Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4778) (Text von Bedeutung für den EWR)

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4.8.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 210/100 BESCHLUSS (EU) 2016/1332 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4778) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 werden produktgruppenspezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens festgelegt. (3) In der Entscheidung 2009/894/EG der Kommission (2) sind die Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Holzmöbel festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2016 gelten. (4) Um das Spektrum der auf dem Markt angebotenen Möbelprodukte und den Stand der Technik für diese Produkte widerzuspiegeln und die Innovationen der letzten Jahre zu berücksichtigen, ist es angemessen, den Umfang der Produktgruppe auf Möbel aus anderen Werkstoffen als Holz auszuweiten und überarbeitete Umweltkriterien festzulegen. (5) Ziele der überarbeiteten Umweltkriterien sind die Nutzung von Materialien, die unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit hergestellt wurden (unter Aspekten einer Lebenszyklusanalyse), die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe, der Mengen gefährlicher Reststoffe und des Beitrags zur Verschmutzung der Innenraumluft sowie die Förderung haltbarer und qualitativ hochwertiger Produkte, die einfach zu reparieren und zu zerlegen sind. Die überarbeiteten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus für diese Produktgruppe sechs Jahre ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gelten. (6) Die Entscheidung 2009/894/EG sollte daher ersetzt werden. (7) Für Hersteller, an deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Holzmöbel aufgrund der in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Umweltkriterien vergeben wurde, sollte eine Übergangsphase vorgesehen werden, damit diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, um ihre Produkte so anzupassen, dass sie die überarbeiteten Umweltkriterien und Anforderungen erfüllen. Zudem sollte es den Herstellern erlaubt sein, über einen angemessenen Zeitraum Anträge auf Grundlage der in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Kriterien einzureichen. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Produktgruppe „Möbel“ umfasst freistehende oder eingebaute Elemente in Gebäuden oder im Freien, deren Hauptfunktion darin besteht, Gegenstände aufzubewahren, abzulegen oder aufzuhängen und/oder Oberflächen bereitzustellen, auf bzw. an denen die Benutzer liegen, sitzen, essen, lernen oder arbeiten können. Die Gruppe umfasst privat und gewerblich genutztes Mobiliar für die Verwendung in privaten oder nicht privaten Umgebungen. Diese Definition umfasst auch Bettrahmen sowie Beine, Untergestelle und Kopfteile von Betten. (2)   Die folgenden Produkte fallen nicht in die Produktgruppe: a) Bettmatratzen, die unter die im Beschluss 2014/391/EU der Kommission (3) festgelegten Kriterien fallen; b) Produkte, deren Hauptfunktion nicht in der Verwendung gemäß Absatz 1 besteht, darunter Straßenlaternen, Geländer und Zäune, Leitern, Uhren, Spielplatzausrüstung, freistehende oder an der Wand befestigte Spiegel, Stromleitungen, Straßenpoller und zu Gebäuden gehörige Produkte wie Treppen, Türen, Fenster, Fußbodenbeläge und verkleidungen; c) gebrauchte, nachgearbeitete, generalüberholte oder wiederaufgearbeitete Möbelprodukte; d) Mobiliar, das in Fahrzeugen des öffentlichen oder privaten Verkehrs eingebaut ist; e) Möbelprodukte die zu mehr als 5 Gewichtsprozent aus Materialien bestehen, die in der nachstehenden Aufzählung nicht genannt sind: Massivholz, Holzwerkstoffplatten, Kork, Bambus, Rattan, Kunststoffe, Metalle, Leder, beschichtete Gewebe, Textilien, Glas und Polster-/Füllmaterialien. Artikel 2 Für den Zweck dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Anilinleder“ gemäß der Definition in EN 15987 Leder, dessen natürlicher Narben deutlich und vollständig ist, wobei die Zurichtungsdicke eines jeglichen Oberflächenüberzuges mit einer unpigmentierten Zurichtung kleiner als oder gleich 0,01 mm ist; b) „Semianilinleder“ gemäß der Definition in EN 15987 Leder, das mit einer Zurichtung versehen wurde, die Pigmente in einer so geringen Menge enthält, dass der natürliche Narben noch deutlich sichtbar ist; c) „pigmentiertes Leder und pigmentiertes Spaltleder“ gemäß der Definition in EN 15987 Leder oder Spaltleder, dessen natürlicher Narben oder Oberfläche vollständig mit einer Pigmente enthaltenden Zurichtung bedeckt ist; d) „Lackleder und Lackspaltleder“ gemäß der Definition in EN 15987 Leder bzw. Spaltleder mit im Allgemeinen spiegelähnlicher Oberfläche, die erreicht wird, indem das Leder mit einer Schicht aus pigmentierten oder nicht pigmentierten Lacken oder synthetischen Harzen überzogen wird, deren Dicke ein Drittel der Gesamtdicke des Produktes nicht überschreitet; e) „beschichtetes Leder und beschichtetes Spaltleder“ gemäß der Definition in EN 15987 Leder bzw. Spaltleder, bei dem der auf die Außenseite aufgebrachte Oberflächenüberzug ein Drittel der Gesamtdicke des Produkts nicht überschreitet, jedoch eine Dicke von mehr als 0,15 mm hat; f) „flüchtige organische Verbindung“ (VOC) gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa, die in einer Kapillarsäule bis zu einschließlich Tetradecan (C14H30) eluiert; g) „halbflüchtige organische Verbindung“ (SVOC) eine organische Verbindung mit einem Siedepunkt über 250 °C und unter 370 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa, die in einer Kapillarsäule im Retentionszeitfenster von n-Tetradecan (C14H30) bis zu einschließlich n-Docosan (C22H46) eluiert; h) „Recyclatgehalt“ den Masseanteil des recycelten Materials in einem Produkt oder einer Verpackung. Gemäß der Definition in ISO 14021 dürfen als Recyclatgehalt nur Abfälle vor Gebrauch und Abfälle nach Gebrauch in Betracht gezogen werden; i) „Abfall vor Gebrauch“ gemäß der Definition in ISO 14021 Material, das beim Herstellungsverfahren aus dem Abfallstrom abgetrennt wird. Nicht enthalten ist die Wiederverwendung von Materialien aus Nachbearbeitung, Nachschliff oder Schrott, die im Verlauf eines technischen Verfahrens entstehen und im selben Prozess wieder verwendet werden können. Auch Holzreste, Holzschnitzel und Fasern aus Holzeinschlags- und Sägemühlentätigkeiten sind ausgenommen; j) „Abfall nach Gebrauch“ gemäß der Definition in ISO 14021 Material aus Haushalten, gewerblichen und industriellen Einrichtungen oder Instituten (die Endverbraucher des Produktes sind), das nicht mehr länger für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann. Darin enthalten ist zurückgeführtes Material aus der Lieferkette; k) „zurückgewonnenes/verwertetes Material“ gemäß der Definition in ISO 14021 Material, das andernfalls als Abfall entsorgt oder zur Energierückgewinnung verwendet worden wäre, stattdessen jedoch gesammelt und als Materialeinsatz zurückgewonnen [verwertet] und an Stelle von neuem Primärmaterial für ein Recycling- oder Herstellungsverfahren verwendet wird; l) „recyceltes Material“ Material, das gemäß der Definition in ISO 14021 aus zurückgewonnenem/verwertetem Material mithilfe eines Herstellungsverfahrens aufbereitet und zu einem Endprodukt oder zu einem Bestandteil eines Endproduktes verarbeitet wurde. Holzreste, Holzschnitzel und Fasern aus Holzeinschlags- und Sägemühlentätigkeiten sind allerdings ausgenommen; m) „Holzwerkstoffplatten“ Platten, die durch eines von mehreren verschiedenen Verfahren aus Holzfasern unter Zusatz von Bindeharzen oder Klebstoffen unter Druck und Hitze hergestellt werden; n) „OSB-Platte“ („Oriented Strand Board“) gemäß der Definition in EN 300 eine aus langen, schlanken Holzspänen (Strands) und einem Bindemittel gefertigte Mehrschichtspanplatte. Die Strands in den Außenschichten sind parallel zur Plattenlänge oder breite; die Strands in der Mittelschicht bzw. in den Mittelschichten können zufällig angeordnet sein oder sind im Allgemeinen rechtwinklig zu den Strands der Außenschichten ausgerichtet; o) „Spanplatte“ gemäß der Definition in EN 309 einen plattenförmigen Holzwerkstoff, hergestellt durch Verpressen unter Hitzeeinwirkung von kleinen Teilen aus Holz (z. B. Holzspänen, Hobelspänen, Sägespänen) und/oder anderen lignozellulosehaltigen Teilchen (z. B. Flachsschäben, Hanfschäben, Bagasse) mit Klebstoffen; p) „Sperrholz“ gemäß der Definition in EN 313 einen Holzwerkstoff aus einem Verbund miteinander verklebter Lagen, wobei die Faserrichtungen aufeinanderfolgender Lagen meistens rechtwinklig zueinander verlaufen. Je nach Struktur des Sperrholzes (z. B. Furniersperrholz, Mittellagensperrholz (Tischlerplatten), symmetrisches Sperrholz) oder nach seiner häufigsten Verwendung (z. B. Bootsbausperrholz) können verschiedene Sperrholz-Unterkategorien unterschieden werden; q) „Faserplatten“ eine weit gefasste Kategorie von Plattenarten, die in EN 316 und EN 622 definiert sind und die aufgrund ihre physikalischen Eigenschaften und ihres Herstellungsverfahrens in die Unterkategorien harte Platten, mittelharte Platten und poröse Platten sowie Platten nach dem Trockenverfahren unterteilt werden; r) „leicht biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F und ISO 9408) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder zu 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung führt; s) „inhärent biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (ISO 14593, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888, OECD 302 C) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder zu 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung führt; t) „Veredelungsprozesse“ Verfahren, bei denen die Oberfläche eines Materials mit einem Überzug oder einer Beschichtung versehen wird. Mögliche Verfahren sind die Aufbringung von Farben, Aufdrucken, Lacken, Furnieren, Laminaten, imprägnierten Papieren und Veredelungsfolien; u) „Biozidprodukt“ gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5): — jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen; — jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den vorigen Absatz fallen und der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen, und — eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion; v) „Holzschutzmittel“ gemäß der vom Europäischen Komitee für Normung vereinbarten Definition (Quelle: CEN/TC 38 „Dauerhaftigkeit von Holz und Holzwerkstoffen“) ein Biozidprodukt, das in einer Oberflächenbehandlung (z. B. Auftragung per Sprühen oder mit Pinsel) oder in tief eindringenden Verfahren (z. B. Vakuum-Druck, Doppelvakuum) auf Holz (d. h. Rundholz, das in der Sägemühle für gewerbliche Zwecke und für alle nachfolgenden Verwendungen des Holzes und der Holzwerkstoff-Produkte angeliefert wird) oder auf fertige Holzwerkstoff-Produkte aufgebracht wird oder das auf Nicht-Holz-Substrate (z. B. Mauerwerk und Gebäudefundamente) ausschließlich zum Schutz angrenzender Holz- oder Holzwerkstoffprodukte vor dem Befall durch holzzerstörende Organismen (z. B. Braunfäule und Termiten) aufgebracht wird; w) „Formaldehyd-Klasse E1“ eine in allen EU-Mitgliedstaaten verwendete Klassifizierung für formaldehydhaltige Holzwerkstoffplatten auf der Grundlage der Formaldehydabgabe. Nach der Definition in Anhang B der Norm EN 13986 wird eine Holzwerkstoffplatte als E1 eingestuft, wenn die Abgabe nach einer gemäß EN 717-1 durchgeführten 28-tägigen Kammerprüfung einer Fließgleichgewichtskonzentration von 0,1 ppm (0,124 mg/m3) Formaldehyd oder weniger entspricht, oder wenn bei einer Messung gemäß EN 120 in absolut trockenen Platten ein Formaldehydgehalt von 8 mg/100 g oder weniger ermittelt wird oder wenn nach dem Verfahren gemäß EN 717-2 eine Abgabe von 3,5-8,0 mg/m2h oder weniger bzw. bei einer Messung nach demselben Verfahren, aber innerhalb von drei Tagen nach der Herstellung, eine Abgabe von 5,0-12,0 mg/m2h oder weniger festgestellt wird; x) „beschichtetes Gewebe“ (beschichtetes textiles Flächengebilde) gemäß der Definition in EN 13360 textiles Flächengebilde mit auf einer oder auf beiden Seiten anhaftender, vollständig durchgehender Schicht aus Kautschuk und/oder Kunststoff; dies umfasst auch Polsterbezugsmaterialien, die üblicherweise als „Kunstleder“ bezeichnet werden; y) „Textilien“ natürliche Fasern, synthetische Fasern und künstliche Zellulosefasern; z) „natürliche Fasern“ Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern, Flachs- und sonstige Bastfasern sowie Woll- und sonstige Keratinfasern; (aa) „synthetische Fasern“ Acryl-, Elastan-, Polyamid-, Polyester- und Polypropylenfasern; (bb) „künstliche Zellulosefasern“ Lyocell-, Modal- und Viskosefasern; (cc) „Polsterung“ die Materialien, die beim Beziehen, Füllen und Ausstopfen von Sitz-, Liege- und sonstigen Möbelprodukten verwendet werden; dies kann Bezugsmaterialien wie Leder, beschichtete Gewebe und Textilien sowie Füllmaterialien wie flexible Polymerschaumstoffe auf Basis von Kautschuklatex und Polyurethan umfassen; (dd) „Stoff“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können; (ee) „Gemisch“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen; (ff) „Bestandteil“ starre und separate Einheiten, deren Form und Gestalt vor der Montage des Endprodukts in seiner vollständig funktionellen Form nicht geändert werden müssen, obwohl sich ihre Position im Rahmen der Nutzung des Endprodukts ändern kann; dies umfasst Scharniere, Schrauben, Rahmen, Schubladen, Räder und Fachböden; (gg) „verwendete Materialien“ Materialien, deren Form und Gestalt sich vor der Montage der Möbel oder im Rahmen der Nutzung des Möbelprodukts ändern kann; dies umfasst Textilien, Leder, beschichtete Gewebe und Polyurethan-Schaumstoffe, die/das für die Polsterung eingesetzt werden/wird. Geliefertes Holz kann als verwendetes Material betrachtet werden, das jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zersägt und einer Behandlung unterzogen wird, um in einen Bestandteil umgewandelt zu werden. Artikel 3 Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Produkt der Produktgruppe „Möbel“ gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses angehören und den im Anhang genannten Umweltkriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Möbel entsprechen. Artikel 4 Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Möbel“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses. Artikel 5 Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Möbel“ den Produktgruppenschlüssel „049“. Artikel 6 Die Entscheidung 2009/894/EG wird aufgehoben. Artikel 7 (1)   Abweichend von Artikel 6 werden vor dem Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Holzmöbel“ fallen, gemäß den in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Bedingungen bewertet. (2)   Innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Holzmöbel“ fallen, können entweder auf Grundlage der in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Kriterien oder auf Grundlage der im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien erstellt werden. Die Anträge werden gemäß den Kriterien bewertet, auf deren Grundlage sie erstellt wurden. (3)   EU-Umweltzeichen, die gemäß den in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Kriterien vergeben wurden, können für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses verwendet werden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Juli 2016 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. (2)  Entscheidung 2009/894/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Holzmöbel (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 23). (3)  Beschluss 2014/391/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 18). (4)  Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87). (5)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1). (6)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). ANHANG RAHMENBESTIMMUNGEN KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbelprodukte: 1. Produktbeschreibung 2. Allgemeine Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe und Gemische 3. Holz, Kork, Bambus und Rattan 4. Kunststoffe 5. Metalle 6. Polsterbezugsmaterialien 7. Polsterfüllmaterialien 8. Glas: Verwendung von Schwermetallen 9. Anforderungen an das Endprodukt 10. Verbraucherinformationen 11. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen BEURTEILUNGS- UND PRÜFANFORDERUNGEN Für jedes Kriterium werden die jeweiligen spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben. Wenn der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese gegebenenfalls vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen und Nachweise von Instituten an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien genannten Prüfmethoden angewandt werden, sofern die für die Antragsprüfung zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls ergänzende Unterlagen anfordern und unabhängige Prüfungen durchführen. Als Vorbedingung muss das Produkt alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen jedes Staates erfüllen, in dem es in den Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt. Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen stehen für die Erzeugnisse mit der besten Ökobilanz auf dem Möbelmarkt. Um die Beurteilung zu vereinfachen, sind die Kriterien schwerpunktmäßig nach Materialien festgelegt, da zahlreiche Möbelprodukte nur eines oder zwei der vorstehend genannten Materialien enthalten. Chemikalien und die Freisetzung von Schadstoffen sind zwar Teil des Produktionsprozesses, doch sind gefährliche Stoffe verboten oder auf das notwendige Minimum reduziert, wenn anders eine angemessene Funktion und strikte Qualitäts- und Sicherheitsstandards der Möbelprodukte nicht eingehalten werden könnten. Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn die Umweltbelastung auf andere Lebenszyklusphasen oder Auswirkungen verlagert würde, können Ausnahmeregelungen für spezifische Stoffe bzw. Stoffgruppen gewährt werden. Dies gilt nur, wenn keine praktikablen Alternativen auf dem Markt vorliegen. Kriterium 1: Produktbeschreibung Der zuständigen Stelle sind technische Zeichnungen zur Veranschaulichung der Montage von Bestandteilen bzw. verwendeten Materialien und Unterbestandteilen bzw. darin verwendeten Materialien, die das Möbel-Endprodukt bilden, sowie die Abmessungen des Endprodukts zusammen mit einer Stoffliste für das Produkt zur Verfügung zu stellen, in der das Gesamtgewicht des Produkts selbst und die Gewichtsanteile der folgenden Materialien aufgelistet sind: Massivholz, Holzwerkstoffplatten, Kork, Bambus, Rattan, Kunststoffe, Metalle, Leder, beschichtete Gewebe, Textilien, Glas und Polsterungs-/Füllmaterialien. Weitere Materialien, die nicht in die oben genannten Kategorien fallen, sind als „sonstige“ Materialien anzugeben. Die Gesamtmenge „sonstiger“ Materialien darf nicht mehr als 5 % des Produkt-Gesamtgewichts ausmachen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle Unterlagen vor, die Folgendes umfassen: i) technische Zeichnungen zur Veranschaulichung der verschiedenen Bestandteile bzw. verwendeten Materialien und Unterbestandteile bzw. darin verwendeten Materialien, die bei der Montage des Möbelprodukts eingesetzt werden; ii) eine Gesamt-Stoffliste mit Angabe des Gesamtgewichts der Produkteinheit und der Gewichtsanteile von Massivholz, Holzwerkstoffplatten, Kork, Bambus, Rattan, K

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.