Europäische Union

Beschluss (EU) [2020/614] der Europäischen Zentralbank vom 30. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25)

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5.5.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 141/28 BESCHLUSS (EU) [2020/614] DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich, gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. (2) Am 22. Juli 2019 hat der EZB-Rat im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität, zur Beibehaltung günstiger Kreditvergabekonditionen sowie zur Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, den Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/21) (2) erlassen. Dieser Beschluss hat die Durchführung einer dritten Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) für den Zeitraum von September 2019 bis März 2021 vorgesehen. (3) Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, hat der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen, bestimmte Schlüsselparameter der GLRG III zu ändern. Am 16. März 2020 hat der EZB-Rat zur Umsetzung einiger dieser Änderungen den Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank (ECB/2020/13) (3) erlassen. Dieser Beschluss ist erforderlich, um die vom EZB-Rat beschlossenen zusätzlichen Änderungen umzusetzen, insbesondere um eine vorübergehende Senkung der Zinssätze für alle GLRG III und eine Senkung des Schwellenwerts für die Kreditvergabe unter bestimmten Bedingungen vorzusehen. (4) Hinsichtlich des Beschlusses zur Senkung des Schwellenwerts für die Kreditvergabe hat der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen, dass dieser Schwellenwert im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 auf 0 % gesenkt werden sollte. Zur Berücksichtigung der bereits seit Beginn der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) von Banken gewährten Kredite wird des Weiteren das Anfangsdatum dieses Zeitraums, wie am 30. April 2020 beschlossen, auf den 1. März 2020 vorverlegt, während das Enddatum unverändert der 31. März 2021 bleibt. Damit dem erwarteten Rückgang bei der Kreditvergabe seit dem 1. März 2020 Rechnung getragen werden kann, wird außerdem die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag von 2,5 % auf 1,15 % gesenkt, um die größtmögliche Abzinsung anhand der bisherigen Kreditvergabekriterien zu erreichen. (5) Vor dem Hintergrund der herrschenden Störungen des Wirtschaftsgeschehens und der erhöhten Unsicherheit hat der EZB-Rat zudem am 30. April 2020 zur weiteren Unterstützung der Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche vorübergehende Senkung der für GLRG III geltenden Zinssätze vorzusehen. (6) Damit diese angepassten Parameter mit sofortiger Wirkung Anwendung finden, sollte der vorliegende Beschluss unverzüglich in Kraft treten. (7) Daher sollte der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Begriffsbestimmungen erhalten die hier jeweils angegebene Fassung: „1. ‚Referenzgröße für die Nettokreditvergabe‘: der Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe, den ein Teilnehmer im zweiten Bezugszeitraum und wahlweise im Sonderbezugszeitraum überschreiten muss, um Anspruch auf einen Zinssatz auf seine GLRG III-Kreditaufnahme zu haben, der unter dem anfänglich geltenden Zinssatz liegt und gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnet wird;“ „12. ‚Anpassung des Zinsanreizes‘: die auf im Rahmen von GLRG III aufgenommene Beträge angewendete Zinssatzsenkung, angegeben als Bruchteil der durchschnittlichen Differenz zwischen dem betreffenden, gemäß den detaillierten Bestimmungen in Anhang I berechneten möglichen Höchst- und Mindestzinssatz;“ b) Die folgenden Begriffsbestimmungen werden angefügt: „23. ‚verbleibende Laufzeit des jeweiligen GLRG III‘: der Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020 und der Zeitraum vom 24. Juni 2021 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, unter Ausschluss der Sonderzinsperiode; 24. ‚Sonderzinsperiode‘: der Zeitraum vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021; 25. ‚Sonderbezugszeitraum‘: der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021.“ 2. Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Zinsen (1)   Der Zinssatz, der für die im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge von Teilnehmern gilt, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wird vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3a genannten Bedingung wie folgt berechnet: a) In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte. b) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III. (2)   Der Zinssatz, der für die im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge von Teilnehmern gilt, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, im zweiten Bezugszeitraum dagegen überschreitet, wird wie folgt berechnet: a) In der Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze: i) der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, bzw. ii) der in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag berechnete Zinssatz nach Maßgabe von Buchstabe b. b) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt ein niedrigerer Zinssatz als der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III. In Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz so niedrig sein wie der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III. (3)   Der Zinssatz, der für die im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge von Teilnehmern gilt, deren anrechenbare Nettokreditvergabe sowohl im Sonderbezugszeitraum als auch im zweiten Bezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet: a) In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten. b) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.“ (4)   Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Zinssätze sind in Anhang I festgelegt. Der endgültige Zinssatz und die für dessen Berechnung betreffenden Daten werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt. (5)   Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III fällig oder gegebenenfalls bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 5a vorgesehen. (6)   Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen von GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die sich daraus gegebenenfalls ergebende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurde, gilt für alle von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge folgender Zinssatz: a) in der Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 25 Basispunkten und b) während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die NZB die Rückzahlung zu leisten hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die gegebenenfalls resultierende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurden, wird der Zinssatz für alle von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß den Absätzen 1 bis 3 festgelegt.“ 3. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Daten, die sich i) auf den zweiten Bezugszeitraum und ii) wahlweise auf den Sonderbezugszeitraum beziehen, zum Zwecke der Bestimmung der geltenden Zinssätze (nachfolgend als ‚zweite Datenmeldung‘ bezeichnet).“ b) Folgender Absatz 3a wird angefügt: „(3a)   Teilnehmer, die beabsichtigen, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zinssätze in Anspruch zu nehmen, üben diese Option aus, indem sie in der zweiten Datenmeldung die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten sowie die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b getrennt übermitteln. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird der Zinssatz für die von den Teilnehmern aufgenommenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder 3 berechnet. Sanktionen werden im Fall der unterbleibenden Übermittlung von sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehender Daten bzw. von den Ergebnissen der jeweiligen Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten nicht verhängt.“ c) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(6)   Jeder Teilnehmer muss sicherstellen, dass die Qualität der gemäß den Absätzen 1 bis 3 gemeldeten Daten durch einen externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den folgenden Regelungen bewertet wird:“ d) Absatz 6 Buchstabe c Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „c) Die Bewertungen des Wirtschaftsprüfers konzentrieren sich auf die in den Absätzen 2, 3a und 4 dargelegten Anforderungen. Insbesondere prüft der Wirtschaftsprüfer:“ 4. Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, d und e erhalten folgende Fassung: „b) Wenn ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der ersten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist für GLRG III, die im auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender angegeben ist, zur Verfügung stellt, hat er alle ausstehenden Beträge, die er im Rahmen von GLRG III aufgenommen hat, am Abwicklungstag des nächsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts zu einem Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zur Abwicklung der Rückzahlung zurückzuzahlen, außer im Rahmen der Sonderzinsperiode, in der ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes in diesem Zeitraum minus 50 Basispunkten gilt. d) Wenn ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der zweiten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung stellt, gilt ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III auf die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer im Rahmen der Sonderzinsperiode, in welcher ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes in diesem Zeitraum minus 50 Basispunkten gilt. e) Wenn ein Teilnehmer in sonstiger Weise die in Artikel 6 Absatz 6 oder 7 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, gilt ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III auf die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer im Rahmen der Sonderzinsperiode, in welcher ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes in diesem Zeitraum minus 50 Basispunkten gilt.“ 5. Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 5. Mai 2020 in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. April 2020. Für den EZB-Rat Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3. (2)  Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100). (3)  Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/13) (ABl. L 80 vom 17.3.2020, S. 23). ANHANG Die Anhänge I und II sowie der Bogen B für die Meldung von GLRG III-Daten werden wie folgt geändert: 1. Anhang I Abschnitt 3 erhält folgende Fassung: „3.    Berechnung des Zinssatzes A. bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021. B. bezeichnet den Betrag, der sich aus der Summe der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 und dem ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2019 ergibt. Dieser wird wie folgt berechnet: bezeichnet den Prozentsatz, um den von der Referenzgröße für die ausstehenden Beträge im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 abweicht, d. h. EX wird auf 15 Dezimalstellen gerundet. Ist OAB gleich null, wird für EX ein Wert von 1,15 angenommen. C. bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz (MRO) über die Laufzeit des GLRG III , angegeben als jährlicher Prozentsatz, und bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität (DF) über die Laufzeit des GLRG III k, wobei sich der geltende Zinssatz auf die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bezieht, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet (für k=1,…,7) die Anzahl der Tage des GLRG III k und bezeichnet den Hauptrefinanzierungssatz am t-ten Tag des GLRG III k, wenn dieses Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft geltenden Mindestgebotsatz am t-ten Tag des GLRG III k, wenn dieses Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. D. kspecial bezeichnet die Sonderzinsperiode, d. h. den Zeitraum vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, and krol bezeichnet die zwei Zeiträume, die für die verbleibende Laufzeit des jeweiligen GLRG III k stehen (d. h. den Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020 und den Zeitraum vom 24. Juni 2021 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III). bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums des GLRG III k und bezeichnet den Zinssatz für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums des GLRG III k, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. E. bezeichnet gegebenenfalls die Anpassung des Zinsanreizes, gemessen als Bruchteil des durchschnittlichen Korridors zwischen und . F. bezeichnet den über die Laufzeit des GLRG III k geltenden Zinssatz (endgültiger Zinssatz), angegeben als jährlicher Prozentsatz. bezeichnet den für einen Zeitraum (für j = special oder rol) eines GLRG III k geltenden Zinssatz, angegeben als jährlicher Prozentsatz. G. Der Zinssatz wird wie folgt definiert: In der vorstehenden Gleichung bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums des GLRG III k. Der für das jeweilige GLRG III k geltende Zinssatz wird wie folgt berechnet: a) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum, entspricht der Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge Folgendem: i) In der Sonderzinsperiode dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h.: wenn , dann ist ii) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.: wenn , dann ist b) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum nicht, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um mindestens 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Sonderzinsperiode der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, minus 50 Basispunkten, und dem durchschnittlichem Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn und , dann ist und ii) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn und , dann ist und c) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum nicht, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um weniger als 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Sonderzinsperiode der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, minus 50 Basispunkten, und dem gemäß der nachfolgenden Ziffer ii berechneten Zinssatz, d. h. wenn und , dann ist und ii) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III wird der Zinssatz in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt, d. h. wenn und , dann ist und d) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer weder seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum noch überschreitet dieser Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag im zweiten Bezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h. wenn und , dann ist ii) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn und , dann ist und Die Anpassung des Zinsanreizes ( ) wird gerundet auf 15 Dezimalstellen angegeben. Die Zinssätze und werden gerundet auf 15 Dezimalstellen angegeben. Der endgültige Zinssatz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.