Europäische Union

2011/1/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE) plant (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4925) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

4.1.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 1/9 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE) plant (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4925) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/1/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf das Protokoll (Nr. 29) über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß der genannten Artikel (2), und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 22. Juni 2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde über die Pläne der spanischen Regierung ein, das System zur Finanzierung der nationalen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Rundfunk und Fernsehen „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE) zu ändern. Am 5. August 2009 forderte die Kommission bei Spanien Informationen über diese Änderung an, insbesondere über die Beziehung zwischen den neuen steuerlichen Lasten und der Finanzierung von RTVE. Zum 1. September 2009 trat das neue Gesetz 8/2009 vom 28. August zur Finanzierung der Corporación de Radio y Televisión Española (3) in Kraft, mit dem das Gesetz 17/2006 vom 5. Juni über Radio und Fernsehen in öffentlicher Hand (4) geändert wurde. Am 21. September, sowie am 22. und 26. Oktober 2009 ließ Spanien der Kommission die gewünschten Informationen über die Regelung zukommen. (2) Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 informierte die Kommission Spanien über ihren Beschluss, in Bezug auf diese Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Die Kommission gab den Beteiligten Gelegenheit, ihre Stellungnahme in Bezug auf die in Rede stehende Maßnahme vorzubringen. (3) Spanien erwiderte mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 auf den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von unterschiedlichen Beteiligten. Diese wurden an Spanien weitergeleitet, wobei Spanien Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern. Spanien nahm mit Schreiben vom 23. März 2010 dazu Stellung. (4) Mit Schreiben vom 19. Februar und vom 19. Mai 2010 ersuchte die Kommission um ergänzende Informationen; die spanischen Behörden übersandten ihre Antworten mit Schreiben vom 22. März und 31. Mai 2010. (5) Am 18. März 2010 leitete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren ein, indem sie ein Aufforderungsschreiben gemäß 258 AEUV übersandte, in der Annahme, dass die Steuer auf elektronische Kommunikationen die Bestimmungen des Artikel 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (6) verletze, in der genau geregelt ist, welche Verwaltungsabgaben die Mitgliedstaaten von Unternehmen verlangen können, die einen Telekommunikationsdienst erbringen oder ein Netz dieser Art bereit stellen. Die Prüfung der staatlichen Beihilfe wird unbeschadet des Vertragsverletzungsverfahrens durchgeführt. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME Gegenwärtiges System zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks in Spanien (6) Das gegenwärtige System zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks in Spanien zugunsten von RTVE, welches kraft des Gesetzes 17/2006 etabliert wurde, wurde von der Kommission mittels Entscheidungen aus den Jahren 2005 und 2007 (7) anerkannt. Durch das Gesetz 17/2006 wurde RTVE mit einem öffentlichen Auftrag betraut. Abschnitt I des Gesetzes (insbesondere die Artikel 2 und 3) definiert den öffentlichen Auftrag von RTVE und legt fest, dass die Hörfunkdienste von RNE (Radio Nacional de España) und die Fernsehdienste von RTVE (Radio Televisión Española) erbracht werden. Abschnitt II, Kapitel IV reguliert die Bedingungen des finanziellen und wirtschaftlichen Rahmens, in dem RTVE ihren öffentlichen Auftrag durchführt. Genauer gesagt ist in Artikel 33 festgelegt, dass RTVE für die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten jährlich eine Vergütung aus dem Haushalt erhält. Diese Vergütung darf die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistungen, die jeweils von RTVE und von RNE erbracht werden, nicht übersteigen. In Abschnitt II, Kapitel VI ist die externe Kontrolle durch das spanische Parlament, die spanische Rundfunkregulierungsbehörde und den spanischen Rechnungshof geregelt. (7) Die jährlichen Haushaltsausgaben für den Betrieb von RTVE betrugen im Jahr 2007 1 177 Mrd. EUR, im Jahr 2008 1 222 Mrd. EUR und im Jahr 2009 1 146 Mrd. EUR. In den letzten Geschäftsjahren hat RTVE für die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen eine jährliche Vergütung in Höhe von ungefähr 500 Mio. EUR erhalten: Im Jahr 2006 575 Mio. EUR, im Jahr 2007 433 Mio. EUR und im Jahr 2008 500 Mio. EUR. Im Jahr 2009 wurde die Vergütung jedoch auf 726 Mio. EUR angehoben, bereits mit der Reduzierung der Werbeeinnahmen. Reform der Finanzierung von RTVE (8) Durch das Gesetz 8/2009 wurde das Gesetz 17/2006 im Hinblick auf die Begriffsbestimmung „öffentlicher Auftrag“ und auf die möglichen kommerziellen Tätigkeiten von RTVE geändert. Dem Begriff „öffentlicher Auftrag“, der durch die Kommission im Jahr 2005 bestätigt worden war, wurden weitere Elemente hinzugefügt. Insbesondere wird der Erwerb von Senderechten für Sportveranstaltungen von allgemeinem, großem Interesse für die Gesellschaft insgesamt auf 10 % des Jahreshaushalts für Beschaffung, Einkauf und externe Dienste begrenzt, wobei die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele davon ausgeschlossen sind (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i). In Bezug auf das Kinderprogramm werden bestimmte Auflagen gemacht (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) und die Premieren von Spielfilmen zur Hauptsendezeit, die von großen internationalen Filmproduktionsunternehmen realisiert wurden, werden auf 52 Spielfilme pro Jahr beschränkt (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe m). (9) Insbesondere wird in dem neuem Gesetz festgelegt, dass ab Ende 2009 Werbung, Teleshopping, Sponsoring und kostenpflichtige Dienste nicht mehr als Einnahmequellen genutzt werden. Die entsprechenden kommerziellen Einnahmen werden durch die Geldmittel ersetzt, die durch die bestehenden Gebühren und die neuen steuerlichen Lasten zulasten der kommerziellen Rundfunkeinrichtungen und Telekommunikationsbetreiber generiert werden. Spanien erwartet, dass diese Maßnahme den Druck der kommerziellen Betreiber abmildert, die Werbeeinnahmen steigert und eine mögliche Quelle der Marktverzerrung beseitigt. RTVE wird als kommerzielle Einnahmequelle die Erbringung von Leistungen gegenüber Dritten und den Verkauf von Eigenproduktionen beibehalten (zusammen fast 25 Mio. EUR). (10) Bis dato beliefen sich die jährlichen Einnahmen aus Werbung auf ungefähr 600 Mio. EUR (2007: 667 Mio. EUR und 2008: 565 Mio. EUR) Mit dem Wegfall dieser kommerziellen Einnahmen sind die Nettokosten zur Erfüllung des öffentlichen Rundfunkauftrags von RTVE nahezu identisch mit den jährlichen Haushaltsausgaben für den Betrieb. Aus diesem Grund beabsichtigt Spanien, das Ausbleiben dieser Einnahmen zu kompensieren, indem es seinen eigenen Beitrag mit öffentlichen Mitteln anhebt, bis die jährlichen Haushaltsausgaben für den Betrieb von RTVE ausgeglichen sind, wobei einzig und allein die übrigen, im vorigen Absatz genannten, betragsmäßig geringen kommerziellen Einnahmen abgezogen werden (25 Mio. EUR). (11) Als jährliche Gesamteinnahmen von RTVE sieht Artikel 3 Absatz 2 des neuen Gesetzes für die Jahre 2010 und 2011 einen Höchstbetrag von 1,2 Mrd. EUR vor, für den Dreijahreszeitraum von 2012 bis 2014 eine maximale Erhöhung um 1 % dieser Summe und für die nachfolgenden Jahre eine Erhöhung entsprechend der Entwicklung des jährlichen Verbraucherpreisindex. Bei der Festlegung dieser Beträge berücksichtigte Spanien, im Vergleich zu den RTVE-Haushaltsausgaben der Vorjahre, zusätzliche jährliche Ausgaben in Höhe von 104 Mio. EUR, um weitere audiovisuelle Produktionen für den Sendezeitraum, der zuvor für Werbung reserviert war, zu decken. Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Reform (12) Gemäß der Haushaltsplanung Spaniens besteht dieser Pauschalbetrag für die jährlichen Einnahmen aus Zuweisungen aus dem spanischen Staatshaushalt, gemäß der Regelung, die in dem Gesetz 17/2006 vorgesehen ist, über einen Betrag in Höhe von 500 Mio. EUR. Dieser Betrag steht in Einklang mit dem Betrag, der in vorhergehenden Jahren geleistet wurde und der über drei steuerliche Maßnahmen generiert wird, wobei diese Maßnahmen kraft der Artikel 4, 5 und 6 des neuen Gesetzes eingeführt bzw. geändert wurden: a) eine Abgabe in Höhe von 3 % auf die Einnahmen der Betreiber von frei empfangbaren Fernsehangeboten und in Höhe von 1,5 % auf die Einnahmen der Betreiber von Bezahlfernsehangeboten. Diese Beiträge dürfen in Bezug auf die jährliche Unterstützung zugunsten von RTVE in ihrer Gesamtheit nicht mehr als 15 % (in Bezug auf das frei empfangbare Fernsehen) bzw. nicht mehr als 20 % (in Bezug auf das Bezahlfernsehen) ausmachen. Sämtliche Steuereinnahmen, die diese prozentualen Anteile übersteigen, werden dem spanischen Staatshaushalt zugeschlagen. Diese Abgabe findet ausschließlich auf Körperschaften mit Sitz in Spanien Anwendung. Dienste, die über andere Mitgliedstaaten importiert werden, unterliegen dieser Abgabe nicht; b) eine Abgabe in Höhe von 0,9 % auf die Bruttobetriebseinnahmen (mit Ausnahme der Einnahmen, die im Großhandel erzielt werden) der Telekommunikationsbetreiber, die für einem der folgenden Dienste im Register der nationalen Regulierungsbehörde CMT (Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones) eingetragen sind: Festnetzdienste, Mobilfunkdienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten. Zur Zahlung dieser Abgabe sind jene Betreiber verpflichtet, deren räumlicher Bereich sich auf das gesamte spanische Hoheitsgebiet bezieht oder über den Bereich einer einzelnen Autonomen Gemeinschaft hinaus geht, und die audiovisuelle Dienste oder andere Dienste, bei denen Werbung eingeschlossen ist, erbringen. Dieser Beitrag darf in Bezug auf die jährliche Unterstützung zugunsten von RTVE in ihrer Gesamtheit nicht mehr als 25 % ausmachen. Sämtliche Steuereinnahmen, die diesen prozentualen Anteil übersteigen, werden dem spanischen Staatshaushalt zugeschlagen. Die Abgabe findet ausschließlich auf Körperschaften mit Sitz in Spanien Anwendung. Dienste, die über andere Mitgliedstaaten importiert werden, unterliegen dieser Abgabe nicht; c) einen Anteil in Höhe von 80 % der bereits bestehenden Frequenznutzungsgebühren mit einem Höchstbetrag von 330 Mio. EUR, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 32/2003 vom 3. November 2003. Der Überschuss wird dem spanischen Staatshaushalt zugeschlagen. Dieser Anteil kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum spanischen Staatshaushalt abgeändert werden. (13) In den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes 17/2006 wird ausdrücklich erklärt, dass die steuerliche Belastung des kommerziellen Fernsehens und der Telekommunikationsbetreiber „zum Zwecke der Finanzierung der Corporación RTVE“ erhoben werden. Außerdem wird in der Präambel ausdrücklich der Zusammenhang zwischen der neuen Abgabe und der finanziellen Kompensation festgelegt, um RTVE vom Werbemarkt zu nehmen. (14) Falls die Einnahmen aus diesen drei Steuerquellen nicht ausreichend sein sollten, um die Differenz in Höhe von 700 Mio. EUR zwischen der traditionellen Kompensation für öffentliche Aufträge (500 Mio. EUR) und den Gesamtkosten für den Betrieb von RTVE zu tragen, welche bisher mit kommerziellen Einnahmen gedeckt wurden, wird der vorgesehene Haushalt mit Geldmitteln aus dem spanischen Staatshaushalt aufgestockt, und zwar in Anwendung des Artikels 33 des Gesetzes 17/2006 (Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes 8/2009), mit dem die Regierung dazu verpflichtet wird, die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags von RTVE zu tragen. Daher ist die Finanzierung der Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch RTVE bis zu einem Höchstbetrag von 1,2 Mrd. EUR sichergestellt, unabhängig von den anfallenden Steuereinnahmen. (15) Spanien bestätigte, dass die Abgabebeiträge, die auf Fernsehsender und Telekommunikationsbetreiber angewendet werden, nicht ausschließlich und notwendig RTVE zufließen müssen. Spanien hat für die Beiträge, die über Steuern geleistet werden dürfen, Höchstbeträge festgelegt. Die überschüssigen Einnahmen werden dem spanischen Staatshaushalt zugewiesen, sodass damit andere Ausgaben getragen werden können. Außerdem steht es den spanischen Behörden frei, über den Umfang des Steueraufkommens zu entscheiden, der RTVE tatsächlich zugewiesen wird, ohne dabei die Höchstbeträge zu überschreiten. Entsprechend der Haushaltsplanung für das Jahr 2010 wurde zum Beispiel weniger als die Hälfte des möglichen Höchstbetrages der RTVE zugewiesen. Sonstige finanzielle Bestimmungen der neuen Regelung (16) Zur Vermeidung einer Überkompensation sieht das neue Gesetz in seinem Artikel 8 einen Rücklagenfonds vor, der mit von der Regierung zugewiesenen Einnahmen ausgestattet wird, welche die tatsächlichen Nettokosten zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags übersteigen. Diese Rücklagen sind auf 10 % der jährlichen Haushaltsausgaben von RTVE beschränkt. Die Einnahmen, welche diese Schwelle von 10 % übersteigen, werden der Staatskasse rückerstattet. Die Rücklagen werden zur Deckung möglicher Verluste aus vorhergehenden Geschäftsjahren benutzt. Falls sie innerhalb von vier Jahren nicht aufgewendet werden, erfolgt eine Wiedererlangung, indem die Kompensation für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags für das Folgejahr entsprechend gekürzt wird. (17) Außerdem wird gemäß der Artikel 37 und 39 bis 41 des Gesetzes 17/2006 durch die externe Kontrolle, welche durch Wirtschaftsprüfer, das staatliche Kontrollorgan IGAE (Intervención General de la Administración del Estado), das spanische Parlament, die spanische Rundfunkregulierungsbehörde und den spanischen Rechnungshof ausgeübt wird, sichergestellt, dass RTVE keine Kompensation erhält, welche die tatsächlichen Nettokosten zuzüglich der genannten Rücklage in Höhe von 10 % übersteigt. Die Einnahmen durch die übrigen wenigen kommerziellen Tätigkeiten vermindern die Kompensation für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags (Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes 8/2009). Gründe für die Einleitung des Verfahrens (18) Im vorliegenden Beschluss werden jene Aspekte der Änderungen des gegenwärtigen Systems zur Finanzierung von RTVE untersucht, hinsichtlich derer die Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Bedenken geäußert hat. (19) Wie die Kommission ausführte, liegt das wesentliche Merkmal der Änderungen, die im Hinblick auf die Finanzierung von RTVE eingeführt wurden, und der nahezu vollständigen Aufgabe ihrer kommerziellen Tätigkeiten darin, dass der Teil der Einnahmen von RTVE, die bis dato durch diese Tätigkeiten generiert wurden, durch jene Einnahmen ersetzt werden, die durch zu diesem Zweck eingeführte bzw. geänderte Steuern generiert werden. Aus den eindeutigen Bestimmungen im Gesetz 8/2009 ergibt sich, dass der Steuerbetrag zu dem Zweck festgelegt wurde, einen bestimmten Anteil für die Finanzierung von RTVE aufzuwenden. Dieser Zusammenhang zwischen der Finanzierung und den Einnahmen durch die neuen Steuern legt die Annahme nahe, dass es eine zwingende Verbindung zwischen dem Zweck der Abgabe und der zugunsten von RTVE gewährten Beihilfe besteht, dahingehend, dass das entsprechende Steueraufkommen zwingend zu ihrer Finanzierung bestimmt ist und sich auf deren Umfang unmittelbar auswirkt. (20) Der Gerichtshof hat bereits mehrfach bestätigt, dass die Kommission bei der Untersuchung der Beihilfe auch deren Finanzierungsweise zwingend zu berücksichtigen hat, wenn diese Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist (8). Wenn eine steuerliche Last, die speziell zur Finanzierung einer Beihilfe bestimmt ist, gegen andere Bestimmungen des Vertrags verstößt, so kann die Kommission die Beihilferegelung, zu der diese steuerliche Last gehört, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Daher kann auch die angewandte Finanzierungsweise dazu führen, dass die gesamte Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (21) Daher äußerte die Kommission ihre Bedenken dahingehend, ob die neuen Steuern einen Bestandteil der Maßnahme ausmachen. Falls dies zutreffen sollte, müsste ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag geprüft werden, was sich auf die Rechtmäßigkeit der Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit auswirken könnte. Diese Bedenken scheinen berechtigt zu sein, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Kommission mit der Richtlinie 2002/20/EG (9) ihre Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der neuen Steuern deutlich macht, die von Unternehmen verlangt werden, die Festnetz-, Mobilfunk- und/oder Internetzugangsdienste anbieten. (22) Die Kommission hatte außerdem Bedenken im Hinblick auf die Frage, ob Spanien ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen habe, um eine etwaige Überkompensation zu vermeiden. Der Wegfall der Werbung könnte sich auf die Kosten der Rundfunkeinrichtung auswirken, indem erreicht wird, dass die Programmgestaltung in geringerem Umfang von kommerziellen Erwägungen abhängig ist. (23) Außerdem müsse das System zur Finanzierung von RTVE ein angemessenes Verfahren vorsehen, mit dem ex ante beurteilt werden kann, ob die neuen Dienste der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt RTVE die materiellen Voraussetzungen des Amsterdamer Protokolls erfüllen (10). Die von Spanien übermittelten Informationen erlaubten es der Kommission nicht, zu überprüfen, ob Spanien bereits über einen solchen Mechanismus verfügt. III.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN (24) Stellungnahmen von fünfzehn anderen Beteiligten sind eingegangen: Kommerzielle Rundfunkeinrichtungen (TF1 und Association of Commercial Television in Europe [ACT]), Betreiber von Bezahlfernsehen (DTS und Canal Satélite), Anbieter von Internet- und Telefondiensten (redtel, ONO und AETIC), Betreiber von Kabelfernsehen (Cable Europe) und werbende Unternehmen. Einige haben beantragt, dass ihre Identität nicht bekanntgegeben wird. (25) Die meisten Beteiligten beanstandeten die Unrechtmäßigkeit der neuen Steuern, die ihrer Ansicht nach den Wettbewerb zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem Privatfernsehen, zwischen dem kostenlosen und dem Bezahlfernsehen, sowie zwischen den reinen Telekommunikationsbetreibern und anderen Telekommunikationsbetreibern, die auch audiovisuelle Dienste anbieten, verfälschen. Außerdem wurden Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Abgabe auf elektronische Kommunikationen mit Artikel 12 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) (11) geltend gemacht. (26) Die Rundfunkeinrichtungen und die Anbieter von Internetdiensten stellten zudem die Vereinbarkeit der Festlegung des öffentlichen Auftrags von RTVE in Frage. Ihr fehle die Präzision und sie sei im Hinblick auf den Erwerb von Rechten für die Übertragung von besonderen Sportveranstaltungen und Spielfilmen, die von großen internationalen Filmproduktionsunternehmen realisiert wurden, zu großzügig. TF1 machte insbesondere geltend, dass im Hinblick auf die Einführung neuer öffentlicher Dienste von Bedeutung durch RTVE keine Vorabkontrolle (ex ante) implementiert wurde. (27) In Bezug auf den möglichen obligatorischen Zusammenhang zwischen dem Zweck der Abgabe und der Beihilfe führten die Rundfunkeinrichtungen und die Anbieter von Internetdiensten an, dass die Einnahmen aus der neuen Abgabe unmittelbare Auswirkungen auf die Beihilfe haben. Besonders besorgt waren sie darüber, dass die Zunahme der Steuereinnahmen dazu führen könnte, dass die Kompensation zugunsten von RTVE die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags übersteigen könne. (28) Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe sahen mehrere Fernsehsender und Internetbetreiber eine Gefahr der Überkompensation. Das Budget in Höhe von 1,2 Mrd. EUR, das im Gesetz 8/2009 zugunsten von RTVE vorgesehen ist, basiere nicht auf einer angemessenen Berechnung der Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags. Die laufenden jährlichen Haushaltsausgaben von RTVE stellten eine willkürliche Basis dar, die nicht zwischen den kommerziellen Tätigkeiten und der Wahrnehmung des öffentlichen Auftrags unterscheide. Insbesondere sei bei der Planung nicht berücksichtigt worden, dass durch den Wegfall der Werbung die Kosten reduziert würden, da es nicht mehr notwendig sei, eine große Zuschauerschaft zu gewinnen, sodass die Produktion, wie zum Beispiel die kultureller Programme, weniger kostenaufwändig werde. Andere wiederum befürchteten dagegen, dass RTVE mehr in kostenintensive Großproduktionen investieren wird. (29) Als mögliche Überkompensation wurde zudem der Umstand angesehen, dass der Verlust an Werbeeinnahmen vollständig mit staatlichen Mitteln gedeckt werde. Diese Kompensation würde unter Zugrundelegung der vorhergehenden Geschäftsjahre berechnet, als die Wirtschaftskrise zu einem Rückgang der kommerziellen Einnahmen für das Jahr 2010 und damit zu einem Rückgang der Gesamteinnahmen von RTVE führte. Es sei nicht sachgerecht, dass RTVE mit der Abschaffung der Doppelfinanzierung unabhängig von den variablen kommerziellen Einnahmen garantierte Einnahmen erhalte. (30) Die Rundfunkeinrichtungen stellten außerdem das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Haushaltskontrolle in Frage, mit dem sichergestellt werden kann, dass nur die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags mit öffentlichen Mitteln gedeckt werden. IV.   STELLUNGNAHME SPANIENS (31) Zunächst macht Spanien den Einwand geltend, dass die Kommission die Fragen der Verhältnismäßigkeit und des Vorhandenseins einer Vorabkontrolle (ex ante) für neue Dienste von Bedeutung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beurteile. Diese gehörten bereits zum gegenwärtigen System zur Finanzierung von RTVE, in der Weise, wie es von der Kommission in den Jahren 2005 und 2007 anerkannt worden sei. Im vorliegenden Verfahren basiere der Beschluss zur Verfahrenseinleitung jedoch auf der Qualifizierung der Reform des Finanzierungssystems als „neue Beihilfe“ im Sinne des Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (12). Das Element der „neuen Beihilfe“ sei auf die Reform zur Finanzierung mittels der Einführung neuer Steuern beschränkt und habe keinerlei Auswirkung auf die sonstigen Elemente der geltenden Regelung. Daher seien die sonstigen Elemente als „bestehende Beihilfe“ zu behandeln und dürften im vorliegenden Verfahren nicht zum Gegenstand der Beurteilung durch die Kommission gemacht werden. (32) Bezüglich der Frage nach dem obligatorischen Zusammenhang des Zwecks der Abgabe erklärt Spanien, die neuen Steuern stellten weder einen Bestandteil der Beihilfe dar, noch hätten sie einen unmittelbaren Einfluss auf deren Höhe. Spanien hob hervor, dass gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes 8/2009 in Verbindung mit Artikel 33 des Gesetzes 17/2006 der einzige Faktor zur Bestimmung der Höhe der zugunsten RTVE gewährten öffentlichen Finanzierung die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags seien, unabhängig von dem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.