 2.3. Beurteilung des Standpunktes der Niederlande 2.3.1. Rechtfertigung auf Grund der Erfordernis des Umweltschutzes (63) Die Unterlagen, auf die sich die niederländische Notifizierung beruft, zeigen auf, dass durch das Auslaugen von PAK aus mit Kreosot behandeltem Holz, das in Kontakt mit Oberflächen- und Grundwasser ist, eine Gefährdung der Gewässer besteht. Die Risikobewertung durch die niederländischen Behörden behandelt sowohl Holz, das mit Kreosot in einer B[a]P-Konzentration unter 0,05 % Massenkonzentration (nachstehend als Standardkreosot bezeichnet) behandelt wurde, als auch Holz, das mit Kreosot in einer B[a]P-Konzentration unter 0,005 % (nachstehend als modifiziertes Kreosot bezeichnet) behandelt wurde. In beiden Fällen wurde festgestellt, dass mit Kreosot behandeltes Holz die höchstzulässigen Konzentrationen der meisten getesteten PAK im Oberflächenwasser, im Grundwasser und im Sediment beträchtlich überschreitet. (64) In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2002 bestätigte der SCTEE die von den Niederlanden geltend gemachten Umweltbedenken weitgehend. Allerdings bemerkt der SCTEE, dass die Umweltrisiken durch Holz, das mit Standardkreosot behandelt wurde, durchaus noch größer sein könnten, als von den niederländischen Behörden angegeben. Außerdem merkt der SCTEE an, dass die Konzentration anderer PAK bei modifiziertem Kreosot nicht wesentlich niedriger seien, und kommt zu dem Schluss, dass Kontrollen nur für B[a]P nicht geeignet seien. (65) Die Richtlinie 2001/90/EG, die vor Abgabe der Stellungnahme des SCTEE erlassen wurde, reduziert lediglich den für Kreosot zulässigen B[a]P-Gehalt von 0,05 auf 0,005 und behandelt aus diesem Grund die von den Niederlanden vorgebrachten Umweltrisiken nicht auf geeignete Weise. Ihr liegen ausschließlich Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit zugrunde und sie berücksichtigt - in Erwartung der Beurteilung durch den SCTEE - nicht die von den Niederlanden vorgebrachten Umweltbelange. Außerdem erkennt die Kommission in ihrer Entscheidung 2001/59/EG an, dass die Richtlinie 2001/90/EG diese Umweltbelange nur beschränkt behandelt, und kündigt ihre Absicht an, diese Bestimmungen entsprechend zu überarbeiten. (66) Die Unterlagen, auf die in der niederländischen Notifizierung verwiesen wird, zeigen, dass es sich in den Niederlanden aufgrund der starken Exposition des niederländischen Oberflächen- und Grundwassers gegenüber PAK aus mit Kreosot behandeltem Holz um ein spezifisches Problem für die Niederlande handelt. (67) In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2001 erkennt der SCTEE an, dass mit Kreosot behandeltes Holz in den Niederlanden in großem Umfang als Flussuferbefestigung verwendet wird und dass die sich daraus ergebenden Risiken für die Gewässer in den Niederlanden wahrscheinlich ebenfalls sehr umfangreich sind. Weiteren vergleichenden Informationen zufolge(27) stellt die umfangreiche Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz als Flussuferbefestigung in den Niederlanden ein - verglichen mit der Situation in anderen Mitgliedstaaten - schwerwiegendes Problem dar. Außerdem bestätigt eine Schätzung der allgemeinen PAK-Konzentration im niederländischen Oberflächenwasser aus jüngster Zeit(28), dass das in den Niederlanden vorherrschende Expositionsszenario besonders intensiv ist. (68) Der beträchtliche Umfang der Gebiete mit oberflächennahem Grundwasser in den Niederlanden in Kombination mit der umfangreichen Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Anwendungen, die mit dem Grundwasser in Kontakt kommen können, lässt den Schluss zu, dass auch für das Grundwasser von einer hohen Exposition gegenüber PAK aus mit Kreosot gehandeltem Holz ausgegangen werden kann. (69) Vor diesem Hintergrund hält die Kommission die einzelstaatlichen Bestimmungen der Niederlande aufgrund der Notwendigkeit, die Exposition der niederländischen Gewässer zu reduzieren, für gerechtfertigt und verhältnismäßig. 2.4. Keine willkürliche Diskriminierung/verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes 2.4.1. Kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung (70) Gemäß Artikel 95 Absatz 6 ist die Kommission verpflichtet zu überprüfen, ob die in Aussicht genommenen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Damit keine Diskriminierung vorliegt, dürfen - einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts zufolge - vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich behandelt werden, und unterschiedliche Situationen dürfen nicht gleich behandelt werden. (71) Die einzelstaatlichen Bestimmungen sind allgemeiner Art und sollen in Bezug auf die betreffenden Anwendungen für mit Kreosot behandeltes Holz aus dem In- und Ausland gelten. Folglich gibt es keinerlei Anzeichen für eine Verwendung der niederländischen Bestimmungen als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung von Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. 2.4.2. Keine verschleierte Beschränkung des Handels (72) Einzelstaatliche Maßnahmen, durch die das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten restriktiver geregelt wird als in einer Gemeinschaftsrichtlinie, würden normalerweise ein Handelshemmnis darstellen, da Produkte, die in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht in Verkehr gebracht werden könnten. Die Voraussetzungen von Artikel 95 Absatz 6 sollen verhindern, dass unangemessene Einschränkungen auf die in Absatz 4 und 5 genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich in Wirklichkeit um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, die eingeführt wurden, um die Einfuhr von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern, und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise zu schützen. (73) Es wurde jedoch bereits festgestellt, dass die spezifische Gesamtexpositionssituation in den Niederlanden tatsächlichen Anlass zur Sorge in Bezug auf die Gewässer gibt. Daher ist offenkundig, dass das wahre Ziel einer Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen der Schutz der Umwelt und nicht etwa die Schaffung verschleierter Beschränkungen des Handels ist. (74) Die einzelstaatlichen Bestimmungen sehen eine Ausnahme für mit Kreosot behandeltes Holz vor, das für den Export bestimmt ist. Allerdings ist diese Ausnahme in Übereinstimmung mit der Richtlinie 76/769/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/90/EG, und wird somit nicht von dieser Entscheidung berührt. (75) Daher muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. 2.4.3. Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes (76) Die Auslegung dieser Bedingung darf nicht dazu führen, dass die Billigung jedweder einzelstaatlichen Maßnahme, von der Auswirkungen auf die Vollendung des Binnenmarktes zu erwarten sind, verhindert wird. Jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Ausnahmeregelung zu einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist nämlich im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes erwarten lässt. Daher vertritt die Kommission folgende Auffassung: Damit das Verfahren zur Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 95 EG-Vertrag seinen Nutzen bewahrt, ist das Konzept des Behinderns des Funktionierens des Binnenmarktes im Zusammenhang mit Artikel 95 Absatz 6 dahin gehend zu interpretieren, dass in Relation zum angestrebten Ziel keine unverhältnismäßigen Auswirkungen zu erwarten sein dürfen. (77) In Anbetracht der genannten Umweltprobleme und unter Berücksichtigung der besonderen Expositionssituation in den Niederlanden muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (78) Daher kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Notifizierung der Niederlande vom 3. Mai 2002 in Bezug auf die Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen für mit Kreosot behandeltes Holz in Abweichung von der Richtlinie 2001/90/EG zulässig ist und die Voraussetzungen gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag erfuellt sind. (79) Außerdem stellen die einzelstaatlichen Bestimmungen weder eine willkürliche Diskriminierung/verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten noch eine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes dar. (80) Daher können die geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag gebilligt werden. In Übereinstimmung mit Artikel 95 Absatz 7 EG-Vertrag prüft die Kommission zurzeit eine Anpassung der Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EG, geändert durch die Richtlinie 2001/90/EG, auf der Grundlage aller zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Unterlagen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die einzelstaatlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz, die die Niederlande der Kommission am 3. Mai 2002 notifizierten, werden gebilligt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 31. Oktober 2002 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 262 vom 27.9.1979, S. 201. (2) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 15. (3) ABl. L 398 vom 20.12.1989, S. 24. (4) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. (5) ABl. L 154 vom 5.6.1992, S. 1. (6) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 1. (7) Fraunhofer-Institut für Toxikologie und Aerosolforschung, Dermal Carcinogenicity Study of two Coal Tar Products (CTP) by Chronic Epicutaneous Application in Male CD-1 Mice (78 Weeks), Abschlussbericht, Hannover, Oktober 1997. (8) Stellungnahme zum Krebsrisiko für Verbraucher, das von Kreosot, in dem weniger als 50 ppm Benzo-[a]-pyren enthalten ist, und/oder von mit derartigem Kreosot behandeltem Holz ausgeht sowie Einschätzung der entsprechenden Größenordnung, 8. Plenarsitzung des SCTEE-Ausschusses, Brüssel, 4. März 1999. (9) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 41. (10) Staatsblad - Stb. 1996, Nr. 304, zuletzt geändert durch den Erlass vom 6. April 1998 (Stb. Nr. 235). (11) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. (12) ABl. L 23 vom 25.1.2002, S. 37. (13) Stellungnahme zu Kreosot - Notifizierung der Niederlande gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag, 24. Plenarsitzung des SCTEE-Ausschusses, Brüs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.