Europäische Union

2006/617/EG: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen

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22.9.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 262/34 BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juli 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (2006/617/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2, Artikel 63 Nummer 3 und Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Bereiche des Protokolls, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wurden von der Kommission nach ihrer Ermächtigung durch den Rat im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt. (2) Der Rat hat der Kommission den Auftrag erteilt, die Verhandlungen über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem betreffenden internationalen Übereinkommen zu führen. (3) Die Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden; das daraus resultierende Rechtsinstrument wurde entsprechend dem Beschluss 2001/87/EG des Rates vom 8. Dezember 2000 (2) am 12. Dezember 2000 von der Gemeinschaft unterzeichnet. (4) Einige Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Protokolls; in anderen Mitgliedstaaten ist das Ratifizierungsverfahren im Gange. (5) Dieser Beschluss lässt die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unberührt; das Vereinigte Königreich und Irland sind folglich nicht an diesen Beschluss gebunden, soweit er die Ausübung einer Außenkompetenz durch die Gemeinschaft in Bereichen betrifft, in denen die interne gemeinschaftliche Gesetzgebung für das Vereinigte Königreich und/oder Irland keine bindende Wirkung hat. (6) Dieser Beschluss lässt die Position Dänemarks nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unberührt; Dänemark ist folglich an der Annahme des Beschlusses nicht beteiligt und durch ihn nicht gebunden. (7) Der Abschluss des Übereinkommens wurde mit dem Beschluss 2004/579/EG des Rates vom 29. April 2004 (3) im Namen der Gemeinschaft genehmigt, was gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens eine Voraussetzung für den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Protokoll ist. (8) Die sonstigen Bedingungen für das Hinterlegen der Genehmigungsurkunde durch die Gemeinschaft nach Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens und Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls sind erfüllt. (9) Soweit die Bestimmungen des Protokolls in den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags fallen, sollte der Abschluss des Protokolls im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden. (10) Soweit die Bestimmungen des Protokolls in den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181a des Vertrags fallen, sollte der Abschluss des Protokolls im Namen der Gemeinschaft durch einen separaten Beschluss des Rates genehmigt werden (4). (11) Die Gemeinschaft sollte gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls gegen die Schleusung zusammen mit der Genehmigungsurkunde eine Erklärung über den Umfang der Zuständigkeiten der Gemeinschaft in Bezug auf die durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten hinterlegen — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, dessen Wortlaut in Anhang I wiedergegeben ist, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Die Urkunde der Gemeinschaft zur förmlichen Bestätigung enthält eine Erklärung zu den Zuständigkeiten nach Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls, deren Wortlaut in Anhang II wiedergegeben ist. Artikel 2 Dieser Beschluss gilt in Bezug auf die Bestimmungen des Protokolls, die in den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags fallen. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Urkunde zur förmlichen Bestätigung rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu hinterlegen. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006. Im Namen des Rates Der Präsident K. RAJAMÄKI (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (2)   ABl. L 30 vom 1.2.2001, S. 44. (3)   ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 69. (4)  Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts. ANHANG I PROTOKOLL gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität PRÄAMBEL DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS, ERKLÄREND, dass wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg ein umfassendes internationales Vorgehen erfordern, das unter anderem Zusammenarbeit, den Austausch von Informationen sowie weitere geeignete Maßnahmen, darunter soziale und wirtschaftliche Maßnahmen, auf einzelstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene beinhaltet, UNTER HINWEIS auf die Resolution 54/212 der Generalversammlung vom 22. Dezember 1999, in der die Versammlung die Mitgliedstaaten und das System der Vereinten Nationen nachdrücklich aufforderte, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Migration und Entwicklung zu verstärken, um die tieferen Ursachen der Migration, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Armut, anzugehen und um den Beteiligten den größtmöglichen Nutzen aus der internationalen Migration zuteil werden zu lassen, und in der sie den interregionalen, regionalen beziehungsweise subregionalen Mechanismen nahe legte, sich gegebenenfalls auch weiterhin mit der Frage der Migration und der Entwicklung zu befassen, ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, den Migranten eine menschliche Behandlung und den vollen Schutz ihrer Rechte zu gewähren, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG dessen, dass es trotz der in anderen internationalen Einrichtungen geleisteten Arbeit keine allgemein gültige Übereinkunft gibt, die alle Aspekte der Schleusung von Migranten und andere damit zusammenhängende Fragen erfasst, BESORGT über die erhebliche Zunahme der Tätigkeit organisierter krimineller Gruppen bei der Schleusung von Migranten und andere damit zusammenhängende, in diesem Protokoll genannte kriminelle Tätigkeiten, die den betroffenen Staaten großen Schaden verursachen, SOWIE BESORGT darüber, dass die Schleusung von Migranten das Leben beziehungsweise die Sicherheit der betroffenen Migranten gefährden kann, UNTER HINWEIS auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung des unerlaubten Menschenhandels mit Migranten und ihrer Beförderung, namentlich auch auf dem Seeweg, zu erörtern, ÜBERZEUGT, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität durch eine internationale Übereinkunft gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg für die Verhütung und Bekämpfung dieses Verbrechens von Nutzen sein wird, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: I.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Verhältnis zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (1)   Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen. (2)   Die Bestimmungen des Übereinkommens werden auf dieses Protokoll sinngemäß angewandt, sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist. (3)   Die in Übereinstimmung mit Artikel 6 umschriebenen Straftaten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen. Artikel 2 Zweck Zweck dieses Protokolls ist es, die Schleusung von Migranten zu verhüten und zu bekämpfen sowie die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern und dabei gleichzeitig die Rechte der geschleusten Migranten zu schützen. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls a) bezeichnet der Ausdruck „Schleusung von Migranten“ die Herbeiführung der illegalen Einreise einer Person in einen Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt oder in dem sie keine Berechtigung zum ständigen Aufenthalt hat, mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen; b) bezeichnet der Ausdruck „illegale Einreise“ das Überschreiten von Grenzen, ohne die notwendigen Anforderungen für die legale Einreise in den Aufnahmestaat zu erfüllen; c) bezeichnet der Ausdruck „gefälschtes Reise- oder Identitätsdokument“ ein Reise- oder Identitätsdokument, i) das von jemand anderem als einer Person oder Stelle, die rechtmäßig befugt ist, das Reise- oder Identitätsdokument im Namen eines Staates anzufertigen oder auszustellen, als Fälschung angefertigt oder in substanzieller Weise verändert wurde oder ii) das aufgrund falscher Angaben, durch Korruption, Nötigung oder auf andere unrechtmäßige Weise unbefugt ausgestellt oder erlangt wurde oder iii) das von einer Person benutzt wird, die nicht der rechtmäßige Inhaber ist; d) bezeichnet der Ausdruck „Schiff“ alle Arten von Wasserfahrzeugen, einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden oder verwendet werden können, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen und sonstigen einem Staat gehörenden oder von ihm betriebenen Schiffen, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen. Artikel 4 Geltungsbereich Dieses Protokoll findet Anwendung, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, auf die Verhinderung, Untersuchung und Strafverfolgung der in Übereinstimmung mit Artikel 6 umschriebenen Straftaten, wenn die Straftaten grenzüberschreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitgewirkt hat, sowie auf den Schutz der Rechte der Opfer dieser Straftaten. Artikel 5 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Migranten Migranten können nicht nach diesem Protokoll strafrechtlich dafür verfolgt werden, dass sie Opfer der in Artikel 6 genannten Handlungen wurden. Artikel 6 Kriminalisierung (1)   Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und zur unmittelbaren oder mittelbaren Erlangung eines finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteils begangen, als Straftaten zu umschreiben: a) die Schleusung von Migranten; b) wenn die Handlung zum Zweck der Ermöglichung der Schleusung von Migranten begangen wurde: i) die Vorlage eines gefälschten Reise- oder Identitätsdokuments; ii) die Beschaffung, Bereitstellung oder den Besitz eines solchen Dokuments; c) es einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates oder die Berechtigung zum ständigen Aufenthalt in diesem Staat besitzt, durch die unter Buchstabe b genannten oder andere unrechtmäßige Mittel zu ermöglichen, in diesem Staat zu verbleiben, ohne die notwendigen Anforderungen für den rechtmäßigen Aufenthalt zu erfüllen. (2)   Jeder Vertragsstaat trifft außerdem die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben: a) vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebene Straftat zu begehen; b) die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c umschriebenen Straftat sowie, vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung, die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii umschriebenen Straftat; c) die Organisation der Begehung einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat oder die Anleitung anderer zu ihrer Begehung. (3)   Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende erschwerende Umstände für die in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c umschriebenen Straftaten sowie, vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung, für die in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstaben b und c umschriebenen Straftaten festzulegen: a) die Gefährdung oder mögliche Gefährdung des Lebens oder der Sicherheit der betroffenen Migranten; b) die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, namentlich zum Zweck der Ausbeutung, dieser Migranten. (4)   Dieses Protokoll hindert einen Vertragsstaat nicht, Maßnahmen gegen eine Person zu ergreifen, deren Verhalten nach innerstaatlichem Recht eine Straftat darstellt. II.   SCHLEUSUNG VON MIGRANTEN AUF DEM SEEWEG Artikel 7 Zusammenarbeit Die Vertragsstaaten arbeiten so weit wie möglich zusammen, um die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg im Einklang mit dem Seevölkerrecht zu verhindern und zu unterbinden. Artikel 8 Maßnahmen gegen die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg (1)   Ein Vertragsstaat, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff, das seine Flagge führt oder angibt, in sein Schiffsregister eingetragen zu sein, das keine Staatszugehörigkeit besitzt oder das, obwohl es eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu zeigen, in Wirklichkeit die Staatszugehörigkeit des betreffenden Vertragsstaats besitzt, für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, kann andere Vertragsstaaten um Hilfe bei der Unterbindung der Nutzung des Schiffes für diesen Zweck ersuchen. Die darum ersuchten Vertragsstaaten leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe. (2)   Ein Vertragsstaat, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff, das die Freiheit der Schifffahrt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt und die Flagge eines anderen Vertragsstaats führt oder dessen Registrierungszeichen zeigt, für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, kann dies dem Flaggenstaat anzeigen, eine Bestätigung der Registrierung anfordern und bei Bestätigung den Flaggenstaat um die Genehmigung ersuchen, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf dieses Schiff zu ergreifen. Der Flaggenstaat kann dem ersuchenden Staat unter anderem die Genehmigung erteilen, a) das Schiff anzuhalten, b) das Schiff zu durchsuchen und, c) falls Beweise dafür gefunden werden, dass das Schiff die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg betreibt, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf das Schiff sowie die an Bord befindlichen Personen und Ladung zu ergreifen, wie vom Flaggenstaat genehmigt. (3)   Ein Vertragsstaat, der eine Maßnahme nach Absatz 2 ergriffen hat, unterrichtet den betreffenden Flaggenstaat unverzüglich über die Ergebnisse dieser Maßnahme. (4)   Ein Vertragsstaat antwortet umgehend auf ein Ersuchen eines anderen Vertragsstaats um Feststellung, ob ein Schiff, das angibt, in sein Schiffsregister eingetragen zu sein oder das seine Flagge führt, dazu berechtigt ist, sowie auf ein Ersuchen um eine Genehmigung nach Absatz 2. (5)   Ein Flaggenstaat kann in Übereinstimmung mit Artikel 7 seine Genehmigung von Bedingungen abhängig machen, die von ihm und dem ersuchenden Staat zu vereinbaren sind, einschließlich Bedingungen im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit und dem Umfang der zu ergreifenden wirksamen Maßnahmen. Ein Vertragsstaat trifft ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Flaggenstaat keine zusätzlichen Maßnahmen außer solchen, die notwendig sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben von Personen abzuwenden, oder die sich aus einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften ableiten. (6)   Jeder Vertragsstaat bestimmt eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden, die Ersuchen um Hilfe, um die Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, entgegennehmen und beantworten. Der Generalsekretär notifiziert die so bestimmten Behörden innerhalb eines Monats nach ihrer Bestimmung allen anderen Vertragsstaaten. (7)   Ein Vertragsstaat, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg betreibt und keine Staatszugehörigkeit besitzt oder einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt werden kann, kann das Schiff anhalten und es durchsuchen. Werden Beweise gefunden, die den Verdacht bestätigen, so trifft der Vertragsstaat geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem einschlägigen innerstaatlichen Recht und Völkerrecht. Artikel 9 Schutzklauseln (1)   Trifft ein Vertragsstaat Maßnahmen nach Artikel 8 gegen ein Schiff, so a) gewährleistet er die Sicherheit und menschliche Behandlung der an Bord befindlichen Personen; b) trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, weder die Sicherheit des Schiffs noch der Ladung zu gefährden; c) trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen des Flaggenstaats oder eines anderen interessierten Staates nicht zu beeinträchtigen; d) stellt er im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, dass jede im Hinblick auf das Schiff getroffene Maßnahme umweltverträglich ist. (2)   Erweisen sich die nach Artikel 8 getroffenen Maßnahmen als unbegründet und hat das Schiff keine die getroffenen Maßnahmen rechtfertigende Handlung begangen, so ist dem Schiff jeder Verlust oder Schaden zu ersetzen. (3)   Jede nach diesem Kapitel getroffene, beschlossene oder durchgeführte Maßnahme trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, a) die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht oder b) die Autorität des Flaggenstaats, die Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten in Bezug auf das Schiff auszuüben, nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen. (4)   Jede Maßnahme auf See nach diesem Kapitel wird nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar und die hierzu befugt sind. III.   PRÄVENTION, ZUSAMMENARBEIT UND SONSTIGE MASSNAHMEN Artikel 10 Information (1)   Unbeschadet der Artikel 27 und 28 des Übereinkommens tauschen die Vertragsstaaten, insbesondere diejenigen, die gemeinsame Grenzen besitzen oder an den für die Schleusung von Migranten benutzten Wegen liegen, zum Zweck der Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung sachdienliche Informationen unter anderem zu folgenden Angelegenheiten aus: a) den Einschiffungs- und Zielpunkten sowie den Wegen, Beförderungsunternehmern und Transportmitteln, die bekanntlich oder mutmaßlich von einer organisierten kriminellen Gruppe benutzt werden, welche die in Artikel 6 genannten Handlungen begeht; b) der Identität und den Vorgehensweisen von Organisationen oder organisierten kriminellen Gruppen, die bekanntlich oder mutmaßlich die in Artikel 6 genannten Handlungen begehen; c) der Echtheit und ordnungsgemäßen Form der von einem Vertragsstaat ausgestellten Reisedokumente und dem Diebstahl oder Missbrauch von Blanko-Reise- oder Identitätsdokumenten; d) den Mitteln und Methoden des Verbergens und der Beförderung von Personen, der rechtswidrigen Änderung, Vervielfältigung oder Erwerbung oder des sonstigen Missbrauchs von Reise- oder Identitätsdokumenten, die bei in Artikel 6 genannten Handlungen angewandt werden, und Möglichkeiten zu ihrer Entdeckung; e) den Erfahrungen bei der Gesetzgebung sowie den Verfahrensweisen und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der in Artikel 6 genannten Handlungen; und f) den wissenschaftlichen und technischen Informationen, die für die Rechtsdurchsetzung von Nutzen sind, um ihre Fähigkeit, die in Artikel 6 genannten Handlungen zu verhüten, zu entdecken und zu untersuchen und die Beteiligten strafrechtlich zu verfolgen, gegenseitig zu stärken. (2)   Ein Vertragsstaat, der Informationen erhält, kommt jedem Ersuchen des die Informationen übermittelnden Vertragsstaats nach, das ihren Gebrauch Einschränkungen unterwirft. Artikel 11 Grenzmaßnahmen (1)   Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen betreffend den freien Personenverkehr verstärken die Vertragsstaaten so weit wie möglich die Grenzkontrollen, die zur Verhütung und Aufdeckung der Schleusung von Migranten erforderlich sind. (2)   Jeder Vertragsstaat trifft gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich zu verhindern, dass die von gewerblichen Beförderungsunternehmern betriebenen Transportmittel zur Begehung der in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a umschriebenen Straftaten benutzt werden. (3)   Gegebenenfalls und unbeschadet der anwendbaren internationalen Übereinkünfte gehört zu diesen Maßnahmen auch die Verpflichtung gewerblicher Beförderungsunternehmer, einschließlich Transportunternehmen, Besitzer oder Betreiber aller Arten von Transportmitteln, sich dessen zu vergewissern, dass alle Passagiere im Besitz der für die Einreise in den Aufnahmestaat erforderlichen Reisedokumente sind. (4)   Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die notwendigen Maßnahmen, um im Falle eines Verstoßes gegen die in Absatz 3 festgelegte Verpflichtung Sanktionen vorzusehen. (5)   Jeder Vertragsstaat erwägt, Maßnahmen zu treffen, die es in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht gestatten, Personen, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Protokoll umschriebenen Straftaten beteiligt sind, die Einreise zu verweigern oder ihre Sichtvermerke für ungültig zu erklären. (6)   Unbeschadet des Artikels 27 des Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden zu verstärken, indem sie unter anderem direkte Nachrichtenverbindungen einrichten und aufrechterhalten. Artikel 12 Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen der verfügbaren Mittel die erforderlichen Maßnahmen, a) um sicherzustellen, dass die Qualität der von ihm ausgestellten Reise- oder Identitätsdokumente so beschaffen ist, dass sie nicht leicht missbraucht und nicht ohne weiteres gefälscht oder auf rechtswidrige Weise verändert, vervielfältigt oder ausgestellt werden können, und b) um die Integrität und Sicherheit der Reise- oder Identitätsdokumente zu gewährleisten, die von dem Vertragsstaat oder in seinem Namen ausgestellt wurden, und ihre rechtswidrige Herstellung, Ausstellung und Verwendung zu verhindern. Artikel 13 Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats überprüft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Reise- oder Identitätsdokumenten, die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.