Europäische Union

2004/50/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. September 2003 über die vom Vereinigten Königreich geplante Befreiung von der Klimawandelabgabe für Methan aus Kohlebergwerken (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3242)

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Avis juridique important | 32004D0050 2004/50/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. September 2003 über die vom Vereinigten Königreich geplante Befreiung von der Klimawandelabgabe für Methan aus Kohlebergwerken (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3242) Amtsblatt Nr. L 010 vom 16/01/2004 S. 0054 - 0059 Entscheidung der Kommission vom 17. September 2003 über die vom Vereinigten Königreich geplante Befreiung von der Klimawandelabgabe für Methan aus Kohlebergwerken (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3242) Nur der englische Texte ist verbindlich (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/50/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1), insbesondere auf Artikel 7, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung aufgrund der vorerwähnten Vorschriften(2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. Verfahren (1) Mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 meldeten die Behörden des Vereinigten Königreichs bei der Kommission an, dass sie beabsichtigen, die Lieferanten von Strom aus in stillgelegten Bergwerken gewonnenem Bergwerksmethan ("Coal Mine Methane" bzw. CMM) von der Klimawandelabgabe ("Climate Change Levy" bzw. CCL) zu befreien. (2) Mit Schreiben vom 7. Februar 2003 unterrichtete die Kommission das Vereinigte Königreich von ihrem Beschluss, in Bezug auf die geplante Befreiung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union(3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe auf. (4) Bei der Kommission sind Äußerungen Beteiligter eingegangen. Sie hat diese an das Vereinigte Königreich weiter geleitet und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf der Grundlage der Äußerung der Beteiligten hat die Kommission mit Schreiben vom 26. Mai 2003 zusätzliche Auskünfte angefordert. Ein Treffen mit den britischen Behörden fand am 11. Juni 2003 statt. Die britische Stellungnahme zu den Äußerungen der Beteiligten und die von der Kommission erbetenen Auskünfte gingen mit Schreiben vom 10. Juli 2003 ein. II. Ausführliche Beschreibung der Beihilfe (5) Durch die Maßnahme wird die Lieferung von Strom aus in stillgelegten Kohlebergwerken gewonnenem Bergwerksmethan von der Klimawandelabgabe befreit. (6) Rechtsgrundlage der Klimawandelabgabe ist "Schedule" 6 des "Finance Act" 2000. Durch "Section" 126 des "Finance Act" 2002 wird "Schedule" 6 des "Finance Act" 2000 geändert und ein neuer Unterabsatz (4A) nach Schedule 6 Paragraph 19 Unterabsatz 4 der genannten "Schedule" eingefügt. Die Regelung tritt zu einem durch "Treasury Order" (Verordnung der Schatzkanzlei) bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Nach den entsprechenden sekundären Rechtsvorschriften ("Regulation" 46 bis 51 der (allgemeinen) Vorschriften über die Klimawandelabgabe für 2001 - SI 2001/838) wird Bergwerksmethan in den Anwendungsbereich einbezogen. (7) Bei Bergwerksmethan handelt es sich um ein starkes Treibhausgas, das fortlaufend in die Atmosphäre entweicht. Zurzeit wird Bergwerksmethan für die Stromerzeugung an vier Standorten mit einer Gesamtkapazität von 35 MW genutzt. (8) Durch die Maßnahme soll die Stromwirtschaft angeregt werden, an etwa 40 weiteren Standorten stillgelegter Bergwerke zusätzliche Kraftwerke mit einer Gesamtkapazität von ca. 175 MW zu errichten. Da der genaue Umfang des Umweltschutzeffekts der Maßnahme nicht bekannt ist, werden die britischen Behörden 2004/05 eine Überprüfung der Befreiung durchführen. Die Maßnahme wurde jedoch ursprünglich für eine Laufzeit von zehn Jahren angemeldet. (9) Im ersten Jahr der Laufzeit wird die Befreiung einem Gegenwert von etwa 1 Mio. GBP entsprechen. Wenn die Inbetriebnahme von mit Bergwerksmethan betriebenen Kraftwerken wie geplant erfolgt, erhöhen sich die Mindereinnahmen auf 6,3 Mio. GBP jährlich. (10) Durch die Beihilfe wird eine Steuerbefreiung gewährt, die einem Pauschalsatz von 4,30 GBP je MWh Strom aus Bergwerksmethan entspricht. Die britischen Behörden sind bei der Anmeldung davon ausgegangen, dass mit der Maßnahme einige unnötige Ausgaben verbunden sein werden, da die rund 40 für die Förderung in Betracht kommenden Anlagen nicht alle so unwirtschaftlich sein werden, dass sie einer Förderung im vollen Umfang bedürfen. (11) Durch die Maßnahme werden zwar unmittelbar die Erzeuger/Lieferanten von Strom aus Bergwerksmethan begünstigt, doch in den Genuss der Steuerbefreiung dürften auch die Unternehmen kommen, welche das Gas gewinnen. Derzeit wird Bergwerksmethan von drei Unternehmen für den Verkauf an Stromerzeuger im Vereinigten Königreich gewonnen. Dabei handelt es sich um Alkane Energy, StrataGas und Octagon Energy. Die Stromerzeuger, die mit diesen Unternehmen zusammenarbeiten, sind Clarke Energy, Scottish and Southern Energy und Warwick Energy. Gründe für die Einleitung des Verfahrens (12) Anders als das Vereinigte Königreich war die Kommission nicht der Ansicht, das der selektive Vorteil durch die Maßnahme der Logik und Natur des Steuersystems entspricht. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Steuer wegen der schädlichen Auswirkungen der Nutzung von Energieträgern auf den Klimawandel erhoben wird. Es liegt daher in der Natur der Steuer, die Nutzung von Energiequellen zu entlasten, bei denen die Erzeugung keine schädlichen Auswirkungen hat. Dies ist beispielsweise bei Strom aus erneuerbaren Quellen der Fall, da solche Energieträger nicht zur Entstehung von langlebigem CO2(4) beitragen. Wie die Stromerzeugung aus anderen fossilen Brennstoffen hat die Stromerzeugung aus Bergwerksmethan dagegen schädliche Auswirkungen und daher nicht den gleichen Charakter wie die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Tatsächlich unterscheidet sich die Stromerzeugung aus Bergwerksmethan im Hinblick auf den CO2-Ausstoß nicht von der Stromerzeugung aus Erdgas. Es entspräche daher der Logik und Natur des Steuersystems, aus Bergwerksmethan erzeugten Strom zu besteuern. Es trifft jedoch zu, dass die Nutzung von Bergwerksmethan für die Stromerzeugung den Eintritt des Gases in die Atmosphäre verhindert, da nicht genutztes Bergwerksmethan andernfalls entweichen würde. Die Kommission vertrat den Standpunkt, dass die globalen Auswirkungen auf den Treibhausgasausstoß nichts an der Art der Förderung in Bezug auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ändern, aber bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen berücksichtigt werden sollten. (13) Die Kommission bezweifelte, dass die Beihilfe, bei der es sich um eine Betriebsbeihilfe handelt, mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (nachstehend "der Gemeinschaftsrahmen")(5) vereinbar sei. a) Die Maßnahme entspricht nicht Randziffer 51.2 des Gemeinschaftsrahmens, da es sich um eine neue Befreiung von einer vorhandenen Steuer handelt und die britischen Behörden keine wesentliche Veränderung der Wirtschaftsbedingungen nachgewiesen haben, die eine solche Befreiung rechtfertigen könnte. Die Randziffern 51.1 Buschstaben a) oder b) des Gemeinschaftsrahmens, nach denen zehnjährige Steuerbefreiungen zulässig sind, seien daher nicht anwendbar. b) Bei Bergwerksmethan und der Stromerzeugung aus Bergwerksmethan handelt es sich nicht um erneuerbare Energiequellen im Sinne der Umweltschutzrichtlinien und der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt(6). In jedem Fall hat sich das Vereinigte Königreich nicht darauf berufen, dass die Maßnahme mit den Bestimmungen des Abschnitts E.3.3 des Gemeinschaftsrahmens über erneuerbare Energiequellen vereinbar ist. c) Nach Randziffer 51.3 des Gemeinschaftsrahmens können die Mitgliedstaaten auch die Entwicklung von Verfahren zur Erzeugung von Elektrizität unter Verwendung herkömmlicher Energiequellen wie Gas fördern, wenn auf diese Weise eine wesentlich höhere Energieeffizienz als mit den herkömmlichen Verfahren erzielt wird.. In solchen Fällen kann angesichts der Bedeutung dieser Verfahren für den Umweltschutz und sofern die Primärenergie die negativen Auswirkungen im Bereich des Umweltschutzes deutlich verringert, eine vollständige Steuerbefreiung für einen Zeitraum von fünf Jahren ohne Degressivität gerechtfertigt sein. Die Kommission bezweifelte, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall anwendbar sei. In jedem Fall überschreitet die angemeldete Laufzeit von zehn Jahren die nach Randziffer 51.3 des Gemeinschaftsrahmens zulässige Laufzeit von fünf Jahren. Die Voraussetzungen der Randziffer 51.1, nach denen nach Randziffer 51.3 eine zehnjährige Laufzeit zulässig wäre, werden offenbar nicht erfuellt. d) Die Bestimmungen über die Abfallbewirtschaftung und Einsparung von Energie (Randziffern 42 bis 46 des Gemeinschaftsrahmens) dürften ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen. Die Beihilfe ist nicht degressiv, beschränkt sich nicht auf den alleinigen Ausgleich der Produktionsmehrkosten gemessen an den Marktpreisen der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen und ist nicht auf fünf Jahre begrenzt. Es ist auch fraglich, ob die Maßnahme als der Abfallbewirtschaftung oder der Energieeinsparung dienend eingestuft werden kann. e) Das Vereinigte Königreich hat sich auf die Anwendung des Abschnitts F ("Politiken, Maßnahmen und Instrumente zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen") des Gemeinschaftsrahmens berufen. Dieser Abschnitt gilt für staatliche Beihilfen im Rahmen von gemeinsamen und koordinierten Politiken und Maßnahmen - zu denen auch Wirtschaftsinstrumente gehören - und den Rückgriff auf die im Kyoto-Protokoll eingeführten Instrumente, nämlich den Handel mit internationalen Emissionen, die gemeinsame Erfuellung von Verpflichtungen und den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung. Die Kommission bezweifelte, dass dieser Abschnitt im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen könne. f) Die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau(7) dürfte auch keine Anwendung finden. g) Schließlich dürfte auch kein anderer, auf Artikel 87 Absatz 2 oder 3 gestützter Rechtsakt anwendbar sein. (14) Der Klimaschutz zählt jedoch zu den Zielen der Gemeinschaft. Die Kommission räumte ein, dass durch die Maßnahme ein positiver Umweltschutz- bzw. Klimaschutzeffekt erreicht werden könnte, auch wenn die Förderung einer solchen Maßnahme im Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Die Kommission hat allerdings Bedenken, dass die Maßnahme auf eine Weise ausgelegt sei, die zu einer Überkompensierung führen könnte. (15) Die Strommenge, die im Vereinigten Königreich aus Bergwerksmethan erzeugt werden kann, ist nicht zu vernachlässigen. Die Kommission berücksichtigte aber nicht nur das Potenzial für die Stromerzeugung aus Bergwerksmethan im Vereinigten Königreich, sondern auch das in anderen Mitgliedstaaten. Außerdem trug sie dem Umstand Rechnung, dass die Mitgliedstaaten derzeit im Rahmen des Entwurfs einer Richtlinie zur Besteuerung von Energieprodukten(8) erörtern, ob die Befreiung von aus Bergwerksmethan erzeugtem Strom von der Energiesteuer fakultativ zugelassen werden soll. Aus diesen Gründen wollte die Kommission Dritten die Möglichkeit geben, sich zu der Maßnahme zu äußern. III. Stellungnahmen Dritter (16) Am 23. April 2003 ist bei der Kommission ein Schreiben vom 16. April 2003 mit Stellungnahmen des Verbands der Bergwerksmethanhersteller (ACMMO) eingegangen, die wie folgt zusammen gefasst werden können: a) ACMMO vergleicht den Stand der Neuinvestitionen in die Treibhausgassammlung im Vereinigten Königreich mit dem deutschen Markt, wo Bergwerksmethan rechtlich mit "erneuerbaren" Stromquellen gleichgestellt ist und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz einem Festpreis für die Einspeisung unterliegt. Während die Stromerzeuger in Deutschland 46,00 GBP pro MWh erhalten, liegt der Preis im Vereinigten Königreich bei 17 GBP pro MWh. Die britische Klimawandelabgabe würde dazu beitragen, die Wirtschaftsbedingungen der Branche zu verbessern und die bestehenden Anlagen zu sichern. In Anbetracht der Wirtschaftslage im Vereinigten Königreich ist es unwahrscheinlich, dass eine Überkompensierung eintritt. Angesichts des deutlichen Rückgangs der Erzeuger-Strompreise von 25 GBP pro MWh im Jahr 1998 auf derzeit 17 GBP pro MWh hat ACCMO selbst Zweifel, dass die Maßnahme allein ausreichend wäre, um zu erreichen, dass die von den britischen Behörden angegebene zusätzliche Kapazität in vollem Umfang aufgebaut wird. b) ACMMO weist auf die Bedeutung der Maßnahme für den Umweltschutz hin. Im Hinblick auf den Abbau von Treibhausgasen dürfte aus Bergwerksmethan erzeugter Strom besser als alle erneuerbaren Energiequellen sein, da so Methan gesammelt und genutzt wird, das derzeit aus stillgelegten Kohlebergwerken in die Atmosphäre entweicht. Im Vergleich mit Windenergie wird der Kohlendioxidäquivalent-Ausstoß pro erzeugte kWh 9 mal effektiver abgebaut. Die Stromerzeugung aus gesammeltem Bergwerksmethan trägt auch dazu bei, den Kohlendioxidausstoß durch Substitution von fossilem Erdgas zu senken. Die Maßnahme dient dazu, ein gefährliches Abgas zu sammeln und zu nutzen, das andernfalls in die Atmosphäre entweicht und erhebliche Umweltschäden verursacht. c) ACMMO geht davon aus, dass sich die Vorteile durch die Befreiung von der Klimawandelabgabe mehr oder weniger gleichmäßig auf die Bergwerksmethanlieferanten und die Stromerzeuger, die diese Energiequelle nutzen, verteilt. Die wichtigste Wirkung der Maßnahme besteht jedoch nicht darin, die Stromerzeuger zu bezuschussen, sondern den Gaslieferanten einen wirtschaftlichen Vorteil zu gewähren, der die Rentabilität marginaler Projekte verbessert. IV. Stellungnahme des Vereinigten Königreichs (17) Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 haben die britischen Behörden die Kommission ersucht, eine Genehmigung der Anmeldung nach Abschnitt E.3.1, Randziffern 42 bis 46 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen ("Auf alle Betriebsbeihilfen für die Abfallbewirtschaftung und für Energieeinsparungen anwendbare allgemeine Vorschriften") zu prüfen. (18) Nach Ansicht der britischen Behörden entspricht die Gewinnung von Bergwerksmethan aus stillgelegten Kohlebergwerken und dessen Verwendung als Brennstoff zur Stromerzeugung den Zielen dieses Abschnitts. Nach Ansicht der britischen Behörden stellt die Verwendung von Bergwerksmethan zur Stromerzeugung eine effizientere und umweltfreundlichere Verwendung dar, weil verhindert wird, dass Methan in die Atmosphäre entweicht, und weil es stattdessen für wesentlich umweltfreundlichere Endprodukte genutzt und die Verwendung fossiler Brennstoffe aus natürlichen Vorkommen eingeschränkt wird. Eine Umweltschutzwirkung wird auf der Ebene der Gewinnung von Bergwerksmethan erzielt, da Emissionen vermieden und die Abfallbewirtschaftung im Sinne von Randziffer 42 Buschstabe a) durch die Verminderung des Entweichens von Methan in die Atmosphäre verbessert wird. Außerdem wird eine Umweltschutzwirkung dadurch erzielt, dass durch die Verwendung von Methan als Brennstoff zur Stromerzeugung Energieeinsparungen im Sinne von Randziffer 42 Buchstabe b) des Gemeinschaftsrahmens ermöglicht werden, da der Abbau von Gas aus Erdgasvorkommen vermieden wird. (19) Nur die Nutzung von Bergwerksmethan zur Stromerzeugung ist praktikabel. Es gibt nur eine andere praktikable Verwendung für Bergwerksmethan. In zwei Anlagen wird es als Brennermundbrennstoff in der Keramik- und Glasherstellung verwendet. Diese Verwendung hängt jedoch von einer ausreichenden örtlichen Nachfrage nach dem Gas ab und ist an den meisten Standorten nicht praktikabel. Alternativmaßnahmen zur Entsorgung/Verwendung von Bergwerksmethan wie das Abfackeln des austretenden Gases wären völlig unwirtschaftlich und unpraktikabel und kommen daher nicht in Frage - der Gasstrom schwankt durch den Luftdruck, was dazu führen kann, dass Fackelfeuer erlöschen. Der Heizwert des Gases ist nicht ausreichend, um es in das britische Gasversorgungsnetz einzuspeisen und mit Erdgas zu vermischen. (20) In Abschnitt E 3.1 Randziffer 46 ist vorgesehen, dass nicht degressive Beihilfen dieser Art auf eine Laufzeit von fünf Jahren beschränkt sein sollten und ihre Intensität 50 % der Mehrkosten nicht überschreiten darf. (21) Die Beihilfe überschreitet 50 % der Mehrkosten nicht. Die Beihilfe durch die Befreiung von der Klimawandelabgabe beläuft sich auf 0,43 p/kWh. Die britischen Behörden wurden von ACMMO darauf hingewiesen, dass die Gesamtkosten der Stromherstellung bei einer derzeit üblichen Anlage, wo beide Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt werden, zu gleichen Teilen auf Bergwerksmethan und die reinen Stromerzeugungskosten aufgeteilt werden können. Die Beihilfe beliefe sich daher auf 0,215 p/kWh für die Gasgewinnung und 0,215 p/kWh für die Stromerzeugung. (22) Die britischen Behörden haben der Kommission ausführliche Angaben über die Kosten vorgelegt. Diese Daten weichen von den zuvor vom Vereinigten Königreich verwendeten Daten ab und tragen dem aktuellen wirtschaftlichen Szenario Rechnung. Im Vergleich zum Stand bei der Anmeldung haben die potenziellen Begünstigten heute höhere Finanzierungskosten zu tragen und die Menge des nutzbaren Gases an den potenziellen Standorten ist geringer als erwartet (was die Stückkosten erhöht). (23) Nach aktuellen Angaben belaufen sich die Herstellungskosten für Bergwerksmethan auf 0,89 (vorhandene Anlage) oder 1,07 (bei neuen Anlagen) p/kWh (chemische Energie), was 26 bzw. 31 p/Therm entspricht. Im Vergleich dazu beliefe sich der Preis eines alternativen Gases für diesen Verwendungszweck (Erdgas) auf etwa 20 p/Therm. Da die Steuerbefreiung auf dem aus dem Gas erzeugten Strom beruht, (d. h. die Hälfte von 0,43 p/kWh = 0,215) muss sie berichtigt werden, um einen Vergleich mit dem Erdgaspreis zu ermöglichen. Bei der Gewinnung von Bergwerksmethan wird mit einer Effizienz von 36 % gearbeitet (bei neuen Anlagen voraussichtlich 40 %), so dass nur 36 % der Steuerbefreiung (0,08 p/kWh chemische Energie) auf eine Einheit chemische Energie entfallen. In chemische Energie umgerechnet beläuft sich der aktuelle Marktpreis für Erdgas auf 0,68 p/kWh. Die Steuerbefreiung entspricht daher zwischen einem und zwei Fünfteln der Differenz zwischen dem Marktpreis von Erdgas (0,68 p/kWh) und den Kosten von Bergwerksmethan (0,89 bis 1,07 p/kWh). Die Beihilfe macht daher weniger als 50 % der Mehrkosten aus. (24) Die Stromerzeugungskosten aus Bergwerksmethan belaufen sich nach aktuellen Angaben auf 2,13 (vorhandene Anlagen) bzw. 2,37 (neue Anlagen) p/kWh ohne die Kosten des Bergwerksmethans, oder 4,61 bzw. 5,04 p/kWh einschließlich der Kosten des Bergwerksmethans. Im Vergleich dazu kostet die Stromerzeugung (Richtwerte) aus neu errichteten Erdgasanlagen 0,87 p/kWh ohne die Gaskosten bzw. 2,11 p/kWh einschließlich der Gaskosten. Die Beihilfe entspricht daher weniger als 50 % der Mehrkosten. (25) Hinsichtlich der Laufzeit würde die britische Regierung eine Änderung der geplanten Laufzeit von 10 Jahren auf 5 Jahre akzeptieren und sich das Recht vorbehalten, am Ende der Laufzeit die Genehmigung staatlicher Beihilfen erneut beantragen. (26) Derzeit gibt es keine Bergwerksmethanunternehmen, die Tochterunternehmen von Bergwerksunternehmen sind. Es ist den britischen Behörden auch nicht bekannt, dass Bergwerksunternehmen die Absicht hätten, Bergwerksmethananlagen zu errichten. Die stillgelegten Bergwerke selbst befinden sich im Besitz der öffentlichen Hand. V. Würdigung der Beihilfe Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (27) Die Klimawandelabgabe auf Strom wird von Stromerzeugern erhoben. Durch die Maßnahme wird Strom aus Bergwerksmethan von der Abgabe befreit. Es wird angenommen, dass der Gesamtbetrag der Steuerbefreiung von den Lieferanten zu mehr oder weniger gleichen Teilen durch höhere Einkaufspreise auf die Stromerzeuger, die Bergwerksmethan als Brennstoff verwenden, und auf die Bergwerksmethanlieferanten verteilt wird(9). Diesen Stromerzeugern und den Bergwerksmethanlieferanten, bei denen es sich um eine besondere Kategorie von Unternehmen handelt, wird daher ein Vorteil eingeräumt. Der Vorteil wird aus staatlichen Mitteln gewährt, da der Staat Steuermindereinnahmen erleidet. Die Empfänger üben eine Wirtschaftstätigkeit auf Märkten (Strom und Erdgas) aus, auf denen es einen Handel zwischen Mitgliedstaaten gibt. Die Maßnahme verfälscht daher den Wettbewerb oder droht diesen zu verfälschen und könnte Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben. (28) Der selektive Vorteil, der durch die Maßnahme gewährt wird, ist nicht durch Logik und Natur des Steuersystems selbst gerechtfertigt. In dieser Hinsicht bleibt die Kommission bei ihren Ausführungen im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens (Randnummer 12 dieser Entscheidung). Die Kommission stellt fest, dass das Vereinigte Königreich die Maßnahme mit Schreiben vom 10. Juli 2003 als staatliche Beihilfe gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen angemeldet hat. (29) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung eine staatliche Beihilfe an Stromerzeuger, die Bergwerksmethan verwenden, und an Bergwerksmethanlieferanten beinhaltet. Bei einer solchen Beihilfe, die nicht an Investitionen geknüpft ist, handelt es sich um eine Betriebsbeihilfe. (30) Zur Aussage der ACMMO, dass Strom aus Bergwerksmethan durch das deutsche "Erneuerbare-Energien-Gesetz" gefördert wird und dass dadurch der Wettbewerb verfälscht werde, weist die Kommission darauf hin, dass die Kommission nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-379/98 (Preussen Elektra AG)(10) entschieden hat, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag(11) darstellt. Vereinbarkeit der Beihilfe (31) Die Kommission hat die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nach dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen, insbesondere Abschnitt E.3.1, beurteilt. (32) Bei Methan aus stillgelegten Kohlebergwerken handelt es sich um ein Abgas und, wenn dieses in die Atmosphäre entweicht, um ein starkes Treibhausgas. Methan aus stillgelegten Kohlebergwerken kann nicht vermieden oder (mit einigen unbedeutenden Ausnahmen) anderweitig als zur Stromerzeugung wirtschaftlich genutzt werden. Wenn es nicht genutzt wird, entweicht das Gas in die Atmosphäre. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Gewinnung von Methan aus stillgelegten Kohlebergwerken für die Stromerzeugung einer sinnvollen Abfallbewirtschaftung entspricht und mit Randziffer 42 Buchstabe a) des Gemeinschaftsrahmens im Einklang steht. (33) Die Nutzung von Bergwerksmethan zur Stromerzeugung führt zu Energieeinsparungen. So wird vermieden, dass andere fossile Brennstoffe für den gleichen Zweck verwendet werden. Ansonsten würden Methan und CO2 aus anderweitiger Stromerzeugung in die Atmosphäre entweichen. Durch den Ersatz anderer Energiequellen kann die Gesamtmenge der für die Atmosphäre schädlichen Treibhausgase verringert werden. Da das Ziel von Energieeinsparungen die nachhaltige Nutzung von Energiequellen und die Verringerung des Treibhausgasausstoßes ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme zu Energieeinsparungen im Sinne von Randziffer 42 Buchstabe b) des Gemeinschaftsrahmens(12) beiträgt. (34) Betriebsbeihilfen für die Abfallbewirtscha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.