Europäische Union

77/270/Euratom: Beschluß des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2007-01-01

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1977D0270 — DE — 01.01.2007 — 003.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DES RATES vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (77/270/Euratom) (ABl. L 088, 6.4.1977, p.9) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Beschluß des Rates vom 21. März 1994 (94/179/Euratom)    L 84 41 29.3.1994 ►M2 VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006   L 363 1 20.12.2006 Geändert durch: ►A1 Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge   L 236 33 23.9.2003 ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (77/270/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 2, 172 und 203, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verwendung von Kernenergie kann die zu große Importabhängigkeit der Gemeinschaft auf dem Energiesektor verringert werden; damit können die Bedingungen für die Energieeinfuhren verbessert werden. Die Nutzung von Kernenergie zur Elektrizitätserzeugung ist unter den gegenwärtigen technisch-wirtschaftlichen Bedingungen wirtschaftlich rentabel und vorteilhafter als die Verwendung von Erdölerzeugnissen. Der zusätzliche Aufwand an Investitionen, der für die nukleare Ausrüstung im Vergleich zur herkömmlichen Ausrüstung notwendig ist, zusammen mit der sich aus der Erhöhung der Preise für Erdölerzeugnisse ergebenden Belastung, die sich auf die Betriebskosten der vorhandenen herkömmlichen Kraftwerke auswirkt, zwingt die Elektrizitätserzeuger zu verstärkter Kreditaufnahme. Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) des Vertrages hat die Gemeinschaft die Aufgabe, die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der Initiative der Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind. Zur Finanzierung der Kernkraftanlagen ist es angebracht, ein System von Anleihen und Darlehen zu schaffen. Dies erscheint erforderlich, um das in Artikel 2 Buchstabe c) des Vertrages vorgesehene Ziel zu erreichen. Der Vertrag sieht hierfür nicht die erforderlichen Befugnisse vor. Angesichts des Volumens des Kapitalbedarfs ist eine Erhöhung des Finanzierungspotentials wünschenswert. Die Gemeinschaft kann in diesem Bereich eine wesentliche Hilfe leisten. Die Gemeinschaft muß alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um die Erreichung der durch die neue Strategie für eine gemeinsame Energiepolitik gesteckten Ziele zu erleichtern — BESCHLIESST: ▼M1 Artikel 1 Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Rahmen der vom Rat festgesetzten Beträge Anleihen aufzunehmen, deren Erlös in Form von Darlehen zur Finanzierung von Investitionsvorhaben innerhalb der Gemeinschaft für die industrielle Erzeugung von Elektrizität in Kernkraftwerken und für die industriellen Anlagen des Brennstoffkreislaufs verwendet wird. Ferner wird die Kommission ermächtigt, im gleichen Rahmen Anleihen dieser Art aufzunehmen, deren Erlös in Form von Darlehen zur Finanzierung von Vorhaben verwendet wird, mit denen die Sicherheit und der Wirkungsgrad der Kernkraftanlagen in den im Anhang aufgelisteten Drittländern verbessert werden soll. Um für eine Finanzierung in Frage zu kommen, müssen die Investitionsvorhaben — entweder die in Betrieb oder im Bau befindlichen Kernkraftwerke oder Anlagen des Brennstoffkreislaufs betreffen oder sich auf die Demontage von Anlagen beziehen, deren Sanierung technisch oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist; — alle auf nationaler Ebene erforderlichen Genehmigungsverfahren durchlaufen haben und insbesondere von den Sicherheitsbehörden genehmigt worden sein; — von der Kommission in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht befürwortet worden sein. Die Kommission nimmt Mittel nur im Rahmen der Darlehensanträge auf, die ihr zugehen. Die Anleihegeschäfte und die entsprechenden Darlehensgeschäfte lauten auf die gleiche Währungseinheit und werden bezüglich der Rückzahlung des Kapitals und der Zinszahlungen zu den gleichen Bedingungen abgewickelt. Die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung eines jeden Geschäfts entstehenden Kosten werden von den begünstigten Unternehmen getragen. ▼B Artikel 2 Die Konditionen der Anleihen werden von der Kommission entsprechend den Kapitalmarktbedingungen und je nach den sich aus der Laufzeit der Darlehen ergebenden Erfordernissen zum Besten der Gemeinschaft ausgehandelt. Artikel 3 Die Kommission entscheidet über die Gewährung eines jeden Darlehens. Hierbei läßt sie sich insbesondere von dem Grundsatz leiten, daß die Mittel so rentabel wie möglich in Anlagen optimaler Größe zu verwenden sind. Die Darlehen werden banküblich gesichert. Artikel 4 Die Kommission unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament regelmäßig über die mit der Aufnahme und Bedienung der Euratom-Anleihen bzw. Euratom-Darlehen verbundenen Einnahme- und Ausgabevorgänge. Sie fügt dem Haushaltsvoranschlag jährlich eine Übersicht über ihre Anleihepolitik bei. Artikel 5 Die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfung werden gemäß der Haushaltsordnung vom 25. April 1973 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 3 ) ausgeführt. ▼M1 ANHANG I Liste der Drittländer, die für einen Finanzbeitrag in Frage kommen ▼M2 ————— ▼A1 ▼M2 ————— ▼A1 ▼M1 — Russische Föderation — Republik Armenien — Ukraine. ( 1 ) ABl. Nr. C 157 vom 14. 7. 1975, S. 35. ( 2 ) ABl. Nr. C 248 vom 29. 10. 1975, S. 8. ( 3 ) ABl. Nr. L 116 vom 1. 5. 1973, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.