Europäische Union

2009/179/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 9/07 (ex N 608/06) Spaniens zugunsten von Industria de Turbo Propulsores (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6011) (Text von Bedeutung für den EWR)

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e möglicherweise eine indirekte Beihilfe für den Triebwerkhersteller RR beinhalten könnte. Die Kommission stellte fest, dass RR ein potentieller Begünstigter der Beihilfe sein könnte, da RR das Leitunternehmen des Vorhabens Trent 1000 und der Hauptaktionär von ITP ist. Die Kommission stellte ebenfalls fest, dass diese Würdigung von den spezifischen Konditionen der Zusammenarbeit, auf die sich die Beihilfe möglicherweise ausgewirkt hat, beeinflusst sein kann. (189) Schon in seiner Stellungnahme während der Anmeldungsphase hatte Spanien erklärt, dass seiner Ansicht nach keine indirekte Beihilfe vorliegt, da die Aufnahmegebühr (37), die ITP an RR entrichtet hat, aus den Eigenmitteln von ITP bezahlt wurde und nichts mit den förderfähigen Kosten des Vorhabens zu tun hatte. (190) Wie von der Kommission in der Einleitungsentscheidung verlangt, hat Spanien des Weiteren alle sachdienlichen Unterlagen über die Zusammenarbeit zwischen ITP und RR vorgelegt, insbesondere das Memorandum of Understanding aus dem Jahr 2003 und die endgültige Risk/Revenue-Sharing-Vereinbarung (RRSA). (191) Spanien und ITP haben festgestellt, dass aus dem Vertrag zwischen CDTI und ITP deutlich hervorgeht, dass als förderfähig nur solche Kosten gelten, die bei der Durchführung des Vorhabens anfallen, was die von ITP an RR bezahlten Gebühren ausschließt. (192) Zweitens wird nach Angaben Spaniens das CDTI die Erfüllung des Vertrags genau prüfen und die Beihilfe an ITP erst auszahlen, wenn die Ausgaben belegt sind. (193) Schließlich machte Spanien geltend, dass die in der Geschäftsbeziehung zwischen RR und ITP geltenden Preise die gleichen sind, die in den Vereinbarungen mit den RRSP zur Anwendung kamen. (194) In seiner Stellungnahme beschrieb RR zunächst, wie Verhandlungen zwischen OEM und potentiellen RRSP ablaufen und dass auch parallele Verhandlungen mit mehreren Partnern sowohl in Europa als auch in Übersee dazugehören. Diese Verhandlungen werden nicht Komponente für Komponente durchgeführt — obwohl es einige technologische Bereiche gibt, in denen die OEM gar keine Partner suchen —, sondern es geht um verschiedene Ebenen der Diskussion und der möglichen Einbeziehung der Partner. RR wies des Weiteren darauf hin, dass über die Beiträge der Partner zu den Programmen — die Barmittel, Ingenieurarbeiten, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Bereitstellung von Komponenten durch den RRSP umfassen können — verhandelt wird und die Beiträge zu Beginn des Programms festgelegt werden. (195) RR erklärte, dass die Verhandlungen ohne Bevorzugung, zu rein kaufmännischen Konditionen, in gleicher Weise geführt wurden, wie man es bei anderen RRSP machen würde. Das Unternehmen beschrieb die Vereinbarung mit ITP als auf einer Linie mit den Vereinbarungen liegend, die mit anderen RRSP beim Trent 1000 getroffen wurden (38). RR belegte, dass aus dem Gesamtbeitrag von ITP kein finanzieller Vorteil für RR erwächst. (196) Schließlich erklärte RR, es wäre nicht von der von Spanien für ITP gewährten Beihilfe begünstigt, da diese nur in Spanien und für die Tätigkeiten von ITP im Zusammenhang mit der Niederdruckgasturbine verwendet wird. Einen Vorteil daraus wird RR nur über die Dividenden ziehen, auf die RR als Aktionär des Unternehmens Anspruch hat. (197) Die Kommission merkt hier an, dass auch durch diese Argumente die Nichtanwendbarkeit des Aufschlags für internationale Zusammenarbeit (siehe Erwägungsgründe 172 bis 176) bestätigt wird. Da nur ITP von der Beihilfe begünstigt ist, trägt es auch sämtliche förderfähigen Kosten. In Abschnitt 5.1.3 Buchstabe b Ziffer i des FuEuI-Rahmens wird unter Punkt eins festgelegt, dass kein Unternehmen mehr als 70 % der förderfähigen Kosten bestreiten darf, was im vorliegenden Fall eindeutig nicht erfüllt wird. (198) In ihrer Würdigung dieser Argumente stellt die Kommission erstens fest, dass aus den von Spanien übermittelten Unterlagen und den von den Beteiligten erteilten Auskünfte hervorgeht, dass die RRSP-Vereinbarung zwischen ITP und RR zweifellos zu kaufmännischen Konditionen verhandelt wurde. (199) Zweitens verweist die Kommission darauf, dass die förderfähigen Kosten nur in Spanien entstanden sind und in dem beihilfefähigen Vorhaben keine Kosten enthalten sind, welche die Tätigkeiten von RR oder bei RR durchgeführte Tätigkeiten betreffen. (200) Drittens stimmt die Kommission zu, dass RR allein aufgrund seiner Aktionärsstellung noch kein Vorteil aus der ITP gewährten Beihilfe erwächst, abgesehen vielleicht von dem, der sich aus dem Aufbau einer langfristigen Zusammenarbeit ergibt. (201) Die Kommission stellt auch fest, man könne durchaus sagen, dass es für OEM von Vorteil ist, wenn ihre RRSP in den Genuss einer Beihilfe kommen, da diese dadurch beträchtliche Investitionen in große Triebwerkbauprogramme tätigen und so die OEM die mit solchen Programmen verbundenen Risiken teilen können. (202) Andererseits jedoch stellt die Kommission fest, dass ein solcher Vorteil im Vergleich zu den Gesamtinvestitionen der OEM in diese Programme zwangsläufig ziemlich klein ist. Der Vorteil wäre noch kleiner, wenn man ihn mit der gesamten Größe des Triebwerkmarktes und dem Gesamtumsatz der OEM vergleicht. (203) Jedenfalls lässt sich dieser Vorteil nicht quantifizieren, denn angesichts des komplexen Charakters der RRSP-Verhandlungen müsste man ihn mit hypothetischen alternativen Szenarien für die Organisation der Programme vergleichen. (204) Jedenfalls stellt die Kommission fest, dass dieser Vorteil keinen Transfer öffentlicher Mittel zum OEM impliziert, insbesondere nicht im vorliegenden Fall, in dem alle förderfähigen Kosten in Spanien entstanden sind. (205) Da es keinen Transfer öffentlicher Mittel gibt und der Vorteil klein und nicht quantifizierbar ist, kann die Kommission somit die Schlussfolgerung ziehen, dass bei der von Spanien für ITP gewährten Beihilfe keine indirekte Beihilfe für RR vorliegt. 12.   ABWÄGUNGSPRÜFUNG (206) Entsprechend Abschnitt 7.5 des FuEuI-Rahmens und anhand der positiven und negativen Elemente trifft die Kommission eine Abwägung zwischen den Auswirkungen der Maßnahme, um festzustellen, ob die Wettbewerbsverfälschungen die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. (207) Im vorliegenden Fall kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe positive Auswirkungen hat, insofern sie ein Marktversagen zu kompensieren versucht, einen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger hat und in Form eines angemessenen Instruments gewährt wird, das die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe garantiert. (208) Die Kommission kommt auch zu dem Schluss, dass die negativen Auswirkungen der Maßnahme gering sind und die durch die Beihilfe hervorgerufene Wettbewerbsverfälschung unwesentlich ist, weil sie keine abschreckende Wirkung für Investitionen von Mitbewerbern hat, keine Machtmacht verleiht und keine ineffizienten Marktstrukturen aufrecht erhält. (209) In Abwägung dieser Elemente stellt die Kommission auch fest, dass Spanien bereit war, den Betrag der förderfähigen Kosten zu reduzieren, die Zuordnung zu überprüfen, das Beihilfeinstrument anzupassen und den Gesamtbetrag zu verringern. (210) Spanien wird einen jährlichen Bericht über die Durchführung der Beihilfe vorlegen, der es der Kommission ermöglicht, die Maßnahme zu überwachen. (211) Zusammenfassend kann die Kommission daher erklären, dass die Abwägungsprüfung betreffend die zu würdigende Maßnahme zu einem positiven Ergebnis geführt hat. 13.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (212) Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es keine Einwände gegen die Beihilfe in Höhe von 35 262 400 EUR gibt, die Spanien ITP für die Entwicklung der Niederdruckturbine des Triebwerks Trent 1000, das von RR für die Boeing 787 entwickelt wird, zu gewähren plant. (213) Letztlich ist die Kommission auch der Ansicht, dass die von Spanien gewährte Beihilfe keine indirekte Beihilfe für RR impliziert — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die geplante staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von ITP in Höhe von 35 262 400 EUR ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Durchführung dieser Beihilfe wird folglich genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 21. Oktober 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 108 vom 12.5.2007, S. 18. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Beihilfen C 38/01 bzw. N 165/03. (*1)  Betriebsgeheimnis. (4)  Schreiben der Kommission vom 10. Oktober 2006 und vom 30. November 2006. (5)  Nach Auskunft Spaniens war die vom CDTI verwaltete Beihilferegelung schon vor dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Gemeinschaft im Jahr 1986 in Kraft. (6)  Hier muss auch gesagt werden, dass ITP der einzige spanische Hersteller auf diesem Gebiet ist. (7)  Beihilfen C 38/01 bzw. N 165/03. (8)  Eine ähnliche Bestimmung ist in Punkt 38 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13) enthalten. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, dem Beihilfeempfänger die beabsichtigte Gewährung der Beihilfe in Form einer schriftlichen Absichtserklärung mitzuteilen. (9)  www.cdti.es. (10)   ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1. (11)  Vgl. Abschnitt 1 der Einscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens. (12)  Urteil des Gerichtes erster Instanz vom 14.5.2002 in der Rechtssache T-126/99, Graphischer Maschinenbau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Sammlung der Rechtsprechung 2002, S. II-02427. (13)  Vgl. z. B. die Entscheidungen der Kommission zu folgenden Beihilfen: N 165/03 (Spanien, Beihilfe für ITP für den Trent 900), N 372/05 (Frankreich, Beihilfe für Snecma für das Triebwerk SaM 146), N 120/01 (Vereinigtes Königreich, Beihilfe für Rolls-Royce für die Entwicklung der Triebwerke Trent 600 und Trent 900) sowie in jüngerer Zeit N 195/07 (Deutschland, Beihilfe für Rolls-Royce Deutschland) und N 447/07 (Frankreich, Beihilfe für Turbomeca). (14)  Insbesondere HEGAN, der baskischen Plattform des Luftfahrtsektors. (15)  Punkt 54bis des Dokuments 15931/05 des Europäischen Rates über die Finanzielle Vorausschau 2007-2013. (16)  Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 20.12.2006 zu Beihilfe N 626/06 betreffend die spanischen Fördergebiete. (17)  In den Jahren 2007 und 2008 hat die Kommission mehrere von Spanien angemeldete Beihilferegelungen für FuE-Tätigkeiten genehmigt. (18)  Vgl. z. B. den von der Kommission am 7. Juni 2005 beschlossenen Aktionsplan staatliche Beihilfen — Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen — Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009, KOM/2005/0107 endg. (19)  Daher ist der Regionalaufschlag in der kürzlich beschlossenen Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) nicht vorgesehen. (20)  Vgl. auch Erwägungsgrund 31. (21)  Auf dieses Argument wird im nächsten Abschnitt näher eingegangen [vgl. Abschnitt 8.3 der Entscheidung, Erwägungsgründe 104 ff.]. (22)  Trent 500 und Trent 900, Beihilfen C 38/01 bzw. N 165/03. (23)  Ebenso muss auch gesagt werden, dass in dieser Präsentation mögliche Schwierigkeiten bei den Verhandlungen mit der Kommission erwähnt wurden, allerdings nur in dem Sinne, dass es schlimmstenfalls einige Anpassungen bei den Beträgen und den Konditionen geben würde; die Möglichkeit, dass die Beihilfe überhaupt abgelehnt wird, wurde nicht erwähnt. Dennoch begründet eine solche Bezugnahme keine berechtigte Erwartung seitens des Unternehmens auf Erhalt der Beihilfe selbst. Sie drückt vielmehr die Erfahrungen des Unternehmens mit Beihilfen in zwei früheren Fällen aus. (24)  Insbesondere in Zusammenhang mit den nach dem FuE-Rahmenprogramm finanzierten Vorhaben; vgl. Entscheidung Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1), sowie ihre Erfahrungen bei der Würdigung von Fällen staatlicher Beihilfen im Sektor Flugzeugtriebwerke. (25)  Diese Normen ermöglichen eine neue Verbuchung der Aufwendungen für industrielle Forschung auf der Sollseite und der Aufwendungen für experimentelle Entwicklung auf der Habenseite. (26)  In seinem Schreiben vom 25.2.2008 erklärt ITP, es habe „ein im Fall des Erfolgs des Vorhaben rückzahlbares Darlehen“ beantragt. (27)  Und die Wettbewerbsverfälschung wäre geringer, da das Erzeugnis ja kein Erfolg war. (28)  Für den Fall, dass der Erfolg die im Voraus definierte Erfolgserwartung übertreffen sollte, sieht der FuEuI-Rahmen ausdrücklich vor, dass der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, Zahlungen zu verlangen, die über die Rückzahlung des Vorschussbetrages hinausgehen (vgl. Abschnitt 5.1.5 sechster Absatz). (29)  Spanien macht auch geltend, dass Aufschläge dieser Art schon in den bisherigen ITP betreffenden Fällen genehmigt wurden. (30)  Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). (31)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1). (32)  Mit den Worten von RR: „RR hat eine produktive Arbeitsbeziehung zu ITP entwickelt und ITP hat tief greifendes Verständnis für die Arbeitsweisen, Verfahren, Tools und Methoden von RR gewonnen.“ (33)  Beihilfe C 38/01 (ABl. L 61 vom 27.2.2004, S. 87). (34)  Vgl. Erwägungsgründe 149, 150 und 151. (35)  60,1 × 40 % + 39,82 × 60 % = 47,93 % (36)  Beihilfen für Eurocopter N 186/06, Turbomeca N 447/07 und Rolls-Royce Deutschland N 195/07. (37)  Es ist in der Branche eine üblich, dass die RRSP dem OEM eine Aufnahmegebühr bezahlen. (38)  RR hält keine Aktienbeteiligung an diesen Unternehmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.