Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1691 der Kommission vom 12. Juli 2021 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Unternehmer in der ökologischen/biologischen Produktion in Bezug auf die Führung von Aufzeichnungen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R1691. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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e der Verwendung des Stoffs, der Bezeichnung des Stoffs, der ausgebrachten Menge sowie Angaben zu den betreffenden Partien/Behältnisse/Becken.“ d) die folgende Nummer 3.1.2.4 wird eingefügt: „3.1.2.4. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Herkunft der Tiere, einschließlich Angaben zur Identifizierung der Tiere/Tierpartien, das Ankunftsdatum und Arten, Mengen, den ökologischen/biologischen oder nichtökologischen/nichtbiologischen Status und den Umstellungszeitraum führen.“ e) die folgende Nummer 3.1.3.5 wird eingefügt: „3.1.3.5. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über das spezifische Fütterungsregime, insbesondere über die Bezeichnung und Menge der Futtermittel und die Verwendung zugefütterter Futtermittel sowie über die jeweiligen Tiere/Tierpartien führen, die gefüttert wurden.“ f) die folgende Nummer 3.1.4.3 wird eingefügt: „3.1.4.3.   Führung von Aufzeichnungen über Krankheitsvorsorge Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die zur Krankheitsvorsorge ergriffenen Maßnahmen führen, einschließlich Einzelheiten zu Ruhezeiten, zur Reinigung und Wasserbehandlung sowie etwaigen tierärztlichen oder sonstigen angewendeten Parasitenbehandlungen, insbesondere das Datum der Behandlung, die Diagnose, die Dosierung, die Bezeichnung des Behandlungsmittels und gegebenenfalls die tierärztliche Verschreibung für die tierärztliche Behandlung sowie die Wartezeit, die eingehalten werden muss, bevor die Aquakulturerzeugnisse als ökologisch/biologisch vermarktet und gekennzeichnet werden dürfen.“ g) in Nummer 3.1.5.3 wird folgender Absatz angefügt: „Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Maßnahmen zur Überwachung und Wahrung des Tierschutzes und der Wasserqualität führen. Bei der Düngung von Teichen und Seen müssen die Unternehmer Aufzeichnungen über die Ausbringung von Düngemitteln und Bodenverbesserern führen, einschließlich des Ausbringungsdatums, der Bezeichnung des Mittels, der ausgebrachten Menge und des Ortes der betreffenden Ausbringung.“ h) in Nummer 3.1.6.5 wird folgender Absatz angefügt: „Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über solche Einsätze führen, aus denen hervorgeht, ob sie gemäß Buchstabe a, b oder c angewendet wurden.“ 4. Teil IV wird wie folgt geändert: a) in Nummer 1.4 erhält Buchstabe a folgende Fassung: „a) Vorsorgemaßnahmen treffen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen führen;“ b) die folgende Nummer 1.7 wird eingefügt: „1.7 Die Unternehmer müssen Nachweise über Zulassungen für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gemäß Artikel 25 bereithalten, wenn sie solche Zulassungen erhalten oder in Anspruch genommen haben.“ c) in Nummer 2.2.3 wird folgender Satz angefügt: „Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.“ d) die folgende Nummer 2.3 wird eingefügt: „2.3 Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über alle bei der Lebensmittelproduktion verwendeten Produktionsmittel führen. Bei der Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse müssen für die zuständige Behörde oder Kontrollstelle vollständige Rezepturen/Formeln mit Angabe der Input- und Outputmengen bereitgehalten werden.“ 5. Teil V wird wie folgt geändert: a) in Nummer 1.4 erhält Buchstabe a folgende Fassung: „a) Vorsorgemaßnahmen treffen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen führen;“ b) in Nummer 2.4 wird folgender Satz angefügt: „Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.“ c) die folgende Nummer 2.5 wird eingefügt: „2.5 Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über alle bei der Futtermittelproduktion verwendeten Produktionsmittel führen. Bei der Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse müssen für die zuständige Behörde oder Kontrollstelle vollständige Rezepturen/Formeln mit Angabe der Input- und Outputmengen bereitgehalten werden.“ 6. In Teil VI wird folgende Nummer 2.3 eingefügt: „2.3 „Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über etwaige Erzeugnisse und Stoffe führen, die in der Weinerzeugung und zur Reinigung und Desinfektion verwendet wurden, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, seiner Wirkstoffe und gegebenenfalls des Orts der Verwendung.“ 7. In Teil VII wird folgende Nummer 1.5 eingefügt: „1.5 „Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über etwaige Erzeugnisse und Stoffe führen, die in der Hefeherstellung und zur Reinigung und Desinfektion verwendet wurden, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.