Europäische Union

2004/260/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 über die Beihilferegelung, die Italien (Toskana) zur Verringerung der Treibhausgasemissionen durchzuführen beabsichtigt (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1327)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0260. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rbarer Energie fallen, könnte die Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (Verfahrensverordnung) eine Empfehlung an Italien herausgeben, in der geeignete Maßnahmen vorgeschlagen werden. b) Maßnahme b) "Energieeinsparung" (59) Die Einzelmaßnahmen der vorliegenden Maßnahme wurden im Zuge der im Verfahrenseinleitungsbeschluss geäußerten Bedenken der Kommission geändert. (60) Aus diesem Grund ist die Kommission der Meinung, dass die geänderten Einzelmaßnahmen den Bestimmungen entsprechen, die in Ziffer 30 des Gemeinschaftsrahmens festgelegt sind, da sie eindeutig Energieeinsparungsmaßnahmen nach der Definition in Ziffer 6 des Gemeinschaftsrahmens darstellen, wonach die rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen zu fördern ist und Energieeinsparungsmaßnahmen folglich als Umweltschutzmaßnahmen eingestuft werden. (61) Im Lichte der übermittelten technischen Daten wird außerdem davon ausgegangen, dass mit den vorgesehenen neuen Maßnahmen das Ziel einer Verringerung des Energieverbrauchs von Unternehmen im Rahmen ihres Produktionsprozesses erreicht werden kann(12). (62) Die berücksichtigten Anlagen und Ausrüstungsgüter werden gemäß den Bestimmungen von Ziffer 36 des Gemeinschaftsrahmens definiert. Weder Investitionen in Grundstücke und Gebäude noch in immaterielle Vermögenswerte sind vorgesehen. (63) Im Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen sind sowohl KMU als auch Großunternehmen Begünstigte der Beihilfen im Rahmen der gegenständlichen Maßnahme. (64) Die Bruttobeihilfeintensität von 40 % entspricht der in Ziffer 30 des Gemeinschaftsrahmens festgelegten Obergrenze. Die Maßnahme sieht weder für Unternehmen in Fördergebieten noch für KMU eine Anhebung der Beihilfeintensität vor. (65) Beihilfen für im Rahmen dieser Regelung förderwürdige Kosten dürfen weder mit einer anderen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag noch mit anderen Gemeinschaftsbeihilfen kombiniert werden. 5.4. Abschließende Bemerkungen (66) Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass die Beihilfeintensität für Fotovoltaik-Anlagen in den Szenarien, die in Anlage A der Antwort Italiens vorgeschlagen wurden, auf die gesamten Investitionskosten und nicht nur auf die Mehrkosten angewandt wurde, um darzulegen, dass die fragliche Investition selbst in diesem Fall einen ziemlich langen Abschreibungszeitraum erfordert und daher vom Standpunkt eines Unternehmens, das auf einem wettbewerbsbestimmten Markt tätig ist, nicht so rentabel aussieht. (67) Gleichzeitig merkt die Kommission an, dass die italienischen Behörden ihre Verpflichtung zur Einhaltung von Ziffer 32 erster und vierter Unterabsatz des Gemeinschaftsrahmens bekräftigt haben, was bedeutet, dass sich die berücksichtigten beihilfefähigen Kosten ausschließlich auf die Investitionsmehrkosten beschränken werden, die ein Unternehmen im Vergleich zu einer herkömmlichen Anlage mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung tragen muss. (68) Ferner wurden Einsparungen aufgrund der betreffenden Investition gegenüber konventionellen Energiequellen, d. h. die Kosten für den nicht mehr erforderlichen Anschluss an das Verteilungsnetz, nicht abgezogen - insbesondere in Tabelle 6a von Anlage A -, um darzulegen, dass die Amortisation der spezifischen Anlage selbst in diesem Fall acht Jahre dauern würde. (69) Die Kommission verweist neuerlich darauf, dass sich die italienischen Behörden bereits dazu verpflichteten, die Vorteile, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition und der Nebenprodukte in diesen fünf Jahren ergeben, nicht in die beihilfefähigen Kosten einzubeziehen, wie es in Ziffer 37 dritter Unterabsatz des Gemeinschaftsrahmens vorgesehen ist. Dies sollte insbesondere für die Brennstoffeinsparungen durch Fotovoltaik-Anlagen im Vergleich zu konventionellen Systemen gelten. 5.5. Schlussfolgerung (70) Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Einzelmaßnahme "Neue Fotovoltaik-Anlagen" der Maßnahme a) "Förderung erneuerbarer Energiequellen" der unter N 747/2001 angemeldeten Beihilferegelung den Bestimmungen entspricht, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(13), insbesondere in Ziffer 32 dritter Unterabsatz festgelegt sind, und daher die Voraussetzungen für eine Freistellung vom Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag erfuellt. (71) Die geänderte Maßnahme b) "Energieeinsparung" der oben genannten angemeldeten Beihilferegelung entspricht allen Bestimmungen der Ziffer 30 des Gemeinschaftsrahmens und kann daher nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vom Beihilfeverbot ausgenommen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Italien - Toskana - gemäß dem Beschluss Nr. 481 der Regionalregierung der Toskana vom 20. Mai 2002 zur Verringerung der Treibhausgasemissionen durchführen will, ist vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 (1) Bei der Durchführung der Regelung sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten beihilfefähig, die sich insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energieträger auf die Mehrkosten beschränken, die ein Unternehmen im Vergleich zu einer Anlage mit derselben Kapazität, die aber herkömmliche Energie erzeugt, in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung tragen muss. (2) Ferner sind in die beihilfefähigen Kosten nicht die Vorteile einzubeziehen, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition und der Nebenprodukte in diesen fünf Jahren ergeben. Artikel 3 Ein jährlicher Bericht über die Durchführung der Regelung, der eine Beobachtung des Unterschieds zwischen den Investitionskosten der Fotovoltaik-Technologie und der anderen erneuerbaren Energieträger erlaubt, ist von den italienischen Behörden vorzulegen, damit die Kommission jede Gefahr einer eventuellen Überkompensierung bezüglich der erstgenannten Technologie ausschließen kann. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um den Artikeln 2 und 3 nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet. Brüssel, den 30. April 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 331 vom 31.12.2002, S. 50. (2) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) Vgl. Fußnote 2. (4) Vgl. Fußnote 1. (5) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (6) Vgl. Randnummer 11 Buchstabe a) Ziffer iii) dieser Entscheidung. (7) Vgl. Randnummer 11 Buchstabe b) dieser Entscheidung. (8) Vgl. Randnummer 11 Buchstabe a) Ziffer iii) dieser Entscheidung. (9) Vgl. Schreiben Nr. 9709 vom 1.8.2002, Eingangsvermerk vom 9. August 2002 (A/36098). (10) Vgl. Randnummer 11 Buchstabe b) dieser Entscheidung. (11) Vgl. Fußnote 5. (12) Bei der Einzelmaßnahme A "Wärmeerzeugungsanlagen mit hohem Wirkungsgrad" findet, soweit Warmwasserheizkessel betroffen sind, die Richtlinie 92/42/EWG vom 21. Mai 1992 (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17) über die Wirkungsgrade von mit fluessigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln Anwendung. (13) Vgl. Fußnote 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.