Europäische Union

2004/138/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D-1 — Österreichische Banken ("Lombard Club") (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2091)

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Avis juridique important | 32004D0138 2004/138/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D-1 — Österreichische Banken ("Lombard Club") (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2091) Amtsblatt Nr. L 056 vom 24/02/2004 S. 0001 - 0075 Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D-1 - Österreichische Banken ("Lombard Club") (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2091) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2004/138/EG) INHALTSVERZEICHNIS >PLATZ FÜR EINE TABELLE> DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003(2), insbesondere auf Artikel 3 und 15, in Anbetracht des Beschlusses der Kommission vom 11. September 1999, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(3) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern, in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. EINLEITUNG (1) Absprachen unter den österreichischen Banken - vor allem über Konditionen und Gebühren - hatten in Österreich eine lange Tradition und beruhten bis in die achtziger Jahre zum Teil auf gesetzlicher Grundlage(5). Im Laufe der Jahre hatten die Banken ein engmaschiges Netz inhaltlich umfassender und organisatorisch eng vernetzter Gesprächsrunden geschaffen, in deren Rahmen sie - bis zum Tag der unangekündigten Nachprüfungen durch die Kommission im Juni 1998 - regelmäßig, im Durchschnitt jeden vierten Arbeitstag, ihr Verhalten hinsichtlich aller wesentlicher Wettbewerbsparameter koordinierten. Da ihnen die kartellrechtliche Relevanz dieser Absprachen bewusst war, bemühten sie sich (allerdings weitgehend erfolglos), durch Vermeidung, Tarnung und Vernichtung von Besprechungsprotokollen die Spuren ihrer Treffen zu verwischen bzw. zu beseitigen. (2) Bei der Ermittlung des Sachverhalts konnte sich die Kommission auf eine große Anzahl sichergestellter Originaldokumente aus dem relevanten Zeitraum - z. B. Sitzungsprotokolle, Aktenvermerke, Telefonprotokolle, Korrespondenz - stützen. Ausdrücklicher Zweck - und weitgehende Wirkung - dieser Absprachen war die Einschränkung des Wettbewerbs. Es handelt sich dabei um einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag, der mit einer Geldbuße zu ahnden ist. (3) Diese Entscheidung ist wie folgt aufgebaut: Einleitend werden einige für das Verständnis dieses Falles wichtige Eigenheiten des österreichischen Bankenmarktes dargestellt (Kapitel 2). Darauf folgt eine kurze Beschreibung der wichtigsten beteiligten Banken und Bankengruppen - zugleich Adressaten dieser Entscheidung - sowie der vom Kartell umfassten Produkte/Dienstleistungen (Kapitel 3). Nach einem kurzen Überblick über die wichtigsten Verfahrensschritte (Kapitel 4) werden Hintergrund, organisatorischer Aufbau, Funktionsweise und Zweck der Gesprächsrunden des Lombard-Netzwerkes erläutert (Kapitel 5). Es folgen chronologische Darstellungen der wichtigsten Kartellbesprechungen der Jahre 1994 bis 1998 (Kapitel 6 bis 11). Ein eigenes Kapitel ist ausgewählten Sonderrunden gewidmet (Kapitel 12). Danach wird auf die wichtigsten Argumente der Unternehmen zum Sachverhaltsteil eingegangen. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (Kapitel 14), einige Erwägungen zu verfahrensrechtlichen Fragen (Kapitel 15) sowie die Erörterung der erforderlichen Sanktionen (Kapitel 16) stehen am Ende dieser Entscheidung. 2. DER ÖSTERREICHISCHE BANKENMARKT (4) Es mag am bis vor einigen Jahren sehr hohen Anteil öffentlichen Eigentums im österreichischen Bankwesen gelegen haben, dass das Ertragsbewusstsein gegenüber dem Streben nach mehr Umsatz und höheren Marktanteilen in den Hintergrund getreten war. Nach eigenem Bekunden waren die zuständigen Bankmanager nicht in der Lage, betriebswirtschaftlich verantwortungsvoll zu kalkulieren(6). Vor allem im Privatkreditgeschäft hatte dies vor dem Hintergrund stagnierender Kreditnachfrage zu einem Überangebot(7) und in der Folge zu abnehmenden Zinsmargen für die Banken geführt. (5) Wettbewerb, der zu sinkenden Margen - bis hin zu Preisen unter den Durchschnittskosten - führt, wird von den betroffenen Unternehmen regelmäßig als "ruinös" empfunden. In einer solchen Situation bestehen für diese grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Entweder es kommt durch stetig fallende Erträge zur Marktbereinigung (Marktaustritt oder Kapazitätsreduktion im Zuge einer Konzentration) oder die Marktteilnehmer versuchen, den durch das Überangebot induzierten Wettbewerb so weit wie möglich zu beschränken und so den Preisverfall zu bremsen oder gar zu stoppen. Die Folge sind dann überhöhte Preise und die künstliche Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen. (6) Die österreichischen Banken haben sich - jedenfalls auch - für die zweite Variante entschieden: Da das mögliche Szenario einer Marktbereinigung - aufgrund des nach Ansicht der Banken "unbeherrschbaren Risikos" - von diesen nicht bloß als Gelegenheit für geschäftspolitische Initiativen gesehen wurde, sondern auch "Furcht" auslöste(8), strebten sie einen durch Absprachen "disziplinierten" und "geordneten" Wettbewerb an(9). Gegen den so genannten "ruinösen Verdrängungswettbewerb" - der wohl auch schlicht als freier Wettbewerb gesehen werden kann - erwiesen sich Kartellabsprachen als willkommenes Mittel(10). Episoden mehr oder weniger unbeschränkten Wettbewerbs pflegten die Banken dagegen als "Aktionismus" zu bezeichnen. Gebühren wurden in diesem Sinne weniger als Element des Wettbewerbs, sondern mehr als "gemeinsame Ertragschance" - zulasten der Bankkunden - begriffen(11). In der Tat zieht sich das Bestreben der österreichischen Banken, durch abgestimmtes Vorgehen - also gemeinsam auf Kosten der Konsumenten statt individuell auf Kosten der Konkurrenten - Margenverbesserungen zu erzielen, wie ein roter Faden durch diese Untersuchung. Dass das Kartell darüber hinaus die notwendige Marktbereinigung verhindert hat, räumt eine Bank selbst ein(12). (7) Aufgrund der weitgehenden Standardisierung der Produkte, der öffentlichen Bekanntmachung ("Schalteraushang") der Zinssätze und regelmäßiger Preisvergleiche von Medien und Verbraucherorganisationen ist der österreichische Bankenmarkt insgesamt sehr transparent. Um diese Transparenz noch zu erhöhen, die Einhaltung der Kartellvereinbarungen besser kontrollieren zu können und die Wirksamkeit eines allfälligen Geheimwettbewerbs - etwa durch Abweichungen von öffentlich bekannt gemachten Zinssätzen - zu minimieren, führten die österreichischen Banken regelmäßig umfangreiche Testveranlagungen - so genannte "Konkurrenzbeobachtungen" - bei ihren Wettbewerbern durch und vereinbarten "laufenden Direktkontakt bei vermuteten/seitens der Kunden behaupteter/vermeintlich festgestellter Abweichungen" von Absprachen(13). "Sollten Offerte bekannt werden, die den [vereinbarten] Grundsätzen widersprechen", übernahm eines der Kartellmitglieder "die Koordination und Klärung der Sachverhalte"(14). Dass derartige Testveranlagungen die Regel waren, ergibt sich auch aus einem Protokoll einer Kartellbesprechung vom Juli 1994, dem zufolge der Bank Austria-Vertreter vorschlägt, "im August auf Konkurrenzbeobachtungen zu verzichten"(15). In vielen Fällen erwies sich freilich die Versuchung, die vereinbarten Konditionen dennoch zu unterschreiten und dadurch Marktanteile zu gewinnen, für die beteiligten Banken als zu verlockend. 3. BETROFFENE UNTERNEHMEN UND PRODUKTE (8) An den gegenständlichen Verhaltensweisen waren beinahe alle Kreditinstitute aus allen wichtigen Sektoren(16) beteiligt. Nach der erst spät erfolgten Marktbereinigung nehmen derzeit vier Bankengruppen eine starke Stellung auf dem österreichischen Bankenmarkt ein: die zur HypoVereinsbank gehörende Bank Austria, die Sparkassengruppe samt Erste Bank, die Raiffeisengruppe samt Raiffeisen Zentralbank sowie Bank für Arbeit und Wirtschaft/Postsparkasse. Mit einigem Abstand folgt schließlich die Volksbankengruppe samt ÖVAG. (9) Diese Entscheidung ist an nachfolgende Kreditinstitute gerichtet(17). a) Bank Austria Aktiengesellschaft (in der Folge stets "BA") Seit der mit Wirkung vom 23. September 1998 durchgeführten Verschmelzung der Creditanstalt AG (im Folgenden "CA")(18) mit der BA ist BA die größte Bankengruppe Österreichs. Durch einen Zusammenschluss Anfang des Jahres 2001 hat die Bayerische Hypo-Vereinsbank AG (im Folgenden "HVB") die alleinige Kontrolle an der Gesamtheit der BA Gruppe erworben(19). Der Marktanteil der BA-Gruppe beläuft sich auf rund 25 %. Die Gruppe verfügt in ganz Österreich über etwa 470 Geschäftsstellen und beschäftigt rund 13000 Mitarbeiter. b) Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG (in der Folge stets "Erste") Die Erste ist - seit dem Zusammenschluss mit der GiroCredit Bank Aktiengesellschaft der Sparkassen mit Wirkung vom 4. Oktober 1997(20) - das Spitzeninstitut der aus insgesamt etwa 70 Sparkassen bestehenden Sparkassengruppe(21) sowie der zweitgrößte Bankkonzern Österreichs. Der Marktanteil der Sparkassengruppe samt Erste beträgt etwa 30 %(22). Die Gruppe verfügt in Österreich über rund 1500 Geschäftsstellen und beschäftigt rund 24000 Mitarbeiter. c) Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (in der Folge stets "RZB") RZB ist das Spitzeninstitut der österreichischen Raiffeisen-Bankengruppe. Diese ist dreistufig aufgebaut(23) und verfügt über etwa 2350 Filialen. Die Raiffeisen-Bankengruppe hat einen Marktanteil von etwa 22 % und beschäftigt rund 20000 Mitarbeiter. Neben ihrer Funktion als Repräsentant der Raiffeisen-Bankengruppe betreibt die RZB auch selbst Bankgeschäfte mit dem Schwerpunkt Auslandsaktivitäten und Großkundenbetreuung(24). d) Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft (in der Folge stets "BAWAG") Seit Dezember 2000 ist die BAWAG Haupteigentümerin der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft ("PSK")(25). Durch die weitgehende organisatorische Zusammenführung der beiden Institute verfügt die BAWAG-PSK-Gruppe über mehr als 2000 Bankstellen in ganz Österreich und hält einen Marktanteil von rund 10 %, wobei etwa 5 % auf BAWAG und 5 % auf PSK entfallen(26). e) Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (in der Folge stets "PSK") Die PSK ist (aufgrund einer verschmelzenden Umwandlung mit Wirkung zum 1. Oktober 1998) Rechtsnachfolgerin der Bank der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft (in der Folge stets "PSK-B"). f) Österreichische Volksbanken AG (in der Folge stets "ÖVAG") Die ÖVAG ist das Spitzeninstitut der zweistufigen Volksbanken-Gruppe, die sich aus etwa 60 selbständigen Volksbanken auf der Primärstufe zusammensetzt. Die Volksbanken arbeiten in wichtigen Bereichen wie Organisation und Marketing eng zusammen und sind ihrerseits Mehrheitseigentümer der ÖVAG. Der Marktanteil der Volksbanken-Gruppe beläuft sich auf etwa 7 %(27). Die Gruppe verfügt in Österreich über etwa 600 Geschäftsstellen und beschäftigt rund 5000 Mitarbeiter. g) NÖ Landesbank-Hypothekenbank AG (in der Folge stets "NÖ Hypo")(28) Seit dem 1. Januar 1997 ist NÖ Landesbank-Hypothekenbank AG ein Konzernunternehmen der ÖVAG(29). NÖ Hypo ist vor allem in Wien und Niederösterreich tätig. Ihr Marktanteil dürfte dort 2 % nicht übersteigen(30). h) Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien reg Gen mbH (in der Folge stets "RLB") Im Jahr 1997 wurde die Raiffeisenbank Wien AG ("RBW"; nach der unmittelbar zuvor erfolgten Einbringung des Bankbetriebs der Raiffeisenbank Wien reg Gen mbH in diese) im Wege der verschmelzenden Umwandlung auf ihren Hauptgesellschafter RLB verschmolzen(31). Der Tätigkeitsbereich der RLB/RBW ist auf die Bundeshauptstadt Wien beschränkt, wo sie über einen Marktanteil von etwa 5 % verfügt. (10) Die oben genannten Banken bzw. Bankengruppen bieten in den Bereichen Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft alle Produkte und Dienstleistungen an, die typischerweise von Universalbanken erbracht werden. Wie in den folgenden Kapiteln gezeigt werden wird, bezog sich das österreichische Bankenkartell auf die gesamte Palette dieser Produkte und Dienstleistungen - von Spar- und Kreditzinsen bis zu Gebühren und Spesen(32) - und umfasste darüber hinaus weitere Wettbewerbsparameter, wie etwa Werbung und Kontakt mit Medien/Konsumentenvertretern oder Kalkulationsgrundlagen(33). (11) Deutlich zugenommen hat in den letzten Jahren das an Produktions- und Dienstleistungsunternehmen zu Investitionszwecken gewährte Kreditvolumen (im Jahr 1997 erhöhte es sich um 14 %). Dies ist auch auf die verstärkte Exporttätigkeit dieser Kreditnehmergruppe - sowohl von größeren als auch von Klein- und Mittelbetrieben - zurückzuführen. (12) Im Jahr 1999 betrugen die Einlagen ausländischer Nichtbanken bei österreichischen Kreditinstituten etwa 26 Mrd. EUR und die von österreichischen Kreditinstituten an ausländische Nichtbanken gewährten Kredite etwa 36 Mrd. EUR. Per Februar 2002 führten österreichische Kreditinstitute etwa 380000 Spareinlagekonten von ausländischen Kunden(34). 4. DAS VERFAHREN 4.1. Der Anlass (13) Im April 1997 schied [...] [ein] Vorstandsmitglied einer österreichischen Bank, freiwillig aus dem Leben. Zuvor hatte er einen Abschiedsbrief verfasst, den er, zusammen mit einer Vielzahl von Dokumenten, an die Staatsanwaltschaft sowie an Oppositionsparteien versandte. Unter diesen Dokumenten befand sich eine mit dem handschriftlichen Vermerk "Lombard 8.5" versehene Aufstellung von 13 Maßnahmen zur Ertragsverbesserung der Banken. (14) Die Kommission erlangte am 6. Mai 1997 Kenntnis von diesem Dokument - offensichtlich eine Tagesordnung oder ein Protokoll einer Besprechung vom 8. Mai 1996(35) - und bereitete wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen und/oder abgestimmter Verhaltensweisen das Untersuchungsverfahren vor. Am 30. Juni 1997 brachte die Freiheitliche Partei Österreichs eine Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gegen acht österreichische Kreditinstitute wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen ein. 4.2. Die Nachprüfungen (15) Am 23. und 24. Juni 1998 nahmen Kommissionsbeamte, begleitet von Beamten des österreichischen Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, auf der Grundlage von Entscheidungen der Kommission vom 18. Juni 1998 unter anderem bei BA, CA, Erste, RZB, PSK und BAWAG unangekündigt Nachprüfungen vor. (16) Da PSK sich der Nachprüfung widersetzte, führten Beamte des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten kraft richterlichen Befehls des Vorsitzenden des Kartellgerichts in deren Geschäftsräumen eine Hausdurchsuchung gemäß § 142 Absatz 4 der österreichischen Strafprozessordnung iVm § 4 Absatz 5 des EU-Wettbewerbsgesetzes (idF BGBl 627/94 und BGBl 175/1995) durch. (17) Im Zuge dieser Nachprüfungen bzw. der Hausdurchsuchung fanden die Beamten von Kommission und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten umfangreiches schriftliches Beweismaterial (Teilnehmerlisten, Besprechungsprotokolle, Aktenvermerke, interne Anweisungen und Ähnliches), welches den Verdacht auf Bestehen verbotener Absprachen und/oder abgestimmter Verhaltensweisen bestätigte. 4.3. Die Auskunftsverlangen (18) Am 21. September 1998 richtete die Kommission an die meisten der oben in Randnummer 15 genannten sowie an weitere Kreditinstitute und Verbände Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Darin wurden die Adressaten aufgefordert, Kalenderdaten von und Teilnehmer an Gesprächsrunden(36) anzugeben sowie vorhandene Dokumente zu jenen vorzulegen. 4.4. Die Reaktion der Unternehmen (19) Unmittelbar nach Erhalt der Auskunftsverlangen ersuchten die größten betroffenen Banken den Generaldirektor für Wettbewerb der Kommission um ein Gespräch und boten dabei ihre "Zusammenarbeit" bei der Ermittlung des Sachverhalts an. Diese "Zusammenarbeit" sollte so aussehen, dass die Banken - anstelle der Beantwortung der Auskunftsverlangen - den Sachverhalt "freiwillig" darstellen und auf eine Anhörung verzichten würden. Im Gegenzug möge die Generaldirektion Wettbewerb auf die Beantwortung der Auskunftsverlangen verzichten und eine lediglich "maßvolle" Geldbuße verhängen. Der Generaldirektor begrüßte zwar grundsätzlich die Bereitschaft der Banken zur Zusammenarbeit, lehnte jedoch jegliches Übereinkommen zwischen den Banken und der Kommission ab und stellte klar, dass dieses Verfahren wie jedes andere seinen Lauf nehmen werde. Die Auskunftsverlangen seien daher fristgerecht und vollständig zu beantworten. (20) Im Hinblick auf die von den Banken vorgeschlagene "freiwillige" Sachverhaltsdarstellung hielt der Generaldirektor fest, dass es den Banken selbstverständlich unbenommen bliebe, unabhängig von der fristgerechten und vollständigen Beantwortung der Auskunftsverlangen der Kommission Tatsachen mitzuteilen, die von diesen Verlangen nicht umfasst sind. Die Kommission werde in jedem Einzelfall prüfen, ob es sich um derartige Tatsachenmitteilungen handle, und - sollte dies tatsächlich der Fall sein - ob diese Tatsachen geeignet seien, einen Wesentlichen Beitrag zur Feststellung einer Zuwiderhandlung zu leisten und somit Gegenstand einer allenfalls die Geldbuße mindernden "Zusammenarbeit" sein könnten. (21) In der Folge beantworteten sämtliche Adressaten die Auskunftsverlangen. Einige vertraten in diesem Zusammenhang die Ansicht, hinsichtlich des überwiegenden Teils der jeweiligen Auskunftsverlangen keiner Antwortpflicht zu unterliegen und die betreffenden Dokumente und Fragen daher - im Rahmen der erwähnten "Zusammenarbeit" - auf freiwilliger Basis vorlegen bzw. beantworten zu können. Die Kommission wies diese Rechtsansicht als unzutreffend zurück. (22) Wenig später übermittelten die größten betroffenen Banken der Kommission ein als "gemeinsame Sachverhaltsdarstellung" bezeichnetes Dokument, in dem sie den historischen Kontext des Kartells ausführlich beschrieben sowie den sich aus den sichergestellten und zu übermitteln gewesenen Unterlagen ersichtlichen Inhalt der einzelnen Gesprächsrunden kurz zusammenfassten und aus ihrer Sicht werteten. Gleichzeitig legten sie die von der Kommission sichergestellten und die gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 zu übermitteln gewesenen Dokumente nochmals vor. Um den allfälligen Mehrwert dieser mit der Sachverhaltsdarstellung vorgelegten Dokumente für die laufenden Ermittlungen beurteilen zu können, ersuchte die Kommission die Banken um Angaben darüber, ob - und gegebenenfalls welche - dieser Dokumente der Kommission noch nicht bekannt wären. Die Banken erachteten dies jedoch als weder möglich noch erforderlich. (23) Am 13. September 1999 übermittelte die Kommission den betroffenen Banken die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 11. September 1999. Nach der Akteneinsicht und den schriftlichen Stellungnahmen der Banken fand am 18. und 19. Januar 2000 eine mündliche Anhörung statt. Am 22. November 2000 übermittelte die Kommission den betroffenen Banken die Mitteilung der ergänzenden Beschwerdepunkte vom 21. November 2000. (24) Am 5. Februar 2001 übermittelten alle betroffenen Banken der Kommission ein als "ergänzende gemeinsame Sachverhaltsdarstellung" bezeichnetes Dokument (samt einer Reihe von weiteren Dokumenten), in dem sie den in den ergänzenden Beschwerdepunkten geschilderten Sachverhalt aus ihrer Sicht darstellten. Nach der Akteneinsicht und den schriftlichen Stellungnahmen der Banken fand am 27. Februar 2001 eine zweite mündliche Anhörung statt. 5. HINTERGRUND, AUFBAU, FUNKTIONSWEISE UND ZWECK DES "LOMBARD"-NETZWERKS (25) Vor der chronologischen Darstellung von Kartellsitzungen während der Jahre 1994 bis 1998 (siehe ab Kapitel 7) soll hier kurz auf den historischen Hintergrund sowie auf Organisation, Funktionsweise und Zweck des Lombard-Netzwerks eingegangen werden. (26) Die Erkenntnisse der Kommission beruhen unmittelbar auf Dokumenten aus dem relevanten Zeitraum (Sitzungsprotokollen, internen Vermerken, Korrespondenz etc), die bei den unangekündigten Nachprüfungen sichergestellt werden konnten bzw. im Rahmen von Auskunftsverlangen vorzulegen waren(37). 5.1. Hintergrund (27) Das österreichische Kreditwesengesetz ("KWG") 1979 sah für Fachverbände der Banken bzw. für Banken selbst die Möglichkeit vor, Vereinbarungen über den Zinssatz für Spareinlagen sowohl mit dreimonatiger (so genanntes "Eckzinsabkommen"(38)) als auch mit frei vereinbarter Kündigungsfrist (so genanntes "Habenzinsenabkommen"(39)) sowie über die Werbung (so genanntes "Wettbewerbsabkommen"(40)) abzuschließen. Auf die zu Beginn der achtziger Jahre konstatierte allgemeine Ertragsschwäche der österreichischen Banken reagierten einerseits der Gesetzgeber mit einer Novellierung des Kreditwesengesetzes 1986 und andererseits die Banken selbst mit der Einrichtung eines Richtsätzekartells für Aktiv- und Passivzinsen (so genannte "Ordnungspolitische Vereinbarungen", 1985). Einige Gesprächsrunden - Aktivrunde, Passivrunde, Minilombard - entstanden in jener Zeit. (28) Im Sommer 1989 wurden die Ordnungspolitischen Vereinbarungen wieder aufgelöst(41). Da es den Kreditinstituten aber schwerfiel, ihre Zinsen ohne Rückgriff auf verbindliche Absprachen sinnvoll zu gestalten, trafen sie weiterhin im Rahmen des Netzwerks Vereinbarungen über Aktiv- und Passivzinssätze. (29) Die kartellrechtliche Relevanz derartiger Absprachen war schon damals bekannt: (30) Am 1. Februar 1991 stellte der Österreichische Arbeiterkammertag beim Kartellgericht den Antrag, dieses möge insgesamt neun Banken auffordern, die von diesen vorgenommene Einführung bzw. Erhöhung der Girokontengebühren als Kartell anzumelden. Nach Ansicht des Österreichischen Arbeiterkammertages könne die einheitliche Einführung bzw. Erhöhung derartiger Gebühren ab 1. Januar 1991 nur auf eine Absprache zurückgeführt werden. (31) Gegen die antragsgemäße Entscheidung des Kartellgerichts erhoben die betroffenen Banken Rechtsmittel an das Kartellobergericht, welches die Absprache über das gemeinsame Vorgehen bzw. die Abstimmung dieses Vorgehens bei der Gebührenerhöhung bzw. -einführung als ein Verhalten qualifizierte, das allein "[...] der Einschränkung des Wettbewerbs um die an der Führung bzw. der Eröffnung von Girokonten interessierten Kunden" diente(42). (32) Angesichts des sich abzeichnenden Beitritts Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum wurde vermehrt der Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts Beachtung geschenkt. Im September 1992 setzte sich etwa ein Artikel - mit dem Titel "Bankenkartelle im EWR" - in der wichtigsten Zeitschrift für bankrechtliche Fragen ausführlich mit den Auswirkungen des Beitritts Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum. Nach eingehender Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs bzw. der Entscheidungspraxis der Kommission kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass "die österreichische Kreditwirtschaft gut beraten sein [werde], die verschiedenen Vereinbarungen, Beschlüsse, Rundschreiben, Empfehlungen [...] auf ihre EWR-Verträglichkeit zu überprüfen. [...] Derartige Vereinbarungen werden daher bereits im Vorraum des EWR abzuändern sein, oder es wird auf sie überhaupt verzichtet werden müssen"(43). (33) Ebenfalls im Jahr 1992 erschien im von einem renommierten Universitätsprofessor herausgegebenen Sammelband "Banken im Binnenmarkt" eine umfassende Abhandlung zum Thema "EWG- Kartellrecht und Banken". Darin wird zunächst erläutert, dass die Zwi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.