Europäische Union

1999/53/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/587/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Veterinärbereich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4544) (Nur der spanische, dänische, deutsche, englische, französische, italienische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0053 1999/53/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/587/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Veterinärbereich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4544) (Nur der spanische, dänische, deutsche, englische, französische, italienische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 017 vom 22/01/1999 S. 0054 - 0054 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Januar 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/587/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Veterinärbereich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4544) (Nur der spanische, dänische, deutsche, englische, französische, italienische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich) (1999/53/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist angezeigt, den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Veterinärbereich zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren. Mit der Entscheidung 98/587/EG der Kommission vom 9. Oktober 1998 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Veterinärbereich (3) wurden die Bestimmungen für die Gewährung einer solchen Finanzhilfe festgelegt. Diese Bestimmungen sollten auch die Übermittlung eines technischen Berichts an die Kommission enthalten, in dem die einzelnen Laboratorien die Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben darlegen. Mit der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/1/EG, Euratom, EGKS (5), wurde das Institute for Animal Health, Pirbright, UK als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für die vesikuläre Schweinekrankheit bestimmt und seine Aufgaben und Befugnisse festgelegt. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, daß das betreffende Labor die ihm übertragenen Befugnisse und Aufgaben effektiv wahrgenommen hat. Aus haushaltstechnischen Gründen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft zunächst für ein Jahr gewährt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) In die Entscheidung 98/587/EG wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 15a (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an das Vereinigte Königreich, um das für vesikuläre Schweinekrankheit zuständige Labor von Pirbright bei der Wahrnehmung seiner in Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2) Die gemeinschaftliche Finanzhilfe in Höhe von maximal 55 000 ECU wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1998 gewährt." (2) In Artikel 16 Buchstabe b) der Entscheidung 98/587/EG werden nach den Worten "der entsprechenden Belege" die Worte "und eines technischen Berichts" eingefügt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 8. Januar 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. L 282 vom 20. 10. 1998, S. 73. (4) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 69. (5) ABl. L 1 vom 1. 1. 1995, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.