Europäische Union

2006/617/EG: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen

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Quellenkennung: 32006D0617. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tatsächlich oder angeblich in seinem Namen ausgestellt wurden und die mutmaßlich für die in Artikel 6 genannten Handlungen benutzt worden sind. Artikel 14 Ausbildung und technische Zusammenarbeit (1)   Die Vertragsstaaten sorgen für die besondere Ausbildung der Bediensteten ihrer Einwanderungsbehörden und sonstiger zuständiger Amtsträger in der Verhütung der in Artikel 6 genannten Handlungen und in der menschlichen Behandlung der Migranten, die Opfer dieser Handlungen geworden sind, bei gleichzeitiger Achtung ihrer in diesem Protokoll festgelegten Rechte, beziehungsweise verstärken diese Ausbildung. (2)   Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander sowie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen, sonstigen zuständigen Organisationen und anderen Teilen der Zivilgesellschaft zusammen, um sicherzustellen, dass das Personal in ihrem Hoheitsgebiet eine angemessene Ausbildung in der Verhütung, Bekämpfung und Ausmerzung der in Artikel 6 genannten Handlungen und zum Schutz der Rechte der Migranten, die Opfer dieser Handlungen geworden sind, erhält. Diese Ausbildung umfasst a) die Verbesserung der Sicherheit und der Qualität von Reisedokumenten, b) das Erkennen und Entdecken gefälschter Reise- oder Identitätsdokumente, c) die kriminalistische Nachrichtenbeschaffung, insbesondere in Bezug auf die Identifizierung organisierter krimineller Gruppen, die bekanntlich oder mutmaßlich die in Artikel 6 genannten Handlungen begehen, die bei der Schleusung von Migranten angewandten Beförderungsmethoden, den Missbrauch von Reise- oder Identitätsdokumenten für die in Artikel 6 genannten Handlungen und die bei der Schleusung von Migranten benutzten Mittel zum Verbergen dieser Personen, d) die Verbesserung der Verfahren zur Entdeckung geschleuster Personen an konventionellen wie nichtkonventionellen Ein- und Ausreisepunkten und e) die menschliche Behandlung von Migranten und den Schutz ihrer in diesem Protokoll festgelegten Rechte. (3)   Die Vertragsstaaten, die über einschlägiges Fachwissen verfügen, erwägen die Gewährung technischer Hilfe an die Staaten, die häufig Herkunfts- oder Transitländer für Opfer der in Artikel 6 genannten Handlungen sind. Die Vertragsstaaten bemühen sich nach Kräften, die notwendigen Ressourcen, wie Kraftfahrzeuge, Computersysteme und Belegleser, zur Verfügung zu stellen, um die in Artikel 6 genannten Handlungen zu bekämpfen. Artikel 15 Sonstige Präventionsmaßnahmen (1)   Jeder Vertragsstaat sorgt durch entsprechende Maßnahmen für die Bereitstellung oder Stärkung von Aufklärungsprogrammen, um der Öffentlichkeit stärker bewusst zu machen, dass die in Artikel 6 genannten Handlungen eine kriminelle Tätigkeit darstellen, die häufig von organisierten kriminellen Gruppen zu Gewinnzwecken betrieben wird und die mit schwerwiegenden Risiken für die betroffenen Migranten verbunden ist. (2)   In Übereinstimmung mit Artikel 31 des Übereinkommens arbeiten die Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit zusammen, um zu verhindern, dass potenzielle Migranten Opfer organisierter krimineller Gruppen werden. (3)   Jeder Vertragsstaat fördert beziehungsweise stärkt die Entwicklungsprogramme und die Zusammenarbeit auf einzelstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene und trägt dabei den sozioökonomischen Realitäten der Migration Rechnung und widmet den wirtschaftlich und sozial schwachen Gebieten besondere Aufmerksamkeit, um die tieferen sozioökonomischen Ursachen der Schleusung von Migranten, wie Armut und Unterentwicklung, zu bekämpfen. Artikel 16 Schutz- und Hilfsmaßnahmen (1)   Bei der Durchführung dieses Protokolls trifft jeder Vertragsstaat im Einklang mit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen alle geeigneten Maßnahmen, erforderlichenfalls auch gesetzgeberische Maßnahmen, um die nach dem anwendbaren Völkerrecht bestehenden Rechte der Personen, die Opfer der in Artikel 6 genannten Handlungen geworden sind, zu wahren und zu schützen, insbesondere das Recht auf Leben und das Recht, nicht der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. (2)   Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Maßnahmen, um Migranten angemessenen Schutz vor Gewalt zu gewähren, die Einzelpersonen oder Gruppen gegen sie aufgrund dessen ausüben, dass sie Opfer der in Artikel 6 genannten Handlungen sind. (3)   Jeder Vertragsstaat gewährt Migranten, deren Leben oder Sicherheit gefährdet ist, weil sie Opfer der in Artikel 6 genannten Handlungen sind, angemessene Hilfe. (4)   Bei der Anwendung dieses Artikels berücksichtigen die Vertragsstaaten die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern. (5)   Wird eine Person, die Opfer der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde, in Haft genommen, so befolgt jeder Vertragsstaat seine Verpflichtungen aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (1), sofern anwendbar, namentlich die Verpflichtung, die betroffene Person unverzüglich über die Bestimmungen betreffend die Benachrichtigung der Konsularbeamten und den Verkehr mit diesen zu unterrichten. Artikel 17 Abkommen und sonstige Vereinbarungen Die Vertragsstaaten erwägen den Abschluss zweiseitiger oder regionaler Übereinkünfte oder operativer Vereinbarungen mit dem Ziel, a) die geeignetsten und wirksamsten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der in Artikel 6 genannten Handlungen zu ergreifen oder b) die Bestimmungen dieses Protokolls untereinander zu stärken. Artikel 18 Rückführung geschleuster Migranten (1)   Jeder Vertragsstaat stimmt zu, ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung die Rückführung einer Person, die Opfer der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde und die zum Zeitpunkt der Rückführung seine Staatsangehörigkeit oder ein dauerndes Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsgebiet besitzt, zu erleichtern und zu akzeptieren. (2)   Jeder Vertragsstaat erwägt die Möglichkeit, die Rückführung einer Person, die Opfer der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde und die zum Zeitpunkt der Einreise in den Aufnahmestaat ein dauerndes Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsgebiet besaß, nach seinem innerstaatlichen Recht zu erleichtern und zu akzeptieren. (3)   Auf Ersuchen des aufnehmenden Vertragsstaats überprüft der ersuchte Vertragsstaat ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung, ob eine Person, die Opfer der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde, seine Staatsangehörigkeit oder ein dauerndes Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsgebiet besitzt. (4)   Um die Rückführung einer Person, die Opfer der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde und die über keine ordnungsgemäßen Ausweispapiere verfügt, zu erleichtern, erklärt sich der Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder in dem sie ein dauerndes Aufenthaltsrecht hat, bereit, auf Ersuchen des aufnehmenden Vertragsstaats die Reisedokumente oder sonstigen gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen auszustellen, damit die Person in sein Hoheitsgebiet reisen und wiedereinreisen kann. (5)   Jeder Vertragsstaat, der an der Rückführung einer Person, die Opfer der in Artikel 6 genannten Handlungen wurde, beteiligt ist, trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Rückführung dieser Person auf ordnungsgemäße Weise und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Sicherheit und ihrer Würde durchzuführen. (6)   Die Vertragsstaaten können bei der Durchführung dieses Artikels mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten. (7)   Dieser Artikel lässt die nach dem innerstaatlichen Recht des aufnehmenden Vertragsstaats bestehenden Rechte der Personen, die Opfer der in Artikel 6 genannten Handlungen wurden, unberührt. (8)   Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus anderen anwendbaren zwei- oder mehrseitigen Verträgen oder anderen anwendbaren Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen, die insgesamt oder teilweise die Rückführung von Personen regeln, die Opfer der in Artikel 6 genannten Handlungen wurden. IV.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 19 Vorbehaltsklausel (1)   Dieses Protokoll berührt nicht die anderen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und Einzelpersonen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht und dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und insbesondere, soweit anwendbar, dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem darin verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung. (2)   Die in diesem Protokoll genannten Maßnahmen sind so auszulegen und anzuwenden, dass Personen nicht aufgrund dessen, dass sie Opfer der in Artikel 6 genannten Handlungen sind, diskriminiert werden. Die Auslegung und Anwendung dieser Maßnahmen muss mit den international anerkannten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung im Einklang stehen. Artikel 20 Beilegung von Streitigkeiten (1)   Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls durch Verhandlungen beizulegen. (2)   Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterbreitet. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt. (3)   Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 2 nicht gebunden. (4)   Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen. Artikel 21 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt (1)   Dieses Protokoll liegt für alle Staaten vom 12. bis 15. Dezember 2000 in Palermo (Italien) und danach bis zum 12. Dezember 2002 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. (2)   Dieses Protokoll liegt auch für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betreffenden Organisation dieses Protokoll nach Absatz 1 unterzeichnet hat. (3)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn dies mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten getan hat. In dieser Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklärt diese Organisation den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisation teilt dem Verwahrer auch jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. (4)   Dieses Protokoll steht jedem Staat und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, von der mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei dieses Protokolls ist, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zum Zeitpunkt ihres Beitritts erklärt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisation teilt dem Verwahrer auch jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. Artikel 22 Inkrafttreten (1)   Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden. (2)   Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Protokoll nach Hinterlegung der vierzigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Absatz 1 in Kraft, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist. Artikel 23 Änderungen (1)   Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat des Protokolls eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber beschließen können. Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, die in der Konferenz der Vertragsstaaten zusammentreten, bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsstaaten anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten dieses Protokolls erforderlich, damit die Änderung beschlossen wird. (2)   Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsstaaten dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt. (3)   Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten. (4)   Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt für einen Vertragsstaat neunzig Tage nach Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde für die Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. (5)   Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten sind weiter durch dieses Protokoll und alle früher von ihnen ratifizierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden. Artikel 24 Kündigung (1)   Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. (2)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben. Artikel 25 Verwahrer und Sprachen (1)   Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Protokolls bestimmt. (2)   Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben. (1)  Ebd., Vol. 596, Nr. 8638-8640. ANHANG II Erklärung betreffend die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die durch das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erfassten Angelegenheiten Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls sieht vor, dass die Beitrittsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten enthält, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben. Das Protokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg gilt in Bezug auf die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Befugnisse für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags, insbesondere von Artikel 299 und der Protokolle zum Vertrag. Diese Erklärung lässt die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unberührt. Diese Erklärung lässt die Position Dänemarks nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ebenfalls unberührt. Gemäß Artikel 299 gilt diese Erklärung auch nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und berührt nicht Rechtsakte oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Protokolls im Namen und im Interesse dieser Gebiete verabschieden. Im Einklang mit der oben erwähnten Bestimmung werden in dieser Erklärung die Befugnisse angegeben, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Rahmen der Verträge in Bezug auf die durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten übertragen haben. Der Umfang und die Ausübung dieser Gemeinschaftsbefugnisse werden naturgemäß in dem Maße, in dem die Gemeinschaft weitere einschlägige Vorschriften und Regelungen erlässt, ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Gemeinschaft diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls ergänzen oder ändern. Die Gemeinschaft weist darauf hin, dass sie Zuständigkeiten in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten besitzt; so legt sie Normen und Verfahren für die Durchführung von Personenkontrollen an diesen Grenzen sowie Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten fest. Die Gemeinschaft ist außerdem zuständig für einwanderungspolitische Maßnahmen betreffend die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie für Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts einschließlich der Rückführung von Personen, die sich illegal aufhalten. Des Weiteren kann sie Maßnahmen ergreifen, um die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Verwaltungsabteilungen der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Abteilungen und der Kommission in den oben genannten Bereichen zu gewährleisten. Die Gemeinschaft hat in diesen Bereichen Vorschriften und Regelungen angenommen und es ist daher ausschließlich Aufgabe der Gemeinschaft, dort, wo sie solche Vorschriften und Regelungen erlassen hat, externe Verpflichtungen mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen einzugehen. Darüber hinaus ergänzt die Gemeinschaftspolitik die von den Mitgliedstaaten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit verfolgte Politik, unter anderem durch Gemeinschaftsbestimmungen zur Verhinderung und Bekämpfung der Schleusung von Migranten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.