Europäische Union

2012/826/EU: Beschluss des Rates vom 28. November 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 2012/826/EU: Beschluss des Rates vom 28. November 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien - Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien Amtsblatt Nr. L 361 vom 31/12/2012 S. 0011 - 0042 Beschluss des Rates vom 28. November 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (2012/826/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 15. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 31/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar [1] (im Folgenden "Partnerschaftsabkommen") erlassen. (2) Am 10. Mai 2012 wurde ein neues Protokoll zum Partnerschaftsabkommen paraphiert (im Folgenden "neues Protokoll"). Das neue Protokoll räumt EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern ein, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Madagaskars unterstehen. (3) Das derzeitige Protokoll läuft am 31. Dezember 2012 aus. (4) Im Interesse der Kontinuität der Fangtätigkeiten der EU-Schiffe sieht das neue Protokoll vor, dass es ab dem Datum seiner Unterzeichnung und frühestens ab dem 1. Januar 2013 vorläufig anzuwenden ist, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. (5) Das neue Protokoll sollte unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung im Namen der Union des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen (im Folgenden "Protokoll") zwischen den beiden Vertragsparteien wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Protokoll wird gemäß Artikel 15 ab dem Datum seiner Unterzeichnung und frühestens ab dem 1. Januar 2013 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 28. November 2012. Im Namen des Rates Der Präsident S. Aletraris [1] ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1. -------------------------------------------------- Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten (1) Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens (im Folgenden "Abkommen") eingeräumten Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt für: Weit wandernde Arten (Arten nach Anhang 1 des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982) mit Ausnahme der Familie der Alopiidae, der Familie der Sphyrnidae sowie folgender Arten: Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharhinus falciformis, Carcharhinus longimanus. a) 40 Thunfischwadenfänger, b) 34 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ und c) 22 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von 100 BRZ oder weniger. (2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6. (3) Gemäß Artikel 6 des Abkommens und Artikel 7 dieses Protokolls dürfen Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union nur dann in den Gewässern Madagaskars Fischfang betreiben, wenn sie in der Liste fangberechtigter Schiffe der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (im Folgenden "IOTC") geführt werden und im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den Verfahrensvorschriften im Anhang dieses Protokolls erteilt wurde. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise (1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens beläuft sich für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf insgesamt 3050000 EUR für die gesamte Laufzeit dieses Protokolls. (2) Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus a) einem Jahresbetrag für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars in Höhe von 975000 EUR entsprechend einer jährlichen Referenzfangmenge von 15000 Tonnen und b) einem spezifischen Betrag in Höhe von 550000 EUR jährlich zur Förderung und Umsetzung der Fischerei- und Meerespolitik Madagaskars. (3) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 5, 6, 8 und 9. (4) Die Union zahlt die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 während der Laufzeit des Protokolls in Jahrestranchen von 1525000 EUR, was dem Gesamtbetrag aus den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Summen entspricht. (5) Beträgt die Gesamtmenge der von EU-Schiffen in der Fischereizone Madagaskars getätigten Thunfischfänge mehr als 15000 Tonnen pro Jahr, so erhöht sich die für die Zugangsrechte jährlich zu entrichtende finanzielle Gegenleistung um 65 EUR je zusätzlich gefangener Tonne. Der von der Union jährlich zu zahlende Gesamtbetrag darf jedoch nicht höher ausfallen als das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags. Übersteigen die von EU-Schiffen in der Fischereizone Madagaskars getätigten Fänge die Menge, die dem doppelten jährlichen Gesamtbetrag entspricht, so wird der Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehende Menge zu entrichten ist, nach Maßgabe des Anhangs im nachfolgenden Jahr gezahlt. Um einer eventuellen Überschreitung der Referenzfangmenge vorzubeugen, führen die beiden Vertragsparteien ein System zur regelmäßigen Überwachung der Fänge ein. (6) Die Zahlung für das erste Jahr erfolgt spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls gemäß Artikel 15, und die Zahlungen für die folgenden Jahre sind spätestens am Jahrestag dieses Protokolls zu leisten. (7) Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a liegt im alleinigen Ermessen von Madagaskar. (8) Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto der madagassischen Staatskasse bei der madagassischen Zentralbank überwiesen. Die Bankverbindung lautet: Agence Comptable Centrale du Trésor public (Zentrale Buchführungsstelle der Staatskasse) bei der Zentralbank der Republik Madagaskar Antaninarenina, Antananarivo, Madagaskar, Kontonummer: 213 101 000 125 TP EUR. Artikel 3 Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den madagassischen Gewässern (1) Sobald dieses Protokoll vorläufig Anwendung findet, spätestens aber drei Monate nach diesem Datum, vereinbaren die Union und Madagaskar in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss im Einklang mit der nationalen Strategie Madagaskars und den politischen Rahmenvorgaben der Europäischen Kommission ein mehrjähriges Sektorprogramm mit detaillierten Durchführungsbestimmungen, die insbesondere Folgendes umfassen: a) Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b; b) Jahres- und Mehrjahresziele für die Umsetzung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei unter Berücksichtigung der Prioritäten Madagaskars für seine nationale Fischereipolitik und andere Politikbereiche, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf diese auswirken, insbesondere hinsichtlich geschützter Meeresgebiete; c) Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Beurteilung der jährlich erreichten Ziele. (2) Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei (1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei in den madagassischen Gewässern zu fördern und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu respektieren. (2) Während der Geltungsdauer dieses Protokolls sind die Union und Madagaskar bemüht, den Zustand der Fischereiressourcen in der Fischereizone Madagaskars zu überwachen. (3) Beide Vertragsparteien sind bestrebt, die Entschließungen und Empfehlungen der IOTC sowie die von dieser Kommission verabschiedeten Bewirtschaftungspläne zur Bestandserhaltung und verantwortungsvollen Bestandsbewirtschaftung zu beachten. Des Weiteren bemühen sich beide Vertragsparteien um die Beachtung der Gutachten der gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens eingerichteten gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe. (4) Gemäß Artikel 4 des Abkommens und auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie gegebenenfalls der Ergebnisse der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren beide Vertragsparteien einander in dem gemäß Artikel 9 des genannten Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss und beschließen erforderlichenfalls Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der madagassischen Fischereiressourcen. Artikel 5 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten (1) Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich angepasst werden, soweit durch die Empfehlungen und Entschließungen der IOTC sowie durch die gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe bestätigt wird, dass eine derartige Anpassung die nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean gewährleistet. (2) In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a proportional zeitanteilig angepasst. Der von der Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten. (3) Beide Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik und Fischereigesetzgebung mit. Artikel 6 Neue Fangmöglichkeiten (1) Sollten die EU-Fischereifahrzeuge an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 des Abkommens vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor eine etwaige Genehmigung für derartige Fangtätigkeiten erteilt wird, vereinbaren gegebenenfalls die für diese Fischereien geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang entsprechend. (2) Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei und insbesondere die Fischerei auf in den madagassischen Gewässern vorhandene unterbewirtschaftete Arten. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien einander, um von Fall zu Fall über Arten, Bedingungen und sonstige relevante Parameter zu entscheiden. (3) Die Vertragsparteien betreiben die Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festlegen. Auf madagassischer Seite werden das Nationale Zentrum für Ozeanografie sowie das Institut für Fischerei und Meereswissenschaften in die Festlegung dieser Parameter eingebunden. (4) Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden. (5) Hat die Versuchsfischerei nach Auffassung der Vertragsparteien positive Ergebnisse erbracht, so kann die Regierung von Madagaskar der Fangflotte der Europäischen Union bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wird entsprechend erhöht. Die Reedergebühren und Bedingungen im Anhang werden entsprechend geändert. Artikel 7 Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten – Ausschließlichkeitsklausel Unbeschadet Artikel 6 des Abkommens dürfen EU-Schiffe nur in madagassischen Gewässern fischen, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die vom madagassischen Fischereiministerium im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs erteilt wurde. Artikel 8 Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung (1) Ungeachtet des Artikels 9 wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b nach Konsultationen der beiden Vertragsparteien angepasst oder ausgesetzt, wenn a) die Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars aus anderen Gründen als Naturereignissen nicht ausgeübt werden können; b) die politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen; c) die Union einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde. In diesem Falle werden sämtliche Fangtätigkeiten der EU-Fischereifahrzeuge in den madagassischen Gewässern ausgesetzt. (2) Die Union behält sich das Recht vor, in folgenden Fällen die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vollständig oder teilweise auszusetzen: a) wenn sich nach der Evaluierung durch das Fischereiministerium und der Analyse des Gemischten Ausschusses herausstellt, dass die erzielten Ergebnisse nicht mit der Programmplanung übereinstimmen; b) wenn die finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird. (3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die Situation, die vor Eintritt der in Absatz 1 angeführten Umstände herrschte, wiederhergestellt ist und/oder wenn die in Absatz 2 genannten Mittel wieder zweckentsprechend verwendet werden. Artikel 9 Aussetzung des Protokolls (1) Die Anwendung dieses Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien und vorbehaltlich entsprechender Konsultationen und Einigung der Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens ausgesetzt, wenn a) außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars verhindern; b) die Union die Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen als den in Artikel 8 dieses Protokolls vorgesehenen Gründen unterlässt; c) es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Durchführung dieses Protokolls und seines Anhangs kommt, die nicht beigelegt werden können; d) eine der Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs nicht beachtet; e) die politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen; f) eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Elemente der Menschenrechte im Sinne des Artikels 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren nach den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde; g) gegen die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens verstoßen wurde. (2) Die Aussetzung dieses Protokolls setzt voraus, dass die betroffene Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt. (3) Im Falle einer Aussetzung dieses Protokolls setzen die Vertragsparteien ihre Konsultationen mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten fort. Wird eine gütliche Streitbeilegung erzielt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional zeitanteilig gekürzt. Artikel 10 Anwendbares nationales Recht (1) Die Tätigkeiten der EU-Fischereifahrzeuge in den madagassischen Gewässern unterliegen den madagassischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern im Protokoll und seinem Anhang nichts anderes geregelt ist. (2) Die madagassischen Behörden teilen der Europäischen Kommission etwaige Änderungen geltender oder den Erlass neuer Fischereivorschriften mit. Artikel 11 Vertraulichkeit Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass sämtliche Daten über EU-Schiffe und ihre Fangtätigkeiten in den madagassischen Gewässern jederzeit vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Abkommens sowie für Zwecke der Bestandsbewirtschaftung und der Fischereiüberwachung durch die zuständigen Behörden genutzt. Artikel 12 Elektronischer Datenaustausch Madagaskar und die Union verpflichten sich, unverzüglich die erforderlichen Systeme für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zuge der Durchführung des Abkommens einzurichten. Für jeden elektronischen Datenaustausch wird eine Empfangsbestätigung übermittelt. Die elektronische Fassung eines Dokuments ist durchgehend als der Papierfassung gleichwertig zu betrachten. Beide Vertragsparteien melden einander umgehend mögliche Rechnerausfälle, die einen solchen Austausch unmöglich machen. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet. Artikel 13 Geltungsdauer Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Tag der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15 für die Dauer von zwei Jahren, wenn keine Kündigung gemäß Artikel 14 erfolgt. Artikel 14 Kündigung (1) Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft tritt, schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen. (2) Die Absendung der Mitteilung gemäß Absatz 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich. Artikel 15 Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet und frühestens ab dem 1. Januar 2013. Artikel 16 Inkrafttreten Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. Für die Europäische Union Für die Republik Madagaskar 3а Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l’Union européenne Per l’Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen +++++ TIFF +++++ За правителството на Република Мадагаскар Por el Gobierno de la República de Madagascar Za vládu Madagaskarské republiky For regeringen for Republikken Madagaskar Für die Regierung der Republik Madagaskar Madagaskari Vabariigi valitsuse nimel Για την Κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Μαδαγασκάρης For the Government of the Republic of Madagascar Pour le gouvernement de la République de Madagascar Per il governo della Repubblica del Madagascar Madagaskaras Republikas valdības vārdā – Madagaskaro Respublikos Vyriausybės vardu A Madagaszkári Köztársaság kormánya részéről Għall-Gvern tar-Repubblika tal-Madagaskar Voor de Regering van de Republiek Madagaskar W imieniu rządu Republiki Madagaskaru Pelo Governo da República de Madagáscar Pentru guvernul Republicii Madagascar Za vládu Madagaskarskej republiky Za vlado Republike Madagaskar Madagaskarin tasavallan hallituksen puolesta På Republiken Madagaskars regerings vägnar +++++ TIFF +++++ -------------------------------------------------- ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER FISCHEREIZONE MADAGASKARS KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Benennung der zuständigen Behörde Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder von Madagaskar a) für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU in Madagaskar; b) für Madagaskar: das Fischereiministerium. 2. Fischereizone Madagaskars Sämtliche Bestimmungen des Protokolls und seines Anhangs gelten unbeschadet nachstehender Bestimmungen ausschließlich in der Fischereizone Madagaskars, wie sie in den Anlagen 3 und 4 beschrieben ist: a) die EU-Schiffe dürfen in den Gewässern außerhalb des Küstenstreifens von 20 Seemeilen ab der Basislinie fischen; b) um die nationalen Fischsammelgeräte (fish aggregating devices – FAD) herum ist eine Schutzzone von drei Seemeilen einzuhalten; c) um die nachhaltige Bewirtschaftung bestimmter Grundfischarten durch einheimische Fischer nicht zu gefährden, sind Fangtätigkeiten durch unter dieses Protokoll fallende Oberflächen-Langleinenfischer in den Gebieten Banc de Leven und Banc de Castor, deren Koordinaten in Anlage 5 angegeben sind, verboten. 3. Benennung eines Agenten vor Ort Jedes EU-Schiff, das im Rahmen des vorliegenden Protokolls eine Fanggenehmigung beantragen will, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Madagaskar vertreten sein. 4. Bankkonto Madagaskar teilt der EU vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens von EU-Schiffen zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder. KAPITEL II THUNFISCHFANGGENEHMIGUNGEN 1. Voraussetzung für die Erteilung einer Thunfischfanggenehmigung – zugelassene Schiffe Eine Thunfischfanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der EU und in der IOTC-Liste fangberechtigter Schiffe geführt ist und alle bisherigen Verpflichtungen des Reeders, Kapitäns oder des Schiffes selbst aufgrund von Fangtätigkeiten in madagassischen Gewässern im Rahmen des Abkommens und die madagassischen Fischereivorschriften erfüllt wurden. 2. Beantragung einer Fanggenehmigung Die EU unterbreitet Madagaskar für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens fünfzehn Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das Formular nach Anlage 1. Das Formular ist mit Schreibmaschine oder gut leserlich in Druckschrift (Großbuchstaben) auszufüllen. Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen: a) ein Beleg über die Zahlung der Vorausgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Genehmigung; b) Name, Anschrift und Kontaktdaten i)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.