Europäische Union

2011/202/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien fördern. (2)   Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter in dem gemeinsamen Ausschuss. Die Beschlussfassung des Ausschusses erfolgt einvernehmlich. (3)   Für die Tätigkeit des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens gilt Folgendes: a) Er tritt mindestens zweimal jährlich an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt zusammen. b) Er stellt seine Tagesordnungen und die Aufgabenbeschreibung für die gemeinsamen Maßnahmen auf. c) Er gibt sich eine Geschäftsordnung. d) Der Vorsitz in den Sitzungen wird von den Vertragsparteien gemeinsam geführt. e) Er sorgt für eine möglichst große Transparenz seiner Tätigkeit und verschafft der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über seine Tätigkeit und seine Beschlüsse. f) Bei Bedarf werden Arbeitsgruppen oder andere Untergremien gebildet, wenn es um Tätigkeitsbereiche geht, die spezifisches Fachwissen erfordern. g) Es wird ein Jahresbericht veröffentlicht. Einzelheiten zu dessen Inhalt sind in Anhang X aufgeführt. (4)   Die einzelnen Aufgaben des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens sind in Anhang XI beschrieben. (5)   Zwischen der Paraphierung und dem Inkrafttreten des Abkommens wird die Umsetzung des Abkommens durch einen gemeinsamen Konzertierungs- und Überwachungsmechanismus erleichtert. Artikel 20 Mitteilungen zur Umsetzung des Abkommens (1)   Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien: Kongo: Europäische Union: Minister für nachhaltige Entwicklung, Forstwirtschaft und Umwelt Leiter der Delegation der Europäischen Union in Kongo (2)   Die Vertragsparteien übermitteln einander die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen. Artikel 21 Berichterstattung und Veröffentlichung (1)   Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist eines der Schlüsselelemente dieses Abkommens zur Förderung der Politikgestaltung. Dadurch wird das System transparenter, was seine Anwendung und deren Kontrolle erleichtert. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erlaubt außerdem eine bessere Rechnungslegung und eine größere Rechenschaftspflicht der einzelnen beteiligten Akteure. Die Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind und verbreitet werden, sind in Anhang X aufgeführt. (2)   Jede Vertragspartei wählt die am besten geeigneten Mechanismen, um Informationen zu veröffentlichen (Medien, Internet, Workshops, Jahresberichte). Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien, den einzelnen beteiligten Akteuren im Forstsektor verlässliche und einschlägige Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Diese Mechanismen sind in Anhang X aufgeführt. Artikel 22 Vertrauliche Informationen (1)   Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt. (2)   Vorbehaltlich Absatz 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich: a) Zahl der von Kongo erteilten und von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der Ausfuhren von Holzprodukten von Kongo in die Union; b) Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers und des Einführers. Artikel 23 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet Kongos andererseits. Artikel 24 Streitbeilegung (1)   Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten. (2)   Wird eine Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten Konsultationsersuchens beigelegt, so kann jede Vertragspartei den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens damit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem Ausschuss werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens. (3)   Gelingt es dem Ausschuss nicht, die Streitigkeit beizulegen, so können die Vertragsparteien: a) gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten; b) auf das Schiedsverfahren zurückgreifen. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 Buchstabe a beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von dreißig Kalendertagen nach der Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter. Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters. Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegt keinem Rechtsbehelf. (4)   Der gemeinsame Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest. Artikel 25 Aussetzung (1)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert. (2)   Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifizierung außer Kraft. (3)   30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen. Artikel 26 Änderungen (1)   Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens ihren Vorschlag vor. Der Ausschuss erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Die Vertragsparteien prüfen die Empfehlung, die sie bei Einverständnis nach ihren jeweiligen Verfahren genehmigen. (2)   Änderungen, die von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3)   Der gemeinsame Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen. (4)   Notifizierungen über Änderungen werden den gemeinsamen Verwahrern dieses Abkommens übersandt. Artikel 27 Anhänge Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens. Artikel 28 Inkrafttreten (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben. (2)   Die Notifizierungen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem kongolesischen Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Frankophonie übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind. Artikel 29 Geltungsdauer und Verlängerung Dieses Abkommen bleibt sieben Jahre in Kraft und wird anschließend um jeweils fünf Jahre verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf des Abkommens schriftlich notifiziert. Artikel 30 Kündigung Ungeachtet des Artikels 29 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 31 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei abweichenden Auslegungen ist der französische Wortlaut maßgebend. Съставено в Брюксел на седемнайсети май две хиляди и десета година. Hecho en Bruselas, el diecisiete de mayo de dos mil diez. V Bruselu dne sedmnáctého května dva tisíce deset. Udfærdiget i Bruxelles den syttende maj to tusind og ti. Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Mai zweitausendzehn. Kahe tuhande kümnenda aasta maikuu seitsmeteistkümnendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εφτά Μαΐου δύο χιλιάδες δέκα. Done at Brussels on the seventeenth day of May in the year two thousand and ten. Fait à Bruxelles, le dix-sept mai deux mille dix. Fatto a Bruxelles, addì diciassette maggio duemiladieci. Briselē, divi tūkstoši desmitā gada septiņpadsmitajā maijā Priimta du tūkstančiai dešimtų metų gegužės septynioliktą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év május havának tizenhetedik napján. Magħmul fi Brussell, fis-sbatax-il jum ta’ Mejju tas-sena elfejn u għaxra. Gedaan te Brussel, de zeventiende mei tweeduizend tien. Sporządzono w Brukseli dnia siedemnastego maja roku dwa tysiące dziesiątego. Feito em Bruxelas, em dezassete de Maio de dois mil e dez. Întocmit la Bruxelles, la șaptesprezece mai două mii zece. V Bruseli dňa sedemnásteho mája dvetisícdesať. V Bruslju, dne sedemnajstega maja leta dva tisoč deset. Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakymmenen. Som skedde i Bryssel den sjuttonde maj tjugohundratio. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l’Union européenne Per l’Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen За Република Конго Por la República de Congo Za Konžskou republiku For Republikken Congo Für die Republik Kongo Kongo Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία του Κονγκό For the Republic of Congo Pour la Répubique du Congo Per la Repubblica del Congo Kongo Republikas vārdā Kongo Respublikos vardu A Kongói Köztársaság részéről Għar-Repubblika tal-Kongo Voor de Republiek Congo W imieniu Republiki Konga Pela República do Congo Pentru Republica Congo Za Konžskú republiku Za Republiko Kongo Kongon tasavallan puolesta För republiken Kongo (1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (2)  KOM(2003) 251 endg. vom 21.5.2003. (3)   ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1. (4)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 38. (5)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. (6)   ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. ANHANG I LISTE DER PRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN Folgende Produkte fallen unter das FLEGT-Genehmigungssystem: HS-Codes Warenbezeichnung 4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (rohes Teakholz) 4406 Bahnschwellen aus Holz 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger 4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz 44 09 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden 44 01 10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 44 01 30 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst 44 02 90 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst 44 10 11 Spanplatten 44 14 00 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen 44 15 10 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln, aus Holz 44 15 20 Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz 44 17 00 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz 44 18 10 Tischlerarbeiten: Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür 44 18 20 Tischlerarbeiten: Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen 44 18 90 Tischlerarbeiten: Parketttafeln 94 03 30 Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art 94 03 40 Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art 94 03 50 Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art 94 03 60 andere Holzmöbel ANHANG II LEGALITÄTSTABELLEN FÜR HOLZ AUS KONGOLESISCHEN NATURWÄLDERN UND PLANTAGEN Einleitung Anhang II des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens besteht aus folgenden Komponenten: — einer Tabelle zur Bewertung der Legalität von Holz aus Naturwäldern; — einer Tabelle zur Bewertung der Legalität von Holz aus Plantagen. Diese beiden Legalitätsbewertungstabellen gelten somit für sämtliche in Kongo erzeugten und vermarkteten Holzprodukte (1). Die Definition der Legalität lautet wie folgt:   Legal erzeugtes Holz ist Holz, das nach den in Kongo geltenden Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung und Nutzung der Wälder erworben, erzeugt und vermarktet wurde.   Die Legalitätstabellen bilden die Grundlage für die Legalitätsprüfung.   Die Legalitätstabellen sind im Rahmen eines Beteiligungsprozesses unter Einbeziehung der Vertreter der an der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder beteiligten Akteure (öffentlicher Sektor, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft in Kongo) erarbeitet worden. Außerdem sind diese Tabellen im Februar 2009 einem Praxistest zur Feststellung der Stichhaltigkeit der Indikatoren und Verifikatoren unterzogen worden und konnten dadurch verbessert werden.   Bei Änderungen der Rechtsvorschriften müssen auch die Legalitätstabellen geändert werden. Die mit Begründung versehenen Vorschläge zur Änderung dieses Anhangs werden nach Anhang XI dieses Abkommens dem gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens zur Annahme vorgelegt.   Die Forsteinrichtungspläne zu den einzelnen Forstkonzessionen sollen jeweils mit einem gesonderten Dekret angenommen werden. Deshalb können die Nummern dieser Dekrete in den Legalitätstabellen nicht angegeben werden.   Neben der Ernte, Verarbeitung und Vermarktung des Holzes werden in den Legalitätstabellen entsprechend der Legalitätsdefinition folgende Aspekte berücksichtigt: — die Bedingungen für das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens; — die Einhaltung der steuerrechtlichen Bestimmungen; — der Schutz und die Erhaltung der Umwelt; — die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten; — die Einbeziehung ortsansässiger und indigener Bevölkerungsgruppen sowie die Achtung ihrer Rechte; — die Bestimmungen für den Transport des Holzes.   Die Legalitätstabellen gelten für alle in den Artikeln 65 bis 70 des Gesetzes 16-2000 enthaltenen Nutzungsberechtigungen: — Vereinbarungen zur Forsteinrichtung und Verarbeitung (convention d’aménagement et de transformation — CAT); — Vereinbarungen zur industriellen Holzverarbeitung (convention de transformation industrielle — CTI); — Genehmigungen zum Einschlag von Plantagenholz; — Sondererlaubnisse (permis spéciaux — PS). 1.   Legalitätstabellen für Holz aus kongolesischen Naturwäldern Die Legalitätstabelle für Holz aus Naturwäldern umfasst 5 Grundsätze, 23 Kriterien, 65 Indikatoren und 162 Verifikatoren. Die Legalitätstabelle für Holz aus Naturwäldern gilt für Holz aus allen Formen des Einschlags: — Durchführung des festgesetzten Jahreseinschlags (Jahreseinschlagsgenehmigung, Abschlussgenehmigung, Abfuhrgenehmigung); — Einschlag mit Sondererlaubnis; — Bau von Hauptachsen für die Holzabfuhr und von Nebenwegen innerhalb der Forstkonzessionen, Errichtung von Unterkünften für die Arbeiter und von Werksanlagen mit entsprechender Genehmigung; — Durchführung von Entwicklungsprojekten zum Bau von sozialen und wirtschaftlichen Infrastrukturen (Straßen, Staudämmen usw.). Hierbei handelt es sich um Einschlag mit Rodungsgenehmigung.   Rechtsgrundlage Artikel Art der Erlaubnis Grundsatz 1.: Das Holzunternehmen ist in Kongo rechtmäßig niedergelassen. Kriterium 1.1.: Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden angemeldet. Indikator 1.1.1.: Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei den Wirtschafts-, Steuer- und Justizbehörden angemeldet. Verifikator 1.1.1.1. Handelsgewerbeschein — Dekret Nr. 2008-446 vom 15. November 2008 1, 3 und 9 CAT, CTI, PS Verifikator 1.1.1.2. Handelsregister, Kreditregister, Immobilienregister — Gesetz 19-2005 vom 24. November 2005 18 und 40 CAT, CTI Indikator 1.1.2.: Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung und beim Arbeitsamt angemeldet. Verifikator 1.1.2.1. Nachweis der Mitgliedschaft in der CNSS — Gesetz Nr. 004/86 vom 25. Februar 1986 172 CAT, CTI — Gesetz 19-2005 vom 24. November 2005 18 und 40 CAT, CTI Verifikator 1.1.2.2. Niederlassungsbescheinigung — Gesetz 45/75 vom 15. März 1975 181 CAT, CTI — Beschluss Nr. 3020/IGT/LS vom 29. September 1953 1, Abs. 2 CAT, CTI Indikator 1.1.3: Das Holzunternehmen ist ordnungsgemäß bei der Forstverwaltung angemeldet. Verifikator 1.1.3.1. Zulassung — Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 48 CAT, CTI, PS Verifikator 1.1.3.2. Gewerbeschein — Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 48 CAT, CTI, PS Kriterium 1.2.: Gegen das Holzunternehmen liegen keine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen vor, die eine vorübergehende oder endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit bedeuten würden. Indikator 1.2.1.: Die Unternehmenstätigkeit ist durch keine Gerichtsentscheidung ausgesetzt. Verifikator 1.2.1.1. Gerichtsentscheidung — OHADA-Einheitsrechtsakt vom 10. April 1998 zur Organisation der Insolvenz und Schuldentilgung 8 CAT, CTI, PS — Gesetz 19-2005 vom 24. November 2005 28, 42 und 43 CAT, CTI, PS — Gesetz 6-1994 vom 1. Juni 1994 26 CAT, CTI, PS Indikator 1.2.2.: Die Unternehmenstätigkeit ist durch keine Verwaltungsentscheidung ausgesetzt. Verifikator 1.2.2.1. Aussetzungsvermerk — OHADA-Einheitsrechtsakt zum allgemeinen Handelsrecht 10 CAT, CTI — Gesetz 6-1994 vom 1. Juni 1994 26 CAT, CTI Grundsatz 2.: Das Holzunternehmen besitzt gesetzliche Zugangsrechte zu den Waldressourcen in dem betreffenden Waldgebiet. Kriterium 2.1.: Das Recht zur Nutzung der Waldressourcen in dem Waldgebiet ist von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß erteilt worden. Indikator 2.1.1.: Alle Schritte bis zur Erteilung des Nutzungsrechts sind ordnungsgemäß und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingehalten worden Verifikator 2.1.1.1. Ausschreibungsbeschluss — Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 73 CAT, CTI — Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 148 CAT, CTI Verifikator 2.1.1.2. Protokoll der Waldkommission — Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 164 CAT, CTI Verifikator 2.1.1.3. Mitteilung des Generaldirektors für Forstwirtschaft über die Genehmigung des Dossiers — Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 165 CAT, CTI Indikator 2.1.2.: Das Holzunternehmen ist im Besitz einer gültigen Nutzungsberechtigung. Verifikator 2.1.2.1. Vereinbarung — Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 65 und 66 CAT, CTI Verifikator 2.1.2.2. Sondererlaubnis — Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 77 PS Kriterium 2.2.: Das Holzunternehmen besitzt alle regelmäßig erneuerten Genehmigungen zur Ausübung seiner Tätigkeit. Indikator 2.2.1.: Alle Schritte zur Erteilung der Genehmigungen zur Erschließung, zum Jahreseinschlag, zum Endeinschlag und zur Abfuhr werden eingehalten. Verifikator 2.2.1.1. Antragsunterlagen für die Genehmigung zur Erschließung, zum Jahreseinschlag, zum Endeinschlag und zur Abfuhr — Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 71 CAT, CTI Verifikator 2.2.1.2. Prüfberichte über den Jahreseinschlag, den Endeinschlag und das nicht abgeräumte Holz — Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 72, 74, 101 und 172 CAT, CTI Indikator 2.2.2.: Die von der zuständigen Forstverwaltung zur Erschließung, zum Jahreseinschlag, zum Endeinschlag und zur Abfuhr ausgestellten Genehmigungen sind gültig. Verifikator 2.2.2.1. Genehmigungen zur Erschließung, zum Jahreseinschlag, zum Endeinschlag und zur Abfuhr — Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 74, 75, 101 und 172 CAT, CTI Indikator 2.2.3.: Die von den Wirtschafts-, Steuer-, Finanz- oder Forstbehörden ausgestellten Unterlagen und Genehmigungen sind gültig. Verifikator 2.2.3.1. Gewerbesteuer — Allgemeines Steuergesetzbuch 277 und 314 CAT, CTI, PS Verifikator 2.2.3.2. Zulassung des zugelassenen Zollagenten — Zollkodex 112 bis 119 CAT, CTI Verifikator 2.2.3.3. Zulassung — Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 48 CAT, CTI, PS Grundsatz 3.: Das Holzunternehmen bezieht die Zivilgesellschaft, die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Bewirtschaftung seiner Konzession mit ein und achtet die Rechte dieser Bevölkerungsgruppen und die der Arbeitnehmer. Kriterium 3.1.: Das Holzunternehmen bezieht die Zivilgesellschaft, die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Bewirtschaftung seiner Konzession mit ein. Indikator 3.1.1.: Das Holzunternehmen verfügt über einen zweckmäßigen Mechanismus zur Konzertierung der beteiligten Akteure hinsichtlich der nachhaltigen Bewirtschaftung seiner Konzession. Verifikator 3.1.1.1. Bericht oder Protokoll des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan — — CAT Indikator 3.1.2.: Die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen sind ausreichend über ihre Rechte und die Bewirtschaftung der Forstkonzession informiert. Verifikator 3.1.2.1. Berichte bzw. Protokolle von Informationsveranstaltungen — Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans — CAT Kriterium 3.2.: Das Holzunternehmen achtet die Rechte, Sitten und Gebräuche der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und den internationalen Übereinkünften. Indikator 3.2.1.: Das Holzunternehmen achtet die Sitten, Gebräuche und Gewohnheitsrechte der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen. Verifikator 3.2.1.1. Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan — Dekret zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans — CAT Verifikator 3.2.1.2. Bericht der Kontrollmission der Departementdirektion für Forstwirtschaft — Dekret 2002-437 vom 31. Dezemb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.