Europäische Union

98/683/EG: Entscheidung des Rates vom 23. November 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren-Franc

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-02-26

Quellenkennung: 31998D0683. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

01998D0683 — DE — 26.02.2021 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ▼M1 ENTSCHEIDUNG 98/683/EG DES RATES vom 23. November 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit den Währungen der UEMOA, der CEMAC und der Komoren ▼B (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 58) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2021/357 DES RATES vom 25. Januar 2021   L 69 1 26.2.2021 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 070 vom 1.3.2021, S.  15 (2021/357) ▼B ▼M1 ENTSCHEIDUNG 98/683/EG DES RATES vom 23. November 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit den Währungen der UEMOA, der CEMAC und der Komoren ▼B Artikel 1 Nach der Ersetzung des französischen Franc durch den Euro kann Frankreich seine derzeitigen Vereinbarungen über Wechselkursfragen mit der UEMOA (Union économique et monétaire ouest-africaine), der CEMAC (Communauté économique et monétaire de l’Afrique Centrale) und den Komoren fortführen. Artikel 2 Frankreich und die afrikanischen Unterzeichner der Vereinbarungen behalten die alleinige Verantwortung für die Umsetzung dieser Vereinbarungen. ▼M1 Artikel 3 Die zuständigen französischen Behörden informieren die Kommission, die Europäische Zentralbank und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über die Umsetzung dieser Vereinbarungen. Die französischen Behörden informieren den Wirtschafts- und Finanzausschuss vor Paritätsänderungen zwischen dem Euro und den Währungen der UEMOA, der CEMAC oder der Komoren. Artikel 4 Frankreich kann Änderungen der gegenwärtigen Vereinbarungen aushandeln und abschließen oder diese Vereinbarungen ersetzen, sofern sich dadurch deren Natur oder deren Geltungsbereich nicht ändert. Vor derartigen Änderungen sind die Kommission, die Europäische Zentralbank und der Wirtschafts- und Finanzausschuss zu unterrichten. Artikel 5 Frankreich legt der Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss etwaige Pläne zur Änderung der Natur oder des Geltungsbereichs der gegenwärtigen Vereinbarungen durch Änderung oder Ersetzung vor. Die Pläne bedürfen der Zustimmung des Rates auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank. ▼B Artikel 6 Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1999. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.