Europäische Union

Beschluss 2014/22/GASP des Rates vom 20. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/353/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

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21.1.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 16/30 BESCHLUSS 2014/22/GASP DES RATES vom 20. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/353/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 25. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/518/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Philippe LEFORT zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien angenommen. (2) Am 2. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/353/GASP (2) angenommen, mit dem das Mandat des Sonderbeauftragten bis zum 30. Juni 2014 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 vorgesehen wurde. (3) Ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag sollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 vorgesehen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 5 des Beschlusses 2013/353/GASP wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 1 040 000 EUR.“ b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. Juli 2013 anrechnungsfähig.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2014. Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2014. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)  Beschluss 2011/518/GASP des Rates vom 25. August 2011 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 221 vom 27.8.2011, S. 5). (2)  Beschluss 2013/353/GASP des Rates vom 2. Juli 2013 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 9).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.