Europäische Union

2011/1/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE) plant (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4925) Text von Bedeutung für den EWR

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jeweiligen Steueraufkommen. Bei der Planung der Kosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags würden die Steuereinnahmen nicht berücksichtigt. Vielmehr würden die Kosten für diesen Dienst in den vorhergehenden Geschäftsjahren als Grundlage herangezogen. (33) Spanien bestätigte, dass die Beiträge aus den Steuern von Fernsehsendern und Telekommunikationsbetreibern nicht nur an RTVE fließen würden. Die Steuereinnahmen würden ganz im Gegenteil an den Staatshaushalt weitergeleitet (Staatskasse), von wo sämtliche Zahlungen an RTVE vorgenommen werden. Spanien habe für den Beitrag aus Steuern gewisse Höchstgrenzen festgelegt Entsprechend der Regelung würden überschüssige Einnahmen dem allgemeinen Staatshaushalt zugewiesen und könnten somit für andere Zwecke eingesetzt werden. Zudem könne Spanien bei der Entscheidung über die tatsächliche Zuweisung von Mitteln an RTVE prozentuale Anteile am Steueraufkommen festlegen, die unter diesen Höchstgrenzen liegen. So sehe die Haushaltsplanung für das Jahr 2010 beispielsweise eine Zuweisung zugunsten von RTVE vor, die weniger als 50 % des maximal möglichen Beitrags betrage. (34) Laut Angaben der spanischen Behörden würde der Umstand, dass die Einnahmen durch die neuen Steuern über oder unter den veranschlagten Beträge liege, keine Änderungen im Hinblick auf die zur Kompensation für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags eingeplanten Beträge mit sich bringen. Falls die Einnahmen aus den neuen Steuerquellen nicht ausreichend sein sollten, um das durch den Wegfall der Werbung entstandene Finanzierungsdefizit zu decken, würden die notwendigen Mittel gemäß Artikel 33 des Gesetzes 17/2006 aus dem Staatshaushalt geleistet. Überschüssige Einnahmen würden dem Staatshaushalt zugewiesen. Schließlich würden die Einnahmen, die den in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes 8/2009 festgelegten Höchstbetrag von 1,2 Mrd. EUR übersteigen, an die Staatskasse weitergeleitet. Daher hängt die geplante Gesamtfinanzierung von RTVE zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags nicht vom Umfang spezifischer Steuereinnahmen ab, sondern stammt auf jeden Fall aus dem Staatshaushalt. (35) In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe legte Spanien dar, dass die Einhaltung des Nettokostendeckungsprinzips garantiert sei. Gemäß Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes 17/2006, geändert durch das Gesetz 8/2009, stellten die Nettokosten den einzigen Parameter dar, nach dem die tatsächliche Höhe der Beihilfe bestimmt werde. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 8/2009 würden aus dem Staatshaushalt die notwendigen Mittel geleistet, sofern das Steueraufkommen unzureichend ist. Überschüssige Einnahmen würden dagegen dem Staatshaushalt zugeführt werden, mit Ausnahme der möglichen Überkompensation in Höhe von 10 % der jährlichen Haushaltsausgaben, welche in Artikel 8, Absätze 1 und 2 vorgesehen ist. (36) Spanien habe im Hinblick auf die Angemessenheit der jährlichen Haushaltsplanung in Höhe von 1,2 Mrd. EUR für die nächsten Geschäftsjahre nicht willkürlich gehandelt. Dieser Betrag basiere vielmehr auf den jährlichen Haushaltsausgaben, die RTVE bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags entstanden seien. Die entsprechenden Verpflichtungen hätten keine Änderung in der Weise erfahren, dass eine Reduzierung der Ausgaben zu erwarten sei. Die klägerische Seite scheint vielmehr den Umstand zu übersehen, dass RTVE voraussichtlich 104 Mio. EUR in zusätzliche Produktionen investieren muss, um die durch den Wegfall der Werbespots frei gewordene Sendezeit zu füllen. (37) Ebenso wenig kann angenommen werden, dass RTVE mit dem Wegfall der Werbung keine große Zuschauerschaft mehr zu gewinnen braucht und daher ihre Produktionskosten reduzieren und weniger interessante Programme anbieten könne. Gemäß ihrem öffentlichen Auftrag ist RTVE dazu verpflichtet, im Vergleich zu den übrigen Fernsehkanälen eine herausragende Präsenz und eine beachtliche Zuschauerschaft aufrechtzuerhalten, damit sie diesen Auftrag effizient erfüllen kann. (38) Schließlich garantieren gemäß Artikel 37 des Gesetzes 17/2006 die interne Kontrolle, die Kontrolle durch das staatliche Kontrollorgan IGAE (Intervención General de la Administración del Estado) und die externe Kontrolle durch ein spezialisiertes Privatunternehmen (KPMG) eine wirksame Nachkontrolle (ex post) des RTVE-Haushalts. Außerdem überwachten gemäß Artikel 39 und 40 dieser Rechtsnorm das Parlament und die Rundfunkregulierungsbehörde die Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch RTVE und deren jährliche Buchführung. Schließlich unterliege RTVE der Kontrolle durch den spanischen Rechnungshof. (39) Bezüglich des Vorhandenseins einer Vorabkontrolle (ex ante) für neue Dienste von Bedeutung wies Spanien darauf hin, dass ein entsprechendes Verfahren in Artikel 41 Absatz 3 des Gesetzes 7/2010 vom 31. März über audiovisuelle Kommunikation (13) festgelegt sei. Mit dieser Vorabkontrolle sei die unabhängige spanische Behörde zur Kontrolle und Regulierung des öffentlichen Rundfunks „Consejo Estatal de Medios Audiovisuales“ betraut. Sie bestehe aus der öffentlichen Anhörung der betroffenen Parteien, der Veröffentlichung der entsprechenden Ergebnisse und der Beurteilung der globalen Wirkungen jedes neuen Dienstes auf den Markt. Außerdem signalisierten die spanischen Behörden ihre Absicht, noch vor dem 1. November 2010 einen Programmvertrag mit RTVE zu unterzeichnen, in welchem festgelegt werden solle, was unter einem „neuen Dienst von Bedeutung“ zu verstehen ist. Nach dem Entwurf zum Programmvertrag gilt als „neuer Dienst von Bedeutung“ ein „neues Angebot, das sich von den bereits bestehenden Angeboten deutlich unterscheidet, welche als Referenzproduktmarkt klassifizierbar sind, und das marktrelevante Wirkungen entfalten kann, insbesondere im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Nachfrage“. V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV (40) In Bezug auf staatliche Beihilfen bestimmt Artikel 107 Absatz 1 AEUV, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (41) Die Finanzmittel des spanischen Systems zur Finanzierung von RTVE fließen dem Staatshaushalt zu, von wo aus sie freigegeben werden. Sie stellen eine unmittelbare Gewährung öffentlicher Mittel zugunsten eines bestimmten Unternehmens dar, wobei es sich um Mittel handelt, zu denen seine Wettbewerber keinen Zugang haben. Daher genießt RTVE einen selektiven Vorteil. (42) Im Rahmen der vor Einleitung des Verfahrens übersandten Stellungnahme erklärte Spanien jedoch, dass die Reform den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtige, da RTVE nicht außerhalb des spanischen Hoheitsgebietes tätig sei. Wenn jedoch eine öffentliche finanzielle Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, so ist davon auszugehen, dass dieser auch dann durch die Beihilfe beeinträchtigt ist, wenn das begünstigte Unternehmen selbst nicht im Export tätig ist (14). Ebenso wenig müssen auf dem Dienstleistungs- und dem Vertriebssektor tätige Unternehmen, die von einem Mitgliedstaat Beihilfen erhalten, selbst außerhalb dieses Mitgliedstaats aktiv sein, damit die Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel beeinflussen (15). (43) Angesichts dieses Prinzips wird in den Mitteilungen der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk von 2001 und 2009 Folgendes ausgeführt: „Ferner ist generell davon auszugehen, dass die staatliche Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflusst. […] Dies gilt eindeutig für den — häufig international abgewickelten — Erwerb und Verkauf von Programmrechten. […] Außerdem kann sich die Eigentumsstruktur kommerzieller Rundfunkveranstalter auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken“ (16). (44) RTVE selbst ist auf den internationalen Märkten tätig (Verkauf von Programmen und Erwerb von Senderechten). Über die Europäische Rundfunkunion tauscht sie Fernsehprogramme aus und nimmt am Eurovisionssystem teil (17). Außerdem steht sie im Bereich des An- und Verkaufs von Senderechten in unmittelbarem Wettbewerb mit kommerziellen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die auf dem nationalen und internationalen Markt tätig sind und deren Aktionärsstruktur international geprägt ist. Daher könnte die Beihilfe auch ohne die kommerziellen Aktivitäten, die RTVE bis August 2009 ausübte, den Wettbewerb auf dem spanischen Markt zum Nachteil des Handels zwischen Mitgliedstaaten verfälschen. Die Kommission hat diesen Punkt bereits in ihren Entscheidungen E 8/2005 und NN 8/2007 ausgeführt. (45) Die Kommission hat auch die Möglichkeit in Erwägung gezogen, dass es sich bei den Finanzierungsmaßnahmen um eine bloße Kompensation für die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Altmarkt (18) handele, welche RTVE keinerlei finanzielle Vorteile gewähre. RTVE ist ein Unternehmen, das mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wurde, dem öffentlichen Rundfunkdienst. Die staatlichen Maßnahmen zur Kompensation der zusätzlichen Nettokosten einer solchen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse können nicht als staatliche Beihilfen qualifiziert werden, wenn sie alle in diesem Urteil festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags betraut sein, und dieser muss klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung des öffentlichen Auftrags unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Und viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, sofern die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung des öffentlichen Auftrags betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, in dessen Rahmen der Anbieter ausgewählt werden kann, der die Leistung mit den für die Allgemeinheit niedrigsten Kosten erbringt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen mit Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Anforderungen des öffentlichen Auftrags genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen entstanden wären. (46) Sofern öffentliche Zuschüsse, die ausdrücklich einem mit einem öffentlichen Auftrag betrauten Unternehmen gewährt werden, um die bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten auszugleichen, diese Voraussetzungen nicht erfüllen, fallen sie in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und müssen im Sinne dieser Norm als staatliche Beihilfe angesehen werden (19). (47) RTVE wurde kraft der Gesetze 17/2006 und 8/2009 mit der Erbringung öffentlicher Rundfunkleistungen beauftragt und damit als Betreiber zur Ausführung eines öffentlichen Auftrags bestimmt, und gerade nicht im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens. Die spanischen Behörden haben die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auch nicht auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt, die einem durchschnittlichen, gut geführten und ausgestatteten Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen entstanden wären. Die Kompensation wird jährlich bestimmt, auf der Grundlage der laufenden Nettokosten, ohne sich dabei auf ein gut geführtes Unternehmen zu beziehen. Die Parameter zur Berechnung des Ausgleichs wurden nicht zuvor objektiv und transparent aufgestellt. Daher werden nicht alle vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen erfüllt und die prüfungsgegenständlichen Maßnahmen können als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV qualifiziert werden (20). Prüfung, ob die Maßnahmen als „bestehende Beihilfe“ qualifiziert werden können (48) Spanien hat die neue Beihilfemaßnahme nicht angemeldet. Es behauptet, diese würde keine wesentliche Änderung der bestehenden Beihilferegelung darstellen, welche entsprechend der Entscheidung der Kommission in der Rechtssache E8/2005 im Sinne des Artikels 108 Absatz 3, AEUV geändert wurde, und dass es sich daher nicht um eine „neue Beihilfe“ handele, die eine förmliche Anmeldung erforderlich mache. (49) Gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gelten als „neue Beihilfen“ alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 gelten Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben können, sowie Erhöhungen (um bis zu 20 %) der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe nicht als Änderungen bestehender Beihilfen. (50) Um eine Änderung einer bestehenden Regelung als „neue Beihilfe“ qualifizieren zu können, muss die Änderung des Systems wesentlich sein, das heißt, es muss eine Änderung der wesentlichen Merkmale erfolgt sein. Diese ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die eingeführten Änderungen auf den verfolgten Zweck, die Grundlage zur Festlegung der steuerlichen Last, die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen oder im Allgemeinen auf die Finanzierungsquelle beziehen (21). In dem in Rede stehenden Fall wurde die Quelle zur Finanzierung von RTVE wesentlich verändert. Die neuen Finanzierungsquellen implizieren auch, dass nunmehr die Finanzierung im Zusammenhang mit Werbung (bei der es sich nicht um eine Beihilfe handelte) durch den Staat bereitgestellt wird (was sehr wohl eine Beihilfe darstellt). Diese deutliche Erhöhung der Beihilfe und der Wechsel von einem dualen System zu einem Einzelfinanzierungssystem weisen deutlich darauf hin, dass es sich um eine neue Beihilfe handelt. (51) Es trifft zwar zu, dass Artikel 1 Buchstabe c der Beihilfeverfahrensordnung festlegt, dass Änderungen bestehender Beihilfen als neue Beihilfen gelten. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist jedoch „nicht ‚jede geänderte bestehende Beihilfe‘ als neue Beihilfe anzusehen, sondern nur die Änderung als solche kann als neue Beihilfe eingestuft werden“, wie das Gericht erster Instanz in der Rechtssache Gibraltar (22) hervorhob. Im Folgenden führte das Gericht aus, dass „die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt wird, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt.“ (23) (52) Aus dieser Rechtsprechung und Gesetzgebung ergibt sich, dass die Anpassungen, die keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme haben, sich auch nicht auf den Kern der Beihilfe auswirken, weswegen sie die Einordnung der Maßnahme als bestehende Beihilfe nicht berühren. Andererseits kann die Änderung Gegenstand einer unabhängigen Würdigung sein, ohne sich auf die übrigen Elemente der Regelung zu beziehen, wenn eine Änderung zwar den Regelungskern betrifft, jedoch nicht in dem Maße, dass eine neue Würdigung notwendig wäre. In diesem Fall findet die Mitteilungspflicht gegenüber und die Prüfung durch die Kommission einzig und allein auf die Änderung Anwendung. (53) Die drei steuerlichen Maßnahmen, die kraft der Artikel 4, 5 und 6 des Gesetzes 8/2009 eingeführt bzw. geändert werden, sind von der gegenwärtigen Regelung zur Finanzierung von RTVE abtrennbar. Auch wenn sich die neuen Finanzierungsquellen auf die Rechtmäßigkeit der Regelung als solche auswirken können, haben sie jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Bewertung der übrigen Elemente der zugunsten RTVE gewährten Beihilfe und auch nicht auf die möglichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Markt. (54) Die neuen Steuern können als neue Elemente der Beihilfe insofern neue Beihilfen darstellen, als sie keinem der Fälle entsprechen, die in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgesehen sind. Sie wurden durch ein Gesetz eingeführt, das nach dem Inkrafttreten des Vertrags verabschiedet wurde; sie stellen keine Einzelbeihilfe dar, die im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wird; eine Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist nicht erfolgt; es wurde keine Frist von zehn Jahren bis zur ersten Maßnahme der Kommission gewährt und schließlich finden sie auf Branchen Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dem Wettbewerb zugänglich sind. Selbst wenn man das Argument der spanischen Behörden als Hypothese in dem Sinne zulassen würde, dass sie als Änderung der bestehenden Finanzierungsregelung anzusehen seien, so scheint doch die Finanzierungsweise der zusätzlichen Mittel zugunsten von RTVE im Hinblick auf die Quelle dieser Mittel eine wesentliche Änderung der bestehenden Finanzierungsregelung darzustellen. Die bestehende Regelung enthält keine speziellen steuerlichen Lasten, die zugunsten von RTVE erhoben werden, wobei sich deren Rechtmäßigkeit auf die Vereinbarkeit der Beihilfe insgesamt auswirken kann. (55) Wie bereits im Beschluss zur Verfahrenseinleitung darlegt, riefen die Änderungen bezüglich der Finanzierung von RTVE im Hinblick auf deren allgemeine Vereinbarkeit mit dem Vertrag bei der Kommission Bedenken hervor und machten eine ergänzende Würdigung durch die Kommission notwendig. Zumindest hätten diese Änderungen der Kommission förmlich mitgeteilt werden müssen. Wie bereits dargelegt, bezieht sich die Einordnung als „neue Beihilfe“ einzig und allein auf die Änderung als solche, sodass die Kommission das Verfahren zu dem einzigen Zweck eingeleitet hat, die Qualität dieser Änderungen und deren Auswirkungen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe zu überprüfen. Vereinbarkeit der Beihilfe Definition des öffentlichen Auftrags von RTVE (56) Die Kommission beurteilt Beihilfen an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Form einer Ausgleichszahlung für die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags anhand der Bestimmungen in Artikel 106 Absatz 2 AEUV, wobei die in der Mitteilung von 2001 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Rundfunkmitteilung von 2001) (24) festgelegten Voraussetzungen als Grundlage herangezogen werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln und gemäß Randnummer 100 der Rundfunkmitteilung von 2009 findet im Falle von nicht angemeldeten neuen Beihilfen die neue Mitteilung nur dann Anwendung, wenn die Beihilfe nach deren Veröffentlichung am 27. Oktober 2009 gewährt wurde. Im vorliegenden Fall erfolgte die Festlegung des neuen Beihilfesystems jedoch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 2009. Daher ist die neue Finanzierungsregelung auf der Grundlage der Rundfunkmitteilung von 2001 und der späteren Einzelfallprüfung (25) der Kommission zu beurteilen. (57) Die Ausnahmeregelung des Artikel 106 Absatz 2 AEUV ist auf eine Maßnahme nur dann anwendbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die betreffende Dienstleistung muss eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und von dem Mitgliedstaat klar als solche definiert worden sein (Definition); b) das betreffende Unternehmen muss von dem Mitgliedstaat ausdrücklich mit der Erbringung dieser Dienstleistung betraut worden sein (Betrauung); c) die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags (in diesem Fall des Beihilfenverbots) muss die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben verhindern und die Freistellung von diesen Vorschriften darf die Entwicklung des Handels nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft (Verhältnismäßigkeit) (26). (58) Im vorliegenden Fall des öffentlich-rechtlichen Rundfunks müssen bei der Anwendung dieser Kriterien die Auslegungsvorschriften des Amsterdamer Protokolls beachtet werden. Ausgehend vom „öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird“ (Definition und Betrauung) sieht das Protokoll in Bezug auf die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Ausnahme von den Vertragsvorschriften vor, insofern als der öffentlich-rechtliche Rundfunk „dem öffentlich-rechtlichen Auftrag […] dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“ (Verhältnismäßigkeit) (27). (59) Die Definition des öffentlichen Auftrags durch das Gesetz 17/2006 wurde von der Kommission in ihrer Entscheidung über die Finanzierung von RTVE in den Rechtssachen E8/2005 und NN 8/2007 als für mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar erachtet. Artikel 9 des Gesetzes 8/2009 wirkt sich auf diese Definition insofern aus, als für den RTVE-Rundfunk bestimmte Pflichten und inhaltliche Einschränkungen hinzugefügt werden. Daher ist das Tatbestandsmerkmal einer angemessenen Definition des öffentlichen Auftrags gegeben. Außerdem kann der Rückzug von RTVE vom Fernsehwerbemarkt zur Stärkung des öffentlichen Auftrags dienen, da die Programmgestaltung in geringerem Umfang von kommerziellen Erwägungen und den veränderlichen kommerziellen Einnahmen abhängig sein wird. (60) Aus diesen Gründen verzichtete die Kommission im Beschluss über die Verfahrenseinleitung auf die Darlegung von Bedenken hinsichtlich dieser Gesichtspunkte der Finanzierung von RTVE. Die Wahl der Finanzierungsweise für RTVE (61) Wesentliche Merkmale der Änderungen im Hinblick auf die Finanzierung von RTVE sind die nahezu vollständige Einstellung ihrer kommerziellen Tätigkeiten und der Wechsel von einer „dualen Finanzierung“ (mit öffentlichen Mitteln und Einnahmen aus kommerziellen Tätigkeiten) zu einer „Einzelfinanzierung“, bei dem der Rundfunk ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich über öffentliche Mittel finanziert wird, entsprechend der Abgrenzung, die in Absatz 45 der Rundfunkmitteilung von 2001 festgelegt ist. Es steht den Mitgliedstaaten frei, sich für diese unterschiedlichen Finanzierungsquellen und die dazugehörigen Modalitäten zu entscheiden. Es ist jedoch nicht so, dass der Teil der Einnahmen von RTVE, der bisher aus kommerziellen Tätigkeiten stammte, einfach gemäß Artikel 33 des Gesetzes 17/2006 durch Mittel aus dem Staatshaushalt ersetzt wird. Die Ersetzung geht mit der Einführung bzw. der Änderung bestimmter Steuern einher, mit dem ausdrücklichen Zweck, für das notwendige Steueraufkommen zu sorgen. (62) Der zwischen der Finanzierung und den Einnahmen aus den neuen Steuern hergestellte Zusammenhang legt den Schluss nahe, dass das damit erzielte Steueraufkommen zur Finanzierung der an RTVE gewährten Beihilfe bestimmt sei und auf deren Höhe einen direkten Einfluss habe. Wenn eine steuerliche Last, die speziell zur Finanzierung einer Beihilfe bestimmt ist, gegen andere Bestimmungen des Vertrags verstößt, so kann die Kommission die Beihilferegelung, zu der auch diese steuerliche Last gehört, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher kann auch die Methode, mit der Beihilfen finanziert werden, dazu führen, dass die gesamte Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Wie schon unter den Randnummer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.