Europäische Union

2004/260/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 über die Beihilferegelung, die Italien (Toskana) zur Verringerung der Treibhausgasemissionen durchzuführen beabsichtigt (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1327)

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Avis juridique important | 32004D0260 2004/260/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 über die Beihilferegelung, die Italien (Toskana) zur Verringerung der Treibhausgasemissionen durchzuführen beabsichtigt (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1327) Amtsblatt Nr. L 081 vom 19/03/2004 S. 0072 - 0079 Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 über die Beihilferegelung, die Italien (Toskana) zur Verringerung der Treibhausgasemissionen durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1327) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/260/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf den Beschluss K(2002) 3585 endg.(1) der Kommission, wegen eines Teils der Beihilfe C60/2002 (ex N 747/2001) das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Die italienischen Behörden haben bei der Kommission mit Schreiben vom 6. November 2001, Eingangsvermerk vom 9. November 2001 (A/38755), die oben genannte Beihilferegelung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet. (2) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 (D/55204) ersuchte die Kommission um zusätzliche Informationen über die angemeldete Regelung. Da die Angaben, die die italienischen Behörden mit den beiden Schreiben A/30363 vom 18. Januar 2002 und A/31888 vom 12. März 2002 übermittelten, unvollständig waren, sandte die Kommission am 21. Februar (D/50737) und am 25. April 2002 (D/51984) zwei Erinnerungsschreiben gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ab(2). (3) Nachdem die italienischen Behörden eine Fristverlängerung beantragt hatten, übermittelten sie mit Schreiben vom 6. Juni 2002 (A/34113) Informationen (die Rechtsgrundlagen wurden erstmals als Beilage zu diesem Schreiben vorgelegt) und mit Schreiben vom 12. Juni 2002 (A/34291) zusätzliche Unterlagen. (4) Mit Schreiben vom 6. Juli 2002 (D/53543) ersuchte die Kommission um weitere Angaben, die die italienischen Behörden mit Schreiben vom 8. August 2002 (A/36074) vorlegten. In diesem Schreiben erklärten die italienischen Behörden, dass sie die vorläufige Prüfung der angemeldeten Beihilferegelung mit dieser Antwort als abgeschlossen betrachteten. (5) Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999(3) beginnt in diesem Fall die in Artikel 4 Absatz 5 derselben Verordnung genannte Frist am Tag nach dem Eingang der Erklärung. Daher muss die Kommission innerhalb dieses Zeitraums über die angemeldete Beihilfe entscheiden. (6) Aus diesem Grund setzte die Kommission Italien mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 (SG(2002)D/231959) von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen eines Teils dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (7) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe auf. (8) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. (9) Die offizielle Stellungnahme Italiens wurde mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 (A/39170) übermittelt. 2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG 2.1. Rechtsgrundlage und Gegenstand der Beihilfe (10) Der Beschluss Nr. 481 der Regionalregierung der Toskana vom 20. Mai 2002 bildet die Rechtsgrundlage der Regelung. Er zielt darauf ab, durch die Förderung erneuerbarer Energiequellen und durch Programme zur Energieeinsparung die Treibhausgasemissionen zu verringern. (11) Die Regelung enthält zwei Arten von Maßnahmen: a) Investitionsbeihilfen zur Förderung der Verwendung erneuerbarer Energiequellen für die Erzeugung von Strom und Wärme. Gefördert werden i) neue, vorzugsweise in ein Fernwärmenetz integrierte Biomasseanlagen, ii) neue Solaranlagen, iii) neue Fotovoltaik-Anlagen, iv) neue Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen (Windenergie, biologisch abbaubare feste Siedlungsabfälle und Biogas) zur Deckung des Energiebedarfs kleiner Inseln. b) Maßnahmen zur Energieeinsparung: i) Maßnahmen im Wohnungsbau, ii) Förderung und Verbreitung von Heiz- und Klimaanlagen und von hoch effizienten elektrischen Bauteilen im Wohnungssektor sowie in privaten und öffentlichen Bürogebäuden, iii) Verwendung von hoch effizienten elektrischen Bauteilen in Fabriken, iv) Förderung der häufigeren Verwendung von umweltschonenden Brennstoffen und der effizienteren Nutzung von Brennstoffen im Industriebereich. (12) Mit der gesamten Regelung sollen im Zeitraum 2002-2007 folgende allgemeine Umweltziele erreicht werden: i) Verringerung der Luftverschmutzung aufgrund von Treibhausgasen um 700000 Tonnen CO2-Äquivalent, ii) Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen am gesamten Energieverbrauch auf 3 %, iii) Energieeinsparung von 25000 Tonnen RÖE. 2.2. Art der Beihilfen und Investitionen (13) Die Beihilfen werden in Form von Zuschüssen vergeben. (14) Die Investitionen betreffen a) Grundstücke, die zur Erreichung von Umweltzielen unbedingt benötigt werden, bis zu einer Obergrenze von 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten; b) Gebäude, Anlagen und Ausrüstung zur Verringerung oder Beseitigung von Umweltbelastungen sowie Investitionen zur Anpassung von Produktionsmethoden im Hinblick auf den Umweltschutz; c) mit der Planung, Aufsicht und Erprobung direkt verbundene Aufwendungen, wenn diese Arbeiten vorgeschrieben sind, auf der Grundlage von Belegen. 2.3. Beihilfeintensität, Empfänger und beihilfefähige Kosten (15) Es sind folgende Beihilfeintensitäten vorgesehen: a) Bei Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energiequellen: i) 40 % brutto der beihilfefähigen Investitionskosten für neue Biomasseanlagen, ii) 30 % brutto der beihilfefähigen Investitionskosten für Solar-Wärmeerzeugungsanlagen, iii) 75 % brutto der beihilfefähigen Kosten für neue Fotovoltaik-Anlagen, iv) 40 % brutto der beihilfefähigen Kosten für neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen für kleinere Inseln (Windenergie, biologisch abbaubare feste Siedlungsabfälle und Biogas). b) Bei Investitionen zur Energieeinsparung: -40 % brutto der beihilfefähigen Kosten für alle Arten von Maßnahmen. (16) Für die Förderung kommen alle Arten von Unternehmen (kleine, mittlere und große) in Frage. Die Regelung ist nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die mit der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Waren nach Anhang I zum EG-Vertrag verbunden sind. 2.4. Haushaltsmittel und Laufzeit (17) Die vorgesehenen Mittel belaufen sich auf insgesamt 29 Mio. EUR für den gesamten Förderzeitraum (2002-2007). 2.5. Kumulierung von Beihilfen (18) Beihilfen für im Rahmen dieser Regelung förderwürdige Kosten dürfen weder mit einer anderen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag noch mit anderen Gemeinschaftsbeihilfen kombiniert werden. 3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHRENS (19) Die Einzelmaßnahmen "neue Biomasseanlagen", "neue Solaranlagen" und "neue Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Deckung des Energiebedarfs kleiner Inseln" der Maßnahme a) "Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energiequellen" wurden von der Kommission nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen(5), im Folgenden "Gemeinschaftsrahmen", geprüft. Es wurde festgestellt, dass sie Ziffer 32 des Gemeinschaftsrahmens entsprechen, so dass sie mit dem Beschluss K(2002) 3585 endg., mit dem auch das gegenständliche Verfahren eingeleitet wurde, nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genehmigt wurden. 3.1. Zweifel bezüglich der Maßnahme "neue Fotovoltaik-Anlagen", mit der neue Energiequellen gefördert werden sollen(6): (20) Während der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Regelung wies die Kommission darauf hin, dass die vorgeschlagene Beihilfehöchstintensität von 75 % gegebenenfalls nur auf der Grundlage von Ziffer 32 dritter Unterabsatz des Gemeinschaftsrahmens mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, und ersuchte die italienischen Behörden, die Notwendigkeit dieses Fördersatzes im Verhältnis zum Ausgangssatz von 40 % darzulegen, der im Normalfall für Investitionen zur Förderung dieser Energieformen zulässig ist. (21) Da keine Daten vorgelegt wurden, bestätigte die Kommission im Verfahrenseinleitungsbeschluss ihre Zweifel, ob die in Ziffer 32 dritter Unterabsatz des Gemeinschaftsrahmens festgelegten Bedingungen erfuellt waren, namentlich was die Notwendigkeit des Fördersatzes von 75 % anbelangt, der in der Regelung für die Förderung neuer Fotovoltaik-Anlagen vorgesehen ist. 3.2. Zweifel bezüglich der Energiesparmaßnahmen(7): (22) Die Kommission betonte, dass nach Ziffer 30 des Gemeinschaftsrahmens Investitionen zugunsten von Energieeinsparungen laut Definition in der Ziffer 6 Investitionen zugunsten des Umweltschutzes gleichgesetzt werden. Diese müssen den Anforderungen von Ziffer 36 des Gemeinschaftsrahmens entsprechen. Daher wurden die italienischen Behörden ersucht, genauer zu erläutern, worin die einzelnen Beihilfearten im Rahmen von Maßnahme b) der angemeldeten Regelung bestehen. (23) Nach den übermittelten Angaben schienen einige nach der geplanten Regelung beihilfefähigen Investitionen, insbesondere die Maßnahmen im Wohnungsbau und die Verwendung von hoch effizienten elektrischen Bauteilen, nur die Kontrolle und Messung des Energieverbrauchs und nicht seine Verringerung zu betreffen. Was die Beihilfen zur Förderung der häufigeren Verwendung von umweltschonenden Brennstoffen und der effizienteren Nutzung von Brennstoffen im Industriebereich anbelangt, so schien ihr Ziel darin zu bestehen, zum Ersetzen umweltschädlicher Brennstoffe beizutragen. Sie wurden zwar unter den Maßnahmen zur Energieeinsparung angeführt, waren aber anscheinend eher auf die Verringerung der Umweltverschmutzung ausgerichtet. (24) Daher brachte die Kommission ihre Zweifel darüber zum Ausdruck, ob die oben genannten Investitionen zur Kontrolle und Messung des Energieverbrauchs als Energieeinsparungsmaßnahmen eingestuft werden können. Nach Auffassung der Kommission könnten sie unter Umständen gemeinsam mit anderen Maßnahmen Teil eines Einergieeinsparungsprojekts sein; doch allein für sich genommen können sie nicht als Energieeinsparungsinvestitionen gelten. (25) Außerdem hatte die Kommission Zweifel, ob der Ersatz umweltschädlicher Brennstoffe durch andere, vermutlich weniger umweltbelastende Brennstoffe für eine Umweltschutzbeihilfe in Frage kommen könnte, da die Beschreibung der Maßnahme zu allgemein war und keine Verbindung zwischen der Beihilfe und der erwarteten Verringerung der Umweltbelastung auf der Ebene der einzelnen Empfänger ausdrücklich vorgesehen war. Selbst wenn eine solche Maßnahme für eine Beihilfe zur Verringerung der Umweltbelastung in Frage käme, so wäre nach Ansicht der Kommission nicht die angemeldete Beihilfeintensität von 40 % sondern nur von 30 % akzeptabel. 4. BEMERKUNGEN ITALIENS 4.1. Bezüglich der Einzelmaßnahme im Zusammenhang mit den neuen Fotovoltaik-Anlagen, durch die neue Energiequellen gefördert werden sollen(8): (26) In ihren Bemerkungen vertreten die italienischen Behörden die Ansicht, dass die Förderung mit einer Beihilfeintensität von maximal 75 % für die Verbreitung von Fotovoltaik-Anlagen in der gesamten Region unabdingbar ist, da die für diese erneuerbare Energiequelle anfallenden Investitionskosten wesentlich höher sind, selbst wenn man sie mit den kostspieligeren Arten der anderen erneuerbaren Energiequellen vergleicht. Ihrer Meinung nach wird der Ausgangssatz von 40 %, der in Ziffer 32 erster Unterabsatz des Gemeinschaftsrahmens für die Unterstützung erneuerbarer Energieträger vorgesehen ist, potenzielle Investoren von der Errichtung von Fotovoltaik-Anlagen abschrecken. (27) In diesem Zusammenhang wurde eine Studie beigefügt, aus der hervorgeht, dass fünf verschiedene Fotovoltaik-Anlagen ohne Beihilfen unrentabel sind, wenn man die Investitionskosten, die tatsächliche Energieerzeugung, die voraussichtlichen jährlichen Bruttoeinnahmen aus dem Energieverkauf bei einem Preis von 0,18 EUR/kWh und die Amortisationszeit der Investition vergleicht. (28) Die Ergebnisse dieser Studie werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (29) Die zweifache Nennung von Anlagen mit derselben Kapazität (0,2 kW) ist auf Unterschiede bei den damit verfolgten Zielen zurückzuführen. Der erste Typ dient der Erzeugung von Elektrizität für marginale Zwecke (d. h. für die Versorgung einer lokalen Wetterstation oder die Beleuchtung eines abgelegenen Friedhofes auf dem Land) und der zweite für die Wasserförderung in der Landwirtschaft (der beträchtliche Unterschied bei den Kosten ergibt sich daraus, dass für die Erreichung des spezifischen Ziels eine Pumpe benötigt wird). Beide Arten von Systemen arbeiten im "Inselbetrieb" (die Anlage ist nicht an das Verteilungsnetz angeschlossen), was auch für die 1,6 kW-Anlagen gilt. Im Gegensatz dazu ist in den zwei Fällen leistungsfähigerer Anlagen (5 und 50 kW) ein Anschluss an das Verteilungsnetz vorgesehen. (30) Laut dieser Studie würde die Amortisationszeit derartiger Investitionen ohne Beihilfe 32 bis 79 Jahre betragen. In Anbetracht der durchschnittlichen Lebensdauer dieser Anlagen, die bei 25 bis 30 Jahren liegt, würde daher niemand eine solche Investition durchführen. (31) Außerdem bekräftigten die italienischen Behörden, dass sie die Bestimmungen von Ziffer 37 erster und vierter Unterabsatz des Gemeinschaftsrahmens für die Berechnung der Mehrkosten insbesondere für erneuerbare Energieträger einhalten werden, indem sie angaben, dass als beihilfefähige Kosten die Mehrkosten berücksichtigt werden, die von dem Unternehmen im Vergleich zu einer herkömmlichen Anlage mit derselben Kapazität in Hinblick auf die tatsächliche Energieerzeugung getragen werden. Schon im Zuge der Anmeldung(9) haben sie sich dazu verpflichtet, die Fälle getrennt anzumelden, in denen die beihilfefähigen Kosten anders berechnet würden. (32) Ferner wurde eine Aufstellung übermittelt, in der die Investitionskosten für die Erzeugung von grünem Strom durch Fotovoltaik-Anlagen (im Netzparallelbetrieb) mit anderen erneuerbaren Energiequellen (Wind, kleine Wasserkraftwerke, Biogas, Erdwärme, Biomasse) sowie mit der Erzeugung von grauem Strom in herkömmlichen Anlagen verglichen wird. Diese Daten stammen aus einem technischen Bericht von Ente per le nuove tecnologie, l'energia e l'ambiente (ENEA, Forschungszentrum für neue Technologien, Energie und Umwelt), der von der Abteilung für nachhaltige Entwicklung erstellt wurde. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.2. Maßnahmen zur Energieeinsparung(10) (33) Nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens teilten die italienischen Behörden mit, sie hätten eine Änderung einiger beihilfefähiger Investitionen der vorliegenden Maßnahme beschlossen. Die überarbeitete Liste der berücksichtigten Investitionen soll die vorherige Fassung, die in der Anmeldung enthalten war, ersetzen und lautet: a) Wärmeerzeugungsanlagen mit hohem Wirkungsgrad; b) Wärmedämmung; c) hoch effiziente Beleuchtung; d) Überhitzer. Darüber hinaus bestätigten sie eine prognostizierte Beihilfeintensität von 40 % für alle Einzelmaßnahmen. (34) Des Weiteren legten sie dem Schreiben einen technischen Bericht bei, in dem die Energieeinsparung aufgrund der Einzelmaßnahmen folgendermaßen angegeben wurde: a) Heizkessel mit hohem Wirkungsgrad (35) Die grundsätzliche Energieeinsparung durch die Installation eines Heizkessels mit einem Wirkungsgrad von über 0,92 statt 0,75 bei einem bestehenden Heizkessel beträgt 0,15 t RÖE/Jahr je Wohneinheit in der Klimazone "D" mit einem durchschnittlichen Wärmebedarf von 6200 Mcal/Jahr je Heizkessel. (36) Laut den italienischen Behörden müssen für den erhöhten Stromverbrauch 0,02 t RÖE/Jahr vom oben genannten groben Wert abgezogen werden, während für die Einsparung aufgrund des Wegfalls der Zündflamme 0,05 t RÖE/Jahr und aufgrund der Warmwassererzeugung 0,035 t RÖE/Jahr hinzuzuzählen sind. (37) Daraus ergibt sich eine jährliche Energieeinsparung von insgesamt 0,185 t RÖE, was bei Energiekosten von 800 EUR/t RÖE für private Haushalte einer Verringerung der Kosten um knapp über 150 EUR/Jahr entspricht. b) Wärmedämmung (38) Der beihilfefähige Wärmedurchlasswiderstand der Dämmstoffe in der Klimazone "D" liegt bei mindestens 1,1 m2K/W, was einer Polystyrolschicht mit einer Dicke von 4 bis 6 cm entspricht. (39) Bei einer Wärmeleitfähigkeit von 1,4 bis 1,7 W/mK vor der Maßnahme ist bezogen auf isolierte Flächen von 100 m2 eine jährliche Energieeinsparung von 0,28 bis 0,36 t RÖE für Wohnhäuser und von 0,24 bis 0,32 t RÖE für Büro- und Geschäftsgebäude zu erwarten. c) Hoch effiziente Beleuchtung (40) Bei der Maßnahme sind verschiedene Arten von Lampen vorgesehen, nämlich Kompakt-Leuchtstofflampen und Leuchtstoffröhren sowie Quecksilber- und Natriumdampflampen. (41) Die durchschnittliche Energieeinsparung wurde für den Austausch von Glühlampen durch Kompakt-Leuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät berechnet. Bei einem Umwandlungsverhältnis zwischen Stromverbrauch und Primärenergie von 0,22 10-3 t RÖE/kWh, einer Leistung der ausgetauschten Glühlampe von 100 W und der neuen Leuchtstofflampe von 20 W sowie einer durchschnittlichen Betriebszeit von 1000 Stunden jährlich ergibt sich eine spezifische Energieeinsparung von 17,6 10-3 t RÖE/Jahr je Lampe. d) Überhitzer (42) Im Rahmen dieser Einzelmaßnahme sind Wärmetauscher, -pumpen und -speicher, Anlagen zur Wiederverwertung von Kondenswasser und Dampfverdichter beihilfefähig. Hier geht es um die Nutzung von Wärme, die andernfalls verloren ginge, und somit um die Einsparung der Energie, die zur Erzeugung derselben Wärmemenge erforderlich wäre. (43) Im besonderen Fall der Dampfverdichter wird die Energieeinsparung (EE) folgendermaßen ermittelt: EE = (Hv-E/0,39)/4,187*10-4. Da E (die für die Verdichtung von 1 kg Dampf verbrauchte Energie) von der Temperatur und dem Enthalpieunterschied abhängt, erhält man eine Reihe von Werten für die Energieeinsparung, die in der folgenden Aufstellung angeführt werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Daraus ergibt sich somit eine Einsparung von Primärenergie von 45 bis 50 t RÖE je verdichteter Tonne Dampf. (44) Die italienischen Behörden verpflichteten sich neuerlich dazu, die Vorteile, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition und der Nebenprodukte in diesen fünf Jahren ergeben, nicht in die beihilfefähigen Kosten einzubeziehen. 5. WÜRDIGUNG 5.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag (45) Die Kommission würdigte die angemeldete Regelung auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Danach sind "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen". (46) Die Maßnahmen der geplanten Beihilferegelung werden mit Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln, die im Einzelfall selektiv gewährt werden, durchgeführt. Diese Zuschüsse verbessern die finanzielle Lage der begünstigten Unternehmen und können den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Solche Maßnahmen fallen daher unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. 5.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (47) Durch die Anmeldung der Regelung bei der Kommission, bevor sie in Kraft getreten ist, haben die italienischen Behörden ihre Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellt. 5.3. Vereinbarkeit der Beihilfe (48) Die Kommission prüfte die Beihilfemaßnahmen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (a. a. O., im Folgenden "Gemeinschaftsrahmen")(11). a) Fotovoltaik-Anlagen (49) Um beurteilen zu können, ob die von den italienischen Behörden vorgeschlagene Beihilfeintensität von 75 % für neue Fotovoltaik-Anlagen notwendig ist, berechnete die Kommission die Investitionskosten je kW für die fünf von Italien vorgelegten Beispiele von Anlagen (siehe die nachstehende Tabelle). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Kosten der Pumpe (1900 EUR), die für den vorgesehenen spezifischen Zweck erforderlich ist, wurde von den Investitionskosten abgezogen, da diese Kosten nach Ansicht der Kommission nicht beihilfefähig sein können, weil die Pumpe auf jeden Fall - selbst bei einer konventionellen Anlage - benötigt würde. (50) Für die von der Region Toskana vorgeschlagenen Anlagen ergeben sich somit durchschnittliche Investitionskosten von 7934,40 EUR/kW, was mit den Daten von ENEA übereinstimmt, die in der Anlage zu den Bemerkungen der italienischen Behörden übermittelt wurden. Laut diesen müssen die Investitionskosten für Fotovoltaik-Anlagen in einem Bereich von 7746 bis 8263 EUR/kW angesetzt werden, insbesondere im Fall der Elektrizitätserzeugung im Netzparallelbetrieb. (51) Danach stellte die Kommission den folgenden Vergleich für die durchschnittlichen Mehrkosten ausschließlich bei den Erstinvestitionen für Fotovoltaik-Anlagen gegenüber den anderen erneuerbaren Energieformen (Wind, kleine Wasserkraftwerke, Biogas, Erdwärme, Biomasse) und den nichterneuerbaren (fossilen) Energieträgern an. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (52) Obwohl der nicht geförderte Anteil an den Mehrkosten bei Fotovoltaik-Anlagen 25 % gegenüber 60 % bei den anderen erneuerbaren Energieträgern beträgt, liegt der durchschnittliche Beitrag des Begünstigten zu den Mehrkosten der Investition bei Fotovoltaik-Anlagen voraussichtlich bei 1892 EUR/kW (25 % von 7566 EUR/kW), während er bei der kostspieligsten Form unter den anderen erneuerbaren Energieträgern (Biomasseanlagen) nur 1209 EUR/kW (60 % von 2015 EUR/kW) erreicht. (53) Der durchschnittliche Beitrag der Begünstigten, der nicht durch Beihilfen gedeckt wird, beträgt daher bei Fotovoltaik-Anlagen in absoluten Zahlen 2330 EUR/kW (8004-5674 EUR/kW) im Vergleich zu 1647 EUR/kW (2453-806 EUR/kW) für Biomasse (dem zweitteuersten erneuerbaren Energieträger), 874 EUR/kW (1162-288) für Windenergie (dem kostengünstigsten erneuerbaren Energieträger) und schließlich 438 EUR/kW für herkömmliche Anlagen zur Erzeugung grauer Elektrizität. (54) Was die durchschnittliche Amortisationszeit anbelangt, so stellt die Kommission fest, dass sie im Fall der Fotovoltaik-Anlagen bei einer tatsächlichen Produktion von 3,2 kWh/Tag je kW an installierter Kapazität elf Jahre betragen sollte, sofern ein Beihilfesatz von 75 % der Mehrkosten gestattet wird. (55) Die italienischen Behörden verpflichteten sich außerdem dazu, den betreffenden Anlagen keine weitere Unterstützung zu gewähren. (56) Aus diesen Gründen erachtet die Kommission daher die Notwendigkeit des Beihilfesatzes von 75 % im Fall der Einzelmaßnahme "neue Fotovoltaik-Anlagen" gemäß Ziffer 32 dritter Unterabsatz des Gemeinschaftsrahmens als ausreichend nachgewiesen. (57) Sie vertritt allerdings die Ansicht, dass die italienischen Behörden jährlich einen Bericht über die Durchführung der Regelung vorlegen müssen, der eine Beobachtung des Unterschieds zwischen den Investitionskosten der Fotovoltaik-Technologie und der anderen erneuerbaren Energieträger erlaubt. (58) Sollte die Gefahr einer Überkompensierung auftreten, insbesondere wenn der durchschnittliche Beitrag der Begünstigten - ohne Beihilfen - zu den gesamten Investitionskosten in absoluten Zahlen pro kW an installierter Kapazität bei Fotovoltaik-Anlagen unter denjenigen bei anderen Anlagen zur Nutzung erneue

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.