Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4778) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-06

Quellenkennung: 32016D1332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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yzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Textilien, beschichtete Gewebe oder Leder Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkte PAK: Chrysen (CAS-Nr. 218-01-9) Benzo[a]anthracen (CAS-Nr. 56-55-3) Benzo[a]fluoranthen (CAS-Nr. 207-08-9) Benzo[a]pyren (CAS-Nr. 50-32-8) Dibenzo[a,h]anthracen (CAS-Nr. 53-70-3) Benzo[j]fluoranthen (CAS-Nr. 205-82-3) Benzo[b]fluoranthen (CAS-Nr. 205-99-2) Benzo[e]pyren (CAS-Nr. 192-97-2) Individuelle Grenzwerte für jeden der 8 oben genannten PAK: ≤ 1 mg/kg Weitere beschränkte PAK: Naphthalin (CAS-Nr. 91-20-3) Acenaphthylen (CAS-Nr. 208-96-8) Acenaphthen (CAS-Nr. 83-32-9) Fluoren (CAS-Nr. 86-73-7) Phenanthren (CAS-Nr. 85-1-8) Anthracen (CAS-Nr. 120-12-7) Fluoranthen (CAS-Nr. 206-44-0) Pyren (CAS-Nr. 129-00-0) Indeno[1,2,3-cd]pyren (CAS-Nr. 193-39-5) Benzo[g,h,i]perylen (CAS-Nr. 191-24-2) Gesamtmengen-Grenzwert für die 18 oben genannten PAK: ≤ 10 mg/kg AfPS GS 2014:01 PAK N,N-Dimethylacetamid (CAS-Nr. 127-19-5) Textilien aus Elastan oder Acryl Ergebnis: ≤ 0,005 % Massenanteil (≤ 50 mg/kg) Lösungsmittelextraktion gefolgt von GCMS oder LCMS Chloralkane Leder Chloralkane C10-C13 (SCCP): nicht nachweisbar Chloralkane C14-C17 (MCCP): ≤ 1 000  mg/kg EN ISO 18219 (*1)    Insgesamt 22 in Eintrag 43 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelistete Arylamine sowie zwei weitere Verbindungen (siehe Tabelle 1 in Anlage III für eine vollständige Liste der Arylamine, auf die getestet werden muss). Nachweisgrenze gemäß EN ISO 17234-1 ist 30 mg/kg. (*2)    Als Nachweisgrenze für EN ISO 17075 wird generell 3 mg/kg angenommen. (*3)    Speziell für Säuglinge und Kinder unter drei Jahren bestimmte Möbel. (*4)    Wenn die geprüften Textilien entsprechend den in Eintrag (c) der Tabelle 2 genannten Ausnahmebedingungen für die ATO-Verwendung mit ATO als Synergist behandelt wurden, sind sie von der Einhaltung des Grenzwerts für die Antimonabgabe ausgenommen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch Prüfberichte belegte Erklärung vor, dass das Polsterbezugsmaterial aus Leder, Textilgewebe oder beschichtetem Gewebe die in Tabelle 10 festgelegten Grenzwerte einhält. Bei Materialien auf Textilbasis, für die das EU-Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/350/EU vergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen; es ist jedoch eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen vorzulegen. 6.3.    Beschränkungen bei den Herstellungsverfahren Wenn die Polsterbezugsmaterialien mehr als 1,0 % Massenanteil des Gesamtgewichts des Möbelprodukts (ohne Verpackung) ausmachen, muss der Lieferant der Materialien die in Tabelle 11 festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung gefährlicher Stoffe bei der Herstellung einhalten. Tabelle 11 Verwendung beschränkter Stoffe bei der Herstellung von Leder, Textilien und beschichteten Geweben 1.  In verschiedenen Produktionsphasen verwendete gefährliche Stoffe a)  Waschmittel, Tenside, Weichmachungsmittel und Komplexbildner Anwendbarkeit: Färbe- und Veredelungsprozessphasen bei der Herstellung von Textilien, Leder oder beschichteten Geweben Alle nichtionischen und kationischen Detergenzien und Tenside müssen unter anaeroben Bedingungen endgültig biologisch abbaubar sein. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch eine Erklärung des Chemikalienlieferanten sowie durch einschlägige Sicherheitsdatenblätter und Ergebnisse von Prüfungen gemäß EN ISO 11734 oder ECETOC Nr. 28 OECD 311 belegte Erklärung des Herstellers/der Hersteller des Leders, der Textilien bzw. der beschichteten Gewebe vor. Die aktuelle Version der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe ist als Referenzquelle für Angaben zur biologischen Abbaubarkeit zu nutzen und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle als Alternative zur Vorlage von Prüfberichten akzeptiert werden: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf Langkettige Perfluoralkylsulfonate (≥ C6) und perfluorierte Carbonsäuren (≥ C8) dürfen in den Produktionsverfahren nicht verwendet werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch eine Erklärung des Chemikalienlieferanten sowie durch einschlägige Sicherheitsdatenblätter belegte Erklärung des Herstellers/der Hersteller des Leders, der Textilien bzw. der beschichteten Gewebe vor, dass diese Stoffe in keiner der Produktionsphasen verwendet werden. b)  (In Gemischen, Formulierungen und Klebstoffen verwendete) Hilfsstoffe Anwendbarkeit: Färbe- und Veredelungsschritte bei der Herstellung von Leder, Textilien oder beschichtetem Gewebe Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Gemischen oder Formulierungen beim Färben oder Veredeln von Leder, Textilien oder beschichteten Geweben verwendet werden: Bis-(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC) Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC) Di(gehärtetes Talg)-dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC) Ethylendiamintetraacetat (EDTA) Diethylentriaminpentaacetat (DTPA) 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol Nitrilotriessigsäure (NTA) Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch einschlägige Sicherheitsdatenblätter belegte Erklärung des Lieferanten des Leders, der Textilien oder des beschichteten Gewebes vor, aus der hervorgeht, dass diese Verbindungen in keinem der Färbe- oder Veredelungsschritte für Leder, Textilien oder beschichtete Gewebe verwendet wurden. c)  Lösungsmittel Anwendbarkeit: Verarbeitung von Materialien aus Leder, Textilien oder beschichtetem Gewebe Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Gemischen oder Formulierungen bei der Verarbeitung von Materialien aus Leder, Textilien oder beschichtetem Gewebe verwendet werden: 2-Methoxyethanol N,N-Dimethylformamid 1-Methyl-2-pyrrolidon Bis(2-methoxyethyl)ether 4,4′-Diaminodiphenylmethan 1,2,3-Trichlorpropan 1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid) 2-Ethoxyethanol Benzol-1,4-diamindihydochlorid Bis(2-methoxyethyl)ether Formamid N-Methyl-2-pyrrolidon Trichlorethen Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch einschlägige Sicherheitsdatenblätter belegte Erklärung des Herstellers des Leders, der Textilien oder des beschichteten Gewebes vor, aus der hervorgeht, dass diese Lösungsmittel in keinem der Herstellungsverfahren für Leder, Textilien oder beschichtetes Gewebe verwendet wurden. 2.  In Färbe- und Druckverfahren verwendete Farbstoffe i)  In Färbeverfahren verwendete Carrier Anwendbarkeit: Färbe- und Druckverfahren Wenn Dispersionsfarbstoffe verwendet werden, dürfen keine halogenierten Färbebeschleuniger (Carrier) eingesetzt werden. (Beispiele für Carrier sind 1,2-Dichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol, Chlorophenoxyethanol.) Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch Erklärungen der Hersteller des Leders, der Textilien oder des beschichteten Gewebes und deren Chemikalienlieferanten sowie durch einschlägige Sicherheitsdatenblätter belegte Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass bei keinem im Möbelprodukt verwendeten Material aus Leder, Textilien oder beschichtetem Gewebe halogenierte Carrier in Färbeverfahren eingesetzt wurden. ii)  Beizenfarbstoffe auf Chrombasis Anwendbarkeit: Färbe- und Druckverfahren Beizenfarbstoffe auf Chrombasis dürfen nicht verwendet werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch Erklärungen der Hersteller des Leders, der Textilien oder des beschichteten Gewebes und deren Chemikalienlieferanten sowie durch einschlägige Sicherheitsdatenblätter belegte Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass bei keinem im Möbelprodukt verwendeten Material aus Leder, Textilien oder beschichteten Geweben Beizenfarbstoffe auf Chrombasis in Färbeverfahren eingesetzt wurden. iii)  Pigmente Anwendbarkeit: Färbe- und Druckverfahren Pigmente auf Basis von Cadmium, Blei, Chrom(VI), Quecksilber, Arsen und Antimon dürfen nicht verwendet werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch Erklärungen der Hersteller des Leders, der Textilien oder des beschichteten Gewebes und deren Chemikalienlieferanten sowie durch einschlägige Sicherheitsdatenblätter belegte Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass bei keinem im Möbelprodukt verwendeten Material aus Leder, Textilien oder beschichtetem Gewebe Pigmente auf Basis der genannten Schwermetalle in Färbe- oder Druckverfahren eingesetzt wurden. 3.  Veredelungsverfahren Fluorierte Verbindungen Anwendbarkeit: Polsterbezugsmaterialien mit integrierter wasser- oder schmutzabweisender Ausrüstung Die Veredelung von Polsterbezugsstoffen darf keine Imprägnierung mit fluorierten Verbindungen umfassen, um eine wasser-, schmutz- oder ölabweisende Funktion zu erzielen. Diese Beschränkung umfasst perfluorierte und polyfluorierte Mittel. Behandlungen mit nicht fluorierten Mitteln, die leicht oder inhärent biologisch abbaubar sind oder ein geringes Bioakkumulationspotenzial in Gewässern aufweisen, sind zulässig. Beurteilung und Prüfung: Der Antragssteller legt eine durch Erklärungen der Hersteller des Leders, der Textilien oder des beschichteten Gewebes und deren Chemikalienlieferanten sowie durch einschlägige Sicherheitsdatenblätter belegte Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass in den Veredelungsverfahren für Leder, Textilien oder beschichtetes Gewebe keine fluorierten, perfluorierten oder polyfluorierten Mittel verwendet wurden. Wenn keine geeignete Erklärung vorliegt, kann die zuständige Stelle zusätzlich eine Prüfung des Bezugsmaterials gemäß den in CEN/TS 15968 festgelegten Methoden verlangen. Für Behandlungen mit nicht fluorierten Mitteln kann die leichte oder inhärente biologische Abbaubarkeit durch Prüfungen nach den folgenden Methoden nachgewiesen werden: OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408. Ein geringes Bioakkumulationspotenzial ist durch Prüfungen nachzuweisen, die einen Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient (Log Kow) ≤ 3,2 oder einen Biokonzentrationsfaktor (BCF) < 100 ergeben. Bei Behandlungen mit nicht fluorierten Mitteln ist die aktuelle Version der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe als Referenzquelle für Angaben zur biologischen Abbaubarkeit zu nutzen und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle als Alternative zur Vorlage von Prüfberichten akzeptiert werden: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf 4.  Abwasserqualität und spezifischer Wasserverbrauch in Gerbereien Anwendbarkeit: Leder-Herstellungsprozess i)  Der CSB-Wert im Abwasser aus Gerbereien darf nach der (betriebsinternen oder betriebsexternen) Behandlung bei Einleitung in Oberflächengewässer nicht mehr als 200 mg/l betragen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant legt eine Erklärung zusammen mit ausführlichen Unterlagen und Prüfberichten gemäß ISO 6060 vor, aus denen die Einhaltung dieses Kriteriums auf der Grundlage monatlicher Durchschnittswerte der sechs Monate vor der Antragstellung hervorgeht. Die Daten müssen die Einhaltung durch die Produktionsstätte oder, wenn das Abwasser außerhalb des Standorts behandelt wird, durch den Kläranlagenbetreiber belegen. ii)  Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/84/EU der Kommission darf der Gesamt-Chromgehalt im Abwasser aus Gerbereien nach der Behandlung nicht mehr als 1 mg/l betragen (1). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant legt eine Konformitätserklärung zusammen mit einem Bericht über eine Prüfung nach einer der folgenden Prüfmethoden vor: ISO 9174, EN 1233 oder EN ISO 11885 für Chrom, in dem die Einhaltung dieses Kriteriums auf der Grundlage der monatlichen Durchschnittswerte über die sechs Monate vor der Antragstellung nachgewiesen wird Der Antragsteller legt in Bezug auf die Reduzierung des Chromgehalts von Abwassereinleitungen eine Konformitätserklärung für BVT 10 sowie, soweit zutreffend, BVT 11 oder 12 gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/84/EU vor. iii)  Der Wasserverbrauch, ausgedrückt als durchschnittlich pro Jahr verbrauchtes Wasservolumen pro Tonne Rohhäute und Felle, darf die nachstehenden Grenzwerte nicht überschreiten: Häute 28 m3/t Felle 45 m3/t Vegetabil gegerbtes Leder 35 m3/t Schweinefell 80 m3/t Schaffelle 180 l/Fell Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt gegebenenfalls eine Konformitätserklärung des Lieferanten oder des Herstellers des Leders vor. In der Erklärung müssen die jährliche Lederproduktionsmenge sowie der entsprechende Wasserverbrauch auf Grundlage der monatlichen Durchschnittswerte der letzten 12 Monate vor der Antragstellung, gemessen durch die eingeleitete Abwassermenge, angegeben sein. Wenn die Lederproduktion an verschiedenen geografischen Standorten erfolgt, muss der Antragsteller oder der Lieferant des halbfertigen Leders Unterlagen vorlegen, in denen die eingeleitete Abwassermenge (m3) im Verhältnis zur Menge der verarbeiteten halbfertigen Leders in Tonnen (t) bzw. zur Anzahl der Schaffelle aufgrund der monatlichen Durchschnittswerte der letzten 12 Monate vor der Antragstellung angegeben wird. (1)    Durchführungsbeschluss 2013/84/EU der Kommission vom 11. Februar 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen (ABl. L 45 vom 16.2.2013, S. 13). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller stellt alle einschlägigen Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter und zusätzlichen Belege in Form von Prüfberichten von Herstellern des Leders, der Textilien oder des beschichteten Gewebes oder deren Lieferanten zusammen, aus denen hervorgeht, dass die in Tabelle 11 genannten gefährlichen Stoffe den Anforderungen entsprechend nicht verwendet wurden. Bei Polsterbezugsmaterialien aus Textilien, für die das EU-Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/350/EU vergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen, d. h., dass keine der genannten gefährlichen Stoffe in den Herstellungsverfahren verwendet wurden; es ist jedoch eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen vorzulegen. 6.4.    Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern Baumwolle, die einen Recyclatgehalt von mindestens 70 % Massenanteil aufweist, ist von den Anforderungen des Kriteriums 6.4 ausgenommen. Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (nachstehend Baumwolle genannt), die keine recycelten Fasern sind, müssen einen Mindestgehalt an ökologischer Baumwolle (siehe Kriterium 6.4(a)) oder an Baumwolle aufweisen, die nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes (IPS) angebaut wurde (siehe Kriterium 6.4(b)). Bei Textilien, für die auf der Grundlage der Umweltkriterien im Beschluss 2014/350/EU das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, gilt das Kriterium 6.4 als erfüllt. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller bzw. der Materiallieferant legt eine Konformitätserklärung vor. Wenn mit einem EU-Umweltzeichen versehene Textilien verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/350/EU vergeben wurde. Soweit zutreffend muss der Recyclatgehalt bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch eine unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder anhand von Unterlagen überprüft werden, die von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellt wurden. 6.4(a)    Norm für ökologische Erzeugung Mindestens 10 % Massenanteil der in Polstermaterialien verwendeten, nichtrecycelten Baumwollfasern müssen entsprechend den Anforderungen in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 11 ), dem National Organic Program (NOP) der USA oder gleichwertigen rechtlichen Verpflichtungen der Handelspartner der EU angebaut worden sein. Der Anteil ökologischer Baumwolle kann Baumwolle aus ökologischem Anbau und Übergangsbaumwolle umfassen. Soll die ökologische Baumwolle mit Baumwolle aus konventionellem Anbau oder mit IPS-Baumwolle gemischt werden, muss die Baumwolle von nicht gentechnisch veränderten Sorten stammen. Auf die ökologische Erzeugung darf nur verwiesen werden, wenn der Gehalt an Fasern aus ökologischer Erzeugung mindestens 95 % beträgt. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller bzw. der Materiallieferant legt eine Konformitätserklärung zusammen mit Belegen in Bezug auf die ökologischer Baumwolle vor, für die von einer unabhängigen Kontrollstelle zertifiziert wurde, dass sie im Einklang mit den Produktions- und Kontrollvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, dem National Organic Program (NOP) der USA oder den Vorschriften anderer Handelspartner erzeugt wurde. Die Prüfung muss jährlich für jedes Ursprungsland erfolgen. Der Antragsteller bzw. der Materiallieferant weist für jede Produktlinie anhand der jährlich zur Herstellung des Endprodukts erworbenen Menge Baumwolle nach, dass die Vorschrift des Mindestgehalts an ökologischer Baumwolle erfüllt ist. Als Belege für die Menge der erworbenen, zertifizierten Baumwolle werden Aufzeichnungen von Kaufvorgängen und/oder Rechnungen vorgelegt. Für konventionelle oder IPS-Baumwolle, die mit ökologischer Baumwolle vermischt wird, wird als Nachweis für die Beachtung der Baumwollsorte ein Screening-Test auf gemeinsame genetische Änderungen akzeptiert. 6.4(b)    Baumwollerzeugung nach Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes (IPS) und Pestizidbeschränkungen Mindestens 20 % Massenanteil der in Polstermaterialien verwendeten, nichtrecycelten Baumwollfasern müssen nach IPS-Grundsätzen gemäß der Definition im IPS-Programm der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) oder dem integrierten Pflanzenbau (IPB) auf der Grundlage von IPS-Grundsätzen angebaut worden sein. IPS-Baumwolle zur Verwendung im Endprodukt muss ohne Einsatz der folgenden Stoffe angebaut worden sein: Aldicarb, Aldrin, Campheclor (Toxaphen), Captafol, Chlordan, 2,4,5-T, Chlordimeform, Cypermethrin, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze, Endosulfan, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan (alle Isomere), Methamidophos, Methylparathion, Monocrotophos, Neonicotinoide (Clothianidin, Imidacloprid, Thiametoxam), Parathion, Pentachlorphenol. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller bzw. der Materiallieferant legt eine Erklärung über die Einhaltung von Kriterium 6.4(b) zusammen mit Belegen dafür vor, dass mindestens 20 % Massenanteil der im Produkt enthaltenen nichtrecycelten Baumwollfasern von Landwirten angebaut wurden, die an formellen Schulungsprogrammen der FAO oder an staatlichen IPS- und IPB-Programmen teilgenommen haben und/oder die im Rahmen von durch Dritte zertifizierten IPS-Regelungen geprüft wurden. Die Überprüfung erfolgt entweder jährlich für jedes Ursprungsland oder auf Basis von Zertifizierungen sämtlicher zur Herstellung des Erzeugnisses erworbener IPS-Baumwolle. Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant erklären außerdem, dass die IPS-Baumwolle ohne die unter dem Kriterium 6.4(b) aufgeführten Stoffe angebaut wurde. IPS-Regelungen, die die Verwendung der genannten Stoffe ausschließen, werden als Konformitätsnachweis akzeptiert. Kriterium 7: Polsterfüllmaterialien 7.1.    Latexschaum 7.1(a)    Stoffe mit Verwendungsbeschränkungen Die Konzentration der nachstehend aufgelisteten Stoffe im Latexschaum darf die in Tabelle 12 genannten Grenzwerte nicht überschreiten: Tabelle 12 Beschränkte Stoffe in Latexschaumstoffen, die für die Möbelpolsterung eingesetzt werden Stoffgruppe Stoff Grenzwert (ppm) Beurteilungs- und Prüfbedingungen Chlorphenole Mono- und dichlorierte Phenole (Salze und Ester) 1 A Andere Chlorphenole 0,1 A Schwermetalle As (Arsen) 0,5 B Cd (Cadmium) 0,1 B Co (Kobalt) 0,5 B Cr (Chrom), gesamt 1 B Cu (Kupfer) 2 B Hg (Quecksilber) 0,02 B Ni (Nickel) 1 B Pb (Blei) 0,5 B Sb (Antimon) 0,5 B Pestizide (nur für Schaum aus mindestens 20 % Massenanteil Naturlatex zu prüfen) Aldrin 0,04 C o,p′-DDE 0,04 C p,p′-DDE 0,04 C o,p′-DDD 0,04 C p,p′-DDD 0,04 C o,p′-DDT 0,04 C p,p′-DDT 0,04 C Diazinon 0,04 C Dichlorfenthion 0,04 C Dichlorvos 0,04 C Dieldrin 0,04 C Endrin 0,04 C Heptachlor 0,04 C Heptachlorepoxid 0,04 C Hexachlorbenzol 0,04 C Hexachlorcyclohexan 0,04 C α-Hexachlorcyclohexan 0,04 C β-Hexachlorcyclohexan 0,04 C γ-Hexachlorcyclohexan (Lindan) 0,04 C δ-Hexachlorcyclohexan 0,04 C Malathion 0,04 C Methoxychlor 0,04 C Mirex 0,04 C Ethyl-Parathion 0,04 C Methyl-Parathion 0,04 C Andere spezifische Stoffe mit Verwendungsbeschränkungen Butadien 1 D Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung von Kriterium 7.1(a) sowie gegebenenfalls Prüfberichte nach den folgenden Verfahren vor: A.  Für Chlorphenole muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Eine Probemenge von 5 g wird gemahlen, und die Chlorphenole werden als Phenol (PCP), Natriumsalz (SPP) oder Ester extrahiert. Die Extrakte werden mittels Gaschromatografie (GC) analysiert. Der Nachweis erfolgt mit dem Massenspektrometer oder dem Elektroneneinfangdetektor (ECD). B.  Für Schwermetalle muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Gemahlenes Probenmaterial wird in Übereinstimmung mit DIN 38414-S4 oder einer gleichwertigen Norm im Verhältnis 1:10 eluiert. Das resultierende Eluat wird mit einem 0,45-μm-Membranfilter filtriert (gegebenenfalls durch Druckfiltration). Die erhaltene Lösung wird mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES), auch bekannt als Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES), oder mittels Atomabsorptionsspektrometrie unter Verwendung einer Hydrid- oder Kaltdampftechnik auf den Gehalt von Schwermetallen untersucht. C.  Für Pestizide muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Eine Probemenge von 2 g wird in einem Ultraschallbad mit einem Hexan/Dichlormethan-Gemisch (85/15) extrahiert. Der Extrakt wird durch Ausschütteln mit Acetonitril oder durch Adsorptionschromatografie über Florisil gereinigt. Messung und Quantifizierung werden mittels Gaschromatografie mit Elektroneneinfangdetektion oder mittels gekoppelter Gaschromatografie/Massenspektrometrie bestimmt. Die Pestizidprüfung ist für Latexschaum vorgeschrieben, der mindestens 20 % Naturlatex enthält. D.  Für Butadien muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Nach dem Mahlen und Wiegen des Latexschaums erfolgt eine Headspace-Probenahme. Der Butadiengehalt wird mittels Gaschromatografie bestimmt. Der Nachweis erfolgt mit Flammeni

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.