Europäische Union

2004/50/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. September 2003 über die vom Vereinigten Königreich geplante Befreiung von der Klimawandelabgabe für Methan aus Kohlebergwerken (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3242)

Amtliche Ursprungsfassung

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ftung und Energieeinsparungen können als mit Randziffer 46 des Gemeinschaftsrahmens vereinbar angesehen werden, wenn die Beihilfe auf fünf Jahre begrenzt ist und 50 % der Mehrkosten nicht überschreitet. Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 haben die britischen Behörden die Laufzeit der Regelung auf fünf Jahre begrenzt und deutlich gemacht, dass die Beihilfe 50 % der Mehrkosten weder auf der Ebene der Bergwerksmethanlieferanten noch auf der Ebene der Stromerzeuger überschreiten wird. (35) Außerdem stellt die Kommission fest, dass nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) des Gemeinsamen Standpunktes des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Besteuerung von Energieprodukten und Strom(13) eine fakultative Befreiung von Strom, der aus Methan aus stillgelegten Kohlebergwerken erzeugt wird, von der Strombesteuerung vorgesehen ist. VI. Schlussfolgerungen (36) Aus den dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Die Beihilfe steht in Einklang mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die vom Vereinigten Königreich geplante Befreiung von der Klimawandelabgabe gemäß "Section" 126 des "Finance Act 2002" für Strom, der aus Bergwerksmethan aus stillgelegten Kohlebergwerken erzeugt wird, ist mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar. Die Durchführung der Beihilfe wird daher für einen Zeitraum von fünf Jahren genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 17. September 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 69 vom 22.3.2003, S. 9. (3) Siehe Fußnote 2. (4) Siehe Beschluss der Kommission vom 28. März 2001 zur staatlichen Beihilfe C 18/2001 - Vereinigtes Königreich, Klimawandelabgabe, veröffentlicht im ABl. C 185 vom 30.6.2001, S. 22, insbesondere S. 35 und 36 zur Befreiung von Strom aus bestimmten Energiequellen. (5) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (6) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33. (7) ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1. (8) Fisc 311 Rev. 1 ADD vom 9.12.2002. (9) Es ist nicht auszuschließen, dass Lieferanten nicht den vollen Umfang der Befreiung weiter geben und einen kleinen Teil davon im Rahmen ihrer Preisverhandlungen mit Stromerzeugern, die Bergwerksmethan verwenden, behalten. Dies dürfte jedoch geringfügig sein. In allen früheren Fällen von Befreiungen oder Ermäßigungen von Ökosteuern auf Strom, die von Lieferanten erhoben wurden, hat die Kommission festgestellt, dass die Stromerzeuger die tatsächlichen Begünstigten der Beihilfe sind. (10) Slg. EuGH 2001, S. I-2099. (11) NN 27/2000 - Deutschland, Erneuerbare-Energien-Gesetz, ABl. C 164 vom 10.7.2002, S. 5. (12) Die gleiche Begründung ist auch in der Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe N 74/B/2002 - Finnland - zu finden, ABl. C 59 vom 14.3.2003, S. 23, insbesondere Ziffer 3.2.2 der Entscheidung. (13) Fisc 311 Rev. 1 ADD vom 9.12.2002.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.