Europäische Union

2011/202/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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6.4.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 92/126 BESCHLUSS DES RATES vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (2011/202/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 UnterAbsatz 1 und Artikel 207 Absatz 4 UnterAbsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Mai 2003 veröffentlichte die Europäische Kommission einen EU-Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)“, in dem Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden. Der Rat nahm im Oktober 2003 Schlussfolgerungen (1) und das Parlament am 11. Juli 2005 eine Entschließung (2) zu dem Aktionsplan an. (2) Gemäß dem Beschluss 2010/615/EU des Rates (3) wurde das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im folgenden: „Abkommen“) von der Kommission am 17. Mai 2010 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte geschlossen werden — HAT FOLDENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Gemeinschaft (FLEGT) wird im Namen der Union geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 28 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Union rechtswirksam zu binden. Artikel 3 Die Union wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens von der Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens teilnehmen. Artikel 4 Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage des Artikels 26 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (4) zu genehmigen. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011. Im Namen des Rates Der Präsident FELLEGI T. (1)   ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1. (2)   ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 482. (3)   ABl. L 271 vom 15.10.2010, S. 1. (4)   ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1. FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt, und DIE REPUBLIK KONGO, nachstehend „Kongo“ genannt, beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen zwischen der Union und Kongo, insbesondere im Kontext des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000  (1), geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt; KENNTNIS NEHMEND von der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (2) als ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels; UNTER HINWEIS auf die Ministererklärung von Yaoundé vom 16. Oktober 2003 über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor in Afrika; ANGESICHTS der Bedeutung der Grundsätze des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, unterzeichnet im Juni 1992 in Rio de Janeiro und der Rio-Erklärung von 1992 im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit an Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften sowie anderer ortsansässiger Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung und Entwicklung der Umwelt betrifft, sowie der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker vom 13. September 2007; EINGEDENK des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und insbesondere der Bedingung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, insbesondere nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der von den betreffenden Staaten zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden; IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen; IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem GATT 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, und in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien einer transparenten und nichtdiskriminierenden Anwendung derselben beimessen; GESTÜTZT auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (3); IN DER ERWÄGUNG, dass mit dem kongolesischen Legalitätsprüfungssystem für Holzprodukte die Legalität aller und nicht nur der für die Union bestimmten Holzausfuhren sichergestellt werden soll; IN DER ERWÄGUNG, dass Kongo willens ist, sich für die nachhaltige Bewirtschaftung der Forstressourcen gemäß den internationalen Übereinkünften und Verträgen einzusetzen, insbesondere gemäß dem Vertrag vom 5. Februar 2005 über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme und zur Errichtung der Zentralafrikanischen Waldkommission sowie den Verfassungsbestimmungen vom 20. Januar 2002 und dem Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 über den Forstkodex — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ziel Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Kongo in die Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten. Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Einfuhr in die Union“ ist die Überführung von solchen Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr der Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4), die nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) eingestuft werden können; b) „Ausfuhr“ ist der Umstand, dass Holzprodukte das geografische Gebiet Kongos physisch verlassen oder daraus verbracht werden; ausgenommen sind Holzprodukte, die unter Aufsicht der kongolesischen Zollbehörden im Transit durch kongolesisches Staatsgebiet verbracht werden; c) „Holzprodukte“ sind die in Anhang I aufgeführten Produkte; d) „HS-Code“ ist ein sechsstelliger Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde; e) „FLEGT-Genehmigung“ ist eine Genehmigung für eine Ladung, die auf legale Erzeugung zurückgeht; f) „Genehmigungsstelle“ ist die Stelle, die FLEGT-Genehmigungen erteilt und für gültig erklärt; g) „zuständige Behörden“ sind die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und prüfen; h) „Ladung“ ist eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender verschickt und bei einer Zollstelle der Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird; i) „legal erzeugtes Holz“ ist Holz, das nach den in Anhang II genannten in Kongo geltenden Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung und Nutzung der Wälder erworben, erzeugt und vermarktet wurde. Artikel 3 FLEGT-Genehmigungssystem (1)   Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten ein Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (nachstehend „FLEGT-Genehmigungssystem“ genannt) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dürfen in die Union nur Ladungen aus Kongo eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt. (2)   Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I aufgeführten Holzprodukte. Artikel 4 Genehmigungsstelle (1)   Kongo benennt eine Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich. (2)   Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt nach den in Anhang III erläuterten Modalitäten FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von legal von Kongo erzeugten, erworbenen oder eingeführten und zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukten sowie gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen für Holzprodukte, die unter Aufsicht der kongolesischen Zollbehörden im Transit durch kongolesisches Staatsgebiet verbracht werden. (3)   Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Kongo aus einem Drittland eingeführt wurden, außer wenn diese nach den in Anhang III genannten Bedingungen eingeführten Holzprodukte nachweislich in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes erzeugt und ausgeführt wurden. (4)   Die Genehmigungsstelle behält ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen bei und macht sie öffentlich zugänglich. Die Genehmigungsstelle führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird. Artikel 5 Zuständige Behörden der Union (1)   Die Europäische Kommission teilt Kongo die Kontaktdaten der von den Mitgliedstaaten der Union benannten zuständigen Behörden mit. (2)   Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr der Union übergeführt wird. Die Überführung der Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr kann ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen. Die Verfahren zur Überführung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, in den zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang IV beschrieben. (3)   Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen. (4)   Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von Kongo als unabhängige Überwachungsinstanzen benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten. (5)   Die zuständigen Behörden der Union handeln im Falle von Ladungen von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden, nicht nach Absatz 2, soweit in diesem Fall eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (6) vorzunehmen ist. Gleichwohl wird nach dem FLEGT-Genehmigungssystem die Legalität des Holzeinschlags bestätigt. Artikel 6 FLEGT-Genehmigungen (1)   Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt wurden. (2)   Die FLEGT-Genehmigung wird auf einem in französischer Sprache abgefassten Formular erstellt. (3)   Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einrichten. (4)   Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und die technischen Spezifikationen sind in Anhang V beschrieben. Artikel 7 Legalitätstabellen Für die Zwecke dieses Abkommens enthält Anhang II so genannte Legalitätstabellen mit Kriterien und Indikatoren, anhand deren die Einhaltung der Bestimmungen nachgewiesen werden kann. Artikel 8 Überprüfung der legalen Erzeugung von Holz (1)   Kongo stellt anhand eines Überprüfungssystems sicher, dass die Holzprodukte, die ausgeführt werden sollen, legal erzeugt wurden und dass nur überprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden. Das Überprüfungssystem sieht auch vor, dass die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert wird, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukte legal erzeugt wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Hölzern erteilt werden, die nicht legal erzeugt wurden oder unbekannten Ursprungs sind. Das System sollte auch Verfahren vorsehen, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt. (2)   Das System zur Überprüfung der legalen Erzeugung von Holzprodukten ist in Anhang III beschrieben. Artikel 9 Anwendung des Legalitätsprüfungssystems auf alle in Kongo erzeugten Holzprodukte Kongo wendet das Legalitätsprüfungssystem unabhängig vom jeweiligen Zielmarkt auf alle Holzprodukte an. Artikel 10 Konsultationen zur Frage der Gültigkeit von Genehmigungen (1)   Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen ersuchen. Erhält die zuständige Behörde innerhalb von einundzwanzig Kalendertagen keine Antwort, so verfährt sie nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an. Steht nach Einholung weiterer Informationen fest, dass die Angaben in der Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an. (2)   Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens verwiesen werden. Artikel 11 Unabhängige Überwachung (1)   Die Vertragsparteien verständigen sich für eine vereinbarte Zeit eine auf eine unabhängige Überwachungsinstanz mit der Wahrnehmung der in Anhang VI genannten Aufgaben, um die Leistungsfähigkeit und Effizienz des FLEGT-Genehmigungssystems zu gewährleisten. (2)   Die unabhängige Überwachungsinstanz erstellt Berichte für die Vertragsparteien nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren. (3)   Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Überwachungsinstanz ihre Tätigkeit, unter anderem, indem sie sicherstellen, dass diese im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer nationalen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist. Artikel 12 Unregelmäßigkeiten Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder feststellen, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen: a) im Falle einer Handelsumlenkung, unter anderem bei Umleitung der Handelsströme aus Kongo in die Union über ein Drittland, wenn Grund zur Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht umgangen werden soll, b) wenn FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte erteilt werden, in denen aus Drittländern eingeführtes Holz aus verdächtigen Quellen enthalten ist, oder c) im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen. Artikel 13 Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems (1)   Die Vertragsparteien notifizieren einander über den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens, wenn sie ihrer Auffassung nach die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, damit das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang angewandt werden kann. (2)   Über den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens geben die Vertragsparteien eine unabhängige Bewertung des Systems in Auftrag, die anhand der in Anhang VII festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Durch die Bewertung wird festgestellt, ob die in Anhang III beschriebene Legalitätsprüfung, die dem FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, ihrem Auftrag gerecht wird und ob die in Artikel 5 und Anhang IV beschriebenen Verfahren für die Entgegennahme, Prüfung und Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen in der Union eingerichtet wurden. (3)   Auf der Grundlage der Empfehlungen des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien einen Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem uneingeschränkt angewandt werden soll. Artikel 14 Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens (1)   Die Vertragsparteien stimmen dem Umsetzungszeitplan in Anhang VIII zu. (2)   Über den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens bewerten die Vertragsparteien die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans gemäß Anhang VIII. Artikel 15 Weitere zweckdienliche Maßnahmen (1)   Die Vertragsparteien vereinbaren folgende weitere zweckdienliche Maßnahmen, die in Anhang IX dieses Abkommens aufgeführt sind: a) Aufbau der Kapazitäten der Generalinspektion für Forstwirtschaft; b) Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft; c) Ergänzung der Rechtsvorschriften; d) Umsetzung eines Kommunikationsplans; e) Einrichtung eines technischen Sekretariats zur Überwachung des Abkommens für die kongolesische Vertragspartei. (2)   Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang IX genannten Bereichen zusätzliche technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden. (3)   Diese zusätzlichen Ressourcen werden nach den üblichen Verfahren der Union und der Mitgliedstaaten der Union für die Programmierung der Hilfe für Kongo sowie nach den eigenen Haushaltsverfahren Kongos bereitgestellt. (4)   Um dies zu unterstützen, sehen die Vertragsparteien den Abschluss einer Vereinbarung vor, wonach die finanziellen und technischen Mittel der Kommission und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordiniert werden. (5)   Kongo wacht darüber, dass der Kapazitätenaufbau zur Umsetzung dieses Abkommens in die nationalen Planungsinstrumente, etwa die Strategien zur Armutsbekämpfung, einfließen werden. (6)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die auf der Grundlage dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen einschlägigen Entwicklungsprogrammen und -initiativen koordiniert werden. (7)   Diese Ressourcen werden nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für die Hilfe der Union gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung Kongos durch die Mitgliedstaaten der Union gelten. Artikel 16 Einbeziehung einschlägiger Akteure in die Umsetzung des Abkommens (1)   Gemäß seinen internationalen und subregionalen Verpflichtungen, insbesondere dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom Juni 1992 und dem Vertrag vom 5. Februar 2005 über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme und zur Errichtung der Zentralafrikanischen Waldkommission bezieht Kongo die beteiligten Akteure in die Umsetzung dieses Abkommens mit ein. (2)   Die Union konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Aarhus-Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Artikel 17 Soziale Schutzmaßnahmen (1)   Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Existenzgrundlagen potenziell betroffener indigener und ortsansässiger Gemeinschaften zu entwickeln, auch wenn diese am illegalen Holzeinschlag beteiligt sind. (2)   Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf diese Gemeinschaften und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen zu ergreifen. Artikel 18 Marktanreize Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung des Zugangs der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte zu ihrem Markt. Dazu gehören folgende Maßnahmen: a) Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung von legalen forstwirtschaftlichen Erzeugnisse und insbesondere Holzprodukten zu gewährleisten, und b) Förderung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Unionsmarkt. Artikel 19 Gemeinsamer Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens (1)   Die Vertragsparteien richten einen gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens ein, um die Überwachung und Bewertung des Abkommens zu erleichtern. Ebenso soll der Ausschuss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.