Europäische Union

Delegierte Richtlinie (EU) 2025/290 der Kommission vom 4. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 19. Februar 2024

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025L0290. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ssungs- und Zielverfolgungssysteme, c) Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung, d) Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung, e) Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen, f) anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators), g) Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen, h) „weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components), i) Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment), j) Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls, k) „weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen. ML20   Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (– 170 °C) zu erzeugen, Anmerkung: Unternummer ML20a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind. b) „supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen oder Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt. Anmerkung: Unternummer ML20b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mithilfe supraleitender Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzigen supraleitenden Baugruppen im Generator sind. ML21   „Software“ wie folgt: a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für: 1. „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Instandhaltung von Ausrüstung, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird, 2. „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Werkstoffen und Materialien, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden, oder 3. „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Wartung von „Software“, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird. b) spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a, wie folgt: 1. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme, 2. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien, 3. „Software“ für die Ermittlung der Wirkung herkömmlicher, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel, 4. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I), 5. „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Durchführung militärischer offensiver Cyberoperationen, Anmerkung 1: Unternummer ML21b5 schließt „Software“ ein, die für die Zerstörung, Beschädigung, Beeinträchtigung oder Störung von in diesem Anhang erfassten Systemen, Ausrüstung oder „Software“ entwickelt wurde, sowie entsprechende „Software“ für Cyberaufklärung (cyber reconnaissance) und für Cyber-Führungs- und -Leitsysteme (cyber command and control) hierfür. Anmerkung 2: Unternummer ML21b5 findet keine Anwendung auf „Offenlegung von Sicherheitslücken“ oder auf „Reaktion auf Cybervorfälle“, die auf nichtmilitärische defensive Cybersicherheitsbereitschaft oder -reaktionsfähigkeit beschränkt sind. c) „Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a oder ML21b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Ausrüstung zu erfüllen. Ergänzende Anmerkung: Siehe von diesem Anhang erfasste Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile für „Digitalrechner“ für allgemeine Zwecke, auf denen von Unternummer ML21c erfasste „Software“ installiert ist. ML22   „Technologie“ wie folgt: a) „Technologie“, soweit nicht von Unternummer ML22b erfasst, die für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Instandhaltung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, b) „Technologie“ wie folgt: 1. „Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Reparatur vollständiger Herstellungsanlagen für in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Waren, auch wenn die Bestandteile dieser Herstellungsanlagen nicht erfasst werden, 2. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur Herstellung von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird, 3. nicht belegt seit 2013. Ergänzende Anmerkung: „Technologie“ siehe Unternummer ML22a (zuvor Unternummer ML22b3). 4. nicht belegt seit 2013. Ergänzende Anmerkung: „Technologie“ siehe Unternummer ML22a (zuvor Unternummer ML22b4). 5. „Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der Unternummer ML7i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.     Anmerkung 1: „Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden. Anmerkung 2: Nummer ML22 erfasst nicht: a) „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Test) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, b) „Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt, c) „Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Definition der in der Gemeinsamen Militärgüterliste verwendeten Begriffe in alphabetischer Reihenfolge. Anmerkung 1: Die Begriffsbestimmungen gelten für die gesamte Liste. Die Verweise auf Abschnittsnummern dienen nur als Hinweis und haben keinerlei Auswirkung auf die generelle Geltung der definierten Begriffe für die gesamte Liste. Anmerkung 2: Die in diesen Begriffsbestimmungen aufgeführten Ausdrücke und Begriffe haben nur dann die definierte Bedeutung, wenn sie in „doppelte Anführungszeichen“ gesetzt sind. In anderen Fällen haben Ausdrücke und Begriffe die gemeinhin akzeptierte (Wörterbuch-)Bedeutung, es sei denn, für eine spezielle Funktion wird eine punktuelle Begriffsbestimmung angegeben. ML8   „Additive“ (additives) Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern. ML 1, 8, 10, 14   „Luftfahrzeug“ (aircraft) Ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln. ML11   „Automatisierte Führungs- und Leitsysteme“ (Automated Command and Control Systems) Elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht: Computer-Simulation von Operationen. ML22   „Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (basic scientific research) Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind. ML7, 22   „Biokatalysatoren“ (biocatalysts) ‚Enzyme‘ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen oder andere biologische Verbindungen, die chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen. Technische Anmerkung: ‚Enzyme‘ (enzymes) sind „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen. ML7   „Biologische Agenzien“ (biological agents) Pathogene oder Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt. ML7   „Biopolymere“ (biopolymers) Biologische Makromoleküle wie folgt: a) Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen, b) ‚antiidiotypische Antikörper‘, ‚monoklonale Antikörper‘ oder ‚polyklonale Antikörper‘, c) besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ‚Rezeptoren‘. Technische Anmerkungen: 1. ‚Antiidiotypische Antikörper‘ (anti-idiotypic antibodies) sind Antikörper, die sich an die spezifische Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden. 2. ‚Monoklonale Antikörper‘ (monoclonal antibodies) sind Proteine, die sich an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden. 3. ‚Polyklonale Antikörper‘ (polyclonal antibodies) sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen erzeugt werden. 4. ‚Rezeptoren‘ (receptors) sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden binden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen. ML4, 10   „Zivile Luftfahrzeuge“ (civil aircraft) Sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind. ML21   „Reaktion auf Cybervorfälle“ (cyber incident response) Vorgang des Austauschs der erforderlichen Informationen über einen Cybersicherheitsvorfall mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zur Bewältigung des Cybersicherheitsvorfalls zuständig sind. ML17, 21, 22   „Entwicklung“ (development) Schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout. ML21   „Digitalrechner“ (digital computer) Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer diskreter Variablen ausführen können: a) Daten aufnehmen, b) Daten oder Befehle in einem festen oder veränderbaren (beschreibbaren) Speicher speichern, c) Daten durch eine gespeicherte und veränderbare Befehlsfolge verarbeiten und d) Daten ausgeben. Technische Anmerkung: Veränderungen an einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der Verdrahtung oder von Verbindungen. ML17   „Endeffektoren“ (end-effectors) Umfassen Greifer, ‚aktive Werkzeugeinheiten‘ und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind. Technische Anmerkung: ‚Aktive Werkzeugeinheit‘ (active tooling unit): eine Einrichtung, die einem Werkstück Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt. ML8   „Energetische Materialien“ (energetic materials) Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien. ML6, 13   „gleichwertige Standards“ (equivalent standards) Vergleichbare nationale oder internationale Standards, die von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements anerkannt werden und auf den betreffenden Eintrag anwendbar sind. ML8, 18   „Explosivstoffe“ (explosives) Feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen. ML7   „Expressions-Vektoren“ (expression vectors) Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden. ML13   „Faser- oder fadenförmige Materialien“ (fibrous or filamentary materials) Umfassen: a) endlose Einzelfäden (monofilaments), b) endlose Garne und Faserbündel (rovings), c) Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren, d) geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese, e) frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge, f) Pulpe aus aromatischen Polyamiden. ML15   „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (First generation image intensifier tubes) Elektrostatisch fokussierende Röhren, die faseroptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker. ML17   „Brennstoffzelle“ (fuel cell) Eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt. ML22   „Allgemein zugänglich“ (in the public domain) Bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist. Anmerkung: Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf. ML9, 13, 17, 19   „Laser“ (laser) Ein Gerät zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht durch Verstärkung mittels stimulierter Emission von Strahlung. ML17   „Bibliothek“ (parametrische technische Datenbanken) (Library (parametric technical database)) Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile erhöhen kann. ML10   „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (lighter-than-air-vehicles) Ballone und „Luftschiffe“, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht. Technische Anmerkung: ‚Luftschiff‘ (airship) Ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff). ML 9, 17   „Kernreaktor“ (nuclear reactor) Umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten oder damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern. ML8   „Vorprodukte“ (precursors) Spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden. ML 21, 22   „Herstellung“ (production) Schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung. ML8   „Treibstoffe“ (propellants) Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten. ML4, 8   „Pyrotechnika“ (pyrotechnics) Mischungen aus festen oder flüssigen Treibstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion mit kontrollierter Geschwindigkeit durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Pyrophore sind eine Untergruppe der Pyrotechnika, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden. ML22   „Unverzichtbar“ (required) Bezieht sich – auf „Technologie“ angewendet – ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“„Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein. ML7   „Reizstoffe“ (riot control agents) Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“.) ML17   „Roboter“ (robot) Ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist: a) multifunktional, b) fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten, c) mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und d) mit ‚anwenderzugänglicher Programmierbarkeit‘ durch Eingabe-/ Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff. ‚Anwenderzugängliche Programmierbarkeit‘ bedeutet die Möglichkeit für den Anwender, „Programme“ einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch a) eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder b) das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben. Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte: 1. ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme, 2. Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden, 3. mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt, 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.