Europäische Union

2009/179/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 9/07 (ex N 608/06) Spaniens zugunsten von Industria de Turbo Propulsores (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6011) (Text von Bedeutung für den EWR)

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11.3.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 66/3 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 9/07 (ex N 608/06) Spaniens zugunsten von Industria de Turbo Propulsores (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6011) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/179/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 11. September 2006 meldete Spanien bei der Kommission die geplante staatliche Beihilfe für Industria de Turbo Propulsores an. (2) Mit Schreiben vom 21. März 2007 setzte die Kommission Spanien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, in der Sache Stellung zu nehmen. (4) Spanien übermittelte seine Stellungnahme am 4. Juni 2007. (5) Mit Schreiben von 13. Juni 2007 übermittelte der Beihilfeempfänger Industria de Turbo Propulsores (im Folgenden „ITP“) seine Stellungnahme. (6) Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 übermittelte der Beteiligte Rolls-Royce (im Folgenden „RR“), der in der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens als möglicher indirekt Begünstigter genannt wurde, seine Stellungnahme. (7) Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 wurden diese Stellungnahmen von der Kommission an Spanien weitergeleitet, das sich dazu am 12. Juli 2007 äußerte. (8) Mit an Spanien sowie an ITP und RR gerichteten Schreiben vom 19. Dezember 2007 verlangte die Kommission von den Beteiligten dieses Verfahrens weitere Auskünfte. (9) ITP antwortete mit Schreiben vom 25. Februar 2008. (10) Spanien antwortete mit Schreiben vom 29. Februar 2008. (11) RR antwortete mit Schreiben vom 5. März 2008. (12) Am 12. März 2008 leitete die Kommission die von ITP und RR erteilten Auskünfte an Spanien weiter. Spanien übermittelte seine Stellungnahme am 9. April 2008. (13) Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 verlangte die Kommission von Spanien weitere Auskünfte. (14) Spanien antwortete mit Schreiben vom 17. Juli 2008. Danach, am 7. August 2008, übermittelte Spanien noch eine überarbeitete Fassung dieses Schreibens. (15) Schließlich übermittelte Spanien mit Schreiben vom 18. September 2008 noch eine endgültige Berechnung des Beihilfebetrages sowie die überarbeiteten Zahlungs- und Rückzahlungspläne. 2.   ZWECK DER BEIHILFE (16) Spanien plant, ITP eine Beihilfe für die Mitwirkung des Unternehmens am Triebwerk Trent 1000, das von RR für die Boeing B787 entwickelt wird, zu gewähren. Das Vorhaben wurde 2005 in Angriff genommen und soll 2009 abgeschlossen sein. (17) Beihilfeempfänger ist ITP, ein spanisches Unternehmen, das Flugzeugtriebwerke herstellt. Der Hauptsitz des Unternehmens befindet sich in einem Fördergebiet des Baskenlandes. Die sonstigen Standorte, die das Unternehmen in der Umgebung von Madrid hat, liegen ebenfalls in einem Fördergebiet (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag). (18) ITP ist ein Großunternehmen. Im Jahr 2006 verzeichnete es einen Gesamtumsatz von ca. 439 Mio. EUR. Bei ITP selbst und seinen Tochterunternehmen sind etwa 2 400 Personen beschäftigt. Die Aktien befinden sich im Besitz von Sener Aeronáutica (53,125 %) und Rolls-Royce (46,875 %). (19) ITP stellt Triebwerke für die Luft- und Raumfahrt her. Die Schwerpunkte der Tätigkeit des Unternehmens liegen im Bereich Konstruktion, FuE, Herstellung, Montage und Erprobung von Flugzeugtriebwerken und Gasturbinen. Das Unternehmen, das 1991 gegründet wurde, hat an der Entwicklung anderer Triebwerke mitgewirkt, und zwar sowohl im militärischen Bereich, z. B. beim EJ200 für den Eurofighter Typhoon, als auch im zivilen, z. B. beim Trent 500 und beim Trent 900. Für die beiden letztgenannten Programme hat es Beihilfen erhalten (3). (20) Bei der angemeldeten Maßnahme handelt es sich um eine Beihilfe für Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“) von ITP im Zusammenhang mit der Entwicklung des Triebwerks Trent 1000. Abgesehen vom Trent 1000 wird das Flugzeug B787 noch über ein weiteres Triebwerk verfügen, das sogenannte GenX, das von General Electric gemeinsam mit anderen Partnern entwickelt wird. (21) Das Triebwerk Trent 1000 wird von RR und seinen Risk and Revenue Sharing Partnern (im Folgenden „RRSP“) entwickelt. Dazu gehören abgesehen von ITP folgende Unternehmen: Mitsubishi Heavy Industries, Kawasaki Heavy Industries, Goodrich, Hamilton Sundstrand und Carlton Forge. Das Triebwerk Trent 1000 wurde am 7. August 2007 für den Flugverkehr zugelassen. Dennoch wurde seine Indienststellung infolge der beträchtlichen Verzögerungen gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan, die beim Flugzeug selbst aufgetreten sind, verschoben. (22) ITP ist am Projekt Trent 1000 als RRSP mit einem Anteil von 11 % beteiligt. Am 28. September 2004 wurde ein Memorandum of Understanding mit RR unterzeichnet. Die endgültige Risk/Revenue-Sharing-Vereinbarung (im Folgenden „RRSA“) wurde von den beiden Unternehmen am 15. Juli 2005 unterzeichnet. (23) Die Gesamtinvestition von ITP in das Vorhaben beträgt […] (*1) EUR; davon entfallen auf: FuE-Kosten […] EUR; industrielle Investitionen für die Herstellung der Turbine mehr als […] EUR und sonstige Ausgaben (IT, Zulassungen, Transportkosten usw.) […] EUR. (24) ITP wurde damit beauftragt, die Niederdruckturbine für das neue Triebwerk zu entwickeln. Von RR wurden für die Entwicklung der Niederdruckturbine ehrgeizige technische Ziele vorgegeben: Verringerung der Anschaffungskosten um […] %; Verkürzung der Entwicklungszeit um […] %; Verringerung des Gewichts um […] %; Verringerung des Lärmpegels auf […] dB. (25) Aus diesen Vorgaben ergeben sich mehrere Herausforderungen für die FuE-Tätigkeiten von ITP: — Neue Materialien und Verfahren: Für einige Komponenten werden neue Materialien erstmals verwendet, was neue Verfahren erforderlich macht; — Maschinentechnik: ITP wird ein neues Versiegelungssystem entwickeln, den Einbau optimieren und die Struktur verbessern; — Aerodynamik: Neugestaltung der Profile; — Technologie und Methoden: Die Entwicklungszeit dieses Triebwerks ist um ein Jahr kürzer als im Fall seiner Vorläufer; damit RR diese Anforderung erfüllen kann, muss ITP entsprechende Tools für die iterativen Berechnungen einführen. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (26) Die Kommission hat die Einleitung des Prüfverfahrens vor allem deshalb beschlossen, weil sie nicht über ausreichende Informationen im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Gewährung der Beihilfe verfügte. (Nur die zweite Tranche war von Spanien angemeldet worden.) Sogar nach zwei Auskunftsanforderungen erwies sich die Faktenlage (4) zur gewährten Beihilfe als nicht ausreichend. (27) Zweitens bestanden bei der Kommission Zweifel und/oder Informationsbedarf zu mehreren Fragen: — Das Marktversagen musste nachgewiesen werden; — der Anreizeffekt war nicht erwiesen; — es bestanden verschiedene Zweifel bezüglich der Zuordnung der Tätigkeiten zu den FuE-Kategorien und bezüglich der förderfähigen Kosten; — es bestanden Zweifel bezüglich des Beihilfeinstruments und der Beihilfeintensität; — es bestanden Zweifel bezüglich der Anwendung des Regionalaufschlags; — es bestanden Zweifel bezüglich der Anwendung des Aufschlags für internationale Zusammenarbeit; — es lag eine mögliche indirekte Beihilfe für RR vor; — es bestanden Zweifel bezüglich des Referenzmarktes und der Auswirkung auf den Wettbewerb. (28) In Anbetracht der Unklarheiten bezüglich des Sachverhalts und der zahlreichen aufgetretenen Zweifel wird in der Entscheidung zunächst deren Geltungsbereich definiert werden müssen, insbesondere was den Entscheidungsprozess (und das von Spanien gewählte Herangehen in zwei Phasen) betrifft. Danach wird das Vorliegen einer Beihilfe geprüft und geklärt werden müssen, welche Bestimmungen herangezogen werden, um die Vereinbarkeit der Maßnahme zu würdigen. Schließlich wird die Entscheidung auf alle in der Einleitungsentscheidung genannten Zweifel eingehen. (29) Zur Vermeidung von Wiederholungen und im Sinne der besseren Lesbarkeit werden die im Zuge des Verfahrens gesammelten Entscheidungselemente, einschließlich der Stellungnahmen Spaniens und der Beteiligten, für die einzelnen Fragen dargestellt. 4.   EINE EINZIGE BEIHILFE IN ZWEI TRANCHEN (30) Erstens äußerte die Kommission in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens Zweifel am Umfang der angemeldeten Maßnahme, insbesondere daran, ob sich die zu würdigende Beihilfe auf die angemeldete Beihilfe beschränkt oder ob sie auch ein Darlehen umfasst, das Spanien ITP bereits zuvor im Rahmen einer existierenden Beihilferegelung für dasselbe Vorhaben gewährt hatte. (31) ITP ersuchte im Juni 2004 mit einem ersten an das Ministerium für Industrie, Fremdenverkehr und Handel (Ministerio de Industria, Turismo y Comercio — im Folgenden „das Ministerium“) ganz allgemein um eine Beihilfe. Am 29. September 2004 stellte ITP einem förmlichen Antrag auf Beihilfe für seine Mitwirkung am Programm Trent 1000 in Höhe von voraussichtlich 40 Mio. EUR. (32) Spanien hat das Projekt in zwei Tranchen unterstützt, so dass das Centro de Desarrollo Tecnológico Industrial (im Folgenden „CDTI“), eine staatliche Stelle, ITP ein Darlehen gewähren konnte. (33) Die Entscheidung über die erste Tranche wurde vom CDTI am 30. November 2005 getroffen und deckte die Kosten für das Jahr 2005. Bei der ersten Tranche handelte es sich um ein zinsloses Darlehen in Höhe von 9 Mio. EUR auf der Grundlage einer vorhandenen Beihilferegelung (5). (34) Die Entscheidung über die zweite Tranche wurde vom CDTI am 26. Juni 2006 getroffen und deckte die restlichen Kosten ab. Auch bei der zweiten Tranche handelte es sich um ein zinsloses Darlehen, doch sollte seine Rückzahlung anscheinend von der Anzahl der verkauften Triebwerke abhängen. Diese Tranche entspricht der Beihilfe, die Spanien am 11. September 2006 bei der Kommission mit einem Betrag in Höhe von zunächst 27 850 000 EUR angemeldet hat. (35) Spanien erklärte dieses Herangehen in zwei Phasen damit, dass es in diesem Zeitraum Änderungen bei der Zuständigkeit für die Bearbeitung hoher FuE-Beihilfen im Bereich Luftfahrt gegeben hatte. Tatsächlich sind, wie von Spanien angegeben und unter anderem durch Vorlage mehrerer Sitzungsprotokolle belegt, diese Kompetenzen vom Ministerium auf das CDTI übergegangen, wobei sich diese Kompetenzübergabe über einen längeren Zeitraum hinzog. (36) Spanien erklärte, dass deshalb im Jahr 2005 das CDTI nur ein erstes Darlehen in geringer Höhe gewähren konnte. Als die Kompetenzübergabe abgeschlossen war, beschloss das CDTI die Gewährung des zweiten Teils des Darlehens und das (d.h. diese Maßnahme) wurde von Spanien angemeldet. (37) Es gibt zwar keine internen Unterlagen des Ministeriums oder des CGTI vor der angemeldeten Maßnahme, die klar und deutlich die Absicht der Regierung, dieses Projekt zu unterstützen, belegen würden, doch finden sich in den von Spanien zur Verfügung gestellten Unterlagen zahlreiche Hinweise auf das Vorhaben und seine Bedeutung für die spanische Wirtschaft. (38) Des Weiteren ist festzustellen, dass es kein Schreiben der Regierung an ITP gibt, in dem die Absicht, die Beihilfe zu gewähren, bestätigt wird. Es gibt nur einige indirekte Hinweise auf eine Beihilferegelung für Flugzeugtriebwerke (6), wobei die B787 ausdrücklich erwähnt wird. Eine solche Beihilferegelung würde demnach auf bereits früher von der Kommission genehmigten Fällen beruhen (7). Spanien zufolge ist zu bedenken, dass die vom CDTI im Jahr 2005 getroffene Entscheidung von ITP als Bestätigung der Absicht der spanischen Regierung, das gesamte Vorhaben zu überstützen, angesehen wurde. (39) Schließlich macht Spanien geltend, dass ITP berechtigte Erwartungen auf Erhalt der Beihilfe hegte, weil ihm in der Zwischenzeit vom CDTI eine Beihilfe gewährt wurde, welche die Kosten des Vorhabens für 2005 deckte. Diese Beihilfe wurde bei der Kommission nicht angemeldet, weil sie auf einer genehmigten Beihilferegelung beruhte und unter den Meldeschwellen für Einzelbeihilfen lag. (40) Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, und insbesondere in Anbetracht der Veränderungen bei den behördlichen Zuständigkeiten, kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die beiden Darlehen zwei Tranchen derselben Beihilfe sind. (41) Die Kommission stellt fest, dass Spanien zugibt, einen Fehler begangen zu haben, als es nur das zweite Darlehen anmeldete, und dass demnach der Gesamtbetrag der beiden Darlehen von der Kommission gewürdigt werden muss. (42) Einzelbeihilfen für FuE-Vorhaben können ad hoc oder auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung gewährt werden. In Abschnitt 7 des FuEuI-Rahmens werden die Kriterien für die Einzelfallbewertung behandelt. (43) Demnach ist es nicht zulässig, dass ein Mitgliedstaat die Beihilfe künstlich in mehrere Teile zerlegt, denn auf diese Weise könnten die Meldeschwellen und die Bestimmungen über die ausführliche Einzelfallbewertung leicht umgangen werden. Zu akzeptieren, dass die Mitgliedstaaten die Vorhaben zerlegen, wäre gleichbedeutend mit einem Verzicht auf das Prinzip, dass sich die Kontrolle der Kommission auf die Fälle mit dem größten Verfälschungspotential konzentrieren soll. (44) Keinesfalls kann die Kommission anerkennen, dass ITP berechtigte Erwartungen auf Erhalt einer Beihilfe hatte. In Anbetracht der geringen Kompetenzen des CDTI konnte eine von dieser Stelle gewährte Beihilfe nicht als Zusage seitens des Staates auf Gewährung einer höheren Beihilfe angesehen werden. Die Verhandlungen, die es zwischen dem CDTI und ITP vor der Entscheidung über die Gewährung der endgültigen Beihilfe gegeben hat, sprechen dafür, dass Spanien sich zwar für eine Unterstützung des Vorhabens ausgesprochen hatte, ITP jedoch keine berechtigten Erwartungen auf Erhalt eines bestimmten Beihilfebetrages hatte. Schließlich war ITP auch nicht berechtigt, den Gesamtbetrag der Beihilfe in Empfang zu nehmen, bevor die Entscheidung über die zweite Tranche tatsächlich gefallen war. (45) Vor dem Hintergrund der während des Genehmigungsverfahren durch die Veränderungen in der spanischen Verwaltung entstandene Ausnahmesituation kann die Kommission den Schluss ziehen, dass es sich bei den beiden Darlehen um Tranchen einer einzigen Beihilfe handelt und Spanien diese gleichzeitig hätte anmelden müssen. Folglich wird die Einscheidung den Gesamtbetrag der beiden Darlehen betreffen. (46) Die Kommission stellt auch fest, dass es die Würdigung des Genehmigungsverfahrens erleichtert hätte, wenn Spanien ITP von Anfang an seine Absicht, die Beihilfe zu gewähren, bestätigt hätte. Dabei wäre es nicht unbedingt notwendig gewesen, gleich den genauen Betrag und die Konditionen anzugeben. Eine solche Absichtserklärung, die aufgrund der Verpflichtung zur Anmeldung notwendigerweise unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission hätte erfolgen müssen, hätte zur Würdigung des Falles beigetragen, insbesondere was den Anreizeffekt der Beihilfe betrifft (8). 5.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE (47) Wie in der Entscheidung zur Einleitung des Verwahrens erwähnt, fällt die zu würdigende Maßnahme in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Diese Schlussfolgerung wurde von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. (48) Spanien hat die Maßnahme als staatliche Beihilfe angemeldet. Die Maßnahme wird aus öffentlichen Mitteln finanziert, die im vorliegenden Fall von einer staatlichen Stelle im Rahmen einer Beihilferegelung verwaltet werden. Wie auf seiner Homepage angegeben (9), ist das CDTI eine staatliche Stelle Spaniens, die dem Ministerium für Industrie, Fremdenverkehr und Handel untersteht und deren Aufgabe es ist, zur Verbesserung des technologischen Niveaus der spanischen Unternehmen beizutragen. Bei der Maßnahme gibt es einen Beihilfeempfänger, die Gruppe ITP, dem dadurch ein Vorteil erwächst. Der Schwerpunkt der Tätigkeit von ITP liegt in einem Sektor, in dem es einen intensiven Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt, und das Vorhaben bezieht sich auf ein Erzeugnis, an dem verschiedene internationale Partner beteiligt sind. Somit kann als bestätigt gelten, dass die Maßnahme Auswirkung auf den Handel hat, und sie muss daher als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden. 6.   VEREINBARKEIT (49) Die Kommission hat die Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und insbesondere auf der Grundlage der Bestimmungen über FuE-Beihilfen, die seit 1. Januar 2007 im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (10) (im Folgenden „FuEuI-Rahmen“) zusammengefasst sind, geprüft. (50) Wie in der Einleitungsentscheidung angegeben, hat die Kommission die Beihilfe nach dem FuEuI-Rahmen gewürdigt, weil aus dessen Abschnitt 10.3 eindeutig hervorgeht: „Die Kommission wird diesen Gemeinschaftsrahmen auf sämtliche angemeldeten Vorhaben anwenden, zu denen sie nach der Veröffentlichung des Gemeinschaftsrahmens im Amtsblatt der Europäischen Union eine Entscheidung zu treffen hat, auch wenn die Vorhaben vor der Veröffentlichung angemeldet worden sind.“ (51) Im Zuge ihrer Würdigung der Anmeldung sandte die Kommission zwei Schreiben (11), in denen sie Auskunft zu mehreren Fragen verlangte. In diesen Schreiben stellte die Kommission eindeutig fest, dass sie nach der consecutio-legis-Bestimmung des FuEuI-Rahmens (dem zuvor erwähnten Abschnitt 10.3) den Fall auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Bestimmungen würdigen müsse. (52) Des Weiteren wies die Kommission in ihrem zweiten Schreiben vom 28. November 2006 darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag erforderlich sein könnte. (53) Spanien beantragte bei der Kommission, sie möge den Fall gemäß dem FuE-Rahmen von 1996, der zum Zeitpunkt der Anmeldung in Kraft war, würdigen, da die Maßnahme am 11. September 2006 angemeldet wurde und ITP die Beihilfe im Jahr 2004 beantragt hatte. (54) Unter Berufung auf die Rechtsprechung in Sachen Graphischer Maschinenbau (12) wird von Spanien geltend gemacht, dass auf die Beihilfe, falls sie von Spanien unerlaubterweise gewährt worden wäre, der FuE-Rahmen von 1996 anzuwenden wäre. Nach Ansicht Spaniens ist nämlich der seit 1. Januar 2007 geltende FuEuI-Rahmen strenger als der FuE-Rahmen von 1996, so dass bei Anwendung der neuen Bestimmungen durch die Kommission der Mitgliedstaat, der die Beihilfe angemeldet hat, schlechter gestellt wäre. (55) Die Kommission stellt fest, dass ihrer Ansicht nach das Argument Spaniens nicht relevant und die zitierte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil in Abschnitt 10.3 des FuEuI-Rahmens eindeutig angegeben ist, welche Bestimmungen die Kommission bei der Würdigung der Fälle anzuwenden hat. (56) Andererseits ist nach Ansicht der Kommission auch das Argument Spaniens, der FuEuI-Rahmen sei restriktiver, nicht zutreffend. Die Bestimmungen betreffend die Würdigung von Einzelfällen, bei denen es um hohe Beihilfenbeträge geht, verlangen nur einen genauen Nachweis der verschiedenen Aspekte der Beihilfe, darunter auch ihrer positiven Auswirkungen. Man könne diesen Rahmen nicht als restriktiver ansehen, nur weil genauere Angaben verlangt werden. Im Gegenteil: Die Kommission ist der Ansicht, dass es bei den wesentlichen Aspekten der Bestimmungen — Definition der FuE-Tätigkeiten, förderfähige Kosten, Beihilfeintensitäten usw. — keine oder nur geringfügige Änderungen gegeben hat. (57) In seiner Stellungnahme erklärt Spanien auch, die Kommission hätte das Prüfverfahren sofort einleiten müssen, zumal sie in ihrem Schreiben schon darauf hinwiesen hatte, dass sie Zweifel hegen könnte. (58) Die Kommission stellt jedoch fest, dass auch eine frühere Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahren nichts an den bei der endgültigen Entscheidung anzuwendenden Bestimmungen geändert hätte, da dies in jedem Fall die zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung geltenden Bestimmungen gewesen wären. (59) Jedenfalls hat Spanien alle nach Abschnitt 7 des FuEuI-Rahmens für die eingehende Einzelfallbewertung von Großvorhaben erforderlichen Auskünfte erteilt. Dank dieser Auskünfte kann sich die Kommission ein vollständiges Bild von dem Fall machen. 7.   MARKTVERSAGEN (60) Um die Beihilfe für ein FuE-Großvorhaben richtig würdigen zu können, müssen die Ziele der Maßnahme geprüft und geklärt werden, welche Arten von Marktversagen behoben werden sollen. (61) Erstens hat Spanien in der Anmeldung angeben, dass mit der Maßnahme unvollständige und asymmetrische Information, insbesondere im Zusammenhang mit langfristigen Vorhaben, und fehlende private Finanzierung in einem spezifischen Sektor, der von hohen technologischen Risiken und einer nur sehr langfristigen Rentabilität geprägt ist, ausgeglichen werden sollen. Die Kommission hat in früheren Entscheidungen (13) anerkannt, dass es dieses Marktversagen bei der Finanzierung von Großprogrammen in der Luft- und Raumfahrt gibt. (62) Zweitens war Spanien der Ansicht, bei der Würdigung des Marktversagens müsse die Tatsache berücksichtigt werden, dass die FuE-Tätigkeiten in Fördergebieten durchgeführt werden. FuE-Tätigkeiten in weniger entwickelten Gebieten zeichnen sich nicht nur durch stärker positive externe Effekte und Wissens-Spillover aus, sondern auch durch unvollständige und asymmetrische Information. (63) Jedoch hat nach Abschnitt 7.3.1 des FuEuI-Rahmens die Kommission Folgendes zu berücksichtigen: „i) Nachteile, die durch die Randlage oder sonstige regionale Besonderheiten entstehen, ii) spezifische lokale Wirtschaftsdaten, soziale und/oder historische Gründe für die geringe FuEuI-Tätigkeit im Vergleich zum entsprechenden Durchschnitt und/oder zur Situation im betreffenden Land und/oder in der Gemeinschaft sowie iii) sonstige einschlägige Indikatoren, die auf erhöhtes Marktversagen hinweisen.“ Ohne einen Beweis auf der Grundlage dieser Elemente war die Kommission nicht in der Lage, das Vorliegen einer regionalen Benachteiligung im vorliegenden Fall zu bestätigen. 7.1.   Asymmetrische Information (64) Spanien lieferte zusätzliche Argumente, um das Vorliegen eines Marktversagens aufgrund asymmetrischer Information zu untermauern. (65) Erstens hat Spanien daran erinnert, wie das spezifische Geschäftsmodell bei der Entwicklung von Flugzeugtriebwerken aussieht. Spanien hat dargelegt, dass die Anfangsinvestition sehr hoch ist und sich Gewinne erst nach sehr langer Zeit einstellen (der Cashflow des Vorhabens pendelt sich erst nach [> 10] Jahren im positiven Bereich ein; in Summe wird er erst nach [> 15] Jahren positiv); daher werden Vorhaben unter mehreren Partnern aufgeteilt, um die allgemeinen Risiken zu verringern. (66) Zweitens ist nach Ansicht Spaniens für die Unternehmen des Sektors die Finanzierungsquelle der Cashflow aus früheren Projekten. In Anbetracht dessen, dass sich Erträge aus einem Projekt erst nach einem Jahrzehnt einstellen, da sie mehr aus dem Verkauf von Ersatzteilen stammen als aus dem ursprünglichen Verkauf des Triebwerks, können nur solche Unternehmen, die bereits eine lange Reihe früherer Programme aufzuweisen haben, neue Investitionen finanzieren. (67) Spanien zufolge ist ITP ein relativ junges Unternehmen, denn es wurde erst 1989 gegründet. Aufgrund dessen ist

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.