Europäische Union

2013/84/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Februar 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 618) Text von Bedeutung für den EWR

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16.2.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 45/13 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. Februar 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 618) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/84/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU organisiert die Kommission einen Informationsaustausch über Industrieemissionen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, um die Erstellung von Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie zu erleichtern. (2) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU geht es bei dem Informationsaustausch um die Leistungsfähigkeit der Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen, gegebenenfalls ausgedrückt als kurz- und langfristige Mittelwerte sowie assoziierte Referenzbedingungen, Rohstoffverbrauch und Art der Rohstoffe, Wasserverbrauch, Energieverbrauch und Abfallerzeugung, um angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie Entwicklungen bei diesen Aspekten sowie um beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken, die nach der Prüfung der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind. (3) „BVT-Schlussfolgerungen“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie 2010/75/EU sind der wichtigste Bestandteil der BVT-Merkblätter, der die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, die dazugehörigen Verbrauchswerte sowie gegebenenfalls einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen enthält. (4) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU dienen die BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie fallende Anlagen. (5) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU legt die zuständige Behörde Emissionsgrenzwerte fest, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie festgelegt sind, nicht überschreiten. (6) Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU dürfen Ausnahmeregelungen zur Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 nur angewandt werden, wenn die Erreichung der Emissionswerte aufgrund des geografischen Standorts, der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. (7) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU stützen sich die Überwachungsauflagen der Genehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsergebnisse. (8) Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU überprüft die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen alle Genehmigungsauflagen, bringt sie erforderlichenfalls auf den neuesten Stand und stellt sicher, dass die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. (9) Mit Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (2) wurde ein Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen eingesetzt. (10) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU hat die Kommission am 13. September 2012 die Stellungnahme (3) des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für das Gerben von Häuten und Fellen eingeholt und diese Stellungnahme öffentlich zugänglich gemacht. (11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die BVT-Schlussfolgerungen für das Gerben von Häuten und Fellen sind im Anhang dieses Beschlusses dargestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Februar 2013 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17. (2)   ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3. (3)  http://circa.europa.eu/Public/irc/env/ied/library?l=/ied_art_13_forum/opinions_article ANHANG BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE LEDERINDUSTRIE ANWENDUNGSBEREICH 16 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 16 1.1. Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen für die Lederindustrie 17 1.1.1. Umweltmanagementsysteme 17 1.1.2. Gute Betriebsführung 17 1.2. Überwachung 18 1.3. Reduzierung des Wasserverbrauchs 19 1.4. Minderung der Emissionen in das Abwasser 20 1.4.1. Minderung der Emissionen in das Abwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt 20 1.4.2. Minderung der Emissionen in das Abwasser aus den Prozessschritten bei der Gerbung 21 1.4.3. Minderung der Emissionen in das Abwasser aus den Prozessschritten der Nachgerbung und Nasszurichtung 22 1.4.4. Sonstige Minderung von Emissionen in das Abwasser 22 1.5. Behandlung von Emissionen in das Wasser 23 1.6. Emissionen in die Luft 25 1.6.1. Geruch 25 1.6.2. Flüchtige organische Verbindungen 26 1.6.3. Staub 27 1.7. Abfallbehandlung 27 1.8. Energie 29 ANWENDUNGSBEREICH Diese BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich auf die folgenden, in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU beschriebenen Tätigkeiten: — 6.3 Gerben von Häuten und Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag; — 6.11 Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates (1) fällt und von einer unter 6.3 fallenden Anlage eingeleitet wird. Sofern nicht anders angegeben, sind die vorgestellten BVT-Schlussfolgerungen auf alle Anlagen anwendbar, die diesen BVT-Schlussfolgerungen unterliegen. Folgende andere Merkblätter sind für die in diesen BVT-Schlussfolgerungen behandelten Tätigkeiten relevant: Merkblatt Gegenstand Energieeffizienz (ENE) Allgemeine Energieeffizienz Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM) Ökonomische und medienübergreifende Effekte von Techniken Allgemeine Überwachungsgrundsätze (MON) Überwachung der Emissions- und Verbrauchswerte Emissionen aus der Lagerung (EFS) Emissionen aus Behältern, Leitungen und gelagerten Chemikalien Abfallverbrennung (WI) Abfallverbrennung Abfallbehandlungsindustrie (WT) Abfallbehandlung Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen aufgelisteten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Es können andere Techniken eingesetzt werden, die mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleisten. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten folgende Begriffsbestimmungen: Wasserwerkstatt Bereich einer Gerberei, in dem die Häute vor dem eigentlichen Gerbprozess gegebenenfalls geweicht, geäschert, entfleischt und enthaart werden. Nebenprodukt Gegenstand oder Stoff, der den Anforderungen von Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) entspricht. Bestehende Anlage Eine Anlage, die keine neue Anlage ist. Bestehendes Prozessgefäß Ein Prozessgefäß, das kein neues Prozessgefäß ist. Neue Anlage Eine Anlage, die erst nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen in Betrieb genommen wurde, oder ein vollständiger Ersatz einer Anlage auf dem bestehenden Fundament nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen. Neues Prozessgefäß Ein Prozessgefäß, das nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen in der Anlage erstmalig in Betrieb genommen wurde, oder ein vollständiger Ersatz eines Prozessgefäßes nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen. Gerberei Eine Anlage, die die Tätigkeit „Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag“ (Tätigkeit 6.3 von Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU) durchführt. Gerbung Der Teil des Gerbprozesses, der die Prozessschritte Pickeln und Gerben umfasst. Kommunale Abwasserbehandlungsanlage Eine Anlage gemäß Richtlinie 91/271/EWG 1.1.   Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen für die Lederindustrie 1.1.1.   Umweltmanagementsysteme 1.   Um die Umweltverträglichkeit einer Gerberei insgesamt zu verbessern, besteht die BVT darin, ein Umweltmanagementsystem (UMS) einzurichten und anzuwenden, das alle folgenden Merkmale aufweist: i) Engagement des Managements, einschließlich der Betriebsleitung; ii) Festlegung einer Umweltstrategie durch das Management, die eine ständige Verbesserung der Anlage einschließt; iii) Planung und Festlegung der notwendigen Verfahrensabläufe, Ziele und Vorgaben, in Verbindung mit der Finanzplanung und Investitionen; iv) Umsetzung von Verfahrensabläufen unter besonderer Beachtung von: a) Organisationsstruktur und Verantwortlichkeit, b) Schulung, Sensibilisierung und Kompetenz, c) Kommunikation, d) Einbeziehung der Arbeitnehmer, e) Dokumentation, f) effiziente Prozesssteuerung, g) Wartungsprogramme, h) Notfallvorsorge und -maßnahmen, i) Sicherstellung der Einhaltung der Umweltvorschriften; v) Leistungsüberwachung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen, mit besonderem Augenmerk auf: a) Überwachung und Messung (siehe auch das Referenzdokument über die Allgemeinen Überwachungsgrundsätze), b) Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, c) Führen und Aufbewahren von Aufzeichnungen, d) unabhängige (soweit möglich) interne und externe Betriebsprüfungen, um festzustellen, ob das UMS den getroffenen Regelungen entspricht, ordnungsgemäß umgesetzt und aufrechterhalten wird; vi) Prüfung des UMS und seiner fortdauernden Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit durch die Betriebsleitung; vii) Verfolgung der Entwicklung umweltfreundlicherer Technologien; viii) Berücksichtigung der Umweltfolgen einer Stilllegung einer Anlage bereits bei ihrer Konzipierung und während ihrer gesamten Nutzungsdauer; ix) regelmäßige Anwendung von sektorbezogenem Benchmarking. Für das Gerben von Häuten und Fellen sind zudem die folgenden potenziellen Eigenschaften des UMS von Bedeutung: x) zur Erleichterung der Stilllegung: Führung von Aufzeichnungen über die betriebsinternen Standorte, an denen bestimmte Prozessschritte durchgeführt werden; xi) sonstige unter BVT-Schlussfolgerung 2 aufgeführte Punkte. Anwendbarkeit Der Umfang (z. B. der Detaillierungsgrad) und die Art des UMS (z. B. standardisiert oder nichtstandardisiert) wird im Allgemeinen von der Art, Größe und Komplexität der Anlage und dem Spektrum ihrer möglichen Umweltauswirkungen abhängen. 1.1.2.   Gute Betriebsführung 2.   Um die Umweltauswirkungen der Produktionsprozesse zu minimieren, ist BVT, die Grundsätze der guten Betriebsführung durch die Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken umzusetzen: i) sorgfältige Auswahl und Kontrolle von Chemikalien und Rohstoffen (z. B. Qualität von Häuten, Qualität von Chemikalien); ii) Input-Output-Analyse anhand eines Inventars für Chemikalien, einschließlich Menge und toxikologische Eigenschaften; iii) Minimierung des Chemikalieneinsatzes auf ein Mindestmaß, das den Qualitätsanforderungen des Endprodukts entspricht; iv) sorgfältige Handhabung und Lagerung von Rohstoffen und Endprodukten zur Reduzierung von Verunreinigungen, Unfällen und Wasserverschwendung; v) Trennung von Abfallströmen soweit durchführbar, um das Recyceln einzelner Abfallströme zu ermöglichen; vi) Überwachung von kritischen Prozessparametern, um die Stabilität des Produktionsprozesses sicherzustellen; vii) regelmäßige Wartung der Abwasserbehandlungssysteme; viii) Prüfung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung von Prozess-/Waschwasser; ix) Prüfung von Möglichkeiten zur Abfallentsorgung. 1.2.   Überwachung 3.   Die BVT umfasst die Überwachung von Emissionen und sonstigen relevanten Prozessparametern, einschließlich der nachstehend beschriebenen, mit der jeweils angegebenen Häufigkeit und die Überwachung von Emissionen entsprechend den EN-Normen. Sind keine EN-Normen verfügbar, ist BVT die Verwendung von ISO-, nationalen oder anderen internationalen Normen, anhand derer sichergestellt werden kann, dass Daten von vergleichbarer wissenschaftlicher Qualität erhoben werden. Parameter Häufigkeit Anwendbarkeit a Messung des Wasserverbrauchs in den zwei Prozessschritten: bis einschließlich Gerbung und ab Nachgerbung sowie Erfassung der Produktion im selben Zeitraum. Mindestens monatlich. Gilt für Anlagen, die Nassprozesse durchführen. b Quantitative Erfassung von Prozesschemikalien, die in den jeweiligen Prozessschritten eingesetzt werden, und Erfassung der Produktion im selben Zeitraum. Mindestens jährlich. Allgemein anwendbar. c Überwachung der Sulfidkonzentration und der Konzentration von Gesamtchrom im Abwasser nach der Behandlung zur direkten Ableitung in aufnehmende Gewässer anhand von durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischproben. Überwachung der Sulfidkonzentration und der Konzentration von Gesamtchrom nach Chromfällung zur indirekten Ableitung anhand von durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischproben. Wöchentlich oder monatlich. Die Überwachung der Chromkonzentration gilt für betriebsinterne oder -externe Anlagen, die Chromfällung durchführen. Sofern wirtschaftlich vertretbar, gilt die Überwachung der Sulfidkonzentration für Anlagen, die betriebsintern oder -extern einen Teil der Behandlung des Gerbereiabwassers durchführen. d Überwachung des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB), des Biochemischen Sauerstoffbedarfs (BSB) und von Ammoniumstickstoff nach betriebsinterner oder -externer Abwasserbehandlung zur direkten Ableitung in aufnehmende Gewässer anhand von durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischproben. Überwachung der abfiltrierbaren Stoffe nach einer betriebsinternen oder -externen Abwasserbehandlung zur direkten Ableitung in aufnehmende Gewässer. Wöchentlich oder monatlich. Häufigere Messungen, sofern Prozessänderungen erforderlich sind. Gilt für Anlagen, die betriebsintern oder -extern einen Teil der Behandlung des Gerbereiabwassers durchführen. e Überwachung von halogenierten organischen Verbindungen nach betriebsinterner oder -externer Abwasserbehandlung zur direkten Ableitung in aufnehmende Gewässer. Regelmäßig. Gilt für Anlagen, in denen halogenierte organische Verbindungen im Produktionsprozess zum Einsatz kommen, die in aufnehmende Gewässer gelangen können. f Messung von pH-Wert oder Redoxpotenzial am Flüssigkeitsauslass von Nasswäschern. Kontinuierlich. Gilt für Anlagen, in denen Nasswäscher zur Minderung der Schwefelwasserstoff- oder Ammoniakemissionen in die Luft verwendet werden. g Führung eines Inventars für Lösemittel auf jährlicher Basis und Erfassung der Produktion im selben Zeitraum. Jährlich. Gilt für Anlagen, in denen bei der Zurichtung Lösemittel zum Einsatz kommen und wasserbasierte Zurichtungen oder vergleichbare Materialien verwendet werden, um den Einsatz von Lösemitteln zu begrenzen. h Überwachung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen am Auslass der Abluftreinigungsanlage und Erfassung der Produktion. Kontinuierlich oder periodisch. Gilt für Anlagen, in denen bei der Zurichtung Lösemittel zum Einsatz kommen und emissionsmindernde Maßnahmen durchgeführt werden. i Indikative Überwachung des Druckabfalls an Schlauchfiltern. Regelmäßig. Gilt für Anlagen, die Schlauchfilter zur Minderung der Staubemissionen verwenden, sofern eine direkte Ableitung in die Atmosphäre erfolgt. j Prüfung des Wirkungsgrades von Nasswäschersystemen. Jährlich. Gilt für Anlagen, die Nasswäscher zur Minderung der Staubemissionen einsetzen, sofern eine direkte Ableitung in die Atmosphäre erfolgt. k Quantitative Erfassung der Prozessrückstände, die der Verwertung, der Wiederverwendung, dem Recycling zugeführt oder beseitigt werden. Regelmäßig. Allgemein anwendbar. l Erfassung aller Arten des Energieiensatzes und der Produktion im selben Zeitraum. Regelmäßig. Allgemein anwendbar. 1.3.   Reduzierung des Wasserverbrauchs 4.   Um den Wasserverbrauch zu reduzieren, ist BVT, eine oder beide der nachfolgenden Techniken anzuwenden. Technik Beschreibung Anwendbarkeit a Optimierung des Wasserverbrauchs in allen Nassprozessschritten, einschließlich des Einsatzes von Chargenwaschvorgängen anstatt Waschen mit fließendem Wasser Zur Optimierung des Wasserverbrauchs wird für jeden Prozessschritt die erforderliche optimale Menge bestimmt und die korrekte Menge mithilfe von Messeinrichtungen eingeleitet. Chargenwaschvorgänge umfassen das Waschen von Häuten und Fellen während der Verarbeitung, indem die erforderliche Menge an sauberem Wasser in das Prozessgefäß eingeführt und dessen Mechanismus genutzt wird, um die erforderliche Bewegung zu erzielen, während beim Waschen mit fließendem Wasser große Wassermengen ein- und abgeleitet werden. Gilt für alle Anlagen, die Nassprozesse durchführen. b Einsatz von kurzen Flotten Bei Kurzflottenvorgängen wird im Gegensatz zu herkömmlichen Verfahren eine verringerte Prozesswassermenge im Verhältnis zur Menge der zu verarbeitenden Häute oder Felle verbraucht. Für diese Verringerung besteht eine Untergrenze, da das Wasser zudem als Gleit- und Kühlmittel für die Häute oder Felle während der Verarbeitung dient. Die Rotation der Prozessgefäße, die eine begrenzte Wassermenge enthalten, erfordert eine robustere Getriebetechnik, da die rotierende Masse ungleichmäßig verteilt ist. Diese Technik kann in der Färbung und für die Verarbeitung von Kalbsfellen nicht angewandt werden. Die Anwendbarkeit ist zudem begrenzt auf: — neue Prozessgefäße, — bestehende Prozessgefäße, die den Einsatz von kurzen Flotten ermöglichen oder entsprechend verändert werden können. Die Prüfung der Möglichkeiten zur Wiederverwendung von Prozess-/Waschwasser ist Teil eines Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1) und der Grundsätze einer guten Betriebsorganisation (siehe BVT 2). Die mit BVT verbundenen Verbrauchswerte für Wasser Siehe Tabelle 1 (für Rinderhäute) und Tabelle 2 (für Schaffelle). Tabelle 1 Mit BVT verbundene Verbrauchswerte für Wasser für die Verarbeitung von Rinderhäuten Prozessstufen Wasserverbrauch pro Tonne Rohhäute (3) (m3/t) Ungesalzene Häute Gesalzene Häute Rohware bis Wetblue/Wetwhite 10 bis 15 13 bis 18 Nachgerbprozesse und Zurichtung 6 bis 10 6 bis 10 Insgesamt 16 bis 25 19 bis 28 Tabelle 2 Mit BVT verbundene Verbrauchswerte für Wasser für die Verarbeitung von Schaffellen Prozessschritte Spezifischer Wasserverbrauch (4) Liter pro Fell Rohware bis Pickel 65 bis 80 Pickel bis Wetblue 30 bis 55 Nachgerbprozesse und Zurichtung 15 bis 45 Insgesamt 110 bis 180 1.4.   Minderung der Emissionen in das Abwasser 1.4.1.   Minderung der Emissionen in das Abwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt 5.   Um die Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt zu verringern, ist BVT, eine geeignete Kombination der nachfolgenden Techniken anzuwenden. Technik Beschreibung Anwendbarkeit a Einsatz von kurzen Flotten Bei Kurzflottenverfahren wird weniger Prozesswasser benötigt. Wenn weniger Wasser verwendet wird, verringert sich die Menge der Prozesschemikalien, die unverbraucht abgeleitet werden. Die Technik kann bei der Verarbeitung von Kalbsfellen nicht angewandt werden. Die Anwendbarkeit ist zudem begrenzt auf: — neue Prozessgefäße, — bestehende Prozessgefäße, die den Einsatz von kurzen Flotten ermöglichen oder entsprechend verändert werden können. b Verwendung von sauberen Häuten und Fellen Verwendung von Häuten und Fellen, die äußerlich mit weniger Dung behaftet sind, möglicherweise durch ein verbindliches „Programm für saubere Häute“. Anwendbar entsprechend der Verfügbarkeit von sauberen Häuten. c Verarbeitung von frischen Häuten und Fellen Es werden ungesalzene Häute und Felle verwendet. Damit die Häute nicht faulen, erfolgt post mortem eine rasche Kühlung in Kombination entweder mit kurzen Lieferzeiten oder temperaturgeführtem Transport und Lagerung. Die Anwendbarkeit hängt ab von der Verfügbarkeit frischer Häute und Felle. Kann nicht angewandt werden, wenn die Transportzeit über zwei Tage hinausgeht. d Abschütteln von losem Salz von den Häuten durch mechanische Maßnahmen Gesalzene Häute werden in Vorbereitung für die Verarbeitung manuell oder mit Hilfe geeigneter Fässer abgeschüttelt, sodass lose Salzkristalle abfallen und nicht in den Weicheprozess mit eingehen. Die Anwendbarkeit ist auf Gerbereien begrenzt, die gesalzene Häute verarbeiten. e Haarerhaltendes Enthaaren Die Enthaarung erfolgt, indem nur die Haarwurzel und nicht das gesamte Haar aufgelöst wird. Das verbleibende Haar wird aus dem Abw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.