Europäische Union

2014/944/EU: Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2014 über eine staatliche Beihilfe SA.26818 (C 20/10) (ex N 536/08 und NN 32/10) Italiens für die Stretto Airport Management Company (SO.G.A.S.) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3571) Text von Bedeutung für den EWR

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23.12.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 367/99 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. Juni 2014 über eine staatliche Beihilfe SA.26818 (C 20/10) (ex N 536/08 und NN 32/10) Italiens für die Stretto Airport Management Company (SO.G.A.S.) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3571) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/944/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung nach den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 27. Oktober 2008 unterrichtete Italien die Kommission über die Absicht der Region Kalabrien, eine Beihilfe in Form von Kapitalzuführungen zu gewähren, um die Betriebsverluste von SO.G.A.S. SpA Società per la Gestione dell'Aeroporto dello Stretto (im Folgenden „SO.G.A.S.“ oder der „Begünstigte“) abzudecken. Bei SO.G.A.S. handelt es sich um die Verwaltungsgesellschaft des Stretto- bzw. Strait-Flughafens, des Flughafens von Reggio Calabria. (2) Im Laufe der vorläufigen Prüfung wurden der Kommission andere Maßnahmen zugunsten desselben Begünstigten bekannt, die eine unzulässige staatliche Beihilfe zu sein schienen. Folglich bezog die Kommission diese Maßnahmen in ihre Prüfung ein. (3) Da der Kommission Informationen vorlagen, aus denen hervorging, dass die staatliche Unterstützung bereits gewährt worden war, bevor die Kommission sie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hatte prüfen können, registrierte die Kommission die Sache als nicht angemeldete Beihilfe unter der Nummer NN 32/10. (4) Am 27. November 2008, 23. Februar 2009 und 19. Mai 2009 erbat die Kommission zusätzliche Informationen zur angemeldeten Maßnahme. Italien antwortete am 14. Januar, 26. März und 9. Oktober 2009. (5) Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 unterrichtete die Kommission Italien über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Beihilfe für SO.G.A.S. (im Folgenden der „Einleitungsbeschluss“). (6) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung der Prüfung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten dort zur Stellungnahme auf. (7) Der Begünstigte übermittelte mit Schreiben vom 19. November 2010 seine Anmerkungen zum Einleitungsbeschluss. Am 20. Dezember 2010 übermittelte die Kommission Italien die Anmerkungen des Begünstigten und bat um Stellungnahme. Am 8. März 2011 übermittelte die Kommission ein Erinnerungsschreiben. Die Stellungnahme Italiens ging am 29. April 2011 ein. Der Kommission gingen keine weiteren Kommentare seitens der Beteiligten zu. (8) Italien übermittelte seine Stellungnahmen zum Eröffnungsbeschluss mit den Schreiben vom 23. September und 15. Dezember 2010. (9) Mit Schreiben vom 30. März 2012 erbat die Kommission weitere Informationen zu den Maßnahmen, die Gegenstand des Prüfverfahrens waren. Italien übermittelte die erbetenen Informationen mit Schreiben vom 30. April 2012. 2.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 2.1.   Der Begünstigte (10) Begünstigte der Maßnahmen ist die Verwaltungsgesellschaft des Flughafens von Reggio Calabria, SO.G.A.S. (11) Bei SO.G.A.S. handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die 1981 nach italienischem Recht gegründet wurde und sich zu 100 % im Besitz der öffentlichen Hand befindet. (12) Die Zahl der Flughafenpassagiere stieg von 272 859 Passagieren im Jahr 2004 auf 571 694 Passagiere im Jahr 2012 (3). 2.2.   Die in Rede stehenden Maßnahmen (13) Bei der von Italien angemeldeten Maßnahme handelt es sich um eine Kapitalzuführung der Region Kalabrien in Höhe von 1 824 964 EUR zur Abdeckung der SO.G.A.S.-Verluste in den Jahren 2004 und 2005. (14) Im Juni 2005 und Juni 2006 beschlossen die öffentlichen Anteilseigner von SO.G.A.S., die von diesem Unternehmen in den beiden Vorjahren erlittenen Verluste (1 392 900 EUR im Jahr 2004 und 2 257 028 EUR im Jahr 2005) mittels anteiliger Kapitalzuführungen abzudecken. Zu dem Zeitpunkt besaß die Region Kalabrien 50 % der Unternehmensanteile. Der Rest war in Händen der Gemeinde von Reggio Calabria, der Provinz Reggio Calabria, der Provinz Messina, der Gemeinde von Messina, der Handelskammer von Reggio Calabria und der Handelskammer von Messina. (15) Nach den der Kommission zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses vorliegenden Informationen wurden anteilige Kapitalzuführungen bereits von der Provinz Reggio Calabria, der Gemeinde Messina, der Gemeinde von Reggio Calabria und der Handelskammer von Messina vorgenommen. (16) 2006 machte SO.G.A.S. weitere Verluste in Höhe von 6 018 982 EUR. Im Dezember 2007 beschlossen die Anteilseigner von SO.G.A.S., die Rücklagen des Unternehmens in Eigenkapital umzuwandeln und anschließend das Eigenkapital zu verringern, um die verbliebenen Verluste zu decken. Dadurch wäre die Eigenkapitaldecke jedoch unter das nach italienischem Recht für Flughafenverwaltungsgesellschaften geforderte Mindestniveau gefallen. Um das Eigenkapital wieder den rechtlichen Anforderungen anzupassen, einigten sich die Anteilseigner von SO.G.A.S. auf eine Kapitalerhöhung um 2 742 919 EUR. Die Kapitalerhöhung erfolgte mittels einer Umwandlung von zuvor von einigen Anteilseignern gezeichneten Schuldverschreibungen in Höhe von 2 274 919 EUR. Die Region Kalabrien zählte nicht zu den Anteilseignern, die Wandelschuldverschreibungen hielten, ihr Eigenkapitalanteil ging von 50 % auf 6,74 % zurück. 2.3.   Bewilligungsbehörde (17) Die in Rede stehenden Maßnahmen wurden von der Region Kalabrien bewilligt. (18) Wie oben erläutert, wurden öffentliche Mittel für SO.G.A.S. auch von der Provinz Reggio Calabria, der Gemeinde Reggio Calabria, der Provinz Messina, der Gemeinde Messina, der Handelskammer von Reggio Calabria und der Handelskammer von Messina in Form von anteiligen Kapitalzuführungen zur Abdeckung der 2004, 2005 und 2006 erlittenen Verluste bereitgestellt. Zudem sollte das Eigenkapital somit wieder den rechtlichen Anforderungen genügen. 2.4.   Mittelausstattung (19) Italien meldete die Kapitalzuführungen in Höhe von 1 824 964 EUR an, was dem Anteil der Region Kalabrien an SO.G.A.S. entspricht, der im Juni 2005 und im Juni 2006 genehmigt wurde. Wie oben erläutert deckten auch die anderen öffentlichen Anteilseigner Verluste in Höhe von 1 824 964 EUR ab. Eine weitere Kapitalzuführung in Höhe von 2 742 919 EUR erfolgte im Dezember 2007. (20) Die Gesamtmittelausstattung der unter die Würdigung fallenden Maßnahmen beläuft sich folglich auf 6 392 847 EUR. 2.5.   Nationale Rechtsmittelverfahren (21) Die Region Kalabrien beschloss, die von den Anteilseignern im Juni 2005 und Juni 2006 beschlossenen Kapitalzuführungen nicht umzusetzen, bis dass ein positiver Beschluss der Kommission vorlag. SO.G.A.S. reichte eine Klage gegen die Region bei dem Gericht (Tribunale) von Reggio Calabria ein. Das Gericht entschied zugunsten von SO.G.A.S.; der Einspruch der Region wurde im Mai 2009 abgewiesen. (22) Auch wenn das Gericht die Zuständigkeit der Kommission anerkannte, darüber zu befinden. ob eine staatliche Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, vertrat es doch auch die Auffassung, dass nationale Gerichte befugt seien, zu entscheiden, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. Dem Urteil des Gerichts zufolge handelte es sich bei der öffentlichen Finanzierung in diesem Fall nicht um eine staatliche Beihilfe, da sie den Wettbewerb nicht verfälschte und auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigte. Außerdem war dem Gericht zufolge der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt, da zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung — unabhängig von den Verlusten in den Jahren 2004 und 2005 — langfristig gute Rentabilitätsaussichten bestanden. (23) Die Region focht das Gerichtsurteil mit der Begründung an, dass die Maßnahme eine Beihilfe enthalte und folglich bis zur Verabschiedung des Genehmigungsbeschlusses durch die Kommission nicht durchgeführt werden sollte. Im Dezember 2009 unterrichtete Italien die Kommission darüber, dass dieses Rechtsmittel abgelehnt worden sei und keine weiteren Verfahrensschritte in die Wege geleitet werden könnten, um die Gewährung öffentlicher Mittel an SO.G.A.S. zu verhindern. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (24) Die Kommission vertrat im Einleitungsbeschluss die vorläufige Auffassung, dass die anteiligen Kapitalzuführungen der Region und von anderen öffentlichen Anteilseignern zur Deckung der Verluste in den Jahren 2004 und 2005 sowie die von den SO.G.A.S.-Anteilseignern im Dezember 2007 beschlossene Kapitalzuführungen aus folgenden Gründen eine staatliche Beihilfe darstellen: a) Sie bestanden in einem Mitteltransfer an SO.G.A.S., an dem zahlreiche regionale und lokale Behörden beteiligt waren, und zwar die Region Kalabrien, die Provinz Reggio Calabria, die Gemeinde Messina und die Gemeinde Reggio Calabria bzw. nach öffentlichem Recht gegründete lokale autonome Stellen wie die Handelskammer von Reggio Calabria und die Handelskammer von Messina. Folglich umfassten sie staatliche Mittel und waren dem Staat zuzurechnen. b) Sie genügten dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht und verschafften SO.G.A.S. somit einen selektiven Vorteil. c) Sie waren geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (25) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass die angefochtenen Maßnahmen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Erstens hatte Italien ausdrücklich erklärt, SO.G.A.S. erbringe keine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). Zweitens hatten die italienischen Behörden bestätigt, dass sich die Maßnahmen nicht auf spezifische Flughafeninvestitionen bezogen. Die Kommission kam daraufhin zu dem vorläufigen Schluss, dass die Vereinbarkeit der Maßnahmen nicht nach den Kriterien der Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (im Folgenden „Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen (2005)“ (4) gewürdigt werden könne. In Abweichung des Vorbringens Italiens, dass es sich bei SO.G.A.S. um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) (5) handele, wurde gleichzeitig angegeben, dass die Maßnahmen nicht Bestandteil eines Umstrukturierungsplans waren und ein solcher Plan nicht existiere. Die Kommission gelangte letztendlich zu der Auffassung, dass die Maßnahmen mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien“) (6) nicht vereinbar waren, die den Rahmen für die Würdigung der gewährten Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV bilden. (26) Was die Rechtsmittel vor italienischen Gerichten betreffend die Weigerung der Region angeht, bis zur Genehmigung durch die Kommission nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen ihren anteilsmäßigen Beitrag nicht zu zahlen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass angesichts des Vorrangs des EU-Rechts vor dem nationalen Recht und solange Italien die Anmeldung nicht offiziell zurückgezogen habe, für Italien das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gelte. Nach Auffassung der Kommission hätte angesichts des Vorrangs des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV die Haltung der nationalen Gerichte nicht berücksichtigt werden dürfen, und die italienischen Behörden hätten die angemeldete Maßnahme nicht durchführen dürfen, solange das Beihilfeverfahren noch nicht abgeschlossen war. 4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (27) Der einzige Beteiligte, der der Kommission eine Stellungnahme übermittelte, war der Begünstigte, SO.G.A.S., der die von den italienischen Behörden während des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Argumente unterstützte und ergänzte. 4.1.   Vorliegen einer Beihilfe (28) SO.G.A.S. machte geltend, dass die in Rede stehenden Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten, da die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nicht alle erfüllt waren. Spezifischer noch galt nach Ansicht von SO.G.A.S., dass die Maßnahmen i) den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen bzw. ii) SO.G.A.S. keinen selektiven Vorteil verschafften und iii) den Wettbewerb nicht verfälschten oder zu verfälschen drohten. (29) SO.G.A.S. argumentierte dahingehend, dass die angefochtenen Maßnahmen unter normalen Marktbedingungen gewährt wurden und somit den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllten. Sie genügten Artikel 2446 und 2447 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile), denen zufolge die Anteilseigner einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die über ein Drittel ihres Eigenkapitals verloren hat, die Verluste auffangen müssen, um eine Liquidation des Unternehmens abzuwenden. Die Nichtabdeckung der Verluste der Flughafenverwaltungsgesellschaft SO.G.A.S., durch die Anteilseigner hätte die Aufkündigung (im Sinne von Artikel 13 der Ministerialverordnung (DM) Nr. 521 vom 12. November 1997) der Teilverwaltung des Flughafens Stretto bedeutet, mit der SO.G.A.S. nach Artikel 17 des Gesetzesdekrets Nr. 67 von 1997 betraut worden war, und es unmöglich gemacht, die volle Konzession der Flughafenverwaltung zu erhalten, die beim Verkehrsministerium beantragt worden war. Folglich konnte davon ausgegangen werden, dass ein privater Kapitalgeber bei gleichem Szenario ebenso gehandelt hätte, um den Wert seiner Beteiligung zu erhöhen. (30) Der Begünstigte verwies darauf, dass das Gericht (Tribunale) von Reggio Calabria im Juni 2008 ein unabhängiges Gutachten in Auftrag gegeben habe, dem zufolge der Unternehmenswert zwischen 12 und 17 Mio. EUR liegen dürfte. (31) Um die Rentabilitätsaussichten des Unternehmens zu belegen, übermittelte der Begünstigte der Kommission einen für SO.G.A.S. im Oktober 2008 von einem externen Berater erstellten Geschäftsplan, in dem für 2013 eine Wiederherstellung der Rentabilität prognostiziert wurde. (32) Im Juli 2007 wurde eine Ausschreibung für eine Teilprivatisierung von SO.G.A.S. veröffentlicht. Ein italienisch-argentinisches Konsortium (associazione temporanea di imprese — ATI) machte ein Angebot für den Erwerb von 35 % des Eigenkapitals von SO.G.A.S.. Dieses Angebot wurde von den SO.G.A.S.-Anteilseignern als wirtschaftlich ungünstig angesehen. Im März 2010 wurde eine neue Ausschreibung für 35 % der SO.G.A.S.-Anteile veröffentlicht. SO.G.A.S zufolge zeigten die beiden auf die Ausschreibung eingegangenen Interessenbekundungen zusammen mit dem ursprünglichen Angebot des Konsortiums, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt war. (33) SO.G.A.S. machte ferner geltend, dass die Kommission eine falsche Schlussfolgerung zöge, wenn sie davon ausginge, dass die Passagiere, die den Flughafen Stretto nutzten, je nach Wohnort auch die Flughäfen von Catania, Lamezia Terme oder Crotone nutzen könnten, und dass die strittigen Maßnahmen folglich den Wettbewerb zwischen Flughafenverwaltungsgesellschaften verfälschen könnten. (34) Zum einen seien der Flughafen Stretto und die Flughäfen von Catania, Lamezia Terme und Crotone regionale Flughäfen für Punkt-zu-Punkt-Flüge, deren Einzugsgebiete sich nicht überschnitten. Auch stünde der Flughafen Stretto mit keinem anderen Flughafen in Italien oder der Union im Wettbewerb. Die besonderen geografischen und infrastrukturbedingten Merkmale von Kalabrien schlössen jegliche potenzielle Überschneidung zwischen den Einzugsgebieten des Flughafens Stretto und denen der benachbarten italienischen Flughäfen aus. Der Flughafen von Lamezia Terme sei mehr als 130 km entfernt, d. h. rund eine Autostunde von Stretto. Auch gebe es keine direkte Verbindung zwischen den Flughäfen von Stretto und Crotone, der mehr als drei Autostunden entfernt sei. Der Flughafen von Catania sei in einer anderen geografischen Region gelegen und mehr als 130 km entfernt, d. h. zwischen 1 Stunde und 30 bzw. 40 Minutenmit dem Auto. (35) SO.G.A.S. übermittelte eine Tabelle mit einem Korrelationsindex des Passagieraufkommens am Flughafen Stretto und den Flughäfen von Lamezia Terme, Crotone und Catania. Aus der Tabelle geht hervor, dass die Passagiere des Flughafens Stretto eine neue Komponente im regionalen Luftverkehr darstellten. Eine Schließung des Flughafens hätte folglich den Verlust eines Teils der Nachfrage nach Luftverkehrsdiensten anstelle einer Umverteilung auf andere Flughäfen zur Folge. SO.G.A.S. übermittelte ferner eine Tabelle, aus der hervorgeht, dass die in Rede stehenden Maßnahmen tatsächlich eine neue Nachfrage nach Luftverkehrsdiensten in der Region geschaffen hatte, die sowohl für die Fluggesellschaften positiv sei, die an der Aufnahme neuer Strecken zwischen Stretto und anderen inländischen sowie anderen Flughäfen in der EU interessiert waren, als auch für andere Flughäfen, die ebenfalls eine erhöhte Nachfrage verzeichneten. (36) SO.G.A.S. lehnte die vorläufige Feststellung der Kommission ab, dass die Maßnahmen den Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen verfälschen könnten. Kein Luftfahrtunternehmen habe öffentliche Mittel in Form niedrigerer Landegebühren oder sonstiger Vergünstigungen erhalten. Landgebühren und sonstige Flughafenbetriebsbedingungen würden von der zuständigen Behörde festgelegt, und die Flughafenverwaltungsgesellschaft habe diesbezüglich keinerlei Ermessensbefugnis. Schließlich machte SO.G.A.S. geltend, dass der Flughafen Stretto vor allem von Alitalia angeflogen werde (sechs von acht täglichen Flügen). Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass Charter- oder Billigfluglinien an neuen Strecken ab Stretto interessiert wären. (37) SO.G.A.S. kam zu dem Schluss, dass die Kommission bei der Bewertung der Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten mehr den spezifischen Umständen hätte Rechnung tragen und zu der Feststellung gelangen müssen, dass die Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten. 4.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe (38) Zur Frage, ob die Maßnahmen als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar anzusehen seien, machte SO.G.A.S. geltend, dass die gewürdigte staatliche Finanzierung darauf abzielte, die Kontinuität des Flughafenbetreibers und die Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten gewährleisten sollte. Dieses Ziel wurde durch die Tatsache gerechtfertigt, dass kleine Flughäfen in der Regel nicht genügend Einnahme erwirtschafteten, um die Kosten decken zu können, die für die Gewährleistung der Anforderungen an Sicherheit und Gefahrenabwehr anfallen. Darüber hinaus wäre der Flughafen Stretto in Anbetracht der Merkmale der Flughafeninfrastruktur und der sich daraus ergebenden Beschränkungen seitens der nationalen Zivilluftfahrtbehörde ENAC (7) kaum in der Lage, Charter- und Billigfluglinien zu bedienen. (39) Nach den ENAC-Kriterien wurde der Flughafen Stretto als ein Niveau II-Flughafen eingestuft. Diese Einstufung gründete eher auf die Dimensionen der Infrastruktur als auf das Passagieraufkommen. Entsprechend müssen Flughäfen mit einem niedrigen Passagieraufkommen dieselben Kosten für die Gewährleistung der Sicherheitsstandards wie Flughäfen mit einem Passagieraufkommen von über 1 Mio. Passagieren tragen. (40) Ohne die in Rede stehenden staatlichen Mittel hätte der Flughafen geschlossen werden müssen, was sich wiederum negativ auf die Mobilität der Gebietsansässigen in der Region ausgewirkt hätte. Dadurch wäre den Anteilseignern auch jegliche Rendite auf ihre Anlagen entgangen. (41) Schließlich und hilfsweise führte SO.G.A.S. aus, dass die Entscheidung 2005/842/EG der Kommission (8) über die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im vorliegenden Fall anwendbar gewesen und die Maßnahmen auf dieser Grundlage in jeder Hinsicht mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldeflicht ausgenommen seien. (42) SO.G.A.S. machte geltend, dass in Anbetracht der Tatsache, dass das Passagieraufkommen im Referenzzeitraum 1 Mio. Passagiere nicht überstieg, die Verwaltung des Flughafens nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Entscheidung 2005/842/EG als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) anzusehen sei. SO.G.A.S. verwies darauf, dass nach dem Gesetzesdekret Nr. 250 vom 25. Juli 1997 lokale Behörden nur Beteiligungen an Unternehmen halten können, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. SO.G.A.S. stand stets im Eigentum lokaler Behörden in Kalabrien und Messina, was beweise, dass die Flughafenverwaltung als eine DAWI einzustufen sei. Um nachzuweisen, dass es sich bei der Flughafenverwaltung tatsächlich um eine DAWI handelt, übermittelte SO.G.A.S. Beschlüsse der Gemeinde Reggio Calabria vom 27. Juli und 19. Juni 2010, in denen auf die Bedeutung der Flughafendienstleistungen auf regionaler Ebene verwiesen wurde. (43) Die Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen beschränkte sich auf die Verluste, die die Flughafenverwaltungsgesellschaft bei der Erbringung der DAWI erlitten hatte. Folglich war den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit nach Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung 2005/842/EG Genüge getan worden. In Ermangelung eines einschlägigen Aktes zur tatsächlichen Betrauung der Flughafenverwaltungsgesellschaft mit der DAWI, schlug SO.G.A.S. die Abfassung einer Vereinbarung vor, mit der jeglicher Zweifel ausgeräumt werden sollte, dass die vier Altmark (9)-Kriterien im Falle des Flughafens Stretto auch tatsächlich erfüllt waren. 5.   STELLUNGNAHME ITALIENS (44) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass Italien bestätigt habe, SO.G.A.S. nicht förmlich mit der Erbringung einer DAWI betraut zu haben, so dass die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen nicht nach den DAWI-Regeln gewürdigt werden konnte 5.1.   Frage, ob die Tätigkeiten des Flughafens eine DAWI darstellen (45) Im Laufe des Prüfverfahrens machte Italien geltend, dass die in Rede stehenden Maßnahmen eine Ausgleichszahlung für die Erbringung von DAWI durch SO.G.A.S. darstellten. Angesichts fehlender Beweise des Gegenteils machte Italien geltend, dass eine Ex-post-Würdigung darauf schließen lasse, dass im Falle von SO.G.A.S. die EU-Anforderungen für DAWI erfüllt seien. (46) Nach Auffassung Italiens verlieh die von der Kommission eingeschlagene Richtung den formalen Kriterien unverhältnismäßig mehr Gewicht als den inhaltlichen Anforderungen an DAWI. Zur Unterstützung dieser Behauptung übermittelte Italien eine oberflächliche Bewertung der vier Altmark-Kriterien. Italien zufolge wurde SO.G.A.S. in der Tat mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung betraut. Dieser Auftrag wurde direkt und indirekt durch mehrere Verwaltungsakte der örtlichen Behörden untermauert. Italien übermittelte das Protokoll einer Sitzung des Gemeindesvorstands von Reggio Calabria vom 17. Oktober 2007, auf der dieses Organ beschloss, die Verluste der Flughafenverwaltungsgesellschaft zu subventionieren, sowie die Sitzungsprotokolle desselben Organs vom 16. Juni und 31. Dezember 2009, aus denen angeblich hervorging, dass es sich bei den Tätigkeiten des Flughafens um DAWI handelte. Im Sitzungsprotokoll vom 17. Oktober 2007 heißt es: „Die Region Kalabrien vertrat den Standpunkt, dass bestimmte Tätigkeiten des Flughafens Reggio Calabria für die Erbr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.