Europäische Union

2000/325/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2000 zur einstweiligen Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino mosaic virus bei zum Anpflanzen bestimmten Tomatenpflanzen, außer Samen, zu erlassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1312)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0325. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32000D0325 2000/325/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2000 zur einstweiligen Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino mosaic virus bei zum Anpflanzen bestimmten Tomatenpflanzen, außer Samen, zu erlassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1312) Amtsblatt Nr. L 113 vom 12/05/2000 S. 0052 - 0054 Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2000 zur einstweiligen Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino mosaic virus bei zum Anpflanzen bestimmten Tomatenpflanzen, außer Samen, zu erlassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1312) (2000/325/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/53/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß die Gefahr der Ausbreitung eines Schadorganismus besteht, der nicht in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 77/93/EWG geführt wird und bisher in seinem Hoheitsgebiet nicht aufgetreten ist, so kann er vorübergehend zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um sich gegen diese Gefahr zu schützen. (2) Das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Deutschland und Frankreich haben die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission am 19. Oktober 1999, am 12. November 1999, am 13. Januar 2000 bzw. am 17. Februar 2000 über Ausbrüche des Pepino mosaic virus an Tomatenpflanzen in ihrem Land sowie über die entsprechenden Tilgungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. (3) Der Pepino mosaic virus wurde zum ersten Mal im Jahre 1980 in Peru bei Pepino, Salanum muricatum Ait. festgestellt. Es gibt keine Beweise dafür, daß er außerhalb von Peru aufgetreten ist, bevor er in der Gemeinschaft nach den obengenannten Informationen entdeckt wurde. Die Quelle der Einschleppung ist jedoch weiterhin unbekannt. (4) Der Pepino mosaic virus wird derzeit weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 77/93/EWG geführt. Eine vorläufige Schädlingsrisikoanalyse auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Informationen hat jedoch gezeigt, daß der Pepino mosaic virus und durch ihn verursachte Schäden eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit in der Gemeinschaft darstellen und daß insbesondere die in Gewächshäusern erzeugten Tomaten geschädigt werden könnten. Die Gefahr für die Freilanderzeugung von Tomaten und anderen Solanaceae-Pflanzen, insbesondere Kartoffeln, ist noch nicht vollständig untersucht worden. Die zuständigen Dienststellen in den Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, die wissenschaftlichen Arbeiten fortzusetzen und zu der Gefahr des Pepino mosaic virus für die Freilanderzeugung von Tomaten und anderen Solanaceae-Pflanzen Stellung zu nehmen. (5) Mit der Richtlinie 77/93/EWG wurde die Einführung von Solanaceae, die zum Anpflanzen bestimmt sind, außer Samen und außer Pflanzen gemäß Anhang III Teil A Nummern 10, 11 oder 12 der Richtlinie, mit Ursprung in Drittländern außerhalb Europas und des Mittelmeerraums, verboten. (6) Aufgrund des Vorsorgeprinzips ist es daher erforderlich, einstweilen besondere Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ausbreitung des Pepino mosaic virus zu ergreifen. (7) Diese besonderen Maßnahmen sollten für die Einschleppung oder Ausbreitung des Pepino mosaic virus, die Erzeugung und Verbringung von Tomatenpflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, außer Samen, sowie für eine allgemeine Überwachung des Auftretens des Pepino mosaic virus in den Mitgliedstaaten gelten. (8) Die Ergebnisse der genannten Maßnahmen werden in den Jahren 2000 und 2001, insbesondere auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen, fortlaufend bewertet. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse dieser Bewertung und der wissenschaftlichen Stellungnahme der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten werden mögliche Folgemaßnahmen erwogen. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino mosaic virus in der Gemeinschaft hinsichtlich Tomatenpflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, außer Samen, ist bis zum 30. April 2001 unterbunden. Artikel 2 Tomatenpflanzen, Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., die zum Anpflanzen bestimmt sind, außer Samen, mit Herkunft in Drittländern, müssen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/93/EWG durch die in der Richtlinie genannten zuständigen amtlichen Stellen auf Befall mit Pepino mosaic virus bis zum 30. April 2001 untersucht werden. Artikel 3 Tomatenpflanzen, Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., die zum Anpflanzen bestimmt sind, außer Samen, und bei denen nicht aufgrund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, daß sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, müssen bis zum 30. April 2001 mindestens die im Anhang festgelegten Bedingungen erfuellen, wenn sie innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten führen zumindest in den Produktionseinrichtungen für Tomatenpflanzen und -früchte amtliche Erhebungen über das Auftreten des Pepino mosaic virus durch. Unbeschadet von Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 77/93/EWG werden die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Absatz 1 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2001 übermittelt. Artikel 5 Diese Entscheidung wird spätestens am 28. Februar 2001 überprüft. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Mai 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. (2) ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 29. ANHANG Im Sinne von Artikel 3 gelten folgende Bestimmungen: Tomatenpflanzen, Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., die zum Anpflanzen bestimmt sind, außer Samen, und bei denen nicht aufgrund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, daß sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, dürfen nur von ihrem Erzeugungsort verbracht werden, - wenn bei Prüfungen am Erzeugungsort, die mindestens einmal während der Zeit, in der sich die Pflanzen am Erzeugungsort befinden, durchgeführt werden, keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino mosaic virus festgestellt werden, und wenn der Pepino mosaic virus am Erzeugungsort aufgetreten ist, dieser Ort jedoch nach geeigneten Tilgungsmaßnahmen bei amtlicher Kontrolle, die eine stichprobenartige Testung einschließt, und Überwachung während eines geeigneten Zeitraums als frei vom Pepino mosaic virus befunden wurde, oder - wenn bei der mindestens einmal innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen durchgeführten Prüfung von Blattproben von Pflanzen, die am Erzeugungsort an- oder aufgezogen wurden, bzw. sich dort befinden, kein Befall mit dem Pepino mosaic virus festgestellt wurde, und wenn der Pepino mosaic virus am Erzeugungsort aufgetreten ist und zusätzliche Prüfungen der einzelnen Partien ergeben haben, daß diese Partien frei vom Pepino mosaic virus sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.