Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8550) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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22.8.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 217/49 BESCHLUSS (EU) 2022/1414 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8550) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 12. März 2015 ersuchte die Kommission im Rahmen der im Jahr 2015 durchgeführten Kontrolle (im Folgenden „Kontrolle von 2015“) (2) Portugal um Informationen, um zu prüfen, ob bei der Regelung der Zona Franca da Madeira (im Folgenden „ZFM-Regelung“ oder „Regelung III“), die von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbare Regionalbeihilfe genehmigt wurde, die geltenden Vorschriften und insbesondere die Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2007 (3) (im Folgenden „Kommissionsentscheidung 2007“), gültig vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, und der Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2013 (4) (im Folgenden „Kommissionsbeschluss 2013“), gültig vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013, eingehalten wurden. In einem ersten Schritt bat die Kommission um Informationen über den rechtlichen Rahmen der Regelung (5), in einem zweiten Schritt prüfte sie die Durchführung der Regelung anhand einer Stichprobe von 26 Begünstigten, die in den Jahren 2012 und 2013 von der ZFM-Regelung profitierten. (2) Portugal hat am 4. Mai 2015 Informationen vorgelegt. Die Kommissionsdienststellen ersuchten am 5. Juni um zusätzliche Informationen, die Portugal am 6. Juli übermittelte. Am 1. Oktober 2015 übersandte die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen, das Portugal am 29. Oktober beantwortete. Am 29. Februar 2016 ersuchten die Kommissionsdienststellen um zusätzliche Informationen, die Portugal am 1., 8. und 12. April 2016 übermittelte. Nachdem die Kommissionsdienststellen am 29. März und 11. August 2017 um zusätzliche Informationen angesucht hatten, übermittelte Portugal diese am 2. Mai bzw. 11. September 2017. Nach einer Telefonkonferenz mit den portugiesischen Behörden am 26. Oktober 2017 übersandte die Kommission Portugal am 27. Oktober ein weiteres Auskunftsersuchen, das Portugal am 21. und 22. November 2017 beantwortete. Im Anschluss an ein Treffen zwischen der Kommission und den portugiesischen Behörden am 4. Dezember 2017 beantragte Portugal eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung der fehlenden Informationen bis Ende Dezember 2017. Am 7. Dezember 2017 übermittelten die Kommissionsdienststellen Portugal die Fragen, zu denen noch Antworten erwartet wurden. Die Informationen wurden von Portugal am 2. Februar 2018 übermittelt. Auf Ersuchen Portugals fand am 27. März 2018 ein weiteres Treffen zwischen der Kommission und den portugiesischen Behörden statt. (3) Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 setzte die Kommission Portugal von ihrem Beschluss in Kenntnis, bezüglich der ZFM-Regelung das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (6) (4) Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 wiesen die portugiesischen Behörden darauf hin, dass der vollständige Wortlaut des Einleitungsbeschlusses ihrer Ansicht nach vertrauliche Informationen darstelle, und ersuchten die Kommission, auf die Veröffentlichung dieses Beschlusses der Kommission zu verzichten und nur eine kurze Zusammenfassung des Beschlusses zu veröffentlichen, deren Wortlaut sie vorschlugen. (5) Mit Schreiben vom 11. September 2018 übermittelte Portugal eine Liste aller in der ZFM registrierten Unternehmen für den Zeitraum 2007 bis 2014 sowie die Liste der 25 größten Begünstigten in den Jahren 2007 bis 2011 und 2014, wie in Erwägungsgrund 64 Nummern 1 und 2 des Einleitungsbeschlusses gefordert. Portugal beantragte außerdem eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung der fehlenden Informationen bis Ende September 2018. Die Stellungnahme Portugals zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV und zu den in Erwägungsgrund 64 Nummern 3 bis 7 des Einleitungsbeschlusses angeforderten Informationen wurde am 26. September 2018 übermittelt. (6) Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 (7) teilte die Kommission Portugal nach ausführlichen Gesprächen mit Portugal über Fragen der Vertraulichkeit im Zusammenhang mit dem Einleitungsbeschluss und ohne Einigung darüber mit, dass sie beschlossen habe, den von den portugiesischen Behörden gestellten Antrag auf vertrauliche Behandlung abzulehnen und den Beschluss in der am 6. Juli 2018 angenommenen Fassung zu veröffentlichen. Portugal verzichtete auf die Erhebung einer Klage gegen den Beschluss vor den Unionsgerichten und stimmte seiner Veröffentlichung mit Schreiben vom 5. März 2019 zu. (7) Der Einleitungsbeschluss wurde am 15. März 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union (8) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten darin auf, zu der Beihilferegelung Stellung zu nehmen. (8) Auf Ersuchen Portugals fand am 10. April 2019 ein weiteres Treffen zwischen der Kommission und den portugiesischen Behörden statt. Bei diesem Treffen wurde Portugal daran erinnert, die fehlenden Informationen zu übermitteln, um die in Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses ersucht wurde. Im Anschluss an dieses Treffen übermittelte Portugal mit Schreiben vom 24. April 2019 Daten zu den von den nationalen Steuerbehörden durchgeführten Steuerkontrollen bei ZFM-Begünstigten. Darüber hinaus übermittelte Portugal für denselben Zeitraum Daten über Abweichungen, die in den Steuererklärungen von Unternehmen in der ZFM festgestellt wurden, sowie zusätzliche Angaben zu Berichtigungen der von Steuerpflichtigen in der ZFM geschuldeten Steuern. (9) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von anderen Beteiligten. Mit Schreiben vom 23. Mai und 12. Juni 2019 leitete die Kommission diese Stellungnahmen Portugal zu, dem die Möglichkeit eingeräumt wurde, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 ging die Stellungnahme Portugals ein. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG 2.1.   Die ZFM-Regelung gemäß der Kommissionsentscheidung 2007 (10) Nach der Anmeldung Portugals genehmigte die Kommission 2007 die ZFM-Regelung (9) für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (10) (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien 2007“). Die Unternehmen, die vor dem 31. Dezember 2013 im Rahmen der Regelung (11) registriert und zugelassen wurden, konnten bis zum 31. Dezember 2020 in den Genuss einer reduzierten Körperschaftssteuer oder anderer Steuerbefreiungen kommen, wie in Erwägungsgrund 12 dieses Beschlusses beschrieben. (11) Die Kommission genehmigte die ZFM-Regelung als mit dem Binnenmarkt vereinbare Betriebsbeihilfe für die Förderung der regionalen Entwicklung und der Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur von Madeira. Da die Autonome Region Madeira (im Folgenden „ARM“) ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden „EG-Vertrag“) (jetzt Artikel 349 AEUV) ist, kommt sie für regionale Betriebsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV) in Betracht. Regionale Betriebsbeihilfen sollen die Mehrkosten ausgleichen, die den Unternehmen, die ihre Wirtschaftstätigkeit in dieser Region ausüben, durch die strukturellen Nachteile der Gebiete in äußerster Randlage entstehen (12). (12) Die von der Kommission im Jahr 2007 genehmigte ZFM-Regelung sieht Beihilfen in der Form einer reduzierten Körperschaftssteuer (13) auf tatsächlich und materiell aus Aktivitäten auf Madeira erwirtschaftete Gewinne (14), eine Befreiung von kommunalen und lokalen Steuern sowie eine Befreiung von Grunderwerbssteuern für die Gründung eines Unternehmens in der ZFM (15) vor, wobei die Beihilfehöchstbeträge sich nach Obergrenzen in Bezug auf die jährliche Bemessungsgrundlage des Begünstigten richten. Diese Obergrenzen wiederum richten sich nach der Anzahl der Arbeitsplätze, die bei dem Begünstigten im jeweiligen Steuerjahr bestehen: Anzahl der geschaffenen/erhaltenen Arbeitsplätze/Jahr Maximale Bemessungsgrundlage in EUR Beihilfehöchstbetrag in EUR 1 -2 2 000 000 420 000 3 -5 2 600 000 546 000 6 -30 16 000 000 3 360 000 31 -50 26 000 000 5 460 000 51 -100 40 000 000 8 400 000 > 100 150 000 000 31 500 000 (13) Unter bestimmten Voraussetzungen (16) konnten Unternehmen, die in der industriellen Freizone im Rahmen der ZFM-Regelung registriert sind, von einer weiteren Senkung der Körperschaftssteuer um 50 % profitieren. (14) Der Zugang zur ZFM-Regelung beschränkte sich auf Tätigkeiten gemäß einer der Kommissionsentscheidung 2007 beigefügten Liste auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1.1 (17): Landwirtschaft und Tierhaltung (Abschnitt A, Codes 01.4 und 02.02), Fischerei, Aquakultur und damit verbundene Dienstleistungen (Abschnitt B, Code 05), verarbeitendes Gewerbe (Abschnitt D), Energie- und Wasserversorgung (Abschnitt E, Code 40), Großhandel (Abschnitt G, Codes 50 und 51), Verkehr und Nachrichtenübermittlung (Abschnitt I, Codes 60-64), Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Dienstleistungen für Unternehmen (Abschnitt K, Codes 70-74), Hochschulwesen und/oder Erwachsenenbildung (Abschnitt M, Codes 80.3 und 80.4), sonstige kollektive Dienstleistungen (Abschnitt O, Codes 90, 92 und 93.01) (18). Die portugiesischen Behörden haben sich bereit erklärt, der Kommission etwaige Änderungen der Liste mitzuteilen, da sich die Klassifikationssysteme dieser Art weiterentwickeln können (19). (15) Von der Anwendung der Regelung ausgenommen waren alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Finanzintermediationen, Versicherungs- und Hilfstätigkeiten im Finanz- und Versicherungsbereich (Abschnitt J, NACE-Codes 65-67) sowie konzerninterne Dienstleistungen (Koordinierungs-, Treasury- und Vertriebszentren), die nach Abschnitt K Code 74 (Dienstleistungen vorrangig für Unternehmen) hätten ausgeübt werden können (20). Die Kommissionsentscheidung 2007 enthielt auch die Verpflichtung der portugiesischen Behörden, der Kommission die Namen von Unternehmen mitzuteilen, denen die Registrierung in der ZFM-Regelung verwehrt worden war, sowie die Gründe für die Verweigerung darzulegen (21). 2.2.   Die ZFM-Regelung gemäß dem Kommissionsbeschluss 2013 (16) Nach der von Portugal vorgenommenen Anmeldung genehmigte die Kommission 2013 eine Anhebung der Obergrenzen für die Bemessungsgrundlage, auf die eine ermäßigte Körperschaftssteuer angewandt wird, um 36,7 %. Ab dem Jahr 2013 gestalteten sich die Obergrenzen für die Bemessungsgrundlage und die Beihilfehöchstbeträge daher wie folgt: Anzahl der geschaffenen/erhaltenen Arbeitsplätze/Jahr Maximale Bemessungsgrundlage in EUR (2013-2014) Beihilfehöchstbetrag in EUR (2013-2014) 1 -2 2 730 000 546 000 3 -5 3 550 000 710 000 6 -30 21 870 000 4 374 000 31 -50 35 540 000 7 108 000 51 -100 54 680 000 10 936 000 > 100 205 500 500 41 100 000 (17) Im Rahmen der Anmeldung, die zu dem Kommissionsbeschluss 2013 führte, gaben die portugiesischen Behörden an, alle anderen Bedingungen der 2007 genehmigten Regelung seien unverändert geblieben (22). 2.3.   Die von Portugal eingeführte ZFM-Regelung und die von Portugal im Rahmen der Kontrolle von 2015 vertretenen Standpunkte (18) Die Regelung III wurde für die Jahre 2012 und 2013 im Rahmen der Kontrolle von 2015 (23) überwacht. Aus den von Portugal bei der Kontrolle und der anschließenden von Amts wegen eingeleiteten Prüfung (im Folgenden „Prüfung von 2016“) vorgelegten Informationen geht Folgendes hervor: 2.3.1.   Herkunft der Gewinne, auf die der Einkommenssteuerabzug Anwendung findet (19) Wie in den Beschlüssen der Kommission von 2007 und 2013 erwähnt, gilt die im Rahmen der ZFM-Regelung gewährte Steuerermäßigung nur für „tatsächlich und materiell aus Tätigkeiten auf Madeira erwirtschaftete Gewinne“ (24). Im Zuge der Kontrolle von 2015 bat die Kommission um Klärung der Umsetzung dieser Bedingung. Während der Kontrolle von 2015 und der Prüfung von 2016 stellte sich heraus, dass einige der im Rahmen der ZFM-Regelung registrierten und in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine ermäßigte Körperschaftssteuer auf Gewinne in Anspruch nahmen, die nicht „tatsächlich und materiell aus Tätigkeiten auf Madeira erwirtschaftet wurden“. (20) Dies wurde von Portugal bestätigt, das in diesem Zusammenhang erklärte, dass Steuerpflichtige mit Sitz oder Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung auf Madeira für Zwecke der Körperschaftssteuer mit dem gesamten dortigen Gewinn besteuert würden, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit an einem anderen Ort als dem Sitz oder Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung zu einem Gewinn führt, Produktionsfaktoren einsetzt und/oder Kosten verursacht, sofern diese Gewinne, Produktionsfaktoren und Kosten von dem Unternehmen erwirtschaftet, zugeordnet und getragen werden und mit seiner Tätigkeit zusammenhängen. Alle diese Gewinne würden innerhalb oder außerhalb des portugiesischen Hoheitsgebiets erzielt, und sofern sie aus Tätigkeiten stammen, die in der ZFM zugelassen sind und von Unternehmen mit Sitz oder Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung auf Madeira ausgeübt werden, würden diese Gewinne gemeldet und bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage und des Betrags, auf den der entsprechende Steuersatz angewandt wird, berücksichtigt werden (25). (21) Portugal erläuterte, dass die ZFM-Regelung eine getrennte Buchführung erfordern würde, nämlich für Gewinne, die als im portugiesischen Hoheitsgebiet erwirtschaftet gelten und der normalen Körperschaftssteuer unterliegen, und für Gewinne, die als außerhalb des portugiesischen Hoheitsgebiets erwirtschaftet gelten und dem ermäßigten Körperschaftssteuersatz der ZFM-Regelung unterliegen, damit sichergestellt werden könne, dass die Gewinne für Steuerzwecke korrekt angegeben werden. Erstere bestehen aus Gewinnen, die die ZFM-Begünstigten aus Geschäften mit Gebietsansässigen im portugiesischen Hoheitsgebiet oder in seinem geografischen Gebiet, das die ARM, aber nicht die Freihandelszone Madeira selbst umfasst, erzielen. Letztere bestehen aus den Gewinnen, die die ZFM-Begünstigten aus ihren Geschäften mit nicht im nationalen Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen erzielen, sowie aus den Gewinnen, die in der ZFM selbst erzielt werden (26). (22) Portugal brachte vor, dass angesichts der im Rahmen der ZFM-Regelung zugelassenen NACE-Codes und des überwiegend internationalen Charakters und Umfangs der in der ZFM ausgeübten Tätigkeiten die Bedingung, dass diese tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübt werden, weder bedeute noch bedeuten könne, dass sich die Tätigkeiten geografisch auf das Gebiet Madeiras beschränken und die Gewinne ausschließlich in diesem geografischen Gebiet erwirtschaftet werden müssen (27). Die „restriktive Auslegung“ der Kommission entspreche nicht der aktuellen Situation, sei nicht mit dem Zweck der Regelungen für Gebiete in äußerster Randlage vereinbar, der darin bestehe, Investitionen von innerhalb und außerhalb des Binnenmarktes anzuziehen, und stehe auch nicht im Einklang mit der grundlegenden Niederlassungsfreiheit und dem freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr in der Union. Die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Regelung III im Vergleich zu anderen Gebieten, die mit Madeira im Wettbewerb stehen, war einer der Gründe, warum die Kommission 2013 die Anhebung der Obergrenzen der Regelung genehmigte: Es zeigte sich, dass die Anziehung internationaler und nicht nur regionaler Unternehmen für die Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage sehr wichtig war und ist. (23) Ferner erklärte Portugal, dass die Tätigkeit als tatsächlich und materiell in der ARM ausgeübt angesehen werden könne, wenn sie dort tatsächlich ausgeübt werde und wenn das Unternehmen dort über einen angemessenen Sitz, angemessenes Personal und Ressourcen sowie ein tatsächliches, effektives Entscheidungszentrum verfüge. Portugal machte außerdem geltend, dass dies nicht bedeute, dass das gesamte Personal des Unternehmens notwendigerweise alle seine Aufgaben dort ausführen müsse oder dass seine Tätigkeit ausschließlich auf das geografische Gebiet Madeiras beschränkt sein müsse. Abschließend erklärte Portugal, dass die in Erwägungsgrund 14 der Kommissionsentscheidung 2007 definierten „tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübten Tätigkeiten“ nicht so ausgelegt werden können, dass darunter nur Tätigkeiten zu verstehen sind, die im Gebiet der ARM ausgeübt werden (28). (24) Des Weiteren gab Portugal an, dass die jährlichen Steuererklärungen, auf deren Grundlage die geschuldete Steuer und die Steuerermäßigung ermittelt wurden, auf der Grundlage der Selbsteinschätzung der Begünstigten erstellt wurden. Die Steuerbehörden gehen davon aus, dass diese Angaben wahrheitsgetreu und korrekt sind, und sie werden im Weiteren auf zentraler Ebene von der Steuer- und Zollbehörde validiert. Im Zweifelsfall erlischt diese Vermutung, sodass die Steuerbehörden zusätzliche Informationen anfordern können, um zu prüfen, ob die dem ermäßigten Satz unterliegenden Einnahmen tatsächlich aus Geschäften mit Gebietsfremden stammen (29). (25) Zum Schluss erklärte Portugal, dass Kontrollen im Rahmen von Steuerprüfungen durchgeführt wurden, wenn Zweifel bestanden, ob es sich um eine echte und tatsächlich durchgeführte Tätigkeit handelte, und dass eine internationale Zusammenarbeit mit anderen Steuerbehörden zum Austausch diesbezüglicher Informationen stattfand (30). 2.3.2.   Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Region (26) In der von der Kommission genehmigten ZFM-Regelung wurde die Zahl der von den Begünstigten in der Region geschaffenen und erhaltenen Arbeitsplätze als eines der grundlegenden Vereinbarkeitskriterien festgelegt, wobei der zulässige Beihilfehöchstsatz an die Zahl der Arbeitsplätze als Beitrag zur regionalen Entwicklung geknüpft wurde. (27) Während der Kontrolle von 2015 und der nachfolgenden Prüfung von 2016 stellte sich heraus, dass einige im Rahmen der ZFM-Regelung registrierten Unternehmen, die die ermäßigte Körperschaftssteuer in Anspruch genommen hatten, nicht nachweisen konnten, dass tatsächlich Arbeitsplätze in der Region geschaffen/erhalten wurden, dass die Zahl der Arbeitsplätze objektiv berechnet wurde oder dass die angegebenen Beschäftigten ihre Tätigkeit auf Madeira ausübten. (28) Bei der Durchführung der ZFM-Regelung hat Portugal mitgeteilt, dass es als gültig geschaffene Arbeitsplätze jede Art von Arbeitsverhältnis betrachtet, die im nationalen Arbeitsgesetzbuch (31) vorgesehen ist, wonach das Arbeitsverhältnis in jeder der im Gesetz vorgesehenen Formen begründet werden kann (32). Auf dieser Grundlage hat Portugal für die Zwecke der Anwendung der ZFM-Regelung jede Beschäftigung gleich welcher rechtlichen Art als gültig anerkannt, unabhängig von der Anzahl der Stunden, Tage oder Monate aktiver Arbeit pro Jahr. Da Teilzeitarbeit und die Beschäftigung von Mitgliedern von Leitungsorganen nach nationalem Recht zulässig ist, wurden die Arbeitsplätze von Teilzeitbeschäftigten (unabhängig von der Art der Tätigkeit) und Mitgliedern von Leitungsorganen, die ihre Tätigkeit in mehr als einem begünstigten Unternehmen ausüben, bei der Berechnung der Obergrenze des Steuervorteils jedes begünstigten Unternehmens, das sie angegeben hat, als rechtmäßige Arbeitsplätze berücksichtigt. (29) Bei der Berechnung des Steuervorteils für die ZFM-Begünstigten berücksichtigte oder kontrollierte Portugal also nicht die Vollzeitäquivalente (im Folgenden „VZÄ“) (33), sondern nur die Zahl der Arbeitsplätze, die von den Begünstigten in ihren jährlichen Steuererklärungen (Formular 22, im Folgenden „Modelo 22“ (34)) und in bestimmten Fällen in den von den begünstigten Unternehmen eingereichten Erklärungen für die Quellensteuer auf das Einkommen ihrer Beschäftigten (Formular 10, im Folgenden „Modelo 10“, Formular 30, im Folgenden „Modelo 30“, oder die monatliche Vergütungserklärung, declaração mensal de remunerações, im Folgenden „DMR“ (35)) angegeben wurden: Die letztgenannten Erklärungen erlauben einen Abgleich mit den Angaben zu den gemeldeten Arbeitsplätzen in „Modelo 22“ (36). Für alle diese Erklärungen gilt die Vermutung, dass sie im Sinne von Artikel 75 des Allgemeinen Steuergesetzes („Lei Geral Tributária“) den Tatsachen entsprechen. Wenn Unternehmen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, indem sie entweder die Erklärungen nicht einreichen oder falsche Angaben machen, kommen die in der allgemeinen Regelung für Steuervergehen („Regime Geral das Infrações Tributárias“) (37) festgelegten Sanktionen zur Anwendung. (30) Seit 2013 enthält die „DMR“ monatliche Erklärungen (38), und Portugal gab an, dass nur die Zahl der im Dezember jedes Jahres gemeldeten Arbeitsplätze berücksichtigt wird, unabhängig davon, ob die betreffenden Beschäftigten das ganze Jahr über im Unternehmen tätig waren oder nicht. Auf die Aufforderung, Berechnungen der Zahl der Arbeitsplätze in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) gemäß der Definition in den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 vorzulegen, wies Portugal darauf hin, dass diese Definition von Beschäftigung nicht für regionale Betriebsbeihilfen gelte, sondern nur für Investitionsbeihilferegelungen, die im Rahmen der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 genehmigt wurden, da sie nicht ausdrücklich im Abschnitt über Betriebsbeihilfen, sondern im Abschnitt über Investitionsbeihilfen enthalten sei. Portugal machte ferner geltend, dass sich die Definition der Beschäftigtenzahl in Artikel 5 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (39) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, im Folgenden „AGVO 2008“) nur auf die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Anwendungsbereich der AGVO 2008 beziehe und nicht für die Regelung III gelte, da sie Gegenstand eines Ad-hoc-Beschlusses sei. Zudem sei der Hauptzweck der genehmigten ZFM-Regelung nicht die Schaffung von Arbeitsplätzen oder der Ausgleich von Lohnkosten, sondern die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in einem Gebiet in äußerster Randlage durch die Modernisierung und Diversifizierung seiner Wirtschaft (40). (31) Im Rahmen der Prüfung von 2016 ersuchten die Kommissionsdienststellen Portugal, die Sozialversicherungsnummern aller von den ZFM-Begünstigten in den Jahren 2012 und 2013 beschäftigten Mitarbeiter zu übermitteln, um eine mögliche Doppelzählung von Arbeitsplätzen zu prüfen. Portugal übermittelte zwar die fraglichen Daten, gab aber an, dass diese für die Anwendung der ZFM-Regelung nicht relevant seien, da es sich um eine Steuerregelung handele und die Kontrollen anhand von Steuererklärungen durchgeführt würden (41). (32) Ferner wies Portugal darauf hin, dass die begünstigten Unternehmen der Steuerbehörde keine Nachweise über das Arbeitsverhältnis mit den angemeldeten Arbeitnehmern vorlegen mussten, weil die Steuerfestsetzung auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 29 dieses Beschlusses genannten Steuererklärungen („Modelos“) vorgenommen wurde (42). Diese Informationen könnten von der Steuerbehörde nur dann angefordert werden, w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.