Europäische Union

2008/708/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5109) (Text von Bedeutung für den EWR)

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3.9.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 236/10 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5109) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/708/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 ersuchte die Kommission die Bundesregierung um nähere Auskünfte zu Presseberichten über eine staatliche Förderung für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden auch „NRW“). Die Bundesregierung erteilte diese Auskünfte mit Schreiben vom 23. März 2004 (mit demselben Eingangsdatum registriert). Am 2. Juni 2004 fand ein Treffen der Dienststellen der Kommission mit der für die fragliche Maßnahme zuständigen Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (im Folgenden „LfM“) und am 10. Dezember 2004 ein Treffen mit Vertretern des Landes Nordrhein-Westfalen statt. (2) Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 (mit demselben Eingangsdatum registriert) unterrichtete die Bundesregierung die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag über eine Maßnahme zur Förderung der Einführung von DVB-T in NRW. Die Bundesregierung meldete diese Maßnahme aus Gründen der Rechtssicherheit an. (3) Mit Schreiben vom 10. März 2005 erging ein Ersuchen der Kommission um weitere Auskünfte, die die Bundesregierung nach Fristverlängerung mit Schreiben vom 29. April 2005 (mit demselben Eingangsdatum registriert) erteilte. Am 23. Juni 2005 fand ein Treffen der Kommissionsdienststellen mit Vertretern der LfM und des Landes NRW statt, in dessen Rahmen NRW zusätzliche Informationen vorlegte. (4) Am 9. November 2005 erließ die Kommission eine endgültige Entscheidung, mit der die Förderung von DVB-T in Berlin-Brandenburg mit staatlichen Mitteln als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde (2). Da die beiden Fälle ähnlich gelagert waren, vereinbarten die Kommission und Deutschland, das Anmeldeverfahren im vorliegenden Fall auszusetzen (3), um den Behörden die Gelegenheit zu geben abzuschätzen, wie sich die Entscheidung in der Sache Berlin-Brandenburg auf das laufende Vorprüfungsverfahren in der Sache NRW auswirken würde. Gleichzeitig wurde auch das Anmeldeverfahren in einer ähnlichen, das Land Bayern betreffenden Sache ausgesetzt, die bei der Kommission am 8. Dezember 2004 angemeldet worden war (4). (5) Mit Schreiben vom 12. April 2006 forderte die Kommission Deutschland auf, ihr innerhalb eines Monats seinen Standpunkt zum laufenden Anmeldeverfahren mitzuteilen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 (mit demselben Eingangsdatum registriert) teilte Deutschland der Kommission mit, dass es die angemeldete Maßnahme in NRW nicht zurückzunehmen oder zu ändern gedenke. (6) Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 setzte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, in dieser Sache das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme in der Sache auf. (7) Deutschland nahm nach Fristverlängerung mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 (mit demselben Eingangsdatum registriert) zur Eröffnungsentscheidung Stellung. Außerdem erhielt die Kommission Stellungnahmen von der European Satellite Operators Association (im Folgenden „ESOA“) (6), dem Verband Privater Kabelnetzbetreiber e. V. (im Folgenden „ANGA“) (7) und von der ish NRW GmbH (im Folgenden „ish“) (8). (8) Die Kommission übermittelte Deutschland diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 und ersuchte es, sich dazu zu äußern. Die zuständigen Stellen nahmen nach einer Fristverlängerung mit Schreiben vom 16. Februar 2007 (mit demselben Eingangsdatum registriert) Stellung. Am 19. April 2007 kam die Kommission vor der abschließenden Würdigung mit Vertretern der LfM zu einem letzten Meinungsaustausch zusammen. Mit E-Mail vom 24. Mai 2007 übermittelte die Kommission ein weiteres Auskunftsverlangen, dem Deutschland per E-Mail am 5. Juli 2007 (registriert am 6. Juli 2007) nachkam. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 1.   HINTERGRUND Digitalisierung des Fernsehens (9) Gegenstand der angemeldeten Maßnahme ist die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Nordrhein-Westfalen. Sie ist vor dem Hintergrund der Digitalisierung der Rundfunkübertragung zu sehen, die alle derzeit gängigen Übertragungswege für Rundfunksignale, also Kabel, Satellit und Terrestrik, betrifft. (10) Der Hauptvorteil der Digitalisierung besteht bei allen Übertragungswegen in der größeren Übertragungskapazität dank einer effizienteren Nutzung des Frequenzspektrums. Dadurch können neue bzw. verbesserte Rundfunkdienste angeboten werden. Zudem würden durch die Abschaltung des analogen terrestrischen Fernsehens Frequenzen frei und neu genutzt werden. Mögliche neue Marktzutritte könnten Wettbewerb und Innovation vorantreiben. Wegen dieser Vorteile unterstützt die Kommission die Digitalisierung aktiv (9). Sowohl Deutschland als auch andere Mitgliedstaaten befinden sich derzeit in dieser Umstellungsphase, deren Hauptziel die komplette Analogabschaltung in allen Ländern der Europäischen Union bis Anfang 2012 ist (10). Digitalisierung in Deutschland und in Nordrhein-Westfalen (11) Um die Digitalisierung der Rundfunkübertragung in Deutschland zu fördern, wurde Ende 1997 durch Beschluss des Bundeskabinetts unter Berücksichtigung eines Beschlusses der Ministerpräsidenten der Länder die Initiative „Digitaler Rundfunk“ (IDR) ins Leben gerufen. In der IDR erarbeiteten Bund, Länder und verschiedene andere Marktteilnehmer Empfehlungen zur Digitalisierung. Ein erster IDR-Bericht wurde im August 1998 vom Bundeskabinett gebilligt; darauf folgte der Gesamtplan für die Einführung des Digitalfernsehens, das „Startszenario 2000“ (11). Darin wird unter anderem festgelegt, dass die Digitalisierung der Rundfunkübertragung über Kabel, Satellit und TV-Sender in Deutschland bis spätestens 2010 abgeschlossen sein soll. (12) Der digitale Umstieg in NRW wird von der LfM geleitet. Gemäß § 27 Absatz 1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (12) (im Folgenden „LMG NRW“) „unterstützt und begleitet [die LfM] die Umstellung der analogen auf die digitale Übertragung“. Beim digitalen Umstieg muss sie die „Versorgung mit vielfältigen Programmangeboten durch das Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege zu angemessenen Bedingungen“ gewährleisten. Eine weitere allgemeine Aufgabe der LfM besteht in der Aufsicht über private Rundfunkanbieter. Terrestrischer Rundfunk in Deutschland und in Nordrhein-Westfalen (13) Im Kontext der Digitalisierung von Kabel, Satellit und terrestrischer Übertragung betrifft die fragliche Maßnahme lediglich den Umstieg im Bereich der terrestrischen Übertragung. Der digitale terrestrische Rundfunk betrifft generell zwei Gruppen von Betreibern, die unter Umständen integriert sein können: Sendernetzbetreiber, die für die Übertragung der Rundfunksignale sorgen, und Rundfunkanbieter, die inhaltliche Programme produzieren und als Programmpakete anbieten. (14) Seit dem Aufkommen von Kabel und Satellit in den 80er Jahren ist der Marktanteil der Terrestrik in Deutschland insgesamt stark zurückgegangen. Den Informationen Deutschlands zufolge wurden die Kabelnetze in den 80er Jahren mit beträchtlicher staatlicher Unterstützung aufgebaut (13). Deutschland trägt vor, dass fast alle Haushalte in Deutschland frei empfangbares Fernsehen via Satellit erhalten können. (15) Dieser Rückgang des Marktanteils ist im folgenden Schaubild, das auch in der Eröffnungsentscheidung zu finden ist, dargestellt. Schaubild 1 Marktanteil der Terrestrik bundesweit und in NRW (14) (16) Seit Beginn der Umstellung auf digitales Fernsehen im Jahr 2004 stabilisierte sich der schrumpfende Marktanteil der Terrestrik, und 2005 kehrte sich der Trend um. Nach den Angaben im Digitalisierungsbericht 2007 (15) waren die Anteile nach Empfangsart in Deutschland Mitte 2007 folgendermaßen verteilt: 53,7 % Kabel, 42,5 % Satellit, 11,5 % terrestrisch (ein Zuwachs von 2 Prozentpunkten gegenüber 2006). Dem Bericht zufolge ist der Anteil des digitalen terrestrischen Fernsehens beträchtlich gestiegen: 3,6 Millionen Haushalte — fast doppelt so viele wie im Vorjahr — empfangen DVB-T. Ferner betrug die Digitalisierung der terrestrischen Übertragung bereits fast 90 %. Im Digitalisierungsbericht wird ferner ein Überblick über die Verbreitung von DVB-T nach Gebieten gegeben (16). Nach diesen Daten sind die Zuschauermarktanteile in NRW in den sogenannten Kerngebieten, die nur Gebiete umfassen, in denen DVB-T empfangbar ist, von 9,5 % im Jahr 2005 auf 16,5 % im Jahr 2007 gestiegen (s. Schaubild 2). Schaubild 2 Marktanteil der digitalen Terrestrik bundesweit und in NRW nach dem Umstieg Umstieg auf terrestrisches Fernsehen in Nordrhein-Westfalen (17) Aus technischer Sicht erfordert die Entwicklung des digitalen terrestrischen Rundfunks eine Anpassung der Übertragungstechnik durch die Netzbetreiber sowie die Zuteilung von Frequenzen für die Übertragung. Um die Vorteile der Digitalisierung tatsächlich nutzen zu können, muss die analoge Übertragung schrittweise abgeschaltet werden. In der Phase, in der der analoge und der digitale Rundfunk parallel betrieben werden (beim sogenannten „Simulcast“) kann die Umstellung effektiv zu einer erhöhten Frequenzknappheit führen (17). Um Frequenzknappheit zu vermeiden und die Kosten der Parallelausstrahlung möglichst gering zu halten, müssen die Marktteilnehmer sich auf einen gemeinsamen Termin einigen, an dem die analoge Übertragung ab- und die digitale eingeschaltet wird. Angesichts der Komplexität des Umstiegs auf das digitale terrestrische Fernsehen sieht das Startszenario 2000 eine schrittweise Einführung von DVB-T in den einzelnen Bundesländern vor, wobei DVB-T zuerst in Gebieten mit höherer Bevölkerungsdichte eingeführt wird (18). (18) Als erste Initiative in NRW beschloss die LfM (19) am 27. November 1998 den Start eines DVB-T-Feldversuchs, der in den Jahren 1999 und 2000 in Köln durchgeführt wurde. Zur Verwirklichung der Ziele des Startszenarios 2000 erklärten sich die Behörden von NRW später bereit, mit den zuständigen Stellen in den nördlichen Bundesländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen zusammenzuarbeiten und die Digitalisierung der terrestrischen Rundfunkübertragung gleichzeitig und somit effizienter durchzuführen. (19) Am 20. Oktober 2003 unterzeichneten die LfM, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD, ZDF und WDR Köln (im Folgenden „öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten“), (20) die privaten Rundfunkanbieter RTL Television („RTL“), VOX Film und Fernseh-GmbH & Co. KG („VOX“) und ProSiebenSat.1 Media AG („ProSiebenSat.1“) in Köln Die Vereinbarung zur Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen. In dieser Grundsatzvereinbarung wurde festgelegt, dass DVB-T nach der erfolgreichen Umstellung im Gebiet Berlin-Potsdam als nächstes in den Ballungsgebieten Köln/Bonn und Düsseldorf/Ruhrgebiet eingeführt werden sollte. Die Vereinbarung enthält keine Einzelheiten zu den geplanten Fördermaßnahmen. Dort heißt es lediglich: „Als unterstützende Maßnahme fördert die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen die technische Infrastruktur für die DVB-T-Verbreitung in Nordrhein-Westfalen“. Im Anhang wird ferner auf die Ausarbeitung eines Förderkonzepts für sozial Schwache hingewiesen (21). (20) Die Grundsatzvereinbarung vom 20. Oktober 2003 wurde durch die Kooperationsvereinbarung zur Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen ergänzt, die von denselben Parteien (WDR im Namen der ARD) sowie vom Land NRW am 10. Dezember 2003 unterzeichnet wurde. In der Kooperationsvereinbarung sind gemeinsame Grundsätze für die Kommunikation im Bereich DVB-T niedergelegt und die Organe bestimmt, die für die Durchführung der Vereinbarung verantwortlich sind: der Lenkungsausschuss mit Entscheidungsbefugnis und ein Projektbüro für die Durchführung. Das Projektbüro wurde am 14. Januar 2004 durch einen Vertrag zwischen der LfM (LfM Nova GmbH), dem WDR (auch im Namen der ARD) und dem ZDF gegründet. (21) Die Gesamtübertragungskapazität des DVB-T-Netzes umfasst sechs Multiplexe (22), die jeweils für insgesamt 24 Programmplätze in den Gebieten Köln/Bonn und Düsseldorf/Ruhrgebiet ausgelegt sind. Um mit der digitalen terrestrischen Übertragung beginnen zu können, müssen die benötigten Frequenzen über Lizenzen zugeteilt werden, die die Rundfunkveranstalter zur Ausstrahlung ihrer Programme und die Netzbetreiber zum Betrieb der DVB-T-Plattform berechtigen. Für die Programmausstrahlung in den Ballungsgebieten Köln/Bonn und Düsseldorf/Ruhrgebiet wurde ein Multiplex pro öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (ARD, ZDF und WDR) gewährt. Die für private Rundfunkanbieter vorgesehene Kapazität wurde von der LfM ausgeschrieben, und die entsprechenden DVB-T-Lizenzen wurden am 14. Mai 2004 zugewiesen. Die Lizenzen für den Netzbetrieb vergab damals die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), die heutige Bundesnetzagentur für Elektrizität, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (BNetzA) 2004 (Näheres zu den Zuweisungsverfahren siehe Erwägungsgründe 24 bis 30). (22) Gemäß den in der Grundsatzvereinbarung vom 20. Oktober 2003 festgelegten Terminen wurde die digitale terrestrische Übertragung im Gebiet Köln/Bonn am 24. Mai 2004 und im Gebiet Düsseldorf/Ruhrgebiet am 8. November 2004 eingeführt. Die analoge terrestrische Übertragung der privaten Rundfunkanbieter wurde zum jeweiligen Startdatum der DVB-T-Übertragung eingestellt. Allerdings wurde die analoge terrestrische Ausstrahlung der drei Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ARD-Das Erste, ZDF und WDR, noch rund fünf Monate lang fortgesetzt (Simulcast) und dann im Raum Köln/Bonn am 8. November 2004 und im Raum Düsseldorf/Ruhrgebiet am 4. April 2005 eingestellt. Am 19. November 2004 erließ die LfM die „Förderrichtlinie DVB-T“, die rückwirkend zum 3. Mai 2004 in Kraft trat. (23) Die DVB-T-Übertragung wird seit der Einführung in den Ballungsräumen Köln/Bonn und Düsseldorf/Ruhrgebiet auch auf andere Gebiete von NRW ausgedehnt. Am 29. Mai 2006 wurde in zwei weiteren Landesteilen von NRW (Wuppertal und Ostwestfalen-Lippe) DVB-T eingeführt. Im Münsterland startete DVB-T am 12. Juni 2007 und im November 2007 soll das Verbreitungsgebiet auf Aachen und Südwestfalen ausgedehnt werden. Im Gegensatz zu den Gebieten Köln/Bonn und Düsseldorf/Ruhrgebiet wird die Umstellung in diesen Gebieten jedoch nur bei den öffentlich-rechtlichen und nicht bei den privaten Rundfunkanbietern vollzogen (23). Vergabe von DVB-T-Sendelizenzen für private Rundfunkanbieter (24) Im Einklang mit § 52a Absatz 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland (RStV) (24) heißt es in § 28 LMG NRW: „Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden.“ (25) Am 14. November 2003 erließ die LfM die Satzung über die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Mediendienste (Zuweisungssatzung). Die Digitalisierung erforderte aber auch die Nutzung der vorhandenen analogen terrestrischen Kanäle, die RTL Television (durch die RTL Television GmbH), VOX/DTCP (durch die VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG, die zusammen mit DTCP GmbH zur RTL Group gehört) und SAT1 (Sat1 Satelliten Fernsehen GmbH, im Folgenden „ProSiebenSat.1“) zugewiesen wurden. Die entsprechenden analogen Lizenzen wurden 2002 und 2003 von der LfM vergeben und wären am 21. Juli 2008 (RTL Television), am 31. Januar 2007 (VOX) und am 31. Oktober 2010 (SAT1) ausgelaufen. Mit Schreiben vom 13. November 2003 ersuchte die LfM die privaten Rundfunkanbieter RTL, VOX und ProSiebenSat.1, sich schriftlich bereit zu erklären, ihre Analogkanäle freizugeben, um mit der Zuweisung der Übertragungskapazitäten fortfahren zu können. Nach Erhalt der Einwilligung der Sender (25) kündigte die LfM am 4. Dezember 2003 die erste Zuweisung von DVB-T-Übertragungskapazitäten an private Veranstalter für die Gebiete Köln/Bonn und Düsseldorf/Ruhrgebiet an (veröffentlicht im Landesministerialblatt vom 30. Dezember 2003) (26). (26) Die Ausschreibung betraf die für private Rundfunkanbieter vorgesehene Übertragungskapazität, d. h. drei Multiplexe bzw. 12 Programmplätze in jedem Zielgebiet. Die Ausschreibung enthielt Auswahlkriterien für den Fall, dass es mehr Antragsteller als Programmplätze geben würde und eine Vorrangentscheidung getroffen werden müsste. Im Einklang mit dem LMG NRW zählten zu den Kriterien der Beitrag eines Programms zur Programm- und Anbietervielfalt sowie die Präsenz eines Rundfunkveranstalters im analogen terrestrischen Netz (27). Die Ausschreibung enthielt weder Einzelheiten zu den Kosten für die Übertragung eines Programms über DVB-T noch Hinweise auf eine mögliche finanzielle Förderung des digitalen Umstiegs. Die Bewerbungsfrist endete am 3. März 2004. (27) Auf die Ausschreibung hin gingen bei der LfM insgesamt 21 Angebote von Rundfunkveranstaltern und Medienanbietern ein. ProSiebenSat.1 und RTL Group bewarben sich jeweils mit mehreren Programmbouquets um einen Multiplex (28). Am 23. April 2004 entschied die Medienkommission der LfM über die Zuweisung der für private Rundfunkanbieter vorgesehenen Programmplätze. Auf der Grundlage dieses Beschlusses erließ die LfM am 14. Mai 2004 einen Zuweisungsbescheid für die entsprechenden DVB-T-Lizenzen. Mit diesem Bescheid wurde den privaten Rundfunkveranstaltern RTL Group und ProSiebenSat.1 jeweils ein Multiplex und die Kapazität des einen verbleibenden Multiplex einzelnen Sendern zugewiesen: VIVA (VIVA Fernsehen GmbH), CNN (Turner Broadcasting Systems Deutschland GmbH), Eurosport (Eurosport S.A.) und onyx.tv/Terra Nova (Onyx Television GmbH) (29). (28) Gemäß § 12 Absatz 2 LMG NRW, auf den auch die Ausschreibungsankündigung verweist, wird die erste Zulassung für mindestens vier und höchstens zehn Jahre erteilt. Laut Bescheid der LfM vom 14. Mai 2004 wurden die Lizenzen an ProSiebenSat.1, RTL und CNN für jeweils fünf Jahre, an VIVA bis zum 2. Dezember 2008, an Eurosport S.A. für drei Jahre und an Terra Nova bis zum 17. Juni 2009 vergeben. Terra Nova hat jedoch am 1. Juli 2007 die Übertragung über die DVB-T-Plattform eingestellt und wurde durch Tele 5 (TM-TV GmbH) (30) ersetzt, das von der LfM unter 7 Bewerbern ausgewählt wurde. Tabelle 1 gibt einen Überblick über den Umstieg im Raum Köln/Bonn einschließlich der Simulcast-Phase bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (nicht bei den privaten Rundfunkanbietern, vgl. Erwägungsgrund 23). Tabelle 1 Terrestrische Übertragung im Raum Köln/Bonn vor und nach dem Umstieg Übertragungskanal Analog-TV Versorgungsbedarf ab 4.4.2005 Programme ab 24.5.2004 Programme ab 8.11.2004 Programme ab 4.4.2005 K 05 Sat.1   ARD — Simulcast X X K 26 ZDF bundesweit ZDF Bouquet ZDF Bouquet ZDF Bouquet K 29 ZDF D ZDF — Simulcast RTL Bouquet RTL Bouquet K 34 VOX   ZDF Bouquet X X K 36 RTL E     Viva/Eurosport/CNN/Terra Nova (Tele5 ab 1.7.2007) K 43 ARD C RTL/VOX/ProSieben/Sat.1 Pro7Sat.1 Bouquet Pro7Sat.1 Bouquet K 49 WDR B WDR — Simulcast WDR Bouquet WDR Bouquet K 65 X A ARD Bouquet ARD Bouquet ARD Bouquet K 66 X   N24/Kabel 1/RTL II/Super RTL Viva/Eurosport/CNN/Terra Nova X Erklärungen: Die Netzdienste für die DVB-T-Übertragungkanäle K26, K29, K36 und K43 werden von T-Systems bereitgestellt, während die Übertragungskanäle K49 und K65 dem WDR zugewiesen wurden, aber die Netzdienste auch zum Teil von T-Systems bereitgestellt werden. Analogübertragungen sind kursiv gesetzt. Ein „Bouquet“ ist ein Bündel aus vier Programmen, die über einen digitalen Multiplex ausgestrahlt werden. Die den Veranstaltern im Raum Düsseldorf/Ruhr zugewiesenen DVB-T-Programmplätze sind in der Tabelle nicht aufgeführt. Der Umstieg im Raum Köln/Bonn war zwar am 8. November 2004 abgeschlossen, aber aufgrund des Umstiegs im Gebiet Düsseldorf/Ruhr wurden am 4. April 2005 bei der Programmplatzzuweisung einige geringfügige technische Anpassungen vorgenommen. Seit Abschluss der Simulcast-Phase werden die Übertragungskanäle K05, K65 und K66 nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, derzeit nicht für die Fernsehübertragung verwendet. Die Tabelle dient lediglich der Veranschaulichung. Vergabe der DVB-T-Netzlizenzen (29) Auf Antrag der Staatskanzlei von NRW eröffnete die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (im Folgenden „RegTP“) am 4. Februar 2004 das Frequenzzuteilungsverfahren (31). Ähnlich wie die Rundfunkveranstalter hatten die Betreiber des analogen terrestrischen Netzes zuvor auf ihre analogen Lizenzen, die zeitlich unbegrenzt waren, verzichtet. Der Gesamtbedarf für die Digitalübertragung wurde in fünf Versorgungsbedarfe (A bis E) aufgeteilt, die den einzelnen Übertragungskanälens entsprechen (digitale Multiplexe). In der einschlägigen Verfügung ist allerdings nicht vermerkt, dass bereits am 27. November 2002 ein zusätzlicher bundesweiter Versorgungsbedarf ausgeschrieben worden war (32). Dieser Versorgungsbedarf wurde T-Systems (Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom) zugewiesen und umfasst die Übertragung der Fernsehprogramme des ZDF. (30) Im Frequenzzuteilungsverfahren in NRW bewarb sich T-Systems für die Frequenzen für die Versorgungsbedarfe C, D und E, die den Multiplexen für private Rundfunkanbieter zugeordnet sind, und der WDR für die Versorgungsbedarfe A und B, die für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorgesehen sind. Da für jeden der fünf Versorgungsbereiche nur jeweils ein Zuweisungsantrag vorlag, teilte die RegTP die Frequenzen im sogenannten Antragsverfahren zu und konnte davon absehen, die zweite Stufe des Frequenzzuteilungsverfahrens, das Ausschreibungsverfahren, zu eröffnen. Da T-Systems und der WDR bereits Betreiber des analogen terrestrischen Netzes waren und folglich eine Telekommunikationsgenehmigung besaßen, war auch diese Voraussetzung für die antragsmäßige Zuteilung der Frequenzen erfüllt. Die Rechte für den Betrieb des DVB-T-Netzes wurden für rund zwanzig Jahre bis zum 31. Dezember 2025 vergeben. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER FÖRDERMASSNAHME (31) Gegenstand der Anmeldung ist die finanzielle Förderung, die die LfM privaten Rundfunkanbietern für die digitale terrestrische Übertragung ihrer Programme in den Ballungsgebieten Köln/Bonn und Düsseldorf/Ruhrgebiet gewähren will. Nach Schätzungen Deutschlands werden durch die Einführung von DVB-T in diesen Gebieten rund 14 Millionen der rund 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.