Europäische Union

2006/643/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2006 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs für die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 650) (Text von Bedeutung für den EWR)

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27.9.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 268/37 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. April 2006 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs für die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 650) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) [2006/643/EG] DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 (Eingangsvermerk der Kommission vom 22. Dezember 2003) notifizierte das Vereinigte Königreich der Kommission die beihilferechtlichen Elemente des Gesetzentwurfes über die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Nuclear Decommissioning Authority — NDA) (im Folgenden „Maßnahme“). (2) Mit Schreiben vom 20. Februar 2004 (Az. D/51248) ersuchte die Kommission um Auskünfte zu der Maßnahme. Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 29. März 2004 (Eingangsvermerk der Kommission vom 15. April 2004). (3) Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 (Az. D/54319) ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte zu der Maßnahme. Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 14. Juli 2004 (Eingangsvermerk der Kommission vom 19. Juli 2004). (4) Mit Schreiben vom 10. September 2004 (Eingangsvermerk der Kommission vom 14. September 2004) und mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 (Eingangsvermerk der Kommission vom 19. Oktober 2004) übermittelte das Vereinigte Königreich weitere Auskünfte zu der Maßnahme. (5) Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 setzte die Kommission das Vereinigte Königreich von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. (6) Die Entscheidung der Kommission zur Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte betroffene Dritte zur Stellungnahme auf. (7) In seinem Schreiben vom 31. Januar 2005 (Eingangsvermerk der Kommission vom selben Tag) äußerte sich das Vereinigte Königreich zu der Verfahrenseröffnung. (8) Auch von Beteiligten gingen Stellungnahmen ein, die wiederum dem Vereinigten Königreich zur Erwiderung übermittelt wurden. Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 4. März 2005 (Eingangsvermerk der Kommission vom 7. März 2005). (9) Am 20. April, 25. August und am 11. Oktober 2005 kamen Vertreter der Behörden des Vereinigten Königreiches und der Kommission zusammen. (10) Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom selben Tag) ließ das Vereinigte Königreich der Kommission weitere Informationen zu der Maßnahme zukommen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom selben Tag) wurden der Kommission Änderungen zu diesem Schreiben übermittelt. Das Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 7. Februar 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom selben Tag) enthielt weitere Einzelheiten zu der Maßnahme. Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom 10. Februar 2006) und mit Schreiben vom 29. März 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom 30. März 2006) reichte das Vereinigte Königreich weitere Informationen zu der Maßnahme nach. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (11) Das Vereinigte Königreich gehörte zu den ersten Ländern weltweit, die die Kerntechnologie (zu zivilen und zu militärischen Zwecken) nutzten. (12) In der Anfangsphase dieser Technologie standen zunächst wissenschaftlicher Fortschritt und Produktivitätssteigerung im Mittelpunkt. Die Frage des Umgangs mit radioaktiven Altlasten und der damit verbundenen finanziellen Verantwortlichkeit (im Folgenden „Nuklearverbindlichkeiten“) wurde damals kaum oder nur sehr am Rande berücksichtigt. (13) Das zunehmende Bewusstsein, dass kerntechnische Anlagen letzten Endes nach und nach stillgelegt werden müssen, führte dazu, dass entsprechende Rückstellungen für die Erfüllung der Nuklearverbindlichkeiten gebildet wurden. Diese Rückstellungen reichten in der Regel jedoch nicht aus, um diesen zwar ansteigenden, aber nach wie vor in ihrer Höhe weitgehend unbestimmten Nuklearverbindlichkeiten nachkommen zu können. Selbst Ende des 20. Jahrhunderts handhabten die Betreiber ihre Nuklearverbindlichkeiten noch unabhängig voneinander und je nach Fall unterschiedlich. (14) Das Vereinigte Königreich war der Auffassung, dass diese Vorgehensweise nicht mehr angemessen sei und durch eine neue, effizientere Methode ersetzt werden müsse, um mit den entstandenen Nuklearverbindlichkeiten effizienter umgehen und dabei den hohen Sicherheitsstandard aufrechterhalten zu können. (15) 2001 begann das Vereinigte Königreich zu untersuchen, inwiefern die Abwicklung der Nuklearverbindlichkeiten staatlicher kerntechnischer Anlagen in die Hände einer einzigen öffentlichen Körperschaft gelegt werden könnte. Dazu wurde im Juli 2002 das Weißbuch Managing the Nuclear Legacy — A strategy for action veröffentlicht. Nach einer Konsultation wurden die im Weißbuch vorgestellten Ideen dann im Energiegesetz von 2004 umgesetzt. (16) Mit diesem Gesetz wurde eine neue, keinem Ministerium unterstellte Körperschaft, die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Nuclear Decommissioning Authority — NDA), geschaffen. Die NDA wir schrittweise die Abwicklung des größten Teils der Nuklearverbindlichkeiten im öffentlichen Sektor im Vereinigten Königreich übernehmen (3). Zu diesem Zweck werden die Eigentumsrechte an kerntechnischen Anlagen und an Wirtschaftsgütern auf die NDA übertragen. Außer den Eigentumsrechten an den Wirtschaftsgütern und Anlagen geht ferner die Verantwortlichkeit für die damit verbundenen Nuklearverbindlichkeiten sowie alle eindeutig zu diesen Anlagen gehörenden finanziellen Vermögenswerte auf sie über. (17) Die NDA wird zum Zwecke der effizienten und zuverlässigen Abwicklung der Nuklearverbindlichkeiten geschaffen. Die NDA kann die materiellen Wirtschaftsgüter, die auf sie überschrieben werden, weiter betreiben, sofern durch den Weiterbetrieb mehr als die vermeidbaren Kosten gedeckt sind und somit dazu beigetragen wird, die Nuklearverbindlichkeiten zu reduzieren. Die NDA ist eine öffentliche Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Sie wird weder in neue Wirtschaftsgüter investieren noch in neuen Geschäftsbereichen tätig werden. (18) Sie übernimmt die Stilllegung der Anlagen, für die sie zuständig ist, nicht selbst, sondern wird zu diesem Zweck Aufträge an Dritte vergeben. Dementsprechend kann sie auch den Weiterbetrieb kerntechnischer Anlagen Dritten übertragen. Die mit dem Betrieb einer Anlage betrauten Vertragsnehmer sind so genannte Site Licensee Companies (SLC). Zunächst wird es sich bei den SLC um die ehemaligen Inhaber der Anlagen handeln. Später werden sie mittels wettbewerbsorientierten Verfahren ausgewählt, damit sich ein echter Markt für die Stilllegung und Sanierung kerntechnischer Anlagen entwickeln kann. (19) Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit greift die NDA auf den Wert der ihr übertragenen Finanzanlagen sowie auf die Nettoeinnahmen aus den materiellen Wirtschaftsgütern zurück, die ihr überschrieben wurden. Da diese Ressourcen höchstwahrscheinlich nicht ausreichen werden, um die gesamten Kosten für die Abwicklung der Nuklearverbindlichkeiten zu decken, wird die Differenz aus staatlichen Mitteln finanziert. (20) Auch das Vermögen der United Kingdom Atomic Energy Agency (UKAEA) wurde der NDA übertragen. Dieser Teil der Maßnahme wurde bereits in der oben genannten Entscheidung der Kommission (Erwägungsgrund 5) abschließend gewürdigt. Die Kommission stellte fest, dass dieser Teil der Maßnahme keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag beinhaltet. (21) Der NDA wurden außerdem Vermögenswerte der British Nuclear Fuels Limited (BNFL) übertragen. Dieser Teil der Maßnahme ist Gegenstand dieser Entscheidung. Das Vereinigte Königreich hat eine Übergangsregelung in Kraft gesetzt, durch die sichergestellt ist, dass trotz der formellen Übertragung der Vermögenswerte von der BNFL auf die NDA keine staatlichen Beihilfen gewährt werden, solange die Kommission noch keine endgültige Entscheidung in dieser Beihilfesache erlassen hat. (22) Die BNFL ist eine staatliche GmbH, die in vielen Bereichen der Kernindustrie tätig ist. Sie ist an fast allen Stufen des Kernbrennstoffkreislaufs beteiligt: an der Urananreicherung (mit Urenco), der Kernbrennstoffversorgung, der Stromerzeugung und an der Entsorgung abgebrannter Kernbrennstoffe. (23) Die meisten (aber nicht alle) Geschäftsbereiche und Anlagen der BNFL im kerntechnischen Bereich wurden der NDA übertragen. Ihr gehören nun — alle Magnox-Anlagen zur Stromerzeugung und das Maentwrog-Kraftwerk; — der Nuklearkomplex Sellafield, zu der insbesondere die Wiederaufbereitungsanlage THORP (Thermal Oxide Reprocessing Plant) und die Mox-Fertigungsanlage SMP (Sellafield Mox Plant) gehören. Zu Sellafield gehören auch eine der oben genannten Magnox-Anlagen (Calder Hall) und eine kleinere Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (Fellside). — die Anlage in Springfields zur Brennelementherstellung; — das Endlager für schwachradioaktive Abfälle in Drigg; — die Anlage in Capenhurst, deren Stilllegung fast abgeschlossen ist und die künftig zur Lagerung von uranhaltigem Material dienen wird. (24) Andere Geschäftsbereiche der BNFL, insbesondere die mit Urenco und Westinghouse verbundenen, werden nicht der NDA übertragen. Diese Tätigkeiten werden umstrukturiert und die verbleibenden zu einem kleineren Teilbereich zusammengefasst. (25) Zusammen mit den oben genannten Anlagen überträgt die BNFL der NDA bestimmte, mit diesen Anlagen verbundene Finanzanlagen, die in der Vergangenheit getätigt wurden, um zumindest einen Teil der jeweiligen Stilllegungskosten decken zu können. Dazu gehören — das Nuclear Liabilities Investment Portfolio; — die Magnox-Verpflichtungserklärung; — weitere, geringere Beiträge, darunter insbesondere die Springfields-Staatsobligationen zur Deckung der Kosten für die Stilllegung der Anlage in Springfields. (26) Genau genommen wird der NDA dieses Vermögen nicht direkt übertragen, sondern fließt in einen staatlichen Fonds, den Nuclear Decommissioning Funding Account. Dafür wird die NDA staatlich bezuschusst. (27) Das Vereinigte Königreich übermittelte der Kommission in ihrer Notifikation eine Schätzung der Nuklearverbindlichkeiten und Vermögenswerte, die es auf die NDA zu übertragen beabsichtigte, sowie eine Aufschlüsselung der Beträge nach ihrer Herkunft aus gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeit. (28) Bei der Verfahrenseröffnung wurde davon ausgegangen, dass alle zu den UKAEA-Anlagen gehörenden Nuklearverbindlichkeiten nicht gewerblicher Art sind. (29) Um den Anteil der Verbindlichkeiten abschätzen zu können, die an BNFL-Anlagen gebunden sind und aus nicht gewerblichen Tätigkeiten stammen, hatte das Vereinigte Königreich nur die finanziellen Verbindlichkeiten als nicht gewerblich eingestuft, die nach wie vor entweder vom Verteidigungsministerium oder von der UKAEA anerkannt wurden. Verbindlichkeiten, die an Wirtschaftsgüter gebunden waren, die sowohl gewerblichen als auch nicht gewerblichen Zwecken dienten, aber weder vom Verteidigungsministerium noch von der UKAEA anerkannt wurden, wurden den gewerblichen Tätigkeiten der BNFL zugeschlagen, weil die BNFL Betreiberin und Eigentümerin dieser Wirtschaftsgüter war, selbst wenn sie in der Vergangenheit vom Verteidigungsministerium oder der UKAEA genutzt wurden. (30) Die Verbindlichkeiten, die an die Anlagen gebunden sind, deren Eigentümerin seinerzeit die BNFL war, aufgeteilt in gewerbliche und nicht gewerbliche Tätigkeiten, stellen sich folgendermaßen dar: Tabelle 1 Auf die NDA zu übertragende Nuklearverbindlichkeiten, Schätzungen vom März 2003, Preise des Jahres 2003, abgezinst zu 5,4  % Nominalwert, Angaben in Mrd. GBP (4).   Nicht gewerblich Gewerblich Verbindlichkeiten insgesamt Magnox-Kraftwerke (außer Calder Hall/Chapelcross) 0 3,9 3,9 Nuklearkomplex Sellafield (außer KKW Calder Hall) 3,8 10,1 13,9 Calder Hall/Chapelcross (5) 0,2 0,6 0,9 Anlage Springfields 0,1 0,2 0,2 Anlage Capenhurst 0 0,2 0,3 Insgesamt 4,1 15,0 19,1 (31) Die folgende Tabelle wurde ebenfalls vom Vereinigten Königreich in seiner Notifikation übermittelt. Sie enthält einen Vergleich zwischen dem geschätzten Wert der gewerblichen Verbindlichkeiten, die zu den Anlagen gehören, die die BNFL der NDA überträgt, und dem wirtschaftlichen Wert der Wirtschaftsgüter, die der NDA zusammen mit diesen Anlagen übertragen werden. Bei materiellen Vermögenswerten wurde davon ausgegangen, dass der wirtschaftliche Wert dem Cashflow entspricht, den ihr Weiterbetrieb voraussichtlich generiert. Tabelle 2 Differenz zwischen den gewerblichen Verbindlichkeiten und dem Wert der Wirtschaftsgüter am 31. März 2004; Preise des Jahres 2004, abgezinst zu 5,4  % Nominalwert, Angaben in Mrd. GBP (6). Nuklearverbindlichkeiten, gewerblich, insgesamt -14,7 Künftiger Cashflow Magnox-Kraftwerke -0,1 Cashflow Sellafield-Betrieb (THORP & SMP) 2,3 Künftiger Cashflow Springfields 0,2 Nuclear Liabilities Investment Portfolio 4,3 Magnox-Verpflichtungserklärung 7,9 Sonstige, oben nicht aufgeführte Abnehmerbeiträge 0,2 Barmittel und liquide Mittel 0,1 Insgesamt 0,0 3.   GRÜNDE FÜR DIE VERFAHRENSERÖFFNUNG (32) Bei der Verfahrenseröffnung stellte die Kommission fest, dass nicht klar war, welches Rechtssubjekt als Empfänger der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag galt. Die Kommission berücksichtigte dabei nicht nur den Fall der NDA, die direkte Zahlungen des Vereinigten Königreichs empfangen könnte, sondern auch den der BNFL, die von bestimmten Abgaben befreit werden könnte, die sie andernfalls nach dem Verursacherprinzip zu entrichten hätte. (33) Die Kommission untersuchte daraufhin, ob eine solche staatliche Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann. Sie äußerte ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (7). Sie hegte ebenfalls erhebliche Zweifel daran, dass die Beihilfe die Voraussetzungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (8) erfüllen würde. (34) Die Kommission prüfte anschließend, ob eine solche Beihilfe bei direkter Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und im Hinblick auf die Ziele des Euratom-Vertrages als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen werden könnte. Die Kommission bejahte dies grundsätzlich, bezweifelte aber, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs hinreichende Beweise vorgelegt hätten, die belegten, dass der positive Beitrag der Beihilfe zur Umsetzung der Ziele des Euratom-Vertrages gegenüber ihren negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt überwiege. (35) Die Kommission bezweifelte ferner, dass aufgrund der Tatsache, dass die BNFL vorübergehend als SLC auftrete, bevor echter Wettbewerb entstehen könne, möglicherweise keine staatliche Beihilfe vorliege. 4.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN (36) Nach der Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung gingen bei der Kommission fristgerecht Stellungnahmen Dritter ein, die im Folgenden zusammengefasst sind. Electricité de France (EDF) (37) EDF unterstützt die Maßnahme insgesamt. Sie ist der Auffassung, dass sie zur Verwirklichung der Ziele des Euratom-Vertrags beiträgt. Ihrer Ansicht nach ist es erforderlich, angemessene Bedingungen für die Endlagerung radioaktiver Abfälle zu schaffen. Hinsichtlich der Frage, wie die Stilllegung von kerntechnischen Anlagen finanziert werden sollte, vertritt die EDF die Auffassung, dass finanzielle und unternehmerische Verantwortung einhergehen und während des Betriebs ausreichende Mittel zurückgestellt und abgesichert werden müssen. Die EDF unterstützt die Maßnahmen der Kommission zur Schaffung eines gemeinschaftsweiten Rahmens zur Lösung dieser Problematik und begrüßt es, dass die Kommission sich auf den Euratom-Vertrag stützt. British Energy plc (BE) (38) BE begrüßt die Einrichtung der NDA. Sie hält es nicht für wahrscheinlich, dass die Maßnahme für sie wettbewerbswidrige Auswirkungen haben wird. (39) BE weist darauf hin, dass sie auch Kundin von BNFL in den Bereichen Brennstoffversorgung und Entsorgung radioaktiver Abfälle ist. Nachdem diese Geschäftsbereiche auf die NDA übertragen und von ihr ausgeschrieben seien, könne es durchaus sein, dass einer der ausgewählten neuen Betreiber ein Konkurrent von BE sei. BE ist in sofern betroffen, als sie letztlich Abnehmerin eines ihrer Wettbewerber werden könnte. (40) BE weist die Kommission ferner darauf hin, dass die Einrichtung der NDA und die Untersuchung der Kommission den von der Kommission bereits genehmigten Umstrukturierungsplan der BE nicht gefährden sollten. (41) BE führt des Weiteren aus, dass sie nicht davon ausgehe, dass die Maßnahme sich auf den Handel im Bereich der Brennstoffversorgung und der Wiederaufbereitung von Brennstoff aus AGR-Reaktoren auswirke, weil BE, selbst wenn sich AREVA, der stärkste Konkurrent von BNFL, im Vereinigten Königreich niederlassen würde, nicht in der Lage wäre, zu diesem Wettbewerber zu wechseln, weil es mit BNFL bereits Verträge geschlossen habe, die sich über die gesamte Betriebszeit der AGR-Kraftwerke erstrecken. (42) Was die Magnox-Kraftwerke und den Strommarkt angeht, so ist die BE der Auffassung, dass die Maßnahme sich selbst dann kaum auf den Verkaufspreis ihres Angebots an Kernenergie und fossiler Energie auswirken werde, wenn die BNFL die kurzfristigen Grenzkosten ihrer Kernkraftwerke senken würde. Aufgrund eigener Erfahrung ist BE außerdem der Ansicht, dass die Maßnahme nicht zu einer künstlichen Verlängerung der Betriebszeiten der Kraftwerke von BNFL führen werde, da diese Kraftwerke laut BE normalerweise in der Lage sein dürften, ihre kurzfristigen Grenzkosten zu decken. (43) BE nimmt auch Stellung zu der Wechselwirkung zwischen dem EG-Vertrag und dem Euratom-Vertrag. Dieser, allerdings nicht leicht verständliche Teil der Stellungnahme ist wohl so zu interpretieren, dass nur Maßnahmen, die entweder nicht für die Verwirklichung der Ziele des Euratom-Vertrages notwendig sind oder über die notwendigen Schritte hinausgehen, nach dem EG-Vertrag geprüft werden können. Greenpeace (44) Greenpeace ist der Auffassung, die Maßnahme umfasse eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Organisation hält es für essenziell, dass die Sicherheit bei der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen gewährleistet und das Verursacherprinzip in der Kernindustrie angewendet wird. (45) Greenpeace ist der Auffassung, dass die Beihilfe nicht als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne, weil die positiven Auswirkungen zugunsten einer sicheren und effizienten Abwicklung der Nuklearverbindlichkeiten gegenüber der Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Maßnahme nicht überwögen. (46) Die Stellungnahme von Greenpeace ist sehr umfangreich und umfasst zahlreiche Anhänge. Über weite Strecken legt die Organisation ihre skeptische Haltung gegenüber der Kernenergie im Allgemeinen dar und insbesondere gegenüber der Art, wie sie im Vereinigten Königreich bisher gehandhabt wurde. Laut Greenpeace birgt die Kernenergie ganz erhebliche Umweltrisiken. Auch sei die Wiederaufbereitung radioaktiver Abfälle eine gefährliche und kostspielige Alternative zur direkten Entsorgung. (47) In der Greenpeace-Stellungnahme heißt es, dass BNFL, einer der bedeutendsten staatlichen Akteure im Kernenergiesektor im Vereinigten Königreich, auf besonders gefährdende und undurchsichtige Weise verwaltet worden sei. Eine Analyse ihrer Bilanzen sei schwierig. Durch schlechtes Cash Management und risikoreiche Investitionen, die sich als unrentabel herausgestellt hätten, laufe das Unternehmen Gefahr, nicht mehr in der Lage zu sein, seine Nuklearverbindlichkeiten zu erfüllen. Bei einem Teil der für die Erfüllung der Verbindlichkeiten gebildeten Rückstellungen handele es sich nicht um flüssige Mittel oder es seien, wie im Falle der Magnox-Verpflichtungserklärung, virtuelle Rückstellungen. Ferner habe BNFL stets seine Verbindlichkeiten unter- und seine voraussichtlichen Einnahmen überschätzt, wodurch es in eine immer schlechtere Lage geraten sei. Zu den Greenpeace-Unterlagen gehört ein Bericht, in dem die Investitionsstrategie und die Bilanzierung von BNFL analysiert und beanstandet werden. (48) Was die Maßnahme als solche angeht, so vertritt Greenpeace die Auffassung, dass das Vereinigte Königreich sie als eine gute Gelegenheit betrachten solle, ein angeschlagenes Unternehmen, nämlich BNFL, umzustrukturieren, um BNFL von seinen unrentabelsten Anlagegütern und potenziell nicht gedeckten Verbindlichkeiten, die an sie gebundenen sind, zu befreien, damit das Unternehmen auf dem Markt bestehen und auch in der Zukunft erfolgreich agieren könne. (49) Für Greenpeace stellt sich die Frage, wie die künftige Beziehung zwischen der BNFL und der NDA aussehen wird. Wenn BNFL SLC der NDA werde, werde es schwierig festzustellen, welche der beiden Rechtssubjekte Gewinnerzielungsabsichten verfolge, so die Umweltorganisation. Wäre es die NDA, würde eine Gewinnerzielung aus gewerblicher Tätigkeit ihrem eigentlichen Zweck widersprechen. Aufgrund der Schwierigkeit festzustellen, welche der beiden Körperschaften Gewinnerzielungsabsichten verfolge, sei es auch sehr schwierig zu entscheiden, welche der beiden staatliche Beihilfen erhalte. (50) Greenpeace fügt hinzu, dass die NDA durch ihre Aktivitäten wahrscheinlich neue Abfälle erzeugen werde und es nicht klar sei, ob Rückstellungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle gebildet würden. (51) Fraglich ist für Greenpeace auch die Zukunft von Westinghouse, eines Unternehmens, dessen Eigentümer BNFL ist, das aber nicht der NDA übertragen wird. Greenpeace bezweifelt, dass Westinghouse ohne die Unterstützung des Mutterunternehmens lebensfähig sei. Die Kommission versteht die Ausführungen von Greenpeace so, dass die Organisation davon ausgeht, dass die gewachsenen Verbindungen zwischen BNFL und der NDA zu einer Quersubventionierung von Westinghouse durch die NDA führen könnten, falls Westinghouse seine Geschäftstätigkeit als Teil der BNFL fortsetzt. Greenpeace befürchtet auch, dass eine solche Quersubventionierung den Interessen der Konkurrenten von Westinghouse im Bereich Reaktorbau zuwiderlaufen könnte. Diese Bedenken in Bezug auf eine Quersubventionierung würden sich noch verstärken, gäbe es, wie Greenpeace vermutet, Pläne, Teile von BNFL an die Privatwirtschaft zu verkaufen. (52) Greenpeace geht des Weiteren auf den besonderen Fall des Wiederaufbereitungsgeschäfts von BNFL ein. Die Organisation widerspricht dem Argument der britischen Behörden, dass eine staatliche Unterstützung solcher Tätigkeiten sich nicht auf den Handel auswirken könne, weil radioaktive Abfälle schwer zu transportieren seien und es deshalb für Konkurrenten unwirtschaftlich sei, in neue Wiederaufbereitungsanlagen im Vereinigten Königreich zu investieren. Laut Greenpeace bleibe dabei die Tatsache unberücksichtigt, dass radioaktive Abfälle nicht notwendigerweise wiederaufbereitet werden müssten, so

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.