Europäische Union

2011/1/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE) plant (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4925) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n 21, 22 und 23 ausgeführt muss daher geprüft werden, ob das neue Finanzierungssystem diesen obligatorischen Zusammenhang zwischen der Beihilfe und dem Zweck der Steuern herstellt, und ob die Kommission infolgedessen die Wirkungen der neuen Beihilfen bei der Prüfung der staatliche Beihilfe zu berücksichtigen hat. (63) Um annehmen zu können, dass eine Steuer einen Bestandteil einer Beihilfe ausmacht, muss deren Zweck mit der Beihilfe zwingend verbunden sind, dahingehend, dass das Steueraufkommen zwingend zur Finanzierung der Beihilfe eingesetzt wird und sich unmittelbar auf deren Höhe auswirkt (28). (64) Diese Voraussetzungen werden im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Spanien hat bestätigt, dass die Höhe der Beihilfe zugunsten von RTVE einzig und allein unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs von RTVE und den geschätzten Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags festgelegt wird. Praktisch und entsprechend der gesetzlichen Regelung ist die Finanzierung von RTVE damit unabhängig von dem Steueraufkommen, da sie ausschließlich von den Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags abhängt. Einerseits dürfen die Einnahmen durch die Steuern zur Finanzierung von RTVE die Nettokosten zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags nicht übersteigen (überschüssige Einnahmen werden an den Staatshaushalt rückerstattet). Andererseits gilt, dass wenn die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags das Steueraufkommen übersteigen, die Differenz mit Beiträgen aus dem Staatshaushalt vervollständigt wird. Die Erzielung eines höheren oder geringeren Steueraufkommens wirkt sich daher nicht auf die vorgesehenen Beträge aus. Falls die Einnahmen aus den neuen Steuerquellen nicht ausreichend sein sollten, um das durch den Wegfall der Werbung entstandene Finanzierungsdefizit zu decken, würden die notwendigen Mittel gemäß Artikel 33 des Gesetzes 17/2006 aus dem Staatshaushalt geleistet. Überschüssige Einnahmen würden dem Staatshaushalt zugewiesen. Daher hängt die geplante Gesamtfinanzierung von RTVE zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags nicht von der Höhe des spezifischen Steueraufkommens ab, sondern stammt auf jeden Fall aus dem Staatshaushalt. (65) Der Umstand, dass der Zusammenhang zwischen den Steuern und dem Zweck, zu dem diese eingeführt werden, in den Gesetzgebungsmotiven und im Gesetz selbst genannt wird, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Bei der Abfassung des Gesetzestextes („zum Zwecke der Finanzierung der Corporación RTVE“) wird die Qualität des Zusammenhangs zwischen den Steuern und der Beihilfe nicht festgelegt. (66) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die drei unter Randnummer 14 beschriebenen steuerlichen Maßnahmen keinen Bestandteil der Beihilfe ausmachen. Daher ist ihre Rechtmäßigkeit für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe zugunsten von RTVE nicht relevant. Ebenso wenig relevant für die Beurteilung der staatlichen Beihilfe sind die Stellungnahmen der Beteiligten im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit. Daher hat das gegenwärtig laufende Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der Steuer auf elektronische Kommunikationen wegen möglicher Verletzung des Artikels 12 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) keine Auswirkungen auf diesen Beschluss. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (67) Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Kompensation, damit sie nicht mehr als die Nettokosten zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch RTVE abdeckt, sieht das neue Gesetz vor, dass sämtliche Einnahmen, welche die Nettokosten zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags zuzüglich einer Rücklage in Höhe von 10 % übersteigen, an den spanischen Staatshaushalt rückzuerstatten sind. Für einen maximalen Zeitraum von vier Jahren kann ein Überschuss in Höhe von 10 % als Rücklagenfonds unterhalten werden, um etwaige unzureichende Kompensationen in vorhergehenden Geschäftsjahren oder außergewöhnliche Kosten abzudecken. Dieser Mechanismus zur Vermeidung einer unzulässigen Überkompensation steht in Einklang mit der Einzelfallprüfung der Kommission (29). (68) Im Interesse der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe müssen die Mitgliedstaaten außerdem einen geeigneten Mechanismus implementieren, der die Durchführung einer regelmäßigen und wirksamen Kontrolle im Hinblick auf die Verwendung der öffentlichen Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags (30) ermöglicht, und der sicherstellt, dass die Finanzierung, die vom Staat jedes Jahr geleistet wird, die Nettokosten zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags nicht übersteigt (31). Spanien unterhält ein externes Kontrollsystem, das mit dem Gesetz 17/2006 eingeführt wurde. Dieses vorstehend beschriebene System wurde mit Entscheidung E8/2005 von der Kommission anerkannt. Es ermöglicht unter anderem die Bestimmung der Nettokosten für die Erbringung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkdienstleistungen. (69) Da sich der Wegfall der Werbung jedoch auf die Kosten der Rundfunkeinrichtung auswirken könnte, indem erreicht wird, dass die Programmgestaltung in geringerem Umfang von kommerziellen Erwägungen abhängig ist, setzte die Kommission mit ihrer Entscheidung Spanien und anderen Beteiligten eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem Finanzierungsmechanismus, mit dem die Möglichkeit ausgeschlossen werden soll, dass eine Überkompensation erfolgt. (70) Die Beteiligten zeigten sich über die Wahrscheinlichkeit, dass RTVE eine Überkompensation erhalten könne, besorgt. Das für RTVE eingeplante Budget in Höhe von 1,2 Mrd. EUR pro Jahr basiere nicht auf einer angemessenen Berechnung der Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags. Es werde nicht zwischen kommerziellen Tätigkeiten und der Wahrnehmung des öffentlichen Auftrags unterschieden und es werde nicht berücksichtigt, dass durch den Wegfall der Werbung die Kosten reduziert würden, da die Programme keine große Zuschauerschaft mehr gewinnen müssten und damit mit weniger Mitteln produziert werden könnten. Außerdem würde die Gesamtkompensation für den Verlust der Werbeeinnahmen unter Zugrundelegung der vorhergehenden Geschäftsjahre berechnet, als die Wirtschaftskrise zu einem Rückgang der kommerziellen Einnahmen für das Jahr 2010 und damit zu einem Rückgang der Gesamteinnahmen von RTVE führte. Es sei nicht sachgerecht, dass RTVE mit der Abschaffung der Doppelfinanzierung unabhängig von den variablen kommerziellen Einnahmen garantierte Einnahmen erhalte. Sie legten auch ihre Bedenken im Hinblick auf die Haushaltskontrolle dar. (71) Spanien zeigte jedoch auf, dass der geplante Haushalt auch weiterhin mit den in den Vorjahren veranschlagten jährlichen Kosten in Einklang stehe und dass es keinen Grund für die Annahme gebe, dass mit der bloßen Abschaffung der Werbung eine beträchtliche Senkung der Kosten erreicht werden könnte, weder gegenwärtig noch in naher Zukunft. RTVE müsse auch weiterhin eine große Zuschauerschaft gewinnen und der Wegfall der Werbespots mache die Finanzierung und Ausstrahlung zusätzlicher Produktionen erforderlich. Im Vergleich mit den Zahlen der vorhergehenden Geschäftsjahre (2007: 1 177 Mrd. EUR; 2008: 1 222 Mrd. EUR; 2009: 1 146 Mrd. EUR) und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten (in Höhe von 104 Mio. EUR) für die Produktionen zur Ausfüllung der Sendezeit, die zuvor für Werbung reserviert war, und der übrigen kommerziellen Einnahmen (die schätzungsweise kaum 25 Mio. EUR ausmachen) erscheint ein Deckelbetrag in Höhe von 1,2 Mrd. EUR für die haushaltsmäßig eingeplanten Kosten angemessen und stellt den Betrag für die jährlichen Haushaltskosten dar, der sich als Kompensation für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags bei vernünftiger Betrachtungsweise als angemessen erweist. Außerdem schließe das Nettokostendeckungsprinzips bei Anwendung auf eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt notwendigerweise deren Schutz gegenüber Einnahmeschwankungen auf dem Werbemarkt ein. (72) Was die Haushaltskontrolle betrifft, hat Spanien auf die bestehenden Kontrollmechanismen verwiesen, die bereits kraft des Gesetzes 17/2006 implementiert und vorstehend unter der Randnummer 38 beschrieben wurden. Damit die staatliche Beihilfe die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags nicht übersteigt, unterliegt der Haushalt gemäß Artikel 37 dieses Gesetzes einer wirksamen Nachkontrolle (ex post), welche eine interne Kontrolle, die Kontrolle durch das staatliche Kontrollorgan IGAE (Intervención General de la Administración del Estado) und eine externe Kontrolle durch ein spezialisiertes Privatunternehmen umfasst. Außerdem überwachen gemäß Artikel 39 und 40 des Gesetzes 17/2006 das Parlament und die Rundfunkregulierungsbehörde die Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch RTVE und deren jährliche Buchführung. Schließlich unterliege RTVE der Kontrolle durch den spanischen Rechnungshof. Die Stellungnahmen der Beteiligten bieten keinen Anlass zu der Annahme, dass dieses System nicht angemessen angewendet würde. (73) Die Kommission ist der Ansicht, dass keine Indizien dahingehend vorliegen, dass die geschätzte jährliche Kompensation für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch RTVE die angemessenen vorgesehenen Kosten übersteigen würde oder dass die Kompensation letztendlich die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags übersteigen würde. Diversifizierung der audiovisuellen Dienste (74) In ihrem Beschluss zur Verfahrenseinleitung fragte die Kommission die spanischen Behörden, ob sie über ein angemessenes Verfahren verfüge, mit dem ex ante beurteilt werden könne, ob die neuen audiovisuellen Dienste der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt RTVE die materiellen Voraussetzungen des Amsterdamer Protokolls erfüllen (die so genannte Vorabkontrolle) (32). Die von den spanischen Behörden bis dato übermittelten Informationen erlaubten es der Kommission nicht, zu überprüfen, ob Spanien bereits über einen solchen Mechanismus verfügt. Die Kommission teilt die Ansicht der spanischen Behörden insofern, als dieser Aspekt der Finanzierung von RTVE bereits Gegenstand der Entscheidungen aus 2005 und 2007 war, welche sich auf das gesamte System zur Finanzierung von RTVE bezogen. Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass durch die Einführung der neuen steuerlichen Lasten, die Anlass zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens gaben, das System nicht beeinflusst worden ist. (75) Entsprechend den von Spanien übermittelten Informationen sieht Artikel 41 Absatz 3 des Gesetzes 7/2010 (33) jedoch ein solches Verfahren vor und betraut den „Consejo Estatal de Medios Audiovisuales“ (die unabhängige spanische Behörde zur Kontrolle und Regulierung des öffentlichen Rundfunks) mit dieser Vorabkontrolle. Diese besteht aus der öffentlichen Anhörung der betroffenen Parteien, der Veröffentlichung der entsprechenden Ergebnisse und der Beurteilung der globalen Wirkungen jedes neuen Dienstes auf dem Markt. Das Gesetz enthält jedoch keine Definition dessen, was unter einem „neuen Dienst von Bedeutung“ zu verstehen ist. Die Mitgliedstaaten haben die entsprechenden Voraussetzungen festzulegen (34). Spanien wies jedoch darauf hin, dass noch vor dem 1. November 2010 die Unterzeichnung eines Programmvertrages mit RTVE geplant sei, der eine solche Definition enthalte. Nach dem Entwurf zum Programmvertrag gilt als „neuer Dienst von Bedeutung“ ein „neues Angebot, das sich von den bereits bestehenden Angeboten deutlich unterscheidet, welche als Referenzproduktmarkt klassifizierbar sind, und das marktrelevante Wirkungen entfalten kann, insbesondere im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Nachfrage“. (76) Daher hat Spanien seine Pflicht zur Einführung einer Vorabkontrolle (ex ante) erfüllt und die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass noch vor dem 1. November 2010 die Einführung einer verbindlichen Definition des Begriffes „neuer Dienst von Bedeutung“ geplant ist. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass dieser Mechanismus nicht vor 2010 implementiert wurde. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (77) Die Kommission muss davon ausgehen, dass Spanien die Reform zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt RTVE aufgrund der Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in unrechtmäßiger Weise angewendet hat. Die Kommission muss jedoch zu dem Schluss kommen, dass es zwischen dem Zweck der erhobenen Steuern und der Finanzierung der Beihilfe zugunsten von RTVE keinen zwingenden Zusammenhang gibt und dass diese Steuern die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Vertrag nicht beeinträchtigen. Zudem gibt es in Spanien Schutzvorkehrungen, die einer etwaigen Überkompensation zugunsten von RTVE vorbeugen. Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass Spanien im Hinblick auf die Einführung neuer Dienste von Bedeutung im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Auftrags ein Verfahren zur Vorabkontrolle implementiert hat. Daher ist die Beihilfe zugunsten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt RTVE weiterhin mit dem Vertrag vereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE), welche von Spanien kraft des Gesetzes 8/2009 über die Finanzierung von RTVE geändert wurde, ist gemäß Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 312. (2)   ABl. C 8 vom 14.1.2010, S. 31. (3)   Boletín Oficial del Estado (BOE) 210 vom 31.8.2009, S. 74003. (4)   BOE 134, vom 6.6.2006, S. 21207. (5)  Siehe Fußnote 2. (6)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21; in Bezug auf das Vertragsverletzungsverfahren, siehe die Pressemitteilung der Kommission IP/10/322. (7)  Rechtssachen E8/2005 (Staatliche Beihilfe zugunsten der spanischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt RTVE) und NN 8/07 (Finanzierung des Abbaus von Arbeitskräften bei RTVE). (8)  Verbundene Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Belgischer Staat/Eugene van Calster, Felix Cleeren und Openbaar Slachthuis NV, Randnummern 48 und 49; Rechtssache C-174/02, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, Randnummer 26 und Rechtssache C-333/07, Régie Networks, Randnummern 93 bis 112). (9)  Siehe Randnummer 5. (10)  Siehe Entscheidung E 3/2005 der Kommission vom 24. April 2007, Randnummern 370 und 372, Entscheidung E 8/2006 der Kommission vom 27. Februar 2008, Randnummer 230, und die Entscheidung E 4/2005 der Kommission vom 27. Februar 2008, Randnummer 121. Diese Einzelfallprüfung wurde auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Rundfunkmitteilung von 2001) (ABl. C 320 vom 15.11.2001) übernommen, welche in der Randnummer 88 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Rundfunkmitteilung von 2009) (ABl. C 257 vom 27.10.2009, S. 1) näher erläutert und konsolidiert wurde. (11)  Siehe Randnummer 6. (12)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (13)   BOE 79, vom 1.4.2010, S. 30157. (14)  Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Maribel a und b, Slg. 1999, S. I-03671, Randnummer 47. (15)  Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italienische Republik/Kommission, Slg. 2002, S. I-02289. (16)   ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 5, Randnummer 18; ABl. C 257 vom 27.10.2009, S. 1, Randnummer 22. (17)  Urteil vom 8. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00, Métropole Télévision SA (M6) und andere/Kommission, Slg. 2002, S. II-03805. (18)  Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans, Slg. 2003, S. I-07747. (19)  Siehe Fußnote 18, Randnummer 94. (20)  Siehe die gleiche Schlussfolgerung in der Rechtssache E8/2005, Fußnote 7, Randnummer 46. (21)  Schlussanträge des Generalanwalts Trabucchi vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache C51/74 HULST, Slg. 1975, S. 79. Spanische Sonderausgabe, S. 27. (22)  Urteil vom 30. April 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Regierung von Gibraltar/Kommission, Randnummer 109, Slg. 2002, S. II-02309. (23)  Siehe Fußnote 22, Randnummer 111. (24)   ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 5. (25)  Diese Einzelfallprüfung wurde mit der Rundfunkmitteilung von 2009 konsolidiert. Mit der Befolgung dieser Mitteilung hat Spanien übrigens auch die Rundfunkmitteilung von 2001 und die entsprechende Einzelfallprüfung zu respektieren. (26)  Siehe Randnummer 29 der Rundfunkmitteilung von 2001. (27)  Siehe Randnummer 31 der Rundfunkmitteilung von 2001. (28)  Urteil vom 22. Dezember 2008 in der Rechtssache C-333/07, Regie Networks, Randnummer 99. (29)  Siehe zum Beispiel die Randnummer 281 („eine Marge von 10 %“) der Entscheidung E 3/2005 und die Randnummer 147 („10 % des Jahreshaushalts“) der Entscheidung C 2/2004 der Kommission vom 22. Juni 2006. Diese Einzelfallprüfung wurde unter den Randnummern 73 und 74 der Rundfunkmitteilung von 2009 konsolidiert und näher erläutert. (30)  Rundfunkmitteilung von 2001, Randnummer 41. (31)  Siehe Randnummer 282 der Entscheidung E 3/2005 und die Randnummer 112 der Entscheidung E 4/2005. (32)  Siehe Entscheidung E 3/2005, Randnummern 370 und 372; Entscheidung E 8/2006, Randnummer 230; und die Entscheidung E 4/2005, Randnummer 121. Diese Einzelfallprüfung wurde auf der Grundlage der Rundfunkmitteilung von 2001 übernommen, und unter den Randnummern 84 bis 89 der Rundfunkmitteilung von 2009 näher erläutert und konsolidiert. (33)  Siehe Fußnote 13. (34)  Unter der Randnummer 85 der Rundfunkmitteilung von 2009 dargelegt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.