Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4778) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-06

Quellenkennung: 32016D1332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen H317 Gefahrengruppe 3: Einstufung gemäß CLP-Verordnung Gefahren, nach denen ein Stoff oder ein Gemisch in Gruppe 3 eingestuft wird: Kategorie 2, 3 und 4 aquatische Toxizität: H411, H412, H413 Kategorie 3 akute Toxizität: H301, H311, H331, EUH070 Kategorie 2 spezifische Zielorgan-Toxizität: H371, H373 2.1.    Beschränkung des Gehalts von SVHC Das Möbelprodukt oder dessen Bestandteile/verwendete Materialien dürfen keine SVHC in Konzentrationen von mehr als 0,10 % Massenanteil enthalten. Für SVHC der Kandidatenliste, die im Produkt oder in dessen Baugruppen in einer Konzentration von mehr als 0,10 % Massenanteil enthalten sind, wird keine Ausnahme von dieser Anforderung gewährt. Bei Textilien, für die auf der Grundlage der Umweltkriterien im Beschluss 2014/350/EU der Kommission ( 6 ) das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, gilt das Kriterium 2.1 als erfüllt. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Erklärungen vor, aus denen hervorgeht, dass der SVHC-Gehalt der bei der Montage des Produkts verwendeten Bestandteile/Materialien den vorgegebenen Grenzwert nicht erreicht oder übersteigt. Die Erklärungen beziehen sich auf die jeweils aktuelle Fassung der von der ECHA veröffentlichten Kandidatenliste ( 7 ). Für Textilien, für die das EU-Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/350/EU vergeben wurde, ist als Konformitätsnachweis eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen vorzulegen. 2.2.    Beschränkung des Gehalts der gemäß CLP-Verordnung eingestuften Stoffe und Gemische im Möbelprodukt Die Anforderungen sind auf Grundlage der Herstellungsphase des Möbelprodukts in zwei Teile unterteilt. Teil (a) betrifft Stoffe und Gemische, die während sämtlicher Verarbeitungs- oder Montagevorgänge verwendet werden, die unmittelbar vom Möbelhersteller durchgeführt werden. Teil (b) betrifft Stoffe und Gemische, die bei der Herstellung gelieferter Bestandteile/verwendeter Materialien eingesetzt werden. Bei Textilien, für die auf der Grundlage der Umweltkriterien im Beschluss 2014/350/EU das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, gelten die Kriterien 2.2(a) und 2.2(b) als erfüllt. 2.2(a)    Vom Möbelhersteller eingesetzte Stoffe und Gemische Keine der unmittelbar vom Möbelhersteller eingesetzten Klebstoffe, Lacke, Farben, Grundierungen, Holzbeizmittel, Biozidprodukte (z. B. Holzschutzmittel), Flammenhemmstoffe, Füllstoffe, Wachse, Öle, Fugenfüllstoffe, Dichtstoffe, Farbstoffe, Harze oder Schmieröle dürfen in eine der in Tabelle 1 genannten CLP-Gefahrengruppen eingestuft sein, es sei denn, ihre Verwendung ist in Tabelle 2 ausdrücklich von der Beschränkung ausgenommen. 2.2(b)    Von den Lieferanten bestimmter Bestandteile/Materialien eingesetzte Stoffe und Gemische Dieses Kriterium gilt nicht für einzelne Bestandteile/Materialien von Lieferanten, die i) weniger als 25 g wiegen und die ii) bei normaler Verwendung mit den Benutzern nicht in direkten Kontakt kommen. Keine der von Lieferanten eingesetzten Stoffe und Gemische, die in die nachstehend festgelegten Gruppen fallen, dürfen in eine der in Tabelle 1 genannten Gefahrengruppen eingestuft sein, es sei denn, ihre Verwendung ist in Tabelle 2 ausdrücklich von der Beschränkung ausgenommen. —  Massivholz und Holzwerkstoffplatten: verwendete Klebstoffe, Lacke, Farben, Holzbeizmittel, Biozidprodukte (z. B. Holzschutzmittel), Grundierungen, Flammenhemmstoffe, Füllstoffe, Wachse, Öle, Fugenfüllstoffe, Dichtstoffe und Harze; —  Kunststoffe: als Zusatzstoffe verwendete Pigmente, Weichmacher, Biozidprodukte und Flammenhemmstoffe; —  Metalle: auf die Metalloberfläche aufgetragene Farben, Grundierungen oder Lacke; —  Polsterbezüge aus Textilien, Leder und beschichtetem Gewebe: verwendete Farbstoffe, Lacke, optische Aufheller, Stabilisatoren, Hilfsstoffe, Flammenhemmstoffe, Weichmacher, Biozidprodukte oder wasser-, schmutz- und fleckabweisende Imprägniermittel; —  Polsterfüllmaterialien: auf das Material aufgetragene Biozidprodukte, Flammenhemmstoffe oder Weichmacher. Tabelle 2 Ausnahmen von den gefahrenbezogenen Verwendungsbeschränkungen in Tabelle 1 und zugehörige Bedingungen Art des Stoffs/Gemischs Anwendbarkeit Ausgenommene Einstufung(en) Ausnahmebedingungen a)  Biozidprodukte (z. B. Holzschutzmittel) Behandlung von Möbelbestandteilen und/oder Polstermaterialien, die im Endprodukt eingesetzt werden Alle in Tabelle 1 genannten Gefahren der Gruppen 2 und 3, ausgenommen CMR-Gefahren Nur wenn der im Biozidprodukt enthaltene Wirkstoff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigt wurde oder untersucht wird und ein Beschluss über die Genehmigung aussteht oder wenn der Wirkstoff in Anhang I der genannten Verordnung erwähnt ist sowie unter den folgenden Umständen, soweit angemessen: i)  Bei Topf-Konservierungsmitteln, die in der Formulierung von Beschichtungen enthalten sind, welche auf Bestandteile/verwendete Materialien von für den Innen- oder Außenbereich bestimmten Möbeln aufgebracht werden; ii)  bei Trockenfilm-Konservierungsmitteln als Bestandteil von Beschichtungen, die ausschließlich auf für den Außenbereich bestimmte Möbel aufgebracht werden; iii)  bei der Schutzbehandlung von Holz, das für die Herstellung von für den Außenbereich bestimmten Möbeln vorgesehen ist, allerdings nur, wenn das ursprüngliche Holz nicht die Anforderungen für die Haltbarkeitsklasse 1 oder 2 gemäß EN 350 erfüllt; iv)  bei Textilgeweben oder beschichteten Geweben, die in für den Außenbereich bestimmten Möbelprodukten eingesetzt werden. Prüfung: Der Antragsteller erklärt, ob bzw. welche im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe bei der Herstellung der verschiedenen Möbelbestandteile/-materialien eingesetzt wurden; dieser Erklärung sind Erklärungen von Lieferanten, einschlägige Sicherheitsdatenblätter, CAS-Nummern und Ergebnisse von Prüfungen gemäß der Norm EN 350, soweit angezeigt, beigefügt. b)  Flammenhemmstoffe Textilien, Leder, beschichtetes Gewebe in Polsterbezugsmaterialien sowie Polsterfüllmaterialien H317, H373, H411, H412, H413 Das Produkt muss für die Verwendung in Anwendungen bestimmt sein, bei denen die Brandschutzanforderungen von ISO- und EN-Normen sowie von Beschaffungsstandards und -regelungen der Mitgliedstaaten und des öffentlichen Sektors eingehalten werden. c)  Flammenhemmstoffe/Antimontrioxid (ATO) H351 ATO ist nur zugelassen, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind: i)  Das Produkt muss für die Verwendung in Anwendungen bestimmt sein, in denen es die Einhaltung der Brandschutzanforderungen von ISO- und EN-Normen sowie von Normen und Vorschriften für öffentliche Aufträge der Mitgliedstaaten und des öffentlichen Sektors gewährleisten muss. ii)  Es wird als Synergist für Textilien oder beschichtete Gewebe eingesetzt. iii)  Bei Emissionen in die Luft an dem Arbeitsplatz, an dem der Flammenhemmstoff auf das Textilprodukt aufgetragen wird, muss ein Grenzwert für die berufsbedingte Exposition über acht Stunden von 0,5 mg/m3 eingehalten werden. d)  Nickel Bestandteile aus Metall H317, H351, H372 Nur für die Verwendung in Edelstahl- oder vernickelten Bestandteilen zulässig und nur, wenn die Nickelabgabe gemäß der Norm EN 1811 weniger als 0,5 μg/cm2 pro Woche beträgt. e)  Chromverbindungen H317, H411 Die Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Chrom(III)-Verbindungen, die in Galvanisierungsprozessen eingesetzt werden (z. B. Chrom(III)-chlorid). f)  Zinkverbindungen H300, H310, H330, H400, H410 Die Ausnahmeregelung gilt nur für Zinkverbindungen, die in Galvanisierungs- oder Feuerverzinkungsprozessen eingesetzt werden (z. B. Zinkoxid, Zinkchlorid und Zinkcyanid). g)  Farbstoffe für das Färben und pigmentfreie Drucken Textilien, Leder und beschichtetes Gewebe in Polsterbezugsmaterialien H301, H311, H317, H331 Wenn Färbereien und Druckereien staubfreie Farbstoffformulierungen oder Systeme zum automatischen Dosieren und Abgeben der Farbstoffe einsetzen, um die Exposition der Beschäftigten zu minimieren. H411, H412, H413 Bei Färbeprozessen unter Verwendung von Reaktiv-, Direkt-, Küpen- oder Schwefelfarbstoffen mit diesen Einstufungen muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: i)  Verwendung von stark bindenden Farbstoffen; ii)  Erzielung einer Ausschussquote von weniger als 3,0 %; iii)  Verwendung von Instrumenten zur Farbangleichung; iv)  Verwendung von Standardarbeitsanweisungen für das Färbeverfahren; v)  Farbentfernung bei der Abwasserbehandlung (*1). Färben mit Farblösungen und/oder digitaler Druck sind von diesen Bedingungen ausgenommen. h)  Optische Aufheller Textilien, Leder und beschichtetes Gewebe in Polsterbezugsmaterialien H411, H412, H413 Optische Aufheller dürfen nur in folgenden Fällen verwendet werden: i)  bei Weißdruck; ii)  als Zusatzstoffe bei der Herstellung von Acryl-, Polyamid- und Polyesterfasern mit Recyclinganteil. i)  Wasser-, schmutz- und fleckabweisende Imprägniermittel Verwendung bei allen Oberflächenbehandlungen von Möbelbestandteilen/-materialien H413 Das Imprägniermittel und seine Abbauprodukte müssen entweder i)  leicht und/oder inhärent biologisch abbaubar sein oder ii)  in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, ein geringes Bioakkumulationspotenzial (Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient Log Kow ≤ 3,2 oder Biokonzentrationsfaktor (BCF) < 100) aufweisen. j)  Stabilisatoren und Lacke Verwendung bei der Herstellung von beschichtetem Gewebe H411, H412, H413 Um die Exposition der Beschäftigten zu minimieren, müssen Systeme zur automatischen Dosierung und/oder persönliche Schutzausrüstung eingesetzt werden. Bei mindestens 95 % dieser Zusatzstoffe müssen Prüfmethoden gemäß OECD 303A/B und/oder ISO 11733 innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 80 % des gelösten organischen Kohlenstoffs führen. k)  Hilfsstoffe (darunter Carrier, Verlaufmittel, Dispergiermittel, Tenside, Verdickungsmittel und Bindemittel) Verwendung bei der Behandlung von Polsterbezugsmaterialien (Textilien, Leder oder beschichtetes Gewebe) H301, H311, H317, H331, H371, H373, H411, H412, H413, EUH070 Die Rezepturen müssen unter Verwendung automatischer Dosiersysteme formuliert werden, und die Verfahren müssen Standardarbeitsanweisungen folgen. Als H311 oder H331 eingestufte Stoffe dürfen im Textilmaterial in einer Konzentration von höchstens 1,0 % Massenanteil enthalten sein. l)  Farben, Lacke, Harze und Klebstoffe Alle Möbelbestandteile/-materialien H304, H317, H412, H413, H371, H373 Es ist ein Sicherheitsdatenblatt für das chemische Gemisch vorzulegen, in dem die richtige persönliche Schutzausrüstung und angemessene Verfahren für Lagerung, Handhabung, Verwendung und Entsorgung dieser Gemische im Rahmen des Einsatzes klar beschrieben sind; ebenso ist ein Nachweis für die Durchführung dieser Maßnahmen bereitzustellen. H350 Nur anwendbar für Harze auf Formaldehydbasis mit einem Gehalt an freiem Formaldehyd in der Harzformulierung (Harze, Klebstoffe und Härter) von höchstens 0,2 % Massenanteil, der gemäß ISO 11402 oder einer vergleichbaren Methodik bestimmt wurde. m)  Schmieröle Für Bestandteile, die im Rahmen der normalen Nutzung häufig bewegt werden Alle Gefahren der Gruppe 2, ausgenommen CMR, sowie alle in Tabelle 1 genannten Gefahren der Gruppe 3. Die Verwendung von Schmiermitteln ist nur zulässig, wenn durch entsprechende OECD- oder ISO-Prüfungen nachgewiesen werden kann, dass diese Mittel in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, leicht oder inhärent biologisch abbaubar sind. (*1)    Eine Farbentfernung bei der Abwasserbehandlung gilt als erfolgt, wenn das Abwasser aus der Färberei die folgenden Spektralkoeffizienten erreicht: i) 7 m– 1 bei 436 nm, 5 m– 1 bei 525 nm und 3 m– 1 bei 620 nm. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der Kriterien 2.2(a) und 2.2(b) vor, die gegebenenfalls durch Erklärungen von Lieferanten belegt wird. Die Erklärungen werden durch Listen der relevanten verwendeten Gemische oder Stoffe sowie durch Informationen über die Gefahreneinstufung bzw. Nichteinstufung belegt. Für jeden Stoff oder jedes Gemisch sind die folgenden Informationen hinsichtlich der Gefahreneinstufung oder Nichteinstufung bereitzustellen: i)  die CAS-, EG- oder Listennummer (sofern für Gemische verfügbar); ii)  die physikalische Form und Beschaffenheit, in der der Stoff oder das Gemisch verwendet wird; iii)  die harmonisierte Gefahreneinstufung gemäß CLP für Stoffe; iv)  Selbsteinstufungseinträge in der ECHA-Datenbank für gemäß REACH registrierte Stoffe ( 8 ) (wenn keine harmonisierte Einstufung verfügbar ist). v)  Einstufung des Gemischs nach den Kriterien der CLP-Verordnung Bei der Betrachtung selbst eingestufter Einträge in der Datenbank für gemäß REACH registrierte Stoffe werden Einträge aus gemeinsamen Einreichungen vorrangig behandelt. Ist eine Einstufung in der REACH-Datenbank registrierter Stoffe mit dem Hinweis „fehlende Daten“ oder „nicht eindeutig“ erfasst oder ist der Stoff noch nicht im REACH-System registriert, sind toxikologische Daten vorzulegen, die den Anforderungen von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genügen und als Nachweis für eine schlüssige Selbsteinstufung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und den zusätzlichen Hinweisen der ECHA ausreichen. Im Fall „fehlender“ oder „nicht eindeutiger“ Datenbankeinträge bedürfen Selbsteinstufungen einer Bestätigung, wobei folgende Informationsquellen zulässig sind: i)  toxikologische Studien und Gefahrenstudien durch mit der ECHA gleichrangige Aufsichtsbehörden ( 9 ), einzelstaatliche Aufsichtsbehörden oder zwischenstaatliche Stellen; ii)  ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; iii)  eine dokumentierte sachkundige Beurteilung durch einen Fachtoxikologen. Diese stützt sich auf eine Recherche der wissenschaftlichen Literatur und vorhandene Prüfdaten, die gegebenenfalls durch die Ergebnisse neuer Prüfungen nach von der ECHA genehmigten Verfahren durch unabhängige Labors ergänzt werden; iv)  eine Bescheinigung — gegebenenfalls auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens — einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, die Gefahrenstudien gemäß dem globalen harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) durchführt. Informationen über die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen oder Gemischen können auf anderem Wege als durch eine Prüfung gewonnen werden, beispielsweise durch alternative Methoden wie In-vitro-Verfahren, quantitative Struktur-Wirkungs-Analysen oder Stoffgruppen- und Analogiekonzepte gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Für die in Tabelle 2 genannten ausgenommenen Stoffe und Gemische muss der Antragsteller einen Nachweis vorlegen, dass alle Ausnahmebedingungen erfüllt sind. Bei Materialien auf Textilbasis, für die das EU-Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/350/EU vergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass sie die Kriterien 2.2(a) und 2.2(b) erfüllen; es ist jedoch eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen vorzulegen. Kriterium 3: Holz, Kork, Bambus und Rattan Der Begriff „Holz“ bezeichnet nicht nur Massivholz, sondern auch Holzschnitzel und Holzfasern. Wenn Kriterien ausschließlich Holzwerkstoffplatten betreffen, wird dies im Titel der jeweiligen Kriterien erwähnt. In keinem Teil des Möbelprodukts dürfen Kunststofffolien enthalten sein, die unter Verwendung von Vinylchlorid-Monomer (VCM) hergestellt wurden. 3.1.    Nachhaltiges Holz und Rattan, nachhaltiger Kork und Bambus Dieses Kriterium gilt nur, wenn der Anteil von Holz oder Holzwerkstoffplatten 5 % Massenanteil des Endprodukts (ohne Verpackung) überschreitet. Für alles Holz und Rattan bzw. allen Kork und Bambus müssen Bescheinigungen über die Produktkette von unabhängigen Zertifizierungssystemen wie dem Forest Stewardship Council (FSC), dem Programm zur Unterstützung von Waldzertifizierungssystemen (PEFC) oder vergleichbaren Systemen vorgelegt werden. Neues Holz und Rattan sowie neuer Kork und Bambus dürfen nicht von gentechnisch veränderten Arten stammen, und es müssen gültige Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft vorliegen, die von einem unabhängigen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem vergleichbaren System ausgestellt wurden. Wenn Zertifizierungssysteme eine Mischung aus nicht zertifiziertem Material mit zertifiziertem und/oder recyceltem Material in einem Produkt oder einer Produktionslinie zulassen, müssen mindestens 70 % des Holzes, Korks, Bambus bzw. Rattan nachhaltiges, zertifiziertes neues und/oder recyceltes Material sein. Nicht zertifiziertes Material muss durch ein Prüfsystem erfasst werden, das sicherstellt, dass das Material aus legalen Quellen stammt und sämtliche sonstigen Anforderungen des Zertifizierungssystems in Bezug auf nicht zertifiziertes Material erfüllt. Die Zertifizierungsstellen, die forstwirtschaftliche Zertifizierungen und/oder Zertifizierungen über die Produktkette ausstellen, müssen akkreditiert und von dem jeweiligen Zertifizierungssystem anerkannt sein. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Konformitätserklärung vorlegen, die durch gültige, unabhängig zertifizierte Bescheinigungen über die Produktkette für sämtliches im Produkt oder in der Produktionslinie verwendetes Holz oder Rattan bzw. für sämtlichen verwendeten Kork oder Bambus gestützt werden, denen zufolge mindestens 70 % des Materials aus Wäldern oder aus Gebieten stammen, die nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft bewirtschaftet werden, und/oder aus Recyclingquellen gewonnen wurden, die die Anforderungen des jeweiligen unabhängigen Systems für die Produktkette erfüllen. Die Systeme FSC, PEFC oder gleichwertige Systeme werden als unabhängige Zertifizierungsstellen akzeptiert. Ist für das System nicht speziell vorgeschrieben, dass alles neue Material aus nicht gentechnisch veränderten Arten stammen muss, wird dies durch zusätzliche Nachweise belegt. Wenn das Produkt oder die Produktionslinie nicht zertifiziertes neues Material enthält, ist ein Nachweis vorzulegen, dass der Anteil des nicht zertifizierten neuen Materials nicht mehr als 30 % beträgt und durch ein Prüfsystem erfasst ist, das sicherstellt, dass das Material aus legalen Quellen stammt und sämtliche sonstigen Anforderungen des Zertifizierungssystems in Bezug auf nicht zertifiziertes Material erfüllt. 3.2.    Stoffbeschränkungen Zusätzlich zu den unter Kriterium 2 festgelegten allgemeinen Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe gelten die folgenden Bedingungen spezifisch für Möbelbestandteile aus Holz, Kork, Bambus oder Rattan oder spezifisch ausschließlich für Holzwerkstoffplatten, wenn der letztere Begriff im Titel des Kriteriums genannt ist: 3.2(a)    Schadstoffe in recyceltem Holz, das in Holzwerkstoffplatten verwendet wird Sämtliche bei der Herstellung von Holzwerkstoffplatten verwendeten recycelten Holzfasern oder Holzschnitzel müssen gemäß der Norm der European Panel Federation (EPF) für die Bedingungen der Lieferung von Recyclingholz ( 10 ) geprüft sein und die in Tabelle 3 genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten. Tabelle 3 Grenzwerte für Schadstoffe in recyceltem Holz Schadstoff Grenzwerte (mg/kg recyceltes Holz) Schadstoff Grenzwerte (mg/kg recyceltes Holz) Arsen (As) 25 Quecksilber (Hg) 25 Cadmium (Cd) 50 Fluor (F) 100 Chrom (Cr) 25 Chlor (Cl) 1 000 Kupfer (Cu) 40 Pentachlorphenol (PCP) 5 Blei (Pb) 90 Kreosot (Benzo(a)pyren) 0,5 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine der folgenden Erklärungen vor: i)  eine Erklärung des Herstellers der Holzwerkstoffplatten, dass keine recycelten Holzfasern in den Platten verwendet wurden; ii)  eine Erklärung des Herstellers der Holzwerkstoffplatten, dass sämtliche recycelten Holzfasern repräsentativ gemäß den EPF-Bedingungen der Lieferung von Recyclingholz aus dem Jahr 2002 geprüft wurden, der geeignete Prüfberichte beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass die Proben des recycelten Holzes die in Tabelle 3 festgelegten Grenzwerte einhalten; oder iii)  eine Erklärung des Herstellers der Holzwerkstoffplatten, dass sämtliche recycelten Holzfasern nach anderen gleichwertigen Normen geprüft wurden, die die gleichen oder strengere Grenzwerte haben wie die EPF-Bedingungen der Lieferung von Recyclingholz aus dem Jahr 2002, der geeignete Prüfberichte beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass die Proben des recycelten Holzes die in Tabelle 3 festgelegten Grenzwerte einhalten. 3.2(b)    Schwermetalle in Farben, Grundierungen und Lacken Auf Holz oder Holzwerkstoffe aufgetragene Farben, Grundierungen oder Lacke dürfen keine Stoffe auf Basis von Cadmium, Blei, Chrom(VI), Quecksilber, Arsen oder Selen in Konzentrationen von mehr als 0,010 % Massenanteil für jedes einzelne genannte Metall in der Formulierung von Farben, Grundierungen oder Lacken enthalten (Konzentration der Formulierung in der Vertriebsverpackung). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter von den Lieferanten der verwendeten Farben, Grundierungen und/oder Lacke vor. 3.2(c)    VOC-Gehalt in Farben, Grundierungen und Lacken Dieses Kriterium gilt nicht für unbehandelte Holzoberflächen oder mit Seife, Wachs oder Öl behandelte naturbelassene Holzoberflächen. Dieses Kriterium gilt nur, wenn der Anteil von beschichtetem Holz oder beschichteten Holzwerkstoffplatten (ausgenommen unbehandelte Holzoberflächen oder mit Seife, Wachs oder Öl behandelte naturbelassene Holzoberflächen) mehr als 5 % Massenanteil des Möbel-Endprodukts (ohne Verpackung) ausmacht. Die Anforderungen dieses Kriterium brauchen nicht erfüllt werden, wenn die Einhaltung von Kriterium 9.5 nachgewiesen werden kann. Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) in den Farben, Grundierungen oder Lacken, die zur Beschichtung von im Möbelprodukt verwendetem Holz oder verwendeten Holzwerkstoffplatten eingesetzt werden, darf maximal 5 % betragen (Konzentration der Formulierung in der Vertriebsverpackung). Beschichtungen mit einem höheren VOC-Gehalt dürfen jedoch verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass entweder —  die Gesamtmenge der flüchtigen organischen Verbindungen in den im Beschichtungsverfahren verwendeten Farben, Grundierungen oder Lacken weniger als 30 g/m2 beschichteter Oberfläche beträgt oder —  dass die Gesamtmenge der flüchtigen organischen Verbindungen in den im Beschichtungsverfahren verwendeten Farben, Grundierungen oder Lacken zwischen 30 und 60 g/m2 beschichteter Oberfläche beträgt und dass die Qualität der Oberflächenbeschaffenheit alle in Tabelle 4 genannten Anforderungen erfüllt. Tabelle 4 Anforderungen an die Qualität der Oberflächenbeschaffenheit, wenn die Menge der aufgetragenen VOC 30-60 g/m2 beträgt Prüfnorm Bedingung Erforderliches Ergebnis EN 12720: Möbel — Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen gegen kalte Flüssigkeiten Kontakt mit Wasser Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 24 Stunden Kontakt mit Fett Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 24 Stun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.