Europäische Union

97/84/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 1996 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 85 EG- Vertrag (IV/34.503 - Fährdienstbetreiber - Währungsaufschläge) (Nur der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31997D0084. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hläge entweder gar nicht oder nur teilweise eingeführt wurden. Die Kommission räumt ein, daß die Einführung der Aufschläge nur zum Teil Erfolg hatte, im wesentlichen aufgrund des Widerstands der Kunden. Die Tatsache, daß sie nicht völlig erfolgreich war, mindert die Schwere des Verstoßes nicht. Ein vorsätzlicher und offensichtlicher Verstoß gegen einen der eindeutigsten Tatbestände in Artikel 85 Absatz 1 ist als schwerwiegend anzusehen. (66) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß P& OEF und Stena Sealink eindeutig die Führungsrolle bei der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise innehatten. Die anderen Betreiber spielten eine untergeordnete Rolle. Dauer (67) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß, was P& OEF, Sealink und SNAT angeht, die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise am 2. Oktober 1992 begonnen hat, da deren Ursprung in der Zusammenkunft vom selben Tage zu liegen scheint, und Brittany Ferries und North Sea Ferries sich Mitte Oktober 1992 anschlossen. Nach den vorliegenden Beweisen wurden die Aufschläge bei kleineren Kunden angewendet, deren Marktmacht geringer war als die ihrer größeren Mitbewerber, und blieben bis zum 31. Dezember 1992 in Kraft. Wie bereits in Randnummer 28 ausgeführt, heißt es in einem bei Stena Sealink aufgefundenen Schriftstück, daß [. . .]. In einem weiteren bei Stena Sealink aufgefundenen, an SNAT adressierten Schriftstück heißt es: [. . .]. In den Geschäftsräumen von Sally Line aufgefundene Unterlagen belegen, daß P& OEF ihren Kunden auf den Strecken Felixstowe-Rotterdam/Zeebrugge am 20. November 1992 ein Schreiben sandte, in dem sie ihnen Frachttariferhöhungen für das Jahr 1993 ankündigte, und in dem es hieß: "Um Mißverständnisse zu vermeiden: Der Währungsaufschlag wird gemäß der ab 1. November 1992 geltenden Tabelle, die mit unserem Schreiben vom 19. Oktober 1992 angekündigt worden war, weiter angewendet." Ähnliche Schreiben wurden den Kunden der Fährdienste Dover-Calais/Boulogne/Zeebrugge/Ostende am 23. November 1992 zugesandt. Einem anderen internen Schriftstück zufolge senkte P& OEF den Aufschlag für Barzahler ab 23. November 1992 [. . .]. In einem weiteren bei P& OEF aufgefundenen Schriftstück heißt es: [. . .]. SNAT räumt ein, daß [. . .] ihrer [. . .] Kunden, denen Rechnungen in Pfund ausgestellt werden, die Aufschläge zahlten, und gibt an, daß die Aufschläge nach dem 31. Dezember 1992 nicht angewendet wurden, woraus folgt, daß sie bis zu diesem Datum gezahlt wurden. Auch Brittany Ferries gibt an, daß der Aufschlag 10 % ihrer Güterkraftverkehrskunden betraf und bis zum 1. Januar 1993 angewendet wurde. Die Kommission ist bereit zu akzeptieren, daß der Verstoß Ende 1992 geendet hat. (68) Die Kommission ist nicht der Auffassung, daß der Verstoß in diesem Fall die Festsetzung sehr hoher Geldbußen erfordert. Das, was die betreffenden Unternehmen zu erreichen beabsichtigten, stellte zwar möglicherweise einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, doch erwies sich die gleichzeitige Einführung von Währungsaufschlägen in der Praxis nur zum Teil als erfolgreich. Lediglich symbolische Geldbußen wären angesichts des eklatanten Verstoßes ebenfalls nicht angemessen. Die Kommission ist außerdem der Meinung, daß gegen P& OEF und Stena Sealink eine höhere Geldbuße als gegen die anderen Parteien festgesetzt werden sollte, da sie die hauptsächlichen Organisatoren der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise waren. (69) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß insbesondere Stena Sealink das Auskunftsverlangen nach der unangekündigten Nachprüfung vollständig und aufrichtig beantwortet hat. Sie ist jedoch nicht der Ansicht, daß eine Herabsetzung der Geldbuße in diesem Fall angemessen wäre, da die Zusammenarbeit erst aufgenommen wurde, nachdem die Nachprüfungen der Kommission den Verstoß zutage gebracht hatten, und Stena Sealink einer der hauptsächlichen Organisatoren der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise war. Dies steht im Einklang mit den Grundsätzen für die niedrige Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, die die Kommission kürzlich bekanntgemacht hat (21) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 P& O European Ferries, Stena Line UK (Stena Sealink), Sea France (SNAT), Brittany Ferries und North Sea Ferries haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie sich von Anfang/Mitte Oktober 1992 bis zum 31. Dezember 1992 an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt haben, bei der die führenden Betreiber von Roll-on/Roll-off-Fährdiensten im Markt der Frachtbeförderung zwischen dem Vereinigten Königreich und dem europäischen Festland unter der Hand miteinander in Verbindung getreten sind, um ihre Reaktion auf die Pfundabwertung vom September 1992 abzusprechen. Artikel 2 Den hier genannten Unternehmen werden hinsichtlich des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes folgende Geldbußen auferlegt: i) P& OEF: eine Geldbuße in Höhe von 400 000 ECU; ii) Stena Line UK (Stena Sealink): eine Geldbuße in Höhe von 100 000 ECU; iii) Sea France (SNAT): eine Geldbuße in Höhe von 60 000 ECU; iv) Brittany Ferries: eine Geldbuße in Höhe von 60 000 ECU; v) North Sea Ferries: eine Geldbuße in Höhe von 25 000 ECU. Artikel 3 Die Geldbußen sind innerhalb dreier Monate nach Bekanntmachung dieser Entscheidung auf das folgende Bankkonto einzuzahlen: Kontonr. 310-0933000-43, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Banque Bruxelles-Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schuman 5, B-1040 Brüssel. Nach Ablauf von drei Monaten werden automatisch Verzugszinsen zu dem um 3,5 Prozentpunkte erhöhten Satz, den das Europäische Währungsinstitut für Geschäfte am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung angenommen wurde, für Ecu-Transaktionen berechnet, das heißt 7,5 %, fällig. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: - P& O European Ferries, Channel House, Channel View Road, Dover, GB-Kent CT17 9TJ; - Stena Line UK, Charter House, Park St., Ashford, GB-Kent TN24 8EX; - Sea France, 3, rue Ambroise Paré, F-75475 Paris Cedex 10; - Brittany Ferries S.A., Port de Bloscon, F-29680 Roscoff; - North Sea Ferries, Postbus 1123, NL-3180 AC Rozenburg ZH. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 EG-Vertrag vollstreckbar. Brüssel, den 30. Oktober 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4. (2) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 1. (3*) In der veröffentlichten Fassung der Entscheidung wurden gemäß den das Berufsgeheimnis betreffenden Vorschriften des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 die in eckige Klammern gesetzten Angaben entfernt. (4) ABl. Nr. C 82 vom 19. 3. 1994, S. 7. Diese Vereinbarung besteht nicht mehr. (5) Antwort von Stena Sealink auf das Auskunftsverlangen nach Artikel 16. (6) Antwort von P& OEF auf das Auskunftsverlangen nach Artikel 16. (7) In den Geschäftsräumen von P& OEF aufgefundenes Dokument. (8) Bei Sally Line während der Nachprüfung durch die Kommission aufgefundenes Dokument. (9) Antwort von P& OEF auf das Auskunftsverlangen nach Artikel 16. (10) In den Geschäftsräumen von Brittany Ferries aufgefundenes Dokument. (11) In den Geschäftsräumen von P& OEF aufgefundenes Dokument. (12) In den Geschäftsräumen von Truckline Ferries aufgefundenes Dokument. (13) Antwort von North Sea Ferries auf das Auskunftsverlangen nach Artikel 16. (14) In den Geschäftsräumen von P& OEF aufgefundenes Dokument. (15) Antwort von Stena Line BV auf das Auskunftsverlangen nach Artikel 16. (16) In den Geschäftsräumen von Truckline Ferries aufgefundenes Dokument. (17) Antwort von NSF auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Ziffer 3.9; Antwort von P& O auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Ziffer 3.10. (18) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, ICI/Kommission, Rs. 48/69, Slg. 1972, S. 658, Randnummer 64. (19) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, verbundene Rs. 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, Slg. 1975, S. 1942 (Randnummer 174). (20) Siehe die Entscheidung 86/398/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 230 vom 18. 8. 1986, S. 1), in der Sache Polypropylen, bei der ein Verstoß gegen Artikel 85 festgestellt wurde, obwohl die angestrebten Preise, die von den am Verstoß beteiligten Parteien untereinander vereinbart worden waren, nie tatsächlich erreicht wurden. (21) ABl. Nr. C 207 vom 18. 7. 1996, S. 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.