Europäische Union

1999/852/EG: Beschluß des Rates vom 6. Dezember 1999 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Rumänien

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allen anderen Bereichen; - Stärkung der Kontroll- und Durchführungskapazitäten, insbesondere durch die Dezentralisierung der Umweltschutzagenturen. Justiz und Inneres - Weitere fortschreitende Angleichung der Visabestimmungen und der Visapraxis an die der EU; - Übernahme und Anwendung internationaler Instrumente zur Bekämpfung des Drogenhandels, insbesondere des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen; - Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz, Einführung objektiver Kriterien für die Einstellung und Beförderung von Mitarbeitern; - Weiterführung der Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels. Steigerung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungsbehörden und der Gerichte, einschließlich der Fähigkeit zur Verwaltung und Kontrolle der EU-Finanzmittel - Durchführung eines umfassenden Reformprogramms für die öffentliche Verwaltung, um deren Fähigkeit zur Anwendung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu stärken; - Fortbildung von Staatsanwälten, Richtern und Rechtsanwälten im Bereich des EU-Rechts; - Stärkung der Funktionen der öffentlichen Finanzkontrolle durch die Bereitstellung von geeignetem Personal, Fortbildungsmaßnahmen und Ausstattung; - Stärkung des statistischen Systems in Rumänien, um eine Angleichung an die EU-Normen und -Standards zu erreichen. 4. PROGRAMMIERUNG DER FINANZMITTEL Rumänien wurden für den Zeitraum 1995-1999 Phare-Mittel in Höhe von insgesamt 649 Mio. EUR zugewiesen. Aufgrund der Vereinbarung des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 1999 in Berlin umfaßt die Finanzhilfe für die Bewerberländer im Zeitraum 2000-2006 zur Unterstützung der Beitrittsverordnung auch das Instrument Sapard (Verordnung (EG) Nr. 1268/1999, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87) für die Bereiche Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums und das strukturpolitische Instrument ISPA (Verordnung (EG) Nr. 1267/1999, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73), mit dem in der Zeit bis zum Beitritt vorrangig ähnliche Maßnahmen finanziert werden wie im Rahmen des Kohäsionsfonds. Aus diesen nationalen Zuweisungen kann Rumänien auch zum Teil seine Mitwirkung an Gemeinschaftsprogrammen einschließlich des Fünften Rahmenprogramms über Forschung und technologische Entwicklung (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1) finanzieren. Außerdem hat Rumänien Zugang zu Finanzmitteln aus Mehrländerprogrammen mit direktem Bezug zum gemeinschaftlichen Besitzstand. Sämtliche Investitionsprojekte sind grundsätzlich auch von den Bewerberländern mitzufinanzieren. Seit 1998 bemüht sich die Kommission bei der EIB und den internationalen Finanzinstitutionen, vor allem der EBWE und der Weltbank, um Kofinanzierungen im Bereich der Beitrittsprioritäten. 5. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten zur Vorbereitung auf den Beitritt aus Mitteln der Instrumente Phare, ISPA und Sapard davon abhängig, daß Rumänien seinen Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen nachkommt, weitere Anstrengungen zur Erfuellung der Kriterien von Kopenhagen unternimmt und im Jahr 2000 vor allem Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele dieser Beitrittspartnerschaft im Jahr 2000 erzielt. Bei Nichterfuellung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat die Aussetzung der Finanzhilfe aufgrund von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließen. 6. ÜBERWACHUNG Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft unterliegt der Überwachung im Rahmen des Europa-Abkommens. Wie der Europäische Rat von Luxemburg betonte, kommt es wesentlich darauf an, daß die Organe des Europa-Abkommens auch weiterhin der Rahmen sind, in dem die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes stets nach den gleichen Modalitäten überprüft werden kann, unabhängig davon, ob Beitrittsverhandlungen bereits eingeleitet wurden oder nicht. Die einzelnen Kapitel der Beitrittspartnerschaft werden in den jeweiligen Unterausschüssen behandelt. Der Assoziationsausschuß erörtert die allgemeine Entwicklung und die Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Ziele und Zwischenziele in den prioritären Bereichen wie auch spezifische Fragen, die die Unterausschüsse an ihn verweisen. Der Phare-Verwaltungsausschuß sorgt gemäß der Verordnung zur Koordinierung der Hilfe für die Bewerberländer (Verordnung (EG) Nr. 1266/1999; ABl. L 161 vom 26.6.1999 S. 68) dafür, daß die Finanzierungsbeschlüsse im Rahmen der drei Instrumente zur Vorbereitung auf den Beitritt - Phare, ISPA und Sapar - untereinander ebenso wie mit den Beitrittspartnerschaften vereinbar sind. Im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 wird die Beitrittspartnerschaft gegebenenfalls erneut geändert. (1) Phare: Action plan for coordinated aid to Poland and Hungary (Aktionsplan für eine koordinierte Hilfe für Polen und Ungarn). (2) ISPA: Instrument for Structural Policies for Pre-Accession (Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt). (3) Sapard: Special Accession Programme for Agriculture and Rural Development (Sonderprogramm für die Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.