Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-06-18

Quellenkennung: 32019R0980. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nten Angaben aufführen, sofern diese Risikofaktoren als eigenständiger Abschnitt erkennbar bleiben. ▼M1 (5)   Wird ein einheitliches Registrierungsformular für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 verwendet, sind die darin enthaltenen Angaben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission zu präsentieren. ▼B (6)   Weicht die Reihenfolge der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d genannten Angaben von der Reihenfolge dieser Angaben in den Anhängen ab, können die zuständigen Behörden eine Liste mit Querverweisen anfordern, aus der hervorgeht, auf welche Punkte in den Anhängen sich diese Angaben beziehen. Aus der in Unterabsatz 1 genannten Liste mit Querverweisen geht ferner hervor, ob bestimmte, in den Anhängen genannte Punkte aufgrund der Art des Emittenten, der Wertpapiere, des Angebots oder der Zulassung zum Handel nicht in den Basisprospektentwurf aufgenommen wurden. (7)   Wird keine Liste mit Querverweisen gemäß Absatz 6 verlangt oder eine solche vom Emittenten, vom Anbieter oder von der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person nicht freiwillig vorgelegt, ist am Rand des Basisprospektentwurfs zu vermerken, welchen Angaben im Basisprospektentwurf die relevanten Informationsbestandteile in den Anhängen entsprechen. Artikel 26 Im Basisprospekt und in den endgültigen Bedingungen zu liefernde Angaben ▼M2 (1)   Der Basisprospekt muss die in den Anhängen 14 bis 19, 22, 31, 33 und 35 unter „Kategorie A“ eingestuften Angaben enthalten. (2)   Der Basisprospekt muss die in den Anhängen 14 bis 19, 22, 31, 33 und 35 unter „Kategorie B“ eingestuften Angaben enthalten, mit Ausnahme derjenigen Einzelheiten, die zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts nicht vorliegen. Solche Einzelheiten sind dann in den endgültigen Bedingungen zu liefern. (3)   Die endgültigen Bedingungen müssen die in den Anhängen 14 bis 19, 22, 31, 33 und 35 unter „Kategorie C“ eingestuften Angaben enthalten, es sei denn, diese liegen zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts vor; sollte dies der Fall sein, können sie stattdessen in den Basisprospekt aufgenommen werden. ▼B (4)   Neben den in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben dürfen die endgültigen Bedingungen nur die in Anhang 28 genannten Angaben enthalten. Aus dem in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Formular für die endgültigen Bedingungen muss hervorgehen, welche der in Anhang 28 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in den endgültigen Bedingungen festzulegen sind. ▼M2 (4a)   Die Angaben, die in einem Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) und in den Vorlagen für vor der Emission erfolgende freiwillige Offenlegung gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung enthalten sind, gelten für die Zwecke des vorliegenden Artikels als Angaben der „Kategorie C“. ▼B (5)   Die endgültigen Bedingungen dürfen den Angaben im Basisprospekt nicht widersprechen. Artikel 27 Prospektzusammenfassung (1)   Ein Überblicksabschnitt im Prospekt darf nur dann als „Zusammenfassung“ bezeichnet werden, wenn er die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Anforderungen erfüllt. (2)   Ist die Zusammenfassung eines Prospekts gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu ergänzen, sind die neuen Angaben so in die Zusammenfassung einzufügen, dass die Änderungen für die Anleger leicht erkennbar sind. Zur Einfügung der neuen Angaben wird entweder eine neue Zusammenfassung erstellt oder die bestehende ergänzt. ▼M2 ————— ▼M2 KAPITEL IVa EU-FOLGEPROSPEKT UND EU-WACHSTUMSEMISSIONSPROSPEKT ABSCHNITT 1 Inhalt des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts Artikel 28a EU-Folgeprospekt für Dividendenwerte (1)   Ein gemäß Artikel 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellter EU-Folgeprospekt für Dividendenwerte enthält die in Anhang 30 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben. (2)   Abweichend von Absatz 1 ist ein EU-Folgeprospekt für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere gemäß Artikel 28c der vorliegenden Verordnung zu erstellen, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere, Aktien gleichzustellende übertragbare Wertpapiere handelt. Artikel 28b EU-Wachstumsemissionsprospekt für Dividendenwerte (1)   Ein gemäß Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellter EU-Wachstumsemissionsprospekt für Dividendenwerte enthält die in Anhang 34 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben. (2)   Abweichend von Absatz 1 ist ein EU-Wachstumsemissionsprospekt für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere gemäß Artikel 28d der vorliegenden Verordnung zu erstellen, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere, Aktien gleichzustellende übertragbare Wertpapiere handelt. Artikel 28c EU-Folgeprospekt für Nichtdividendenwerte (1)   Ein gemäß Artikel 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellter EU-Folgeprospekt für Nichtdividendenwerte enthält folgende Angaben: a)  Wird ein EU-Folgeprospekt für Nichtdividendenwerte als ein Einzeldokument gemäß Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt, so enthält er die in Anhang 31 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben. b)  Wird ein EU-Folgeprospekt für Nichtdividendenwerte in Form mehrerer Einzeldokumente gemäß Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt, so werden die erforderlichen Angaben darin in Folgendes unterteilt: i)  ein Registrierungsformular für einen EU-Folgeprospekt (im Folgenden: „EU-Folgeregistrierungsformular“), das die in Anhang 32 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben enthält, ii)  eine Wertpapierbeschreibung für einen EU-Folgeprospekt (im Folgenden: „EU-Folgewertpapierbeschreibung“), die die in Anhang 33 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben enthält, iii)  eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung, sofern dies nach Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlich ist. (2)   Die in den Anhängen 31, 32 und 33 enthaltenen Angaben werden als eines von Folgendem bezeichnet: a)  großanlegerspezifisch, wenn sich diese Angaben speziell auf Nichtdividendenwerte beziehen, die eine der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Bedingungen erfüllen, oder b)  kleinanlegerspezifiscch, wenn sich diese Angaben speziell auf Nichtdividendenwerte beziehen, die nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen. Artikel 28d EU-Wachstumsemissionsprospekt für Nichtdividendenwerte Ein gemäß Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellter EU-Wachstumsemissionsprospekt für Nichtdividendenwerte muss die in Anhang 35 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und gegebenenfalls alle zusätzlichen Angaben gemäß Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung enthalten. ABSCHNITT 2 Aufmachung des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts Artikel 28e Aufmachung des EU-Folgeprospekts für Dividendenwerte Für die in Artikel 28a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Dividendenwerte wird ein EU-Folgeprospekt gemäß Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 als ein Einzeldokument erstellt und umfasst die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge: a)  ein Inhaltsverzeichnis, b)  eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung, c)  die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren, d)  die sonstigen in Anhang 30 dieser Verordnung genannten Angaben in der in diesem Anhang festgelegten Reihenfolge der Abschnitte, e)  gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben, die in den EU-Folgeprospekt aufzunehmen sind. Artikel 28f Aufmachung des EU-Wachstumsemissionsprospekts für Dividendenwerte Für die in Artikel 28b Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Dividendenwerte wird ein EU-Wachstumsemissionsprospekt als ein Einzeldokument gemäß Artikel 15a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt und umfasst die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge: a)  ein Inhaltsverzeichnis, b)  eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung, c)  die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren, d)  die sonstigen in Anhang 34 dieser Verordnung genannten Angaben in der in diesem Anhang festgelegten Reihenfolge der Abschnitte, e)  gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben, die in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen sind. Artikel 28g Aufmachung des EU-Folgeprospekts für Nichtdividendenwerte (1)   Für Nichtdividendenwerte gemäß Artikel 28c und für Dividendenwerte gemäß Artikel 28a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung kann ein EU-Folgeprospekt entweder als ein Einzeldokument oder in Form mehrerer Einzeldokumente gemäß Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden. (2)   Wird ein EU-Folgeprospekt nach Absatz 1 als ein Einzeldokument erstellt, umfasst er die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge: a)  ein Inhaltsverzeichnis, b)  eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung, sofern dies nach Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlich ist, c)  die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren, d)  die sonstigen in Anhang 31 dieser Verordnung genannten Angaben, e)  gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben, die in den EU-Folgeprospekt aufzunehmen sind. Beruht ein in Unterabsatz 1 genannter EU-Folgeprospekt ausschließlich auf Anhang 31 der vorliegenden Verordnung, so entspricht die Reihenfolge seiner Abschnitte der in diesem Anhang festgelegten Reihenfolge. (3)   Wird ein in Absatz 1 genannter EU-Folgeprospekt in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, so umfassen das EU-Folgeregistrierungsformular und die EU-Folgewertpapierbeschreibung die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge: a)  ein Inhaltsverzeichnis, b)  die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren, c)  die sonstigen in den Anhängen 32 und 33 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben, d)  gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben, die in dieses EU-Folgeregistrierungsformular oder die EU-Folgewertpapierbeschreibung aufzunehmen sind. Beruhen ein EU-Folgeregistrierungsformular und eine EU-Folgewertpapierbeschreibung ausschließlich auf den Anhängen 32 und 33 der vorliegenden Verordnung, so entspricht die Reihenfolge ihrer Abschnitte der in diesen Anhängen festgelegten Reihenfolge. Artikel 28h Aufmachung des EU-Wachstumsemissionsprospekts für Nichtdividendenwerte Für Nichtdividendenwerte gemäß Artikel 28d und für Dividendenwerte gemäß Artikel 28b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung wird ein EU-Wachstumsemissionsprospekt als ein Einzeldokument gemäß Artikel 15a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt und umfasst die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge: a)  ein Inhaltsverzeichnis, b)  eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung, c)  die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren, d)  die sonstigen in Anhang 35 dieser Verordnung genannten Angaben, e)  gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben, die in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen sind. Beruht ein in Unterabsatz 1 genannter EU-Wachstumsemissionsprospekt ausschließlich auf Anhang 35 der vorliegenden Verordnung, so entspricht die Reihenfolge seiner Abschnitte der in diesem Anhang festgelegten Reihenfolge. Artikel 28i Aufmachung des EU-Folge-Basisprospekts (1)   Besteht ein EU-Folgeprospekt aus einem Basisprospekt und ist als Einzeldokument erstellt, so umfasst er die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge: a)  ein Inhaltsverzeichnis, b)  eine allgemeine Beschreibung des Angebotsprogramms, c)  die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren, d)  die sonstigen in Anhang 31 genannten Angaben und gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben, die in den EU-Folge-Basisprospekt aufzunehmen sind. (2)   Besteht ein EU-Folgeprospekt aus einem Basisprospekt und ist in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, so umfassen das EU-Folgeregistrierungsformular und die EU-Folgewertpapierbeschreibung die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge: a)  ein Inhaltsverzeichnis, b)  eine EU-Folgewertpapierbeschreibung, eine allgemeine Beschreibung des Angebotsprogramms, c)  die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren, d)  die sonstigen in den Anhängen 32 und 33 genannten Angaben und gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben, die in das EU-Folgeregistrierungsformular und die EU-Folgewertpapierbeschreibung aufzunehmen sind. Betrifft ein in Unterabsatz 1 genannter EU-Folge-Basisprospekt einen einzigen Emittenten, so entspricht die Reihenfolge der Abschnitte des EU-Folgeregistrierungsformulars der in Anhang 32 der vorliegenden Verordnung festgelegten Reihenfolge. (3)   Ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann zwei oder mehrere Basisprospekte in einem Einzeldokument zusammenfassen. (4)   Artikel 26 der vorliegenden Verordnung gilt auch für einen EU-Folge-Basisprospekt. Artikel 28j Aufmachung des EU-Wachstumsemissions-Basisprospekts (1)   Besteht ein EU-Wachstumsemissionsprospekt aus einem Basisprospekt, umfasst er die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge: a)  ein Inhaltsverzeichnis, b)  eine allgemeine Beschreibung des Angebotsprogramms, c)  die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren, d)  die sonstigen in Anhang 35 genannten Angaben und gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben, die in den EU-Wachstumsemissions-Basisprospekt aufzunehmen sind. Betrifft ein EU-Wachstumsemissions-Basisprospekt einen einzigen Emittenten, so ist die Reihenfolge der Angaben laut Anhang 35 Abschnitt 2 bis 8 der vorliegenden Verordnung einzuhalten. (2)   Ein Emittent oder Anbieter kann zwei oder mehr Basisprospekte in einem Einzeldokument zusammenfassen. (3)   Artikel 26 der vorliegenden Verordnung gilt auch für einen EU-Wachstumsemissions-Basisprospekt. Artikel 28k Liste der Querverweise (1)   In einem EU-Folgeprospekt für Dividendenwerte oder Nichtdividendenwerte gemäß den Artikeln 28e, 28g und 28i der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden für den Fall, dass die Anforderung einer standardisierten Aufmachung und standardisierten Reihenfolge nicht gilt und der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person der in den einschlägigen Anhängen festgelegten Reihenfolge der Angaben nicht folgt, eine Liste mit Querverweisen anfordern, in der die Ziffern der einschlägigen Anhänge aufgeführt sind, denen diese Angaben entsprechen. (2)   In einem EU-Wachstumsemissionsprospekt für Dividendenwerte oder Nichtdividendenwerte gemäß den Artikeln 28f, 28h und 28j der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden für den Fall, dass die Anforderung einer standardisierten Aufmachung und standardisierten Reihenfolge nicht gilt und der Emittent oder der Anbieter der in den einschlägigen Anhängen festgelegten Reihenfolge der Angaben nicht folgt, eine Liste mit Querverweisen anfordern, in der die Ziffern der einschlägigen Anhänge aufgeführt sind, denen diese Angaben entsprechen. (3)   Aus der in Absatz 1 und 2 genannten Liste mit Querverweisen muss ferner hervorgehen, ob bestimmte, in den einschlägigen Anhängen genannte Punkte aufgrund der Art des Emittenten, der Wertpapiere, des Angebots oder der Zulassung zum Handel nicht in den EU-Folgeprospekt oder EU-Wachstumsemissionsprospekt aufgenommen wurden. (4)   Wird keine Liste von Querverweisen gemäß den Absätzen 1 und 2 verlangt oder wird keine Liste vom Emittenten, vom Anbieter oder gegebenenfalls, bei einem EU-Folgeprospekt, von der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person vorgelegt, so ist am Rand des Entwurfs des EU-Folgeprospekts oder des Basisprospekts oder des Entwurfs des EU-Wachstumsemissionsprospekts oder des Basisprospekts anzugeben, welchen Angaben im Entwurf des Prospekts oder des Basisprospekts die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten relevanten Punkte entsprechen. Artikel 28l Zusammenfassung zum EU-Folgeprospekt und EU-Wachstumsemissionsprospekt (1)   Ein Überblicksabschnitt eines EU-Folgeprospekts oder EU-Wachstumsemissionsprospekts darf nur dann als „Zusammenfassung“ bezeichnet werden, wenn er die in Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Anforderungen erfüllt. (2)   Ist die Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts oder eines EU-Wachstumsemissionsprospekts gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/1129 durch einen Nachtrag zu ergänzen, so sind die neuen Angaben so in die Zusammenfassung dieses EU-Folgeprospekts oder EU-Wachstumsemissionsprospekts einzufügen, dass die Änderungen für die Anleger leicht erkennbar sind. Die in Unterabsatz 1 genannten neuen Angaben werden entweder durch Erstellung einer neuen Zusammenfassung oder durch Ergänzung der ursprünglichen Zusammenfassung in die Zusammenfassung des EU-Folgeprospekts oder des EU-Wachstumsemissionsprospekts aufgenommen. ▼B KAPITEL V PRÜFUNG UND BILLIGUNG DES PROSPEKTS UND ÜBERPRÜFUNG DES EINHEITLICHEN REGISTRIERUNGSFORMULARS Artikel 35 Umfang der Prüfung Für die Zwecke der Prospektprüfung und der Überprüfung des einheitlichen Registrierungsformulars sind Verweise auf den Prospekt als Verweise auf den Prospekt oder einen seiner Bestandteile zu verstehen, also auch ein einheitliches Registrierungsformular, unabhängig davon, ob es zur Billigung eingereicht oder ohne vorherige Billigung hinterlegt wurde, und etwaige Änderungen daran sowie Nachträge zum Prospekt. Artikel 36 Kriterien für die Prüfung der Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben (1)   Bei der Prüfung der Vollständigkeit der in einem Prospektentwurf enthaltenen Angaben berücksichtigen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte: a)  je nach Art des Emittenten, Art der Ausgabe, Art des Wertpapiers und Art des Angebots oder der Zulassung zum Handel, ob der Prospektentwurf gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 und der vorliegenden Verordnung erstellt wurde; b)  ob der Emittent wie in Artikel 18 dargelegt eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist. (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden vom Emittenten die Aufnahme, Änderung oder Entfernung von Angaben aus einem Prospektentwurf verlangen, wobei sie Folgendes berücksichtigen: a)  die Art der Wertpapiere; b)  die bereits im Prospekt enthaltenen Angaben und das Vorhandensein und den Inhalt von bereits im Prospekt eines anderen Unternehmens als dem Emittenten enthaltenen Angaben sowie die anwendbaren Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze; c)  den wirtschaftlichen Charakter der Transaktionen, mit denen der Emittent sein Unternehmen oder einen Teil desselben erworben oder veräußert hat, sowie die spezielle Art des Unternehmens; d)  ob sich der Emittent mit vertretbarem Aufwand Informationen über dieses andere Unternehmen beschaffen kann. Artikel 37 Kriterien für die Prüfung der Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben (1)   Bei der Prüfung der Verständlichkeit der in einem Prospektentwurf enthaltenen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.