Europäische Union

Delegierte Richtlinie (EU) 2025/290 der Kommission vom 4. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 19. Februar 2024

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Quellenkennung: 32025L0290. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente, o) Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0), p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CAS-Nr. 55-63-0), q) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7), r) Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7), s) Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5), t) Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten, u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8), v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3), w) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite), x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr.603-54-3), y) Methyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2), z) Ethyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4), aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5), bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6), cc) 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5), dd) Nitroguanidin (CAS-Nr. 556-88-7) (siehe Unternummer 1C011d der Dual-Use-Liste der EU). Anmerkung 2: Nummer ML8 gilt nicht für Ammoniumperchlorat (Unternummer ML8d2), NTO (Unternummer ML8a18) oder Catocen (Unternummer ML8f4b) mit allen folgenden Eigenschaften: a) besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung, b) liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln oder Weichmachern vor und weist eine Masse von weniger als 250 g auf, c) die Masse des Wirkstoffes beträgt höchstens 80 % Ammoniumperchlorat (Unternummer ML8d2), d) beinhaltet nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer ML8a18) und e) beinhaltet nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer ML8f4b). ML9   Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe, wie folgt: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. a) Schiffe und Bestandteile, wie folgt: 1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Anmerkung: Unternummer ML9a1 schließt Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für das Absetzen von Tauchern, ein. 2. Überwasserschiffe, nicht von Unternummer ML9a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausstattungen: a) automatische Waffen, erfasst in Nummer ML1, oder Waffen, die in Nummer ML2, ML4, ML12 oder ML19 erfasst sind, oder ‚Montagen‘ oder Befestigungspunkte (hard points) für Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm, Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer ML9a2a bezieht sich der Begriff ‚Montagen‘ auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von Waffen. b) Feuerleitsysteme, die in Nummer ML5 erfasst sind, c) beide folgenden Ausstattungen: 1. ‚ABC-Schutz‘und 2. ‚Pre-wet oder Wash-Down-System‘, konstruiert für Dekontaminationszwecke, oder Technische Anmerkung: ‚Pre-wet oder Wash-Down System‘ im Sinne von Unternummer ML9a2c2 ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist. d) Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermeasure systems), die in den Unternummern ML4b, ML5c oder ML11a erfasst sind und eines der folgenden Merkmale besitzen: 1. ‚ABC-Schutz‘, 2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren, 3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind, oder 4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren, Technische Anmerkung: ‚ABC-Schutz‘ im Sinne von Unternummer ML9a2 ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen. b) Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt: 1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, 2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften: a) Leistung größer als 0,75 MW (1 000  PS), b) schnell umsteuerbar, c) flüssigkeitsgekühlt und d) vollständig gekapselt, 3. Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften: a) Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und b) ‚nichtmagnetischer‘ Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts, Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer ML9b3 bedeutet ‚nichtmagnetisch‘ eine Permeabilitätszahl kleiner als 2. 4. ‚außenluftunabhängige Antriebssysteme‘ (‚AIP‘), besonders konstruiert für U-Boote, Anmerkung Unternummer ML9b4 gilt nicht für Nuklearenergie. Technische Anmerkung: Ein ‚AIP‘ im Sinne von Unternummer ML9b4 gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Ergänzende Anmerkung: Nukleare Antriebsausrüstung, siehe Unternummer ML9h. c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, d) U-Boot- und Torpedonetze, besonders konstruiert für militärische Zwecke, e) nicht belegt seit 2003, f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Anmerkung 1: Unternummer ML9f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörper-Durchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörper-Durchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der Wassertiefe. Anmerkung 2: Unternummer ML9f umfasst nicht übliche Schiffskörper-Durchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte. g) geräuscharme Lager mit einer der nachstehenden Ausstattungen, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthält, besonders konstruiert für militärische Zwecke: 1. aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung, 2. aktiv kontrollierte Signaturunterdrückug oder 3. Schwingungsunterdrückung; h) nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, besonders konstruiert für in Unternummer ML9a genannte Schiffe, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderte‘ Bestandteile. Technische Anmerkung: ‚Geändert‘ im Sinne von Unternummer ML9h bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, sodass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist. Anmerkung: Unternummer ML9h schließt „Kernreaktoren“ ein. ML10   „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“), Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. a) bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, b) nicht belegt seit 2011, c) unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. „UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und unbemannte „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, 2. Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte, 3. Ausrüstung für die Steuerung, d) Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, e) Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Kategorien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. von Unternummer ML10a erfasste „Luftfahrzeuge“oder 2. von Unternummer ML10c erfasste unbemannte „Luftfahrzeuge“, f) Bodengeräte, besonders konstruiert für die von Unternummer ML10a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke, Anmerkung 1 : Unternummer ML10f erfasst Ausrüstungen zum Druckbetanken und Ausrüstungen zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten, einschließlich der an Bord eines Schiffes befindlichen Ausrüstungen. Anmerkung 2 . Unternummer ML10f erfasst nicht: 1. Schleppstangen, 2. Schutzmatten und Abdeckungen, 3. Leitern, Treppen und Plattformen, 4. Unterlegkeile, Verankerungen und Verzurrungsausrüstung. g) nicht von Unternummer ML10a erfasste Lebenserhaltungssysteme für Flugzeugbesatzungen, Sicherheitsausrüstungen für Flugzeugbesatzungen und sonstige Einrichtungen zum Notausstieg, konstruiert für die von Unternummer ML10a erfassten „Luftfahrzeuge“, Anmerkung: Unternummer ML10g erfasst nicht Helme für Flugzeugbesatzungen, die nicht mit von diesem Anhang erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen. Ergänzende Anmerkung: Zu Helmen siehe auch Unternummer ML13c. h) Fallschirme, Paragleiter und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. Fallschirme, nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, 2. Paragleiter, 3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung), i) Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme, konstruiert für Fallschirmlasten. Anmerkung 1: Unternummer ML10a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, mit allen folgenden Eigenschaften: a) kein Kampf-„Luftfahrzeug“, b) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und c) von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung zugelassen. Anmerkung 2: Unternummer ML10d erfasst nicht: a) Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile, b) Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind. Anmerkung 3: Im Sinne von Unternummern ML10a und ML10d erstreckt sich die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind. Anmerkung 4: Im Sinne von Unternummer ML10a schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung. Anmerkung 5: Unternummer ML10a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, mit allen folgenden Eigenschaften: a) erstmalig vor 1946 hergestellt, b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits- oder Lufttüchtigkeitsstandards der Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements zu erfüllen, und c) nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden. Anmerkung 6: Unternummer ML10d erfasst nicht Triebwerke, die erstmalig vor 1946 hergestellt wurden. ML11   Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und Bestandteile, soweit nicht anderweitig von diesem Anhang erfasst, wie folgt: a) Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, Anmerkung: Unternummer ML11a schließt folgende Ausrüstung ein: a) Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer elektronischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören, b) schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes), c) elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken, d) Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen, e) Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsfunktionen verwenden, f) Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüssel-Management-, -Generierungs- und -Verteilungsausrüstung, g)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.