Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, VIERTER TEIL UEBERGANGSMASSNAHMEN, TITEL IV LANDWIRTSCHAFT, KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ARTIKEL 73

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Avis juridique important | 11979H073 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, VIERTER TEIL UEBERGANGSMASSNAHMEN, TITEL IV LANDWIRTSCHAFT, KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ARTIKEL 73 Amtsblatt Nr. L 291 vom 19/11/1979 S. 0035 +++++ ARTIKEL 73 ( 1 ) SIND ÜBERGANGSMASSNAHMEN NOTWENDIG , UM DIE ÜBERLEITUNG VON DER IN GRIECHENLAND BESTEHENDEN REGELUNG ZU DER REGELUNG ZU ERLEICHTERN , DIE SICH AUS DER ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION NACH MASSGABE DIESES TITELS ERGIBT , INSBESONDERE WENN DIE ANWENDUNG DER NEUEN REGELUNG ZUM VORGESEHENEN ZEITPUNKT BEI BESTIMMTEN ERZEUGNISSEN ERHEBLICHE SCHWIERIGKEITEN VERURSACHT , SO WERDEN DIESE MASSNAHMEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 38 DER VERORDNUNG NR . 136/66/EWG ODER DER ENTSPRECHENDEN ARTIKEL DER ANDEREN VERORDNUNGEN ÜBER GEMEINSAME AGRARMARKTORGANISATIONEN GETROFFEN . DIESE MASSNAHMEN KÖNNEN WÄHREND EINES ZEITRAUMS , DER AM 31 . DEZEMBER 1982 ENDET , GETROFFEN WERDEN ; IHRE ANWENDBARKEIT IST AUF DIESE FRIST BEGRENZT . ( 2 ) DER RAT KANN EINSTIMMIG AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION UND NACH ANHÖRUNG DER VERSAMMLUNG DEN IN ABSATZ 1 GENANNTEN ZEITRAUM VERLÄNGERN .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.